Urteil des LG Tübingen vom 14.04.2015
haftbefehl, abgabe, verhaftung, rechtsschutzinteresse
LG Tübingen Beschluß vom 14.4.2015, 5 T 72/15
Zwangsvollstreckung: Beschwerde auf Aufhebung des Haftbefehls nach
Abgabe der Vermögensauskunft
Leitsätze
Durch die Abgabe der Vermögensauskunft ist ein Haftbefehl nach § 802g ZPO
verbraucht, so dass es seiner förmlichen Aufhebung nicht bedarf. Ein rechtlich
schützenswertes Interesse des Schuldners an der förmlichen Aufhebung des
Haftbefehls besteht nicht.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts
Calw vom 19.01.2015, Az. 9 M 446/15, wird
v e r w o r f e n.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 2.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1 Die Gläubigerin betreibt aus einem Urteil des Amtsgerichts Calw vom 9. August
2013 - 8 C 85/12 - die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Zu dem auf 28.
Oktober 2014 bestimmten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft, zu dem der
Schuldner ordnungsgemäß geladen worden war, ist dieser nicht erschienen, mit
der Begründung, aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen zu können.
2 Mit Beschluss vom 19. Januar 2015 - 9 M 82/15 - erließ das Amtsgerichts Calw
gegen den Schuldner einen Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der
Vermögensauskunft. Ohne dass der Schuldner verhaftet worden war, gab dieser
am 26. Februar 2015 die Vermögensauskunft ab und legte vor der Rechtspflegerin
S. beim Amtsgericht Calw „Erinnerung gemäß § 766 ZPO“ gegen den Haftbefehl
des Amtsgerichts Calw vom 19. Januar 2015, die Vorgehensweise des
Gerichtsvollziehers und das komplette Zwangsvollstreckungsverfahren ein.
3 Das Amtsgericht Calw hat mit Beschluss vom 13. März 2015 - 9 M 446/15 - der
sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen den Haftbefehl vom 19. Januar
2015 nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Tübingen zur Entscheidung
vorgelegt.
II.
4 Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist unzulässig. Die sofortige
Beschwerde des Schuldners war statthaft (1.), form- und fristgerecht (2.), doch fehlt
dem Schuldner das erforderliche Rechtsschutzinteresse (3.).
1.
5 Der Erlass des Haftbefehls kann mit der sofortigen Beschwerde nach allgemeiner
Ansicht angefochten werden (vgl. Stöber in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 802g Rn.
15 m. w. N.).
2.
6 Die vor dem Rechtspfleger am 26. Februar 2015 zu Protokoll eingelegte sofortige
Beschwerde war nach § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO formgerecht. Zwar wird der
Haftbefehl bereits mit seiner Hinausgabe rechtlich existent und damit anfechtbar
(vgl. Stöber in Zöller a. a. O.). Die zweiwöchige Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1
ZPO beginnt aber erst mit der Übergabe des Haftbefehls an den Schuldner bei der
Verhaftung nach § 802g Abs. 2 Satz 1 ZPO. Dies ist bislang nicht erfolgt, so dass
die sofortige Beschwerde auch fristgerecht eingelegt worden ist.
3.
7 Der Schuldner hat aber kein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des
Haftbefehls.
a.
8 Durch die Abgabe der Vermögensauskunft am 26. Februar 2015 ist der Haftbefehl
vom 19. Januar 2015 verbraucht worden (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v.
15.03.2006 - 5 T 563/06, DGVZ 2006, 74, juris Rz. 10), so dass es einer förmlichen
Aufhebung des Haftbefehls nicht bedarf. Eine Verhaftung des Schuldners darf
aufgrund dieses Haftbefehls nicht mehr erfolgen (vgl. Wagner in Münchner
Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 802g Rn. 7 m. w. N.). Dies kommt auch durch §
802i Abs. 2 Satz 1 ZPO zum Ausdruck, wonach der verhaftete Schuldner nach
Abgabe der Vermögensauskunft sofort freizulassen ist.
