Urteil des LG Tübingen vom 17.04.2002

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LG Tübingen Urteil vom 17.4.2002, 6 O 26/02
Wohngemeinschaft: Haftung einer fast volljährigen Person für auf dem Telefonanschluss eines Volljährigen verursachte Telefonkosten
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 948,42 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.
Januar 2002 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber der T.-AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand der T.-AG, von den Verbindlichkeiten aus
dem Buchungskonto Nr. 4930466.. in Höhe von 2.414,92 EUR freizustellen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber der R. GmbH & Co., vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter L., von den
Verbindlichkeiten aus den Rechnungen der Firma E.-GmbH, vom 30. November 1999, 31. Dezember 1999 und 31. Januar 2000 in Höhe von
insgesamt 800,28 EUR freizustellen.
4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Verfahrens tragen Kläger und Beklagte jeweils zur Hälfte.
6. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
7. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann insoweit die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden.
Streitwert: 8.148,30 EUR
Tatbestand
1
Mit der Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Erstattung von Telefonkosten in Höhe von 15.936,69 DM, die die Beklagte mittels
Telefonanschlüssen des Klägers im Zeitraum November 1999 bis Februar 2000 verursacht hat.
2
Die Verhältnisse der Parteien gestalteten sich Anfang November 1999 wie folgt:
3
Der Kläger war zum damaligen Zeitpunkt 18 Jahre alt und Zivildienstleistender; die Beklagte war noch 17 Jahre alt, sie wurde am 22. Februar
2000 volljährig. Die Beklagte war Schülerin und erhielt monatlich von ihren Eltern auf ihr Schüler-Girokonto bei der Sparkasse 400,00 DM
überwiesen.
4
Da die Eltern der Beklagten aus beruflichen Gründen nach O. umziehen mussten, mieteten sie für ihre Tochter eine Wohnung in der P-Straße 1 in
R. Die Miete für die Wohnung bezahlten die Eltern der Beklagten. Ein Zimmer dieser Wohnung vermieteten die Eltern der Beklagten an den
ihnen bereits zuvor bekannten Kläger. Innerhalb der Wohnung lebten die Parteien in einer Art Wohngemeinschaft zusammen. Der Kläger
bezahlte 395,00 DM Miete als Untermieter an den Vater der Beklagten; die Einkäufe wurden gemeinsam durch die Parteien bezahlt. Eine
sexuelle Beziehung zwischen den Parteien bestand nicht.
5
Der Kläger verfügte zum damaligen Zeitpunkt über ein Mobiltelefon. Ein Festnetzanschluss war in der Wohnung zunächst nicht vorhanden. Im
November 1999 veranlasste der Kläger, dass in der Wohnung ein Festnetzanschluss der T.-AG eingerichtet wurde. Das Telefon wurde auf
seinen Namen angemeldet.
6
Anlässlich eines gemeinsamen Stadtbummels bat die Beklagte erfolgreich den gutmütigen und ihr und ihren Eltern freundschaftlich verbundenen
Kläger vor einem Telefonladen, für sie ein Mobiltelefon mit Abbuchung von ihrem Konto auf seinen Namen anzumelden. Die Anmeldung sollte
deshalb auf seinen Namen erfolgen, da die Beklagte gerade noch minderjährig war. Dieses Mobiltelefon wurde bei der Firma E. angemeldet.
7
In der Folgezeit benutzte der Kläger sein Mobiltelefon, die Beklagte das zweite Mobiltelefon der Firma E. Zwischen der fast volljährigen Beklagten
und dem volljährigen Kläger bestand zum damaligen Zeitpunkt Einigkeit darüber, dass die Kosten für das zweite Mobiltelefon die Beklagte allein
trägt, weshalb auch die Abbuchung von ihrem Konto vorgenommen werden sollte. Hinsichtlich des Festnetzanschlusses der T.-AG waren sich
die Parteien zum damaligen Zeitpunkt dahingehend einig, dass die Beklagte die Gesprächsgebühren bezahlt, die sie verursacht.
