Urteil des LG Stuttgart vom 17.05.2013

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LG Stuttgart Beschluß vom 17.5.2013, 6 Qs 3/13
Bewährungswiderruf: Anschriftsermittlung beim Verteidiger vor öffentlicher
Zustellung eines Widerrufsbeschlusses
Leitsätze
Die öffentliche Zustellung eines Widerrufsbeschlusses setzt - jedenfalls bei einem im
Bewährungsverfahren aufgetretenen Verteidiger - die Anfrage beim Verteidiger nach
dem aktuellen Wohnsitz voraus.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den die Strafaussetzung zur
Bewährung widerrufenden Beschluss des Amtsgerichts Nürtingen vom 27.11.2012
(Az: 13 BWL 5/10; 13 Ls 156 Js 44226/06) wird
verworfen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verurteilte.
Gründe
I.
1 Mit Beschluss des Amtsgerichts Nürtingen vom 06.05.2011 wurde gegen den
Verurteilten eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren festgesetzt.
Diese beruht auf einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren aus einem Urteil des
Amtsgerichts Nürtingen vom 18.01.2010 (Az.: 13 Ls 156 Js 44226/06, verbunden
mit 13 Ds 166 Js 81630/06) wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung u.a.
sowie einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten wegen Betrugs aus einem Urteil des
Amtsgerichts München vom 17.11.2009 (Az.: 824 Ds 231 Js 201845/07).
2 Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und
die Bewährungsauflagen aus den Bewährungsbeschlüssen des Amtsgerichts
Nürtingen vom 18.01.2010 (Az: 13 BWL 5/10; 13 Ls 156 Js 44226/06) und des
Landgerichts München I vom 28.04.2010 (Az: 24 Ns 231 Js 201845/07)
aufrechterhalten.
3 In dem Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts Nürtingen wurde dem Verurteilten
auferlegt, zur Schadenswiedergutmachung einen Betrag - in monatlichen Raten
von EUR 600 - zunächst an die Geschädigten D. und A. bis zu einem Betrag von
EUR 10.000 zu bezahlen, anschließend an die Krankenkasse gemäß Anklage
vom 26.03.2008 und zuletzt wieder an die Geschädigten D. und A. Der Verurteilte
hatte zudem jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich dem Amtsgericht Nürtingen
mitzuteilen. Mit Schreiben des Amtsgerichts Nürtingen vom 15.02.2010 wurde der
Verurteilte aufgefordert, die monatlichen Zahlungen ausschließlich an den
Geschädigten A. zu bezahlen. Das Landgericht München I hat dem Verurteilten die
Auflage erteilt, zur Schadenswiedergutmachung insgesamt EUR 2.767 in
monatlichen Raten von je EUR 150 an den Geschädigten O. zu bezahlen.
4 An den Geschädigten A. hat der Verurteilte lediglich am 23.06.2010 einen Betrag
von EUR 1.200 überwiesen und durch Belege nachgewiesen.
5 Mit Beschluss vom 31.03.2010 hat das Amtsgericht Nürtingen die
Bewährungsaufsicht an das Amtsgericht Stuttgart übertragen (Übernahme durch
Beschluss vom 19.04.2010), da der Verurteilte seit 09.11.2009 mit Wohnsitz
zunächst in der R.-Straße, S. und ab 11.08.2010 bis 10.08.2011 in der S.-Straße,
S. gemeldet war.
6 Nachdem der Verurteilte am 12.10.2010 vom Amtsgericht Stuttgart zum Antrag der
Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 10.09.2010 auf Widerruf der Strafaussetzung zur
Bewährung angehört wurde, hat das Amtsgericht Stuttgart mit Beschluss vom
21.10.2010 (Az.: 103 BWL 10/10; 103 AR 4/10; 13 Ls 156 Js 44226/06) die
Bewährungszeit um 1 Jahr auf 4 Jahre verlängert und dem Verurteilten
aufgegeben, nunmehr monatliche Raten von EUR 500 ab dem 01.11.2010 zu
bezahlen. Die restliche Bewährungszeit wurde mit Beschluss des Amtsgerichts
Stuttgart vom 05.10.2011 (Az: 103 BWL 10/10, 103 AR 4/10; 13 Ls 156 Js
44226/06) im Hinblick auf den zuvor ergangenen Gesamtstrafenbeschluss auf 2
Jahre 6 Monate festgesetzt.
7 Mit Beschluss vom 18.11.2011 hat das Amtsgericht Stuttgart die
Bewährungsüberwachung an das Amtsgericht Nürtingen zurück übertragen
(Übernahme durch Beschluss vom 29.11.2011), da der Verurteilte seit 17.10.2011
mit Wohnsitz in E. gemeldet (und zuvor vorübergehend in der Türkei aufhältig) war.
