Urteil des LG Stuttgart vom 20.10.2014

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LG Stuttgart Beschluß vom 20.10.2014, 7 Qs 52/14
Strafverfahren: Verwertbarkeit der von dem später das Zeugnis verweigernden
Ehegatten gemachten Spontanäußerungen im Rahmen eines Notrufs
Leitsätze
1. Zu von den Beschränkungen des § 252 StPO ausgenommenen
Spontanäußerungen können auch Mitteilungen im Rahmen von Notrufen zählen.
2. Der Übergang von der (bloßen) Entgegennahme spontaner Äußerungen zu einer
Vernehmung (mit Pflicht zur Belehrung) bestimmt sich anhand objektiver und
subjektiver Kriterien. Demnach muss neben dem Moment, in welchem der Beamte
subjektiv von einem Anfangsverdacht ausgeht, auch berücksichtigt werden, wie sich
das Verhalten des Beamten nach Außen in der Wahrnehmung des Befragten darstellt
bzw. ob aus dem Verhalten des Beamten für den Befragten auf das Vorliegen eines
Anfangsverdachts geschlossen werden kann (BGH NJW 1992, 1663, 1666).
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Gründe
1 1. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart
vom 02.10.2014 (Az. 16 Ds 71 Js 55354/14) hat in der Sache - auch unter
Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - keinen Erfolg.
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a) Die Voraussetzungen des § 111a StPO liegen vor. Es liegt der dringende
Tatverdacht, dass der Angeklagte zum Vorfallzeitpunkt das Kraftfahrzeug …,
amtliches Kennzeichen …, gesteuert hat, obwohl er infolge vorausgegangenen
Alkoholgenusses - wie er bei zumutbarer und selbstkritischer Prüfung vor
Fahrantritt hätte erkennen können und müssen - fahruntüchtig war, und damit
auch einer Anlasstat nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB vor. Beim derzeitigen
Ermittlungsstand ist auch davon auszugehen, dass das Gericht im Hauptverfahren
dem Angeklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit die Erlaubnis zum Führen von
Kraftfahrzeugen wegen Ungeeignetheit entziehen und den Führerschein
einziehen wird.
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b) Hieran ändert sich auch nichts aufgrund des Umstands, dass die Ehefrau des
Angeklagten als Zeugin mittlerweile von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach §
52 Abs. 1 Nr. 2 StPO Gebrauch gemacht hat. Die von ihr im Rahmen des am
11.06.2014 gegen 20.15 Uhr getätigten Notrufs getätigten Angaben bleiben
zumindest teilweise verwertbar.
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(1) Zwar darf nach § § 252 StPO die Aussage eines vor der Hauptverhandlung
vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem
Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, nicht verlesen werden. Die
Vorschrift ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung über ihren
Wortlaut hinaus auch dahingehend auszulegen, dass jede andere Verwertung der
bei einer nichtrichterlichen Vernehmung gemachten Angaben einer
zeugnisverweigerungsberechtigten Person, insbesondere die Vernehmung
nichtrichterlicher Verhörpersonen zum Inhalt der früheren Angaben unzulässig ist
(BGHSt 2, 99; 46, 189).
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Das Verwertungsverbot gilt aber nur für frühere Äußerungen eines Zeugen im
Rahmen einer Vernehmung. Als „Vernehmung” in diesem Sinne ist dabei nicht nur
eine förmlich durchgeführte Vernehmung anzusehen. Der Begriff der Vernehmung
ist vielmehr weit auszulegen und umfasst alle früheren Bekundungen auf Grund
einer amtlichen Befragung, also auch Angaben bei einer informatorischen
Befragung durch die Polizei. Entscheidend ist, dass die Auskunftsperson von
einem Staatsorgan in amtlicher Eigenschaft zu dem den Gegenstand des
Strafverfahrens bildenden Sachverhalt gehört worden ist (so OLG Saarbrücken,
NJW 2008, 1396 mwN).
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Von den Beschränkungen des § 252 StPO ausgenommen sind Äußerungen, die
ein zur Zeugnisverweigerung berechtigter Zeuge unabhängig von einer
Vernehmung gemacht hat. Verwertbar und einer Beweiserhebung zugänglich
sind daher Bekundungen gegenüber Privatpersonen, aber auch Erklärungen
gegenüber Amtspersonen, die ein Zeuge von sich aus außerhalb einer
Vernehmung, etwa bei der Bitte um polizeiliche Hilfe, bei einer nicht mit einer
Vernehmung verbundenen Strafanzeige oder sonst ungefragt, „spontan” und „aus
freien Stücken” abgegeben hat (vgl. BGH NJW 1998, 2229 mwN). Als spontane
Bekundungen aus freien Stücken kommen demnach auch Mitteilungen im
Rahmen von Notrufen in Betracht (BGH NStZ 1986, 232; OLG Hamm NStZ 2012,
53).
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In diesem Zusammenhang sind Fallkonstellationen problematisch, in denen
Erklärungen eines Zeugen - wie vorliegend durch Nachfragen - in eine förmliche
Vernehmung übergehen oder mit einer Vernehmung in engem sachlichem und
zeitlichen Zusammenhang stehen. Maßgeblich ist in diesen Konstellationen, ab
welchem Zeitpunkt eine informatorische Befragung oder die (bloße)
Entgegennahme von spontanen Äußerungen einer Person zu einer Vernehmung
wird. Die Tatsache, dass der Zeuge von sich aus Kontakt zu einer Behörde
aufnimmt, reicht jedenfalls in den Fällen, in denen die stattliche Stelle von Amts
wegen tätig werden muss, für sich allein nicht ohne Weiteres aus, die
Verwertbarkeit der entsprechenden Angaben zu begründen. Denn die
Eigeninitiative des Zeugen kann lediglich Anlass und Grund für die
Verfahrenseinleitung mit anschließender Vernehmung sein, die dann dem Schutz
des § 252 StPO unterliegt (BGH NJW 1998, 2229; Sander/Cirener in Löwe-
Rosenberg, StPO, 26. Auflage (2009), § 252 Rn. 39). Bezüglich der Bestimmung
des Zeitpunkts sind vielmehr objektive und subjektive Kriterien heranzuziehen.
Demnach muss neben dem Moment, in welchem der Beamte subjektiv von einem
Anfangsverdacht ausgeht, auch berücksichtigt werden, wie sich das Verhalten
des Beamten nach Außen in der Wahrnehmung des Befragten darstellt bzw. ob
aus dem Verhalten des Beamten für den Befragten auf das Vorliegen eines
Anfangsverdachts geschlossen werden kann (BGH NJW 1992, 1663, 1666; siehe
auch BGH NJW 2007, 2706, 2708 sowie OLG Stuttgart, Beschluss vom
28.04.2009 - Az. 2 Ss 747/08 - Rn. 14 - zitiert nach Juris). Würde man
demgegenüber allein auf die Eigenschaft des Notrufs abstellen, bestünde die
Gefahr, dass der Schutz der §§ 52, 252 StPO durch stetiges Nachfragen
entwertet werden könnte.
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(2) Gemessen hieran sind die Äußerungen der Ehefrau des Angeklagten
jedenfalls teilweise verwertbar.
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Die Zeugin hatte sich mit einem telefonischen Notruf am 11.06.2014 gegen 20.15
Uhr an das Führungs- und Lagezentrum des Polizeipräsidiums [Stadt] gewandt;
die Dauer des aufgezeichneten Gesprächs beträgt insgesamt 3:54 Min. Nachdem
sich die dortige Polizeibeamtin mit den Worten „Polizeinotruf [Stadt]“ gemeldet
hatte, entwickelte sich folgendes Gespräch:
10 Zeugin: „Ja, guten Tag, … [Nachname] hier. Und zwar ähm: Ich hab, ich war, wir
ziehen gerade um und ich war in unserer neuen Wohnung und in der Zeit sollte
mein Mann auf unser Baby aufpassen, … Monate alt. Kam ich nach Hause - also
er ist bekannt dafür, dass er trinkt - jetzt hat er während dessen er auf sie
aufpassen sollte, wie er sagt, zwei Weißweinschorle getrunken - sah aber nicht
danach aus. Und dann ist er jetzt gegangen, hat mir des den Schlüssel von
meinem Auto - ist zwar auf ihn gemeldet, aber ist mein Auto - hat er mir
genommen. Da ist der Kinderwagenaufsatz drin, alle meine Sachen und ist
einfach abgeschwirrt ins Café, also sein Café.“
11 Polizei: „Ja, und um was geht es Ihnen jetzt?“
12 Zeugin: „Äh, mir geht‘s darum, das es erstens äh Beweis ist, weil wenn jetzt die
Scheidung kommt, ich möchte nicht, dass er mit meiner Tochter ohne Aufsicht ist,
weil jetzt hat man gesehen, er passt auf sie auf und trinkt. - So.“
13 Polizei: „Ja und wie wollen sie das jetzt nachweisen, dass er aufgepasst hat und
getrunken hat. Weil sie jetzt hier angerufen haben, oder was? Oder wie jetzt -
versteh jetzt net? Also, ist er jetzt betrunken mit dem Auto unterwegs oder was?“
(Min. 1:14) …
14 Unter Zugrundelegung der oben genannten Grundsätze sind jedenfalls diese bis
zu Min. 1:14 getätigten Aussagen der Zeugin verwertbar. Diese erfolgten
außerhalb einer förmlichen Vernehmung oder informatorischen Befragung
spontan und aus freien Stücken und unterliegen daher nicht dem
Verwertungsverbot des § 252 StPO. Die Zeugin schilderte zunächst von sich aus
und ungefragt den wesentlichen Sachverhalt, ohne dass zu diesem Zeitpunkt ein
Anfangsverdacht gegen ihren Ehemann bestanden hätte. Ein Anfangsverdacht
und somit eine Pflicht zur Belehrung der Zeugin nach § 52 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S.
1 StPO bestand frühestens nach diesen Angaben. Trotz überschreiten der
„Belehrungsschwelle“ wurde die Zeugin im weiteren Verlauf des Gesprächs
unbelehrt gezielt bezüglich der Trunkenheitsfahrt befragt, weshalb die
nachfolgenden Angaben nicht mehr verwertbar sind (so auch Sander/Cirener in
Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage (2009), § 252 Rn. 39).
15 c) Nach alledem ist derzeit davon auszugehen, dass dem Angeklagten die
angeklagte Trunkenheitsfahrt nachgewiesen werden kann. Die angeklagte Fahrt
im alkoholisierten Zustand ergibt sich schon aufgrund der Angaben der Zeugin bis
zu Min. 1:14 des Notrufs. Auch konnte aufgrund der insoweit verwertbaren
Angaben der Zeugin - entgegen der Behauptung des Angeklagten vor Ort - der
Autoschlüssel in dessen rechten Hosentasche aufgefunden werden. Darüber
hinaus besteht eine Fernwirkung bezüglich der Beweismittel, deren Erlangung auf
eine unverwertbare Aussage zurückzuführen ist, in der Regel nicht. Unabhängig
davon wäre es für die Polizei bereits aufgrund der bis zu Min. 1:14 gemachten
Angaben ohne Weiteres möglich gewesen, die Person des Angeklagten sowie
dessen Aufenthalt zügig zu ermitteln. So werden etwa bei Eingabe der Wörter
„[Nachname]“ „Café“ und „[Stadt]“ in die Internet-Suchmaschine Google auf Anhieb
mehrere Ergebnisse angezeigt, die auf den Angeklagten sowie das „Café …“ in
[Adresse] in [Stadt] hinweisen.
16 Die nach Feststellung des Angeklagten bei diesem um 21.55 Uhr sowie um 22.25
Uhr entnommenen Blutproben ergaben im Mittelwert Blutalkoholkonzentrationen
von 1,32 und 1,25 Promille.
17 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.