8
Auf dieser Basis sind zwischen 02. November 1999 und 14. Februar 2000 durch die Beklagte die aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen
Gesprächsgebühren bei den Firmen T. und E. verursacht worden, vor allem durch zahllose, teilweise vielstündige und mehrfach am gleichen Tag
geführte Telefonate mit ihrem zwischenzeitlichen Ehemann. Soweit in der letzten Spalte der Tabelle ein "Z" vermerkt ist, wurde der
Rechnungsbetrag durch den Kläger bereits gegenüber dem Telekommunikationsunternehmen beglichen, soweit ein "F" vermerkt ist, liegt bisher
lediglich ein rechtskräftiger Titel des Telekommunikationsunternehmens gegenüber dem Kläger vor, weshalb der Kläger insoweit Freistellung
begehrt:
9
Anbieter RE-Monat
RE-Datum Verbindungszeitraum Von der Bekl. verursachte Gesprächsgebühren in DM Zahlung/Freistellung (Z/F)
T
Dez 99
09.12.99 02.11.99-30.11.99
448,04
Z
T
Jan 00
17.01.00 02.12.99-09.01.00
1.432,03
Z
T
Feb 00
16.02.00 10.01.00-07.02.00
1679,82
Z
(zus. 8733,80)
7053,98
F
T
Mrz 00
14.03.00 07.02.00-14.02.00
2342,38
F
E
Nov 99
30.11.99
714,17
F
E
Dez 99
31.12.99
1559,85
F
E
Jan 00
31.01.00
706,42
F
10 Über den insoweit zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalt hinaus trägt der Kläger weiter vor, dass die Mutter der Beklagten telefonisch
zugesagt habe, dass die Gesprächskosten der Beklagten beglichen würden.
11 Der Kläger stellt folgende Anträge:
12 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.820,14 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des
Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09. Juni 1998 seit 14. Januar 2002 zu zahlen.
13 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber der T.-AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand der T.-AG, von den Verbindlichkeiten
aus dem Buchungskonto Nr. 4930466... in Höhe von 4.804,28 EUR freizustellen.
14 3. Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger gegenüber der R. GmbH & Co., vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter L., von
den Verbindlichkeiten aus den Rechnungen der Firma E. GmbH, vom 30. November 1999 in Höhe von 365,15 EUR, vom 31. Dezember 1999 in
Höhe von 797,54 EUR und vom 31. Januar 2000 in Höhe von 361,19 EUR freizustellen.
15 Die Beklagte beantragt
16 Klagabweisung.
17 Sie ist der Ansicht, dass sie aufgrund ihrer Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der geführten Telefonate für die damit verbundenen Kosten nicht
haftbar gemacht werden könne.
18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie die ausführlichen Erklärungen der Parteien in der Güte- und
Hauptverhandlung vom 06. März 2002 Bezug genommen.
19 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K, Vater der Beklagten, und M, Mutter des Klägers. Auch insoweit wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 06. März 2002 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
20 Die zulässige Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet.
21 Dem Kläger stehen gegenüber der Beklagten insgesamt aus Vertrag 350,00 DM und aus deliktischer Haftung 7.793,35 DM zu, von denen 150,00
DM bzw. 1.704,95 DM auf den Zahlungsanspruch und 200,00 DM bzw. 6.088,40 DM auf die Freistellungsansprüche entfallen.
22 1. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten aus der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung, angefallene Gesprächskosten zu
bezahlen, pro Monat und Anschluss (T - Festnetz und E. - Mobilfunknetz) jeweils höchstens 50,00 DM zu. Im November 1999 war der Kläger
gerade volljährig, die Beklagte noch nicht ganz volljährig. Der Beklagten stand, von ihren Eltern auf ein eigenes Girokonto überwiesen, monatlich
ein Betrag von 400,00 DM zur Verfügung; die Wohnung wurde ihr gesondert zur Verfügung gestellt. Die Beklagte durfte außerhalb des elterlichen
Haushalts in einer eigenen Wohnung leben. Gemäß § 107 BGB konnte die Beklagte mit dem Kläger eine Vereinbarung dahingehend treffen,
diesem die Kosten für von ihr verursachte Telefongebühren zu erstatten, allerdings lediglich in einem den ihr zur freien Verfügung überlassenen
Mitteln entsprechenden Umfang von monatlich bis zu 50,00 DM für Festnetzgespräche und bis zu 50,00 DM für Mobilfunkgespräche. In diesem
finanziellen Umfang war die entsprechende vertragliche Erklärung der Beklagten durch die Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter (Eltern) in
Form der freien Überlassung von 400,00 DM pro Monat (neben der Bereitstellung einer eigenen Wohnung durch die Eltern) gegeben.
23 Eine weitergehende vertragliche Vereinbarung über die Tragung von Gesprächsgebühren konnte die Beklagte aufgrund ihrer Minderjährigkeit
jedoch nicht treffen.
24 2. Nachdem eine weitergehende vertragliche Haftung nicht zustande gekommen ist, kann die Klage auch nicht mit Bereichungsansprüchen
begründet werden. Deren Anwendung, auch in Form der Eingriffskondiktion, scheitert jedenfalls am vorgehenden Minderjährigenschutz, der der
Beklagten auch insoweit zugute kommt.
