Urteil des LG Stuttgart vom 12.05.2014

zustellung, faires verfahren, summarisches verfahren, einspruch

LG Stuttgart Beschluß vom 12.5.2014, 7 Qs 18/14
Strafbefehlsverfahren: Zustellung der schriftlichen Übersetzung des Strafbefehls
als Voraussetzung für den Lauf der Einspruchsfrist bei der der deutschen
Sprache nicht mächtigen Angeklagten
Leitsätze
§ 37 Abs. 3 StPO ist im Strafbefehlsverfahren analog anzuwenden. Daher ist dem
Angeklagten der Strafbefehl zusammen mit der Übersetzung zuzustellen, wenn ihm
nach § 187 Abs. 1 und 2 GVG eine Übersetzung des Strafbefehls zur Verfügung zu
stellen ist. In diesem Falle beginnt nach § 37 Abs. 3 StPO die Einspruchsfrist nicht vor
Zustellung der schriftlichen Übersetzung zu laufen; eine Zustellung ohne schriftliche
Übersetzung ist unwirksam. Der Mangel der unwirksamen Zustellung wird durch
nachträgliche Zustellung der schriftlichen Übersetzung behoben mit der Folge des
Beginns des Fristenlaufs.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des
Amtsgerichts Nürtingen vom 11.03.2014
aufgehoben
.
2. Die Sache wird zur Zustellung der schriftlichen Übersetzung des Strafbefehls und
der Rechtsmittelbelehrung in arabischer Sprache an das Amtsgericht Nürtingen
zurückgegeben.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten hierin
erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
1 Ausweislich der Ermittlungsakte wurde der nicht der deutschen Sprache mächtige
Angeklagte am 02.05.2013 gegen 21.30 Uhr am Flughafen Stuttgart einer
grenzpolizeilichen Einreisekontrolle unterzogen und sodann von der Bundespolizei
als Beschuldigter vernommen. Dabei unterschrieb der Angeklagte ein Dokument,
in dem unter der Überschrift „Benennung einer/eines Zustellungsbevollmächtigten“
Justizoberinspektor …, …, als Zustellungsbevollmächtigter benannt wird. In dem
Dokument heißt es u.a., der Angeklagte verlangt, dass einem gerichtlichen
Strafbefehl eine Übersetzung in seiner Hauptsprache beigefügt wird. Danach
wurde der Angeklagte entlassen.
2 Unter dem 14.08.2013 erließ das Amtsgericht Nürtingen gegen den Angeklagten in
dieser Sache Strafbefehl. Dieser wurde ausweislich des Empfangsbekenntnisses
dem benannten Zustellungsbevollmächtigten am selben Tage (in deutscher
Sprache) zugestellt.
3 Mit Schreiben vom 04.12.2013 (am selben Tage beim Amtsgericht Nürtingen
eingegangen) wurde die Vertretung des Beschwerdeführers durch die
Wahlverteidigerin angezeigt und „Einspruch/Berufung“ gegen den Strafbefehl
eingelegt. Sogleich wurde Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
gestellt.
4 Durch Beschluss des Amtsgerichts Nürtingen vom 11.03.2014 wurde der
Einspruch des Angeklagten vom 04.12.2013 gegen den Strafbefehl des
Amtsgerichts Nürtingen vom 14.08.2014 als unzulässig und der Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vom selben Tage als unbegründet
verworfen. Der Beschluss des Amtsgerichts Nürtingen vom 11.03.2014 wurde
ausweislich der Akte dem Zustellungsbevollmächtigten am 14.03.2014, der
Wahlverteidigerin am 19.03.2014 zugestellt.
5 Der Beschwerdeführer wendet sich mit der sofortigen Beschwerde vom
26.03.2014 (Eingang beim Amtsgericht am selben Tage) gegen den Beschluss
des Amtsgerichts Nürtingen vom 11.03.2014.
II.
6 1) Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
7 a) Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Gegen den den Einspruch als unzulässig
verwerfenden Beschluss ist sofortige Beschwerde (§ 311 StPO) statthaft (§ 411
Abs. 1 S. 1 Hs. 2 StPO).
8 Die sofortige Beschwerde ist nicht verfristet, die Wochenfrist wurde jedenfalls
gewahrt (§§ 311 Abs. 2, 35 Abs. 2 S. 1, 37 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 166 ff. ZPO, §§
37 Abs. 2, 43 Abs. 1 StPO).
9 b) Die sofortige Beschwerde ist begründet.
10 Das Schreiben der Wahlverteidigerin des Angeklagten vom 04.12.2013 ist als
Einspruch gegen den Strafbefehl auszulegen (§ 300 StPO). Der Einspruch ist
zulässig. Er ist nicht verspätet eingelegt und war daher nicht nach § 411 Abs. 1 S.
1 HS. 1 StPO zu verwerfen.
11 aa) Gegen den Strafbefehl kann der Angeklagte innerhalb von zwei Wochen nach
Zustellung Einspruch einlegen (§ 410 Abs. 1 S. 1 StPO). Der Strafbefehl ist an den
Angeklagten, für ihn an den Verteidiger oder an den Zustellungsbevollmächtigten
gemäß § 35 Abs. 2 S. 1 StPO förmlich zuzustellen (Meyer-Goßner, in:
ders./Schmitt, StPO, 57. Aufl. (2014), § 409 Rn. 16; Weßlau, in: SK/StPO, Bd. 8, 4.
Aufl. (2013), § 409 Rn. 26). Zustellung ist der in gesetzlicher Form (§§ 37 - 41
StPO) zu bewirkende Akt, durch den dem Adressaten Gelegenheit zur
Kenntnisnahme eines Schriftstücks verschafft wird (BGH, Urt. v. 24.11.1977 - III ZR
1/76 = NJW 1978, 1858 (1858); Schmitt, in: Meyer-Goßner/ders., StPO, 57. Aufl.
(2014), § 35 Rn. 10 je m.w.N.).
12 (1) Gemäß § 37 Abs. 3 StPO ist einem Prozessbeteiligten das Urteil zusammen mit
der Übersetzung zuzustellen, wenn ihm nach § 187 Abs. 1 und 2 GVG eine
Übersetzung des Urteils zur Verfügung zu stellen ist. In diesem Falle beginnt nach
§ 37 Abs. 3 StPO die Rechtsmittelfrist nicht vor Zustellung der schriftlichen
Übersetzung zu laufen; eine Zustellung ohne schriftliche Übersetzung ist
unwirksam (BT-Drs. 17/12578, S. 14; Ziegler, in: KMR, StPO, 69. EL (10/2013), §
37 Rn. 59; zum Letzteren zudem Weßlau, in: SK/StPO, Bd. 1, 4. Aufl. (2014), § 37
Rn. 46; Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 12. Bd.: Nachtrag, 26.
Aufl. (2014), § 37 Rn. 14). Nach § 187 Abs. 2 S. 1 GVG ist zur Ausübung der
strafprozessualen Rechte des Beschuldigten, der der deutschen Sprache nicht
mächtig ist, in der Regel die schriftliche Übersetzung von freiheitsentziehenden
Anordnungen sowie von Anklageschriften, Strafbefehlen und nicht rechtskräftigen
Urteilen erforderlich.
13 (2) § 37 Abs. 3 StPO ist (mit den genannten Konsequenzen) entsprechend auf den
Strafbefehl anzuwenden (Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 12.
Bd.: Nachtrag, 26. Aufl. (2014), § 37 Rn. 4 hält dies für „zumindest fraglich“).
14 Stellt § 187 Abs. 2 S. 1 GVG noch explizit auf Strafbefehle ab, bezieht sich der
Wortlaut des (zwar auf § 187 Abs. 1 und 2 GVG verweisenden) § 37 Abs. 3 StPO
einzig auf die Übersetzung des Urteils. Infolge dessen könnte § 37 Abs. 3 StPO
auf Urteile beschränkt sein (dazu - durchaus krit. - Weßlau, in: SK/StPO, Bd. 1, 4.
Aufl. (2014), § 37 Rn. 46, § 35 Rn. 23) und auch der Normzusammenhang mit §
187 Abs. 2 S. 1 GVG gegen die Anwendbarkeit von § 37 Abs. 3 StPO im
Strafbefehlsverfahren streiten (dazu Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg,
StPO, 12. Bd.: Nachtrag, 26. Aufl. (2014), § 37 Rn. 4). Die Kammer ist gegenteiliger
Ansicht:
15 Es ist zunächst davon auszugehen, dass mangelhafte Kenntnisse der deutschen
Sprache nicht zu einer Verkürzung der verfassungsrechtlichen
Rechtsschutzgarantien führen dürfen (BVerfG, Beschl. v. 07.04.1976 - 2 BvR
728/75 = NJW 1976, 1021 (1021); vgl. schon BVerfG, Beschl. v. 10.06.1975 - 2
BvR 1074/74 = NJW 1975, 1597 (1597)). Dies gebietet bereits der Grundsatz des
rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und das Verbot der Benachteiligung
von Personen aufgrund ihrer Sprache gemäß Art. 3 Abs. 3 GG (OLG München,
Beschl. v. 18.11.2013 - 4 StRR 120/13 m.N. - juris, Rn. 11).
16 § 37 Abs. 3 StPO dient der Umsetzung des Art. 3 RL 2010/64/EU (BT-Drs.
17/12578, S. 14). Und er soll die Neuregelung zur Urteilsübersetzung in § 187 Abs.
1 und 2 GVG in die Systematik von Urteilszustellung und Rechtsmittellauf
einpassen (BT-Drs. 17/12578, S. 14). Auch § 187 Abs. 2 GVG dient der
Umsetzung von Art. 3 RL 2010/64/EU (BT-Drs. 17/12578, S. 10). Nach Art. 3 Abs.
1 RL 2010/64/EU haben die Mitgliedstaaten sicher zu stellen, „dass verdächtige
oder beschuldigte Personen, die die Sprache des Strafverfahrens nicht verstehen,
innerhalb einer angemessenen Frist eine schriftliche Übersetzung aller Unterlagen
erhalten, die wesentlich sind, um zu gewährleisten, dass sie imstande sind, ihre
Verteidigungsrechte wahrzunehmen, und um ein faires Verfahren zu
gewährleisten.“ Gemäß Art. 3 Abs. 2 RL 2010/64/EUgehören zu den „wesentlichen
Unterlagen […] jegliche Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme,
jegliche Anklageschrift und jegliches Urteil.“
17 Sinn und Zweck der Neuregelung des § 37 Abs. 3 StPO ist, im Falle eines nicht
(hinreichend) der deutschen Sprache mächtigen Angeklagten zur Sicherung eines
fairen Verfahrens die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung der schriftlichen
Übersetzung in Gang zu setzen, weshalb eine Zustellung ohne Übersetzung
unwirksam ist (BT-Drs. 17/12578, S. 14). Auch ein Strafbefehl ist
anerkanntermaßen bei einem der deutschen Sprache nicht mächtigen
Angeklagten mit einer (schriftlichen) Übersetzung des Strafbefehls und der
Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen (vgl. Temming, in: BeckOK/StPO (Stand:
30.09.2013, Edition: 17), § 409 Rn. 14; ferner LG Aachen, Beschl. v. 18.11.1983 -
86 Qs 31/83 = NStZ 1984, 283 (283); Weßlau, in: SK/StPO, Bd. 8, 4. Aufl. (2013), §
409 Rn. 23; Maur, in: KK/StPO, 7. Aufl. (2013), Vorbem. § 409 Rn. 20; vgl. zudem
Greßmann, NStZ 1991, 216 (218); Nr. 181 Abs. 2 RiStBV). Die Neuregelung des §
187 Abs. 2 S. 1 GVG, auf den § 37 Abs. 3 StPO verweist, soll das Recht auf ein
faires Verfahren wahren (vgl. BT-Drs. 17/12578, S. 11) und gewährleisten, dass
der Angeklagte die wesentlichen Verfahrensvorgänge nachvollziehen und sich im
Verfahren verständlich machen kann (OLG München, Beschl. v. 18.11.2013 - 4
StRR 120/13 m.N. - juris, Rn. 15). Auch nach ihr ist zur Ausübung der
strafprozessualen Rechte des Beschuldigten, der der deutschen Sprache nicht
mächtig ist, in der Regel die schriftliche Übersetzung von u.a. Strafbefehlen und
nicht rechtskräftigen Urteilen erforderlich.