9 Sollte der Gläubiger gleichwohl aufgrund des Haftbefehls eine Verhaftung zur
Erzwingung der Vermögensauskunft betreiben, so kann sich der Schuldner gegen
eine Verhaftung durch den bereits „verbrauchten“ Haftbefehl durch Vorlage eines
Ausdrucks der bereits erteilten Vermögensauskunft wehren. Auf einen solchen
Ausdruck hat der Schuldner nach § 802f Abs. 5 Satz 3 ZPO einen Anspruch. Im
Übrigen kann - und muss - der Gerichtsvollzieher zumindest auf den
entsprechenden Einwand des Schuldners nach § 802k Abs. 2 ZPO bei dem
zentralen Vollstreckungsgericht Einsicht in das Schuldnerverzeichnis nehmen und
sich davon überzeugen, dass der Haftbefehl durch Abgabe der
Vermögensauskunft verbraucht ist.
b.
10 Dass gegen den Schuldner ein Haftbefehl erlassen worden ist, wird - anders als
vor dem 1. Januar 2013 (vgl. § 915 Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F.) - nicht mehr im
Schuldnerverzeichnis vermerkt, so dass ein Rehabilitierungsinteresse nicht
besteht. Gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird als Eintragungsgrund lediglich
angeben, dass der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft
nicht nachgekommen ist. Der Erlass eines Haftbefehls wird nicht vermerkt (vgl.
auch Auskunft des Obergerichtsvollziehers vom 4. März 2015, Bl. 6 d. A.).
c.
11 Der Schuldner hat auch kein schützenswertes Interesse an einer Feststellung,
dass der mittlerweile verbrauchte Haftbefehl, zu Unrecht ergangen war (aa.).
Abgesehen davon, ist nicht ersichtlich, dass der Haftbefehl tatsächlich zu Unrecht
erlassen wurde (bb.).
12 aa. Es sind keine Umstände ersichtlich, aus denen sich ein rechtliches Interesse
des Schuldners für eine nachträgliche Feststellung ableiten ließe, dass der
mittlerweile aufgrund der Abgabe der Vermögensauskunft verbrauchte Haftbefehl
deshalb zu Unrecht ergangen war, weil der Schuldner nach seinem Vortrag zum
Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft aus gesundheitlichen Gründen nicht
hatte erscheinen können. Ein Rechtsschutzinteresse ist grundsätzlich nur solange
gegeben, als ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige
Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine
fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu
beseitigen. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG
gebietet die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in solchen Fällen nur bei
gewichtigen Grundrechtseingriffen, wenn die direkte Belastung durch den
angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine
Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum
erlangen konnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.04.1997 - 2 BvR 817/90 u.a., BVerfGE
96, 27, juris Rz. 49). Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse kommt
insbesondere bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen in Betracht (vgl. OLG des
Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27.12.2006 - 6 Wx 17/06, juris Rz. 11 m. w. N.).
Vorliegend ist der Haftbefehl aber zu keinem Zeitpunkt gegen den Schuldner
vollzogen worden, so dass es an einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme und
damit einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff fehlt. Ein
Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht für den Schuldner somit nicht.
13 bb. Zudem ist der Haftbefehl tatsächlich zu Recht ergangen. Die vom Schuldner
behauptete Verhandlungsunfähigkeit stellt keine ausreichende Entschuldigung
dafür dar, dass er bis zum 26. Februar 2015 die Abgabe der Vermögensauskunft
verweigert hatte. Die von ihm übermittelte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und
sein Attest ohne Diagnose entschuldigten sein Fernbleiben im Termin am 28.
Oktober 2014 nicht. Das im Beschwerdeverfahren in Kopie vorgelegte Attest vom
11. März 2015 attestiert dem Schuldner zwar durchaus ernsthafte gesundheitliche
Beeinträchtigungen, doch entschuldigen diese die Verweigerung der
Vermögensauskunft bereits deshalb nicht, weil der Gerichtsvollzieher dem
Schuldner angeboten hatte, ihn zuhause aufzusuchen und dort die
Vermögensauskunft abzunehmen. Dies hatte der Schuldner abgelehnt.
III.
14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
15 Nach dem sich die Rechtslage seit dem 1. Januar 2013 geändert hat, wird die
Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO
zugelassen.
16 Der Beschwerdewert folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO unter
Berücksichtigung des in § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG ausgedrückten Rechtsgedankens,
wonach der Streitwert höchstens auf 2.000,00 EUR festzusetzen ist. Dieser auf
den Gläubiger zugeschnittene Rechtsgedanke wird vorliegend mangels anderer
Anhaltspunkte auch zur Bewertung des Schuldnerinteresses (§ 25 Abs. 2 RVG)
herangezogen.