Urteil des LG Trier vom 06.07.2004

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Bürgerliches Recht
Telekommunikationsrecht
LG
Trier
06.07.2004
1 S 104/04
Der Telefonkunde muss nur zahlen, wenn klar ist, wer sein Vertragspartner ist und für welche Lesitungen
Verbindungsentgelte verlangt werden
Aktenzeichen:
1 S 104 / 04 LG Trier
4 C 111 / 04 AG Bernkastel-Kues
Verkündet am 06.07.2004
Tonner, Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
Landgericht Trier
IM NAMEN DES VOLKES
U r t e i l
In dem Rechtsstreit
- Beklagter und Berufungskläger –
Prozessbevollmächtigte:Rechtsanw
gegen
- Klägerin und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw
wegen abgetretener Forderung aus Dienstleistungsvertrag
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier
durch den Präsidenten des Landgerichts
Krämer
den Richter am Landgericht
Hardt
die Richterin am Landgericht
Luther
auf die mündliche Verhandlung vom 22.06.2004
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bernkastel-Kues vom 19. April 2004 – 4
C 111 / 04 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Leistungen für die Inanspruchnahme des
Telekommunikationsunternehmens und Netzbetreibers GmbH & Co. KG durch den Beklagten aus
abgetretenem Recht.
Zu den Leistungen der Zedentin, der Fa. , gehört es unter anderem, Anrufe, die aus dem
Teilnehmernetz der Deutschen Telekom AG kommen und mit welchen Mehrwertdiensterufnummern
angewählt werden, über eine von ihr betriebene Diensteplattform an die entsprechenden Diensteanbieter
weiterzuleiten, die dann die Mehrwertdienste erbringen. Die auf die Mehrwertdienste sowie die
Verbindungsleistung der Zedentin entfallenden Entgelte werden dabei von der Deutschen Telekom in
Rechnung gestellt und bei entsprechender Zahlung durch den Endkunden an weitergeleitet. Diese
wiederum zahlt dem Diensteanbieter den auf ihn entfallenden Anteil des Entgeltes aus. Im Zeitraum 01.
bis 06.12.2002 erfolgten vom Festnetzanschluss des Beklagten mehrere Anrufe unter Nutzung des Netzes
der Zedentin, mit welchem 118xx Auskunftsdienste in Anspruch genommen wurden. Die insoweit
angefallenen Telefongebühren in Höhe von 780,48 Euro hat der Beklagte nicht gezahlt, weshalb sie
nunmehr im Wege der Klage von der Klägerin geltend gemacht werden.
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 19. April 2004, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend
Bezug genommen wird, der Klage im vollem Umfang stattgegeben.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten führt in Abänderung des angefochtenen Urteils zur
Klageabweisung.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der streitgegenständlichen
Telekommunikationsgebühren für den Zeitraum 01. bis 06.12.2002 in Höhe von 780,48 Euro inclusive
Mehrwertsteuer.
Aus dem gesamten Tatsachenvorbringen der Klägerin in beiden Instanzen ergibt sich nicht, wer die
streitgegenständlichen Leistungen der sogenannten Mehrwertdienste an den Beklagten erbracht hat und
worin diese Leistungen bestanden. Damit ist unklar und für den Beklagten nicht ersichtlich, wer letztlich
sein Vertragspartner, für den die Firma die Verbindungsentgelte eintreibt, geworden ist. Das Tatsachen-
vorbringen der Klägerin erfüllt also insoweit nicht die Anforderungen an die Substantiierungspflicht der
darlegungsbelasteten Partei im Sinne des § 138 Abs. 1 ZPO, zumal dem Beklagten mangels konkretem
Tatsachenvortrag ein qualifiziertes Bestreiten der behaupteten Telefonate und damit der geltend
gemachten Forderung überhaupt nicht möglich ist.
Hinzukommt, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Tatsachenvortrag mit der Klage sowohl die Gebühren
der Zedentin, als auch gleichzeitig die der sogenannten Mehrwertdienste geltend macht, ohne die
Forderungsanteile zu beziffern.
Damit bleiben sowohl der wahre Forderungsinhaber, als auch die Höhe der jeweiligen Forderung im
Unklaren.
Die Klägerin kann sich vorliegend nicht darauf berufen, dass ihr konkreter Tatsachenvortrag aufgrund der
in § 7 Abs. 3 Satz 3 TDSV vorgeschriebenen Kürzung der Zielnummern um die letzten drei Ziffern nicht
möglich sei.
So ergibt sich aus der der Klageschrift beigefügten Einzelverbindungsübersicht in der Rubrik
"Produktbeschreibung", dass die streitgegenständlichen Verbindungen zustande gekommen sind, mit
"Auskunft 11896" oder "Auskunft 11824" oder "Auskunft Telekontor". Damit muss davon ausgegangen
werden, dass der Klägerin die streitgegenständlichen Mehrwertdienste entweder bekannt sind oder, dass
es technisch möglich ist, diese trotz Löschung der letzten drei Ziffern der Zielrufnummern zu ermitteln.
Außerdem ist nicht ersichtlich, ob der Beklagte auf eine Dokumentation der Einzelverbindungen ohne
Kürzung der Rufnummern verzichtet hat. Ebenso wenig ist dargelegt, ob der Beklagte in der Rechnung auf
die nach den gesetzlichen Bestimmungen geltenden Fristen für die Löschung gespeicherter
Verbindungsdaten in drucktechnisch deutlich gestalteter Form hingewiesen wurde, so dass nicht
ersichtlich ist, ob der Anbieter von der Nachweispflicht für die Einzelverbindungen gemäß § 16 Abs. 2 Satz
1 TDKV befreit ist oder nicht.
Letztlich hat die Klägerin trotz Bestreitens des Beklagten nicht konkret dargelegt, ob sie gemäß § 16 Abs. 1
TDKV die dort vorgeschriebene technische Prüfung im hier streitgegenständlichen Einzelfall tatsächlich
durchgeführt und dokumentiert hat. Zudem hat sie eine Dokumentation nicht vorgelegt, so dass die
Kammer auch nicht überprüfen kann, ob die technische Überprüfung Mängel ergeben hat oder nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus
§ 708 Nr. 10 ZPO in entsprechender Anwendung.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz beträgt 780,48 Euro.
gez. Krämer Hardt Luther