8 Mit Beschluss vom 27.11.2012 (Az.: 13 BWL 5/10; 13 Ls 156 Js 44226/06) hat das
Amtsgericht Nürtingen die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen und diesen
dem Verurteilten öffentlich zugestellt.
9 Der Verurteilte befindet sich seit 18.04.2013 in der Justizvollzugsanstalt Stuttgart in
Haft und wurde am 16.05.2013 in die Justizvollzugsanstalt Ulm verlegt.
10 Mit Anwaltsschriftsatz vom 19.04.2013 hat der Verurteilte gegen den die
Strafaussetzung zur Bewährung widerrufenden Beschluss des Amtsgerichts
Nürtingen vom 27.11.2012 sofortige Beschwerde eingelegt, hilfsweise verbunden
mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte einwöchige
Beschwerdefrist. Zur (weiteren) Begründung der Beschwerde wurde mit
Anwaltsschriftsatz vom 06.05.2013 u.a. vorgetragen, dass der Verurteilte am
17.08.2011 einen Betrag von EUR 950 an den Geschädigten A. bezahlt habe und
spätestens ab Ende 2011 ohne jegliche Einkünfte und somit zahlungsunfähig
gewesen sei. Außerdem habe der Verurteile einen Betrag von insgesamt EUR
1.050 an den Geschädigten O. bezahlt.
II.
11 Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet.
12 1. Die öffentliche Zustellung des die Strafaussetzung zur Bewährung
widerrufenden Beschlusses des Amtsgerichts Nürtingen vom 27.11.2012 ist
unwirksam und die sofortige Beschwerde somit fristgerecht eingelegt. Über den
hilfsweisen Antrag auf Wiedereinsetzung war daher nicht mehr zu entscheiden.
13 a) Die öffentliche Zustellung einer Entscheidung nach § 40 Abs. 1 S. 1 StPO ist nur
als „ultima ratio“ bei Unmöglichkeit der Zustellung an den Verurteilten oder dessen
Verteidiger nach § 145a Abs. 1 StPO möglich. Das Gericht hat zuvor mit allen ihm
zur Verfügung stehenden und zumutbaren Mitteln zu versuchen, den
Aufenthaltsort des Verurteilten zu ermitteln. Die Vorschrift ist im Hinblick auf das
Grundrecht des effektiven Rechtsschutzes i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG restriktiv
auszulegen, sodass sich diese Ermittlungen an engen Maßstäben messen lassen
müssen (BVerfG, Beschluss vom 06.02.2003, Az.: 2 BvR 430/03). Unterlässt das
Gericht diese erforderlichen Nachforschungen, ist die Zustellung unwirksam,
sofern nicht feststeht, dass die unterlassenen Ermittlungen erfolglos gewesen
wären (BVerfG, a.a.O.; Lutz Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, § 40 Rn. 4).
14 b) Vorliegend ist das Amtsgericht Nürtingen bei den Aufenthaltsermittlungen den
hohen Anforderungen nicht vollumfänglich nachgekommen. Jedenfalls zum Teil
kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass gebotene
Nachforschungen erfolglos gewesen wären.
15 aa) Der Verurteilte gibt zwar an, seinen Wohnsitz seit 01.03.2012 durchgehend an
der Adresse in E. zu haben. Das Amtsgericht Nürtingen hat jedoch am 08.08.2012
eine Auskunft des Bürgeramts der Stadt E. eingeholt, nach welcher der Verurteilte
zum 01.03.2012 mit unbekanntem Wohnsitz in die Türkei verzogen ist. Zuvor hat
die Polizeidirektion E. - im Auftrag des Amtsgerichts Esslingen a.N. - erfolglos
versucht, den Verurteilten an der letzten bekannten Adresse aufzusuchen. Dabei
konnte nur festgestellt werden, dass der Verurteilte dort nicht mehr wohnhaft ist.
Eine erneute Abfrage vor der öffentlichen Zustellung des die Strafaussetzung zur
Bewährung widerrufenden Beschlusses des Amtsgerichts Nürtingen vom
27.11.2012 hätte die Feststellung des Wohnsitzes des Verurteilten ebenfalls nicht
ermöglicht. Nach Auskunft der Ausländerabteilung der Stadt E. wurde der
Verurteilte erst am 22.01.2013 rückwirkend zum 01.03.2012 mit neuem Wohnsitz
in E. umgemeldet. Auch die - vom Amtsgericht Nürtingen unterlassene - Abfrage
beim Bundesverwaltungsamt - Ausländerzentralregister - (Lutz Meyer-Goßner,
StPO, 55. Auflage, § 40 Rn. 4) hätte ausweislich der Abfrage des hiesigen Gerichts
vom 07.05.2013 als Wohnsitz nicht die neue Adresse, sondern einen Umzug nach
unbekannt zum 01.03.2012 ausgewiesen.
16 bb) Das Amtsgericht Nürtingen hat dagegen den Versuch unterlassen, den
Beschluss dem Rechtsanwalt als Verteidiger zuzustellen oder jedenfalls bei
diesem um Auskunft nach dem aktuellen Wohnsitz des Verurteilten anzufragen,
obwohl diese Möglichkeit nach Auswertung des Bewährungshefts (Graalmann-
Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2006, § 40 Rn. 8) erkennbar war und
deren Ausschöpfung zumutbar und geboten gewesen wäre. Zwar findet sich im
Bewährungsheft vor dem Widerrufsbeschluss keine schriftliche Vollmacht des
Verteidigers i.S.d. § 145a Abs. 1 StPO. Allerdings war dieser im
Ausgangsverfahren vor dem Amtsgericht Nürtingen bis zur Verurteilung und bei
der Anhörung des Verurteilten am 12.10.2010 vor dem Amtsgericht Stuttgart als
Verteidiger anwesend - was jedoch für sich allein keinen Automatismus für die
Legitimation im Vollstreckungsverfahren beinhaltet. Darüber hinaus hat er als
Verteidiger des Verurteilten im Rahmen des nachträglichen
Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Nürtingen vom 06.05.2011 eine
Stellungnahme abgegeben und wurde im Rubrum des Beschlusses - von welchem
sich eine Ausfertigung im Bewährungsheft befindet - als solcher geführt.
17 Aus alledem hätte das Amtsgericht Nürtingen schließen können, dass der
Rechtsanwalt als Verteidiger des Verurteilten für eine Zustellung möglicherweise
weiterhin auch für das Vollstreckungsverfahren legitimiert ist. Es kann dahinstehen,
ob das Amtsgericht Nürtingen daher den Verteidiger insofern als für die
Entgegennahme von Zustellungen legitimiert hätte ansehen und diesem den
Beschluss zustellen müssen, da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann
(BVerfG, a.a.O.), dass der Verteidiger jedenfalls auf Nachfrage den Wohnsitz
seines Mandanten hätte angeben bzw. ermitteln können. Es ist vielmehr davon
auszugehen, dass Verteidiger üblicherweise Kenntnis vom aktuellen Wohnsitz
ihres Mandanten oder jedenfalls die Möglichkeit haben, diesen Wohnsitz
beispielsweise mittels bekannter Handynummer in Erfahrung zu bringen. Eine
solche Handynummer des Verurteilten (Stand: 15.11.2011) findet sich im Übrigen
auch im Bewährungsheft.
18 2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Es besteht der Widerrufsgrund des
gröblichen und des beharrlichen Verstoßes gegen Auflagen i.S.d. § 56f Abs. 1 Nr.
3 Alt. 1, 2 StGB.
19 a) Die Anordnung der Auflagen im Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts
Nürtingen vom 18.01.2010 war zulässig. Der Verurteilte hat nach den
Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 18.01.2010 zwischen
EUR 4.000 und EUR 5.000 netto verdient, sodass die Auflage zur
Schadenswiedergutmachung in der beschlossenen Modalität für ihn zunächst
nicht unzumutbar i.S.d. § 56b Abs. 1 S. 2 StGB war.
20 b) Gröblich ist ein Verstoß, wenn er objektiv und subjektiv schwer wiegt; beharrlich,
wenn der Verurteilte die Auflagen wiederholt oder trotz Mahnungen seitens des
Gerichts nicht erfüllt, wobei positiv festzustellen ist, dass überhaupt
Zahlungsfähigkeit bestand (Fischer, StGB, 59. Auflage, § 56f Rn.12; Hubrach in
Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Auflage, § 56f Rn. 19, 20, 25).
21 aa) Der Verurteilte hat bislang nur EUR 1.200 per 23.06.2010 - laut vorgelegten
Belegen - an den Geschädigten A. gezahlt und jedenfalls im Zeitraum bis
17.08.2011 und nach diesem Tag bis heute keine weiteren Zahlungen geleistet
und somit gröblich gegen seine Auflagen verstoßen. Es kann dahinstehen, ob es -
wie der Verurteilte zur Begründung der sofortigen Beschwerde vorgetragen hat -
am 17.08.2011 zu einer weiteren Auszahlung an den Geschädigten A. in Höhe
von EUR 950 gekommen ist. Es verbleiben auch nach Anrechnung der EUR 950 -
zu Gunsten des Verurteilten - als 2 Monatsraten für Juli und August 2011 im
Zeitraum vom 01.11.2010 (Beginn der Zahlungspflicht laut Beschluss des
Amtsgerichts Stuttgart vom 21.10.2010 in Höhe von EUR 500) bis Ende Juni 2011
insgesamt 8 Monate, für die ohne erkennbaren Grund keine Leistung erfolgte.
