Urteil des LG Stuttgart vom 26.01.2015

juristische person, dringender tatverdacht, verfall, anklageschrift

LG Stuttgart Beschluß vom 26.1.2015, 6 KLs 34 Js 2588/10
Sicherstellung durch dinglichen Arrest im Ermittlungsverfahren: Brutto-
Geschäftsführergehalt bei Insolvenzverschleppung als "aus der Tat erlangt"
Leitsätze
1. Arrestanordnung in bezogene Geschäftsführergehälter des angeschuldigten
Geschäftsführers bei Tatverdacht der Insolvenzverschleppung und eingetretener
Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft.
2. Aus der Tat "erlangtes etwas" ist das Bruttogehalt.
Tenor
Die Anträge des Angeschuldigten F. vom 15.07.2014 und 07.01.2015 sowie des
Angeschuldigten M. vom 25.07.2014 und 30.12.2014 auf Aufhebung der
Arrestanordnungen des Amtsgerichts Ulm vom 07.07.2014 (M.: 9 Gs 1049/14; F.: 9
Gs 1050/14) werden
abgelehnt.
Gründe
1.
1 Mit den Beschlüssen des Amtsgerichts Ulm vom 07.07.2014 wurden dingliche
Arreste in das Vermögen der Angeschuldigten F. (110.000 EUR) und M. (300.000
EUR) angeordnet, gestützt auf die Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren
wegen Bankrotts, Betrugs, Insolvenzverschleppung und Verstoßes gegen das
Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG).
a)
2 Der Angeschuldigte F. legte hiergegen mit Schriftsatz seines Verteidigers vom
15.07.2014 Beschwerde ein. Die Beschwerde des Angeschuldigten M. wurde mit
Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 25.07.2014 eingelegt. Zuletzt wurde nochmals
mit Schriftsatz der Verteidiger vom 30.12.2014 (M.) und 07.01.2015 (F.) die
Aufhebung des dinglichen Arrests beantragt.
3 Noch bevor eine Entscheidung des Landgerichts Ulm (als Beschwerdegericht)
über die eingelegten Beschwerden erging, erhob die Staatsanwaltschaft Ulm
Anklage zum Landgericht Stuttgart (Eingang am 22.10.2014). Die Beschwerden
der Angeschuldigten sind daher - mangels entsprechender Verfahrensvorschriften
der StPO - analog dem bei der Haftbeschwerde sowie der Beschwerde gegen
Beschlagnahmen zu Grunde gelegten Rechtsgedanken in einen Antrag auf
Aufhebung des Arrests an das nunmehr erkennende Gericht umzudeuten (Meyer-
Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 111e Rn. 20), weshalb über die
„Beschwerden“ und die zuletzt gestellten Anträge nunmehr in einem einheitlichen
Beschluss zu entscheiden ist.
b)
4 Von einer Entscheidung über den Hilfsantrag der Verteidigerin des
Angeschuldigten M. auf Beseitigung der (ursprünglich) vorgetragenen
Übersicherung durch die Vollziehung des dinglichen Arrests wird abgesehen, da
ein Rechtschutzbedürfnis insoweit nach Hinterlegung der Ablösesumme und der
daraufhin veranlassten Aufhebung der Arrestvollziehung nicht mehr besteht.
2.
5 Die Anträge auf Aufhebung des dinglichen Arrests in das Vermögen des jeweiligen
Angeschuldigten sind zulässig, jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für
deren Anordnung und Fortdauer gemäß §§ 111b Abs. 2 und Abs. 5, 111d Abs. 1
und 2 StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1 Satz 2, 73a StGB waren gegeben und liegen
weiterhin vor.
6 Gemäß § 111b Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 StPO ist Voraussetzung für die
Aufrechterhaltung des dinglichen Arrests nach Ablauf von sechs Monaten seit
Beschlussdatum (07.07.2014) - wie hier - nunmehr das Vorliegen dringender
Gründe.
a)
7 Die Angeschuldigten sind dringend verdächtig im Wege einer
Gewinnausschüttung der I. H. GmbH am 22.12.2008 jeweils 70.000 EUR aus einer
Straftat im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt zu haben, weshalb für den
Fall einer Verurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit der Verfall (von Wertersatz)
anzuordnen sein wird, bzw. nur auf Grund des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB davon
abzusehen wäre.
aa)
8 Vorliegend besteht gegen die Angeschuldigten F. und M. (damals beide
Gesellschafter und Geschäftsführer der I. H. GmbH) nach derzeitiger Aktenlage der
dringende Verdacht des mittäterschaftlichen Bankrotts durch Beiseiteschaffen von
Vermögen der I. H. GmbH gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit
Untreue gemäß §§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB (Tat Nr. 6 der
Anklageschrift).
9 Dem liegt eine von beiden gemeinsam am 22.12.2008 als geschäftsführende
Gