Urteil des LG Trier vom 28.10.2003

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Bürgerliches Recht
LG
Trier
28.10.2003
1 S 104/03
Zum Haftungsausschluss nach § 828 Abs. 2 BGB
1 S 104/03 LG Trier
5 C 96/03 AG Saarburg
Verkündet am 28.10.2003
Landgericht Trier
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwälte
gegen
1. gesetzlich vertreten durch die Eltern
2.
3.
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwälte
wegen Schadensersatz nach Beschädigung eines Pkws
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier
durch den Präsidenten des Landgerichts
Krämer
den Richter am Landgericht
Hardt
und die Richterin am Landgericht
Luther
auf die mündliche Verhandlung vom 14.10.2003
für
R e c h t
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Saarburg vom 02. Juli 2003 - 5 C
96/03 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 1.904,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über
dem Basiszinssatz seit dem 07. Januar 2003 zu zahlen.
2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser selbst 73 %
und der Beklagte zu 1) 27 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen dieser selbst 82 % und der Kläger
18 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) trägt der Kläger.
Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser selbst 67 %
und der Beklagte zu 1) 33 %.
Seine außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte zu 1) selbst. Die außergerichtlichen Kosten der
Beklagten zu 2) und 3) trägt der Kläger.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe 2.300,00
EUR.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00
EUR abwenden, wenn die Beklagten nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
6. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Kläger begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatz wegen der Beschädigung
seines Pkw BMW 323i Touring durch den Beklagten zu 1). Die Beklagten zu 2) und 3) sind dessen Eltern.
Der am 02.08.1993 geborene Beklagte zu 1) und sein Zwillingsbruder, der Zeuge L., wurden am
12.09.2002 von der Beklagten zu 3) nach der Schule gegen 14.00 Uhr zu der Mutter eines Klassen-
kameraden des Beklagten zu 1) gebracht. Die Beklagte zu 3) gab den Beklagten zu 1) und dessen Bruder
an der Haustür ab, wo die Kinder in die Obhut der Mutter des Klassenkameraden genommen wurden. Der
Beklagte zu 1), sein Zwillingsbruder und der Klassenkamerad verließen dann das Haus und
veranstalteten kurze Zeit später auf der Fahrbahn der Straße in ein Wettrennen mit ihren Kickboards. Der
an der Straße vorhandene Gehweg wurde von den Kindern nicht benutzt, obwohl dies ohne weiteres
möglich gewesen wäre. Die Straße ist nicht als Spielstraße ausgewiesen. Der Beklagte zu 1) war im
Umgang mit einem Kickboard geübt. Bei dem Wettrennen stürzte er jedoch aus Unachtsamkeit. Hierdurch
prallte sein Kickboard gegen die linke Seite des ordnungsgemäß am rechten Straßenrand geparkten
Pkws des Klägers. An dem Pkw entstand Sachschaden, dessen Ersatz der Kläger neben Gutachter-,
Mietwagenkosten und einer allgemeinen Kostenpauschale von den Beklagten als Gesamtschuldnern
begehrt.
Nachdem der Autovermieter die dem Kläger ursprünglich berechneten Mietwagenkosten um 368,84 EUR
auf 500,00 EUR reduziert hatte, hat der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsge-
richt in Höhe dieses Teilbetrages zurückgenommen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Haftung des Beklagten zu 1) gemäß § 828 Abs. 2 BGB
ausgeschlossen ist und ob die Beklagten zu 2) und 3) ihrer Aufsichtspflicht Genüge getan haben. Zudem
besteht Streit über die Schadenshöhe, insbesondere die Mietwagenkosten.
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 02. Juli 2003 die Klage abgewiesen. Es vertritt die Auffassung, dass
der Beklagte zu 1) für die Verursachung des Schadens gemäß § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht
verantwortlich sei und dass die Beklagten zu 2) und 3) sich hinsichtlich der vermuteten
Aufsichtspflichtverletzung im Sinne des § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB hinreichend exkulpiert hätten.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger die geltend gemachten Ansprüche weiter.
Er ist der Ansicht, der Haftungsausschluss gemäß § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB greife vorliegend nicht ein, da
sich keine typische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklicht habe.
Darüber hinaus ist er der Ansicht, die Beklagten zu 2) und 3) hätten sich durch gelegentliche Kontrollen
vergewissern müssen, dass der Beklagte zu 1) ordnungsgemäß mit dem Kickboard umgehe und den ihm
angeblich erteilten Anweisungen Folge leiste. Nach dem Urteil des Amtsgerichts stehe fest, dass die
Beklagten zu 2) und 3) ihren Sohn nicht ausreichend kontrolliert hätten. Ferner könne nach der
Vernehmung des Zeugen Florian Konz nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagten zu 2) und
3) ihren Sohn angewiesen hätten, auf dem Bürgersteig zu fahren.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist im Hinblick auf die gegen den Beklagten zu 1) geltend gemachten
Ansprüche überwiegend erfolgreich und führt insoweit zur Abänderung des angefochtenen Urteils.