18 Sowohl gegen einen Strafbefehl als auch gegen ein nicht rechtskräftiges Urteil
existieren für den Angeklagten „Verteidigungsrechte“ (die Möglichkeit, ein
Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf einzulegen (zum Rechtsbehelf des
Einspruchs gegen einen Strafbefehl und die grundsätzliche entsprechende
Anwendung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel § 410 Abs. 1 S. 2
StPO sowie Maur, in: KK/StPO, 7. Aufl. (2013), § 410 Rn. 1)). Speziell unter
Beachtung der Eigenschaft des Strafbefehlsverfahrens als summarisches
Verfahren (BVerfG, Urt. v. 18.12.1953 - 1 BvR 230/51 = NJW 1954, 69 (69);
Beschl. v. 07.12.1983 - 2 BvR 282/80 = NStZ 1984, 325 (325); Maur, in: KK/StPO,
7. Aufl. (2013), Vorbem. § 407 ff. Rn. 1) ist die Bedeutung gerade des § 411 StPO
als „Garantie für die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze auch im
Strafbefehlsverfahren“ zu bedenken, „verbürgt“ diese Vorschrift doch das
„rechtsstaatliche Gehör des Angeklagten durch Zulassung des Einspruchs mit
anschließender Hauptverhandlung (BVerfG, Urt. v. 18.12.1953 - 1 BvR 230/51 =
NJW 1954, 69 (69); zum Letzteren auch Maur, in: KK/StPO, 7. Aufl. (2013),
Vorbem. § 407 ff. Rn. 3).
19 Ein Strafbefehl, gegen den nicht (rechtzeitig) Einspruch erhoben worden ist, steht
einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Ein unangefochtener
Strafbefehl bewirkt ebenso wie ein unangefochtenes Urteil formelle und materielle
Rechtskraft (Maur, in: KK/StPO, 7. Aufl. (2013), § 410 Rn. 15; Temming, in:
BeckOK/StPO (Stand: 30.09.2013, Edition: 17), § 410 Rn. 8). Der (nicht mehr
anfechtbare) Strafbefehl trifft eine endgültige Entscheidung (vgl. schon BVerfG, Urt.
v. 18.12.1953 - 1 BvR 230/51 = NJW 1954, 69 (69)), er ist unabänderbar,
vollstreckbar und verbraucht die Strafklage (Temming, in: BeckOK/StPO (Stand:
30.09.2013, Edition: 17), § 410 Rn. 8). Eine Verurteilung im Strafbefehlsverfahren
steht grundsätzlich der Verurteilung im ordentlichen Verfahren gleich (Maur, in:
KK/StPO, 7. Aufl. (2013), Vorbem. § 407 ff. Rn. 4).
20 Existiert sowohl gegen einen Strafbefehl als auch gegen ein Urteil für den
Angeklagten die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, und steht ein
unangefochtener Strafbefehl einem unangefochtenen Urteil gleich, ist auch unter
dem Blickwinkel des § 37 Abs. 3 StPO eine Gleichstellung geboten. - Zumal
Strafbefehl und Urteil je förmlich zuzustellen sind und sich § 37 Abs. 3 StPO im
vierten Abschnitt der StPO innerhalb der die Zustellung (§§ 37 - 41 StPO)
regelnden Vorschriften befindet. Nicht zuletzt die Eigenschaft des
Strafbefehlsverfahrens als summarisches Verfahren sowie der Grundsatz des
fairen Verfahrens (hierzu im hiesigen Kontext auch Graalmann-Scheerer, in: Löwe-
Rosenberg, StPO, 12. Bd.: Nachtrag, 26. Aufl. (2014), § 37 Rn. 4) rechtfertigen eine
Erstreckung des § 37 Abs. 3 StPO auf Strafbefehle.
21 (3) Vorliegend ist der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig. Zur
Ausübung seiner strafprozessualen Rechte ist daher eine schriftliche Übersetzung
des Strafbefehls erforderlich (§ 187 Abs. 2 S. 1 GVG). Der Angeklagte hat auf
dieses Recht auch nicht verzichtet (§ 187 Abs. 3 GVG). Vielmehr hat er nach
Belehrung durch die Bundespolizei ausdrücklich eine Übersetzung verlangt.
22 bb) In Ermangelung einer Übersetzung (§ 187 Abs. 2 S. 1 GVG) liegt analog § 37
Abs. 3 StPO keine wirksame Zustellung vor. Die Einspruchsfrist ist nicht in Gang
gesetzt. Der Einspruch ist nicht verspätet eingelegt. Ein Einspruch kann schon vor
der Zustellung des Strafbefehls eingelegt werden (LG Frankfurt/M., Beschl. v.
28.10.2008 - 5/30 Qs 57/08, 5/30 Qs 59/08 - juris, Rn. 12; Maur, in: KK/StPO, 7.
Aufl. (2013), Vorbem. § 410 Rn. 5). Auch im Übrigen ist der Einspruch nicht
unzulässig. Die sofortige Beschwerde ist mithin begründet und der angefochtene
Beschluss war aufzuheben.
23 cc) Einzig aus Klarstellungsgründen weist die Kammer darauf hin, dass aufgrund
des zulässigen Einspruchs der Strafbefehl des Amtsgerichts Nürtingen vom
14.08.2014 noch nicht rechtskräftig ist und durch das Amtsgericht Termin zur
Hauptverhandlung anzuberaumen ist (§ 411 Abs. 1 S. 2 StPO). Zudem ist eine
wirksame Zustellung des Strafbefehls zu bewirken. Der Mangel der unwirksamen
Zustellung wird durch nachträgliche Zustellung der schriftlichen Übersetzung
behoben mit der Folge des Beginns des Fristenlaufs (Ziegler, in: KMR, StPO, 69.
EL (10/2013), § 37 Rn. 59). Da aus § 187 Abs. 2 S. 1 GVG zugleich die Pflicht zur
Übersetzung der (sowieso zum Inhalt des Strafbefehls rechnenden, § 409 Abs. 1
S. 1 Nr. 7 StPO) Rechtsmittelbelehrung folgt (zur „grundsätzlichen“ Pflicht der
Belehrung i.S.d. § 409 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StPO in einer dem Betroffenen
verständlichen Sprache Schmitt, in: Meyer-Goßner/ders., StPO, 57. Aufl. (2014), §
35a Rn. 9, und Greßmann, NStZ 1991, 216 (218) je m.w.N.), ist auch diese
zugleich zuzustellen (für den Fall eines (Berufungs-) Urteils OLG München, Beschl.
v. 18.11.2013 - 4 StRR 120/13 m.N. - juris, Rn. 14).
24 dd) Nach alledem kann dahin stehen, ob die „Benennung einer/eines
Zustellungsbevollmächtigten“ rechtswirksam war (nach § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. §
171 ZPO), oder ob ein Verstoß gegen § 132 Abs. 2 StPO (dazu etwa LG Dresden,
Beschl. v. 23.01.2013 - 5 Qs 149/12 = NStZ-RR 2013, 286 (286); LG Frankfurt/M.,
Beschl. v. 28.10.2008 - 5/30 Qs 57/08, 5/30 Qs 59/08 - juris, Rn. 7 ff.) gegeben ist.
Zudem bedarf keiner Entscheidung, ob Zustellungsbevollmächtigter nur eine
außerhalb der Sphäre der (Ermittlungs-) Behörden stehende Person sein kann (so
LG Berlin, Beschl. v. 03.11.2011 - 526 Qs 22/11= NStZ 2012, 334 (334) mit abl.
Anm. Weiß, NStZ 2012, 305 (305 ff.); a.A. etwa LG Landshut, Beschl. v.
20.08.2013 - 6 Qs 86/13 - juris, Rn. 14 ff.). Auch bei Vorliegen einer (wirksamen)
Zustellungsbevollmächtigung ist der Strafbefehl zusammen mit der Übersetzung
zuzustellen. Denn der Bevollmächtigte tritt in Bezug auf Zustellungen an die Stelle
des Beschuldigten (RG, Urt. v. 07.10.1943 - 2 D 196/43 = RGSt 77, 212 (214);
OLG München, Beschl. v. 21.12.1994 - 1 Ws 784/94 - juris, Rn. 7 f.; Hilger, in:
Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. (2007), § 116a Rn. 16; Greßmann, NStZ 1991,
216 (218)). Und dem Angeklagten war nach dem Ausgeführten entsprechend § 37
Abs. 3 StPO der Strafbefehl zusammen mit der Übersetzung zuzustellen.
25 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 464 StPO i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO
analog.