25 3. Über die vertraglichen Ansprüche hinaus stehen dem Kläger jedoch Ansprüche aus deliktischer Haftung gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 266
Abs. 1, 2. Alternative StGB zu. Zwischen den Parteien bestand, wie ausgeführt, eine vertragliche Vereinbarung dahingehend, dass die Beklagte
im Umfang der durch die Geldüberlassung erteilten Einwilligung ihrer Eltern und in einem ihren wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden
Umfang (mit bis zu 50,00 DM für den klägerischen Festnetzanschluss pro Monat sowie mit bis zu 50,00 DM für den Mobilfunkanschluss pro
Monat angenommen) den Festnetzanschluss der T. - AG in ihrer Wohnung sowie das Mobilfunktelefon im Netz der Firma E. nutzen kann; aus
dieser Vereinbarung ergibt sich zugleich die Pflicht, darüber hinaus keine weiteren Gespräche zu führen und keine weiteren Gesprächskosten zu
verursachen, obwohl dies, rein technisch, angesichts des in der Wohnung installierten Festnetzanschlusses und des der Beklagten vom Kläger
überlassenen E-Mobiltelefons tatsächlich möglich gewesen wäre. Insoweit traf die Beklagte die aus der mit dem Kläger geschlossenen
Vereinbarung resultierende Pflicht, dessen wirtschaftliche Vermögensinteressen als Vertragspartner des Festnetzanschlusses und des
Mobilfunkanschlusses im Verhältnis zum Telekommunikationsunternehmen zu wahren und diesem jedenfalls keine immensen Nachteile durch
vielstündige Telefonate zuzufügen. Die Pflicht, insoweit die Vermögensinteressen des Klägers wahrzunehmen, ergab sich zudem bereits aus
rein tatsächlicher Hinsicht durch die von den Parteien geprägte Wohngemeinschaft, die jedes Mitglied dieser Wohngemeinschaft verpflichtet, die
Vermögensinteressen des anderen zu wahren, soweit und wenn gemeinsam genutzte und zur Verfügung stehende Leistungen aus tatsächlichen
oder rechtlichen Gründen im Außenverhältnis nur einen der Nutzer der Wohngemeinschaft betreffen.
26 Die Beklagte haftet danach wegen unerlaubter Handlung zunächst für die gesamten von ihr verursachten Gesprächskosten, soweit diese über
die vertraglich geschuldeten Gebühren hinausgehen, nachdem dem Kläger insoweit ein entsprechender Vermögensnachteil und damit Schaden
entstanden ist.
27 Der Schaden besteht einerseits in den bereits bezahlten Rechnungsbeträgen, andererseits in der rechtskräftig titulierten Verpflichtung
gegenüber dem Telekommunikationsunternehmen hinsichtlich der weiteren Gebühren.
28 Die Verantwortlichkeit der Beklagten ergibt sich aus § 828 Abs. 2 BGB. Der zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits fast volljährigen Beklagten war,
auch bei bestehenden Depressionen, ohne weiteres einsichtig, dass stundenlange Telefonate, zumal vom Festnetz in das Mobilfunknetz, schon
nach kurzer Zeit ihren finanziellen und vertraglichen Rahmen bei weitem übersteigen. Sie hat dies jedoch in Kauf genommen, um die Telefonate,
vor allem mit ihrem jetzigen Ehemann, führen zu können. Dabei war ihr klar, dass angesichts ihrer geringer beiderseitigen finanziellen Mittel die
Kosten weder von ihr noch vom Kläger zum damaligen Zeitpunkt getragen werden konnten, der wie sie wusste, Zivildienstleistender war.
29 Bei der Entstehung dieses Schadens hat jedoch ein erhebliches Verschulden des geschädigten Klägers mitgewirkt, § 254 Abs. 1 BGB.
30 Der Kläger kannte die Beklagte bereits vor seinem Einzug in deren Wohnung. Ihm war auch bekannt, dass die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt
unter Depressionen litt. Ihm konnte auch nicht verborgen bleiben, dass sich die Beklagte häufig über Stunden in ein Zimmer zurückgezogen und
ebenfalls über Stunden den Telefonanschluss blockiert hat. Ihm war schließlich bekannt, dass die Eltern der Beklagten dieser zwar eine
Wohnung, aber eben nicht bereits von sich aus einen Telefonanschluss zur Verfügung gestellt haben. Es wäre dem Kläger ein leichtes gewesen,
im Mobilfunkbereich sein Risiko dadurch zu begrenzen, dass er ein lediglich mit vorausbezahlten Karten nutzbares Mobilfunktelefon für die
Beklagte angemeldet hätte. Auch hinsichtlich des Festnetzanschlusses wäre ihm bereits spätestens nach Erhalt der ersten Rechnung vom 09.
Dezember 1999, erst recht nach Erhalt der Rechnung vom 17. Januar 2000, möglich gewesen, die Konsequenzen zu ziehen und entweder die
Beklagte zur strikter Beschränkung auf von ihr auch finanzierbare Telefonate anzuhalten oder ihr auch die Möglichkeit zur Nutzung der
Telefonanschlüsse zu entziehen.