22 bb) Der Verurteilte war jedenfalls in diesem Zeitraum von 01.11.2010 bis Ende Juni
2011 zahlungsfähig. Vor und nach diesem Zeitraum bestehen dagegen Zweifel an
der Zahlungsfähigkeit des Verurteilten, sodass - zu Gunsten des Verurteilten -
insofern nicht von einem gröblichen Verstoß ausgegangen werden kann. Nach
eigenen Angaben in der Anhörung vom 12.10.2010 und der Begründung der
sofortigen Beschwerde sowie den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts
Nürtingen vom 18.01.2010 hat der Verurteilte zunächst seit 2006 als Berater
(Nettoverdienst jedenfalls zum Zeitpunkt der Verurteilung zwischen EUR 4.000 und
EUR 5.000) gearbeitet, aber seinen Angaben nach ab Ende März 2010 kein
Gehalt von seinem damaligen Arbeitgeber mehr ausbezahlt bekommen und war
anschließend bis August 2010 arbeitslos. Zum 03.09.2010 hat er wieder eine
Beschäftigung bei der Firma W. mit einem Nettolohn zwischen EUR 3.000 und
EUR 3.200 aufgenommen. Erst anschließend war er jedenfalls wieder ab Ende
2011 ohne jegliches Einkommen und hat auch keine Sozialleistungen bezogen.
Für die Zeit nach dem 01.11.2010 hat sich der Verurteilte ausweislich der
Anhörung vom 12.10.2010 dagegen selbst in der Lage gesehen (auf Grund der
nunmehr aufgenommenen Beschäftigung) EUR 500 monatlich zu bezahlen.
23 Eine Zahlungsunfähigkeit ergibt sich auch nicht aus den zur Begründung der
sofortigen Beschwerde vorgebrachten Zahlungen an den Geschädigten O. Nach
dem eigenen Vortrag des Verurteilten wurden an den Geschädigten O. insgesamt
nur EUR 1.050 bezahlt. Dem stehen aber ausbleibende Zahlungen im oben
genannten Zeitraum von insgesamt EUR 4.000 gegenüber.
24 cc) Der Verurteilte wurde mit Schreiben vom 30.03.2010 durch das Amtsgericht
Nürtingen zur Zahlung aufgefordert sowie am 12.10.2010 zum Antrag der
Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Bewährungsaussetzung vom Amtsgericht
Stuttgart angehört. Im Zeitraum vom 01.11.2010 bis zum Widerruf am 27.11.2012
erfolgte eine weitere schriftliche Zahlungsaufforderung am 11.11.2011 durch das
Amtsgericht Stuttgart, sodass insofern und auf Grund der Tatsache, dass der
Verurteilte über einen langen Zeitraum von mindestens 8 Monaten keine
Zahlungen geleistet hat, Beharrlichkeit vorliegt.
25 c) Der Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung ist auch
verhältnismäßig i.S.d. § 56f Abs. 2 StGB. Mildere Mittel - wie die Verlängerung der
Bewährungszeit oder weitere Auflagen - reichen nicht aus, der Genugtuung für das
begangene Unrecht zu dienen. Bereits mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart
vom 21.10.2010 wurde die Bewährungszeit um 1 Jahr auf 4 Jahre verlängert und
dabei die monatliche Rate auf EUR 500 herabgesetzt, ohne, dass der Verurteilte
dies zum Anlass genommen hat, nunmehr die Auflagen pünktlich zu erfüllen.
26 An dieser Entscheidung ändert sich auch dadurch nichts, dass der Widerruf knapp
1,5 Jahre nach Ablauf des zahlungsfähigen Zeitraums erfolgte. Der eher späte
Widerruf beruht u.a. darauf, dass der Verurteilte auch die Weisung zur Mitteilung
seiner Wohnsitzwechsel wiederholt missachtete. Zudem liegt sowohl ein
gröblicher, als auch ein beharrlicher Verstoß gegen Auflagen vor.
27 3. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Anrechnung der vom
Verurteilten erbrachten Leistungen gem. § 56f Abs. 3 S. 2 StGB zu Unrecht
erfolgte, weil dort Leistungen auf Schadenswiedergutmachungsauflagen gem. §
56b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB ausdrücklich ausgenommen sind.
28 Zwar ist die Schlechterstellung des Beschwerdeführers durch die
Beschwerdeentscheidung grundsätzlich möglich, dies gilt jedoch nicht bei der hier
vorliegenden Anrechnung (Lutz Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, vor § 304 Rn.
5, mit Rechtsprechungsnachweisen).
29 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.