Der Beklagte zu 1) ist verpflichtet, dem Kläger den ihm entstandenen Schaden aus der Beschädigung
seines Pkws, resultierend aus dem Vorfall vom 12.09.2002 in Höhe von insgesamt 1.904,16 EUR zu
ersetzen. Der dem Kläger aus § 823 Abs. 1 BGB zustehende Schadensersatzanspruch gegen den
Beklagten zu 1) ist nicht gemäß § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen.
Durch das 2. Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 ist die
Verantwortlichkeitsgrenze "bei Unfällen mit einem Kfz, oder mit einer Schienen- oder Schwebebahn" ab
01.08.2002 von 7 auf 10 Jahre angehoben worden; das gilt nur dann nicht, wenn die Verletzung
vorsätzlich herbeigeführt worden ist (§ 828 Abs. 2 BGB n. F.). Folgt man ausschließlich dem Wortlaut des
§ 828 Abs. 2 Satz 1 BGB, genügt für einen Haftungsausschluss jeglicher Zusammenhang der Schädigung
mit einem Kraftfahrzeug-Unfall, unabhängig davon, ob sich das an dem Unfall beteiligte Kraftfahrzeug im
fließenden oder im ruhenden Straßenverkehr befunden hat (vgl. Bamberger/Roth/Spindler, BGB, 1. Aufl.,
§ 828 Rn. 9). Nach dem Wortlaut der Vorschrift könnte also ein Sachverhalt wie der Vorliegende ohne
weiteres der Haftungsprivilegierung unterfallen.
Der Gesetzeswortlaut reicht indes offensichtlich zu weit, weshalb er einschränkend auszulegen ist.
Andernfalls entfiele die Verantwortlichkeit eines Kindes der entsprechenden Altersgruppe beispielsweise
auch dann, wenn es ein in einer Garage stehendes Fahrzeug beschädigt. § 828 Abs. 2 BGB n. F.
bezweckt jedoch nicht generell den Schutz von Kindern vor hohen Schadensersatzforderungen (vgl.
Wagner, NJW 2002, 2049, 2060). Der Gesetzgeber hat sich bei der Novellierung von § 828 BGB vielmehr
von der Überzeugung leiten lassen, "dass Kinder aufgrund ihrer physischen und psychischen Fähigkeiten
regelmäßig frühestens mit Vollendung des 10. Lebensjahres imstande sind, die besonderen Gefahren des
motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen und sich den erkannten Gefahren entsprechend zu verhalten"
(vgl. BT-Drucksache 14/7752, A I, 1). Ausweislich Abschnitt A II 4 der Gesetzesbegründung war es ein
wichtiges Ziel des Gesetzgebers, die haftungsrechtliche Situation von Kindern im motorisierten Verkehr
nachhaltig zu verbessern. Dabei hatte der Gesetzgeber insbesondere die typischen und besonders
gefährlichen Fälle, in denen plötzlich ein Kind auf die Straße vor ein dort herannahendes Auto läuft, im
Sinn.
Die neue Vorschrift zielt darüber hinaus vor allem darauf, den Mitverschuldenseinwand gemäß §§ 9 StVG,
4 Haftpflichtgesetz und 254 BGB im Verhältnis zu Kindern unter 10 Jahren auszuschließen (vgl. BT-
Drucksache a. a. O. Seite 26, Wagner a. a. O.). Vor dem Hintergrund dieser eindeutigen
gesetzgeberischen Ziele muss § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB dahingehend teleologisch reduziert ausgelegt
werden, dass ein "Unfall mit einem Kraftfahrzeug" im Sinne dieser Vorschrift nur dann vorliegt, wenn sich
die von einem in Bewegung befindlichen Kraftfahrzeug ausgehende typische Gefahr auch realisiert hat.
Allein die Tatsache, dass ein Kraftfahrzeug sich "im Betrieb" im Sinne des § 7 StVG befindet, kann hier
nicht genügen. Auch ein ordnungsgemäß am Straßenrand abgestellter Pkw ist "im Betrieb" im Sinne
dieser Vorschrift, obwohl von ihm nicht die typischen höheren Gefahren eines sich in Bewegung
befindlichen Pkws ausgehen. Es ist vielmehr so, dass sich die Gefahren, die von einem parkenden
Kraftfahrzeug ausgehen, nicht von denjenigen unterscheiden, die von einem ordnungsgemäß
abgestellten Fahrrad, von einem Baum oder von einer Mauer ausgehen (vgl. Lemcke, ZfS 2002, 318,
324).
Voraussetzung der Haftungsprivilegierung im Sinne des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB muss nach alledem
sein, dass sich das Kraftfahrzeug in Bewegung, es sich also im sogenannten "fließenden" Verkehr
befindet. Eine weitergehende Haftungsprivilegierung war ausweislich der Gesetzesbegründung vom
Gesetzgeber nicht gewollt und würde auch zu unbilligen und nicht vertretbaren Ergebnissen führen.
Würde man etwa annehmen, dass § 828 Abs. 2 BGB allgemein für Unfälle mit einem Kraftfahrzeug gilt, so
lange es "im Betrieb" im Sinne des § 7 StVG ist, so hätte das beispielsweise zur Folge, dass ein Kind der
entsprechenden Altersgruppe von der Haftung befreit ist, wenn es, auf einem Bürgersteig in Fahrtrichtung
fahrend mit einem links von ihm auf der Fahrbahn ordnungsgemäß abgestellten Pkw kollidiert,
andererseits aber haftet, wenn es in derselben Situation mit einem direkt rechts neben dem Bürgersteig
auf einem Privatgelände abgestellten Pkw kollidiert.
Da von dem auf der Fahrbahn abgestellten Pkw keineswegs eine höhere Gefahr für das Kind ausgeht, als
von dem rechts neben dem Bürgersteig auf dem Privatgelände abgestellten Fahrzeug, ist nicht einsehbar,
warum in einem Fall die Haftungsprivilegierung eingreifen soll und in dem anderen Fall nicht. Eine solche
Differenzierung wäre lebensfremd und für die Allgemeinheit schlechthin unverständlich.
Der Höhe nach hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der durch die Rechnung der Firma Hess-Conrady vom
30.09.2002 belegten Reparaturkosten abzüglich der von dem Sachverständigen Seibert festgestellten
Wertverbesserung (27,41 EUR), mithin 1.148,59 EUR.
Außerdem hat der Beklagte zu 1) ihm die ent-
standenen Gutachterkosten mit 245,57 EUR
und eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR
zu ersetzen. Darüber hinaus hat der Kläger An-
spruch auf Ersatz der ihm entstandenen Mietwagen-
kosten in Höhe von noch 500,00 EUR.
Grundsätzlich hat der Schädiger die Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Sache zu ersetzen,
wenn der Geschädigte wegen des schädigenden Ereignisses die Sache nicht nutzen kann. Dabei kann
der Geschädigte bei Mietwagenkosten den Betrag ersetzt verlangen, der objektiv erforderlich war. Bei
Anmietung eines Ersatzfahrzeuges ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zur "Marktforschung"
verpflichtet und darf insbesondere einen Ersatz-Pkw zum sogenannten "Unfalltarif" anmieten (BGH NJW
96, 1958).
Soweit die Beklagten meinen, der Kläger habe durch die Anmietung des Fahrzeuges eklatant gegen die
ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen, da er aufgrund eines geringen Fahrbedarfs ein
Taxi oder sonstige öffentliche Verkehrsmittel hätte benutzen müssen, so kann dem schon deshalb nicht
gefolgt werden, weil der Kläger mit dem Mietwagen insgesamt 390 km zurückgelegt hat. Allein deshalb
kann nicht ohne weiteres von einem geringen Fahrbedarf ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass der
Kläger das Fahrzeug nach seinem weitergehenden Vortrag dazu nutzte, um täglich zu seiner - wenn auch
nicht weit entfernten - Arbeitsstätte zu gelangen und damit die sonst anfallenden Verrichtungen des täg-
lichen Lebens zu erledigen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit dem Mietfahrzeug nutzlose
Kilometer zurückgelegt hat, um die Kosten in die Höhe zu treiben, sind nicht ersichtlich. Zudem handelt es
sich ausweislich der Mietwagenrechnung um einen kilometerunabhängigen Pauschaltarif.
Indes muss der Kläger sich die, infolge der Anmietung eines gleichwertigen Pkws, ersparten
Eigenaufwendungen abziehen lassen. Er hat während der Dauer der Reparatur (4 Tage) sein eigenes
Fahrzeug nicht genutzt, wodurch dieses nicht der üblichen Abnutzung ausgesetzt war.
Da der Kläger ansonsten die laufenden Kosten für sein Fahrzeug auch während der Reparatur zahlen
musste, ist ein Abzug von 3 % ersparten Eigenaufwendungen vorliegend angemessen und ausreichend
(vgl. dazu Palandt, BGB, 62. Aufl., § 249 Rn. 32).
Dementsprechend muss der Kläger sich hierfür 15,00 EUR
anrechnen lassen.
Sein Gesamtanspruch gegen den Beklagten zu 1)
beträgt mithin 1.904,16 EUR.
In Bezug auf die Beklagten zu 2) und 3) ist die Berufung unbegründet.
Insoweit hat das Amtsgericht mit zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen, die die
Kammer sich zur Vermeidung von Wiederholungen zu Eigen macht, eine Aufsichtspflichtverletzung der
Beklagten zu 2) und 3) verneint.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO;
die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Die Kammer hat die Revision zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 543 II
Nr. 1 ZPO hat. Die neue Fassung des § 828 Abs. 2 BGB ist erst seit dem 01.08.2002 in Kraft. Ähnliche oder
gleichartige Fälle werden sich auch in Zukunft häufig ereignen und die Rechtsfrage ist höchstrichterlich
noch nicht entschieden.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 1.946,57 EUR.
gez. Krämer gez. Hardt gez. Luther