31 Im Rahmen einer Abwägung des Verschuldens der gerade noch minderjährigen Beklagten und des Mitverschuldens des gerade volljährigen
Klägers erscheint eine hälftige Verantwortlichkeit insgesamt angemessen und sachgerecht. Der Kläger hat diejenige Sorgfalt außer Acht
gelassen, die jedem wirtschaftlich denkenden Menschen obliegt, um sich vor solchen Schäden zu bewahren. Gerade bei
Telefongesprächskosten ist allgemein bekannt, dass hier ohne weiteres in kürzester Zeit enorme Kosten auflaufen können, ebenso kann als
allgemein bekannt zugrunde gelegt werden, dass bei Mobilfunktelefonen auch vorausbezahlte Karten in immer größerem Umfang angeboten
werden.
32 Eine weitergehende Haftung der Beklagten aufgrund der vom Kläger behaupteten telefonischen Zusage der Mutter der Beklagten, die
Gesprächskosten zu übernehmen, ist nicht gegeben.
33 Eine entsprechende Beweiserhebung durch Vernehmung der Mutter der Beklagten war nicht erforderlich, da nach dem Vortrag des Klägers
bereits das angebliche Telefonat nicht als nachträgliche Genehmigung eines noch weitergehenden Vertrages zwischen den Parteien zu
verstehen war, sondern schon nach seinem Vortrag die angebliche telefonische Äußerung allenfalls als Erklärung hinsichtlich einer
selbständigen Haftung der Eltern der Beklagten angesehen werden kann. Diese wiederum begründet jedoch keine Haftung der Beklagten.
34 Unter Zugrundelegung der dargestellten vertraglichen und deliktischen Haftung ergeben sich sodann, verteilt auf den Zahlungs- und die
Freistellungsanträge, die aus der nachfolgenden Tabelle zunächst in DM aufgeführten Haftungsbeträge:
35
Anbieter
RE-Monat RE-Datum
Von der Bekl. verursachte Gesprächsgebühren in
DM
Zahlung/Freistellung
(Z/F)
T
Dez 99
09.12.1999
448,04
Z
T
Jan 00
17.01.2000
1.432,03
Z
T
Feb 00
16.02.2000
1.679,82
Z
(zus. DM
7.053,98
F
8733,80)
T
Mrz 00
14.03.2000
2.342,38
F
E
Nov 99
30.11.1999
714,17
F
E
Dez 99
31.12.1999
1.559,85
F
E
Jan 00
31.01.2000
706,42
F
Streitwert in DM 15.936,69
Streitwert
in EUR 8.148,30
Haftung der Beklagten aus
Vertrag in DM
Z/F
restliche Gesprächskosten der
Beklagten in DM
50%ige Haftung gem. § 823 II BGB bezüglich der
restlichen Gesprächskosten
Z/F
50,00
Z
398,04
199,02
Z
50,00
Z
1.382,03
691,02
Z
50,00
Z
1.629,82
814,91
Z
0,00
7.053,98
3.526,99
F
50,00
F
2.292,38
1.146,19
F
50,00
F
664,17
332,09
F
50,00
F
1509,85
754,93
F
50,00
F
656,42
328,21
F
Vertrag
Delikt
Summe Z/F
DM 350,00
Summe Z/F
DM 7793,35
davon Z
DM 150,00
davon Z
DM 1704,95
davon F
DM 200,00
davon F
DM 6088,40
Delikt u. Vertrag
Gesamtsumme
(Z u. F)
8.143,35 DM
in Euro EUR 4.163,63
Gesamtsumme
(Zahlung Z)
1.854,95 DM
in Euro EUR 948,42
Gesamtsumme
(Freistell. F)
288,40 DM
in Euro EUR 3.215,21
davon T-AG
4.723,18 DM
in Euro EUR 2.414,92
davon E
1.565,22 DM
in Euro EUR 800,28
36 Danach haftet die Beklagte aus Vertrag in Höhe von 150,00 DM hinsichtlich des Zahlungsantrags, in Höhe von 200,00 DM hinsichtlich des
Freistellungsantrags, aus Delikt in Höhe von 1.704,95 DM hinsichtlich des Zahlungsantrags und in Höhe von 6.088,40 DM hinsichtlich der
Freistellungsanträge.
37 In EURO errechnet sich daraus insgesamt (vertragliche und deliktische Haftung) ein Zahlungsbetrag von 948,42 EUR sowie ein
Freistellungsanspruch in Höhe von insgesamt (T - AG und E) 3.215,21 EUR. Von diesem wiederum entfallen, wie ebenfalls aus der vorstehenden
Tabelle ersichtlich ist, 2.414,92 EUR auf die Forderung der T.-AG, 800,28 EUR auf die Forderung der Firma E. bzw. der R. - GmbH & Co.
38 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO
hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit für die Beklagte, auf § 709 ZPO hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit für den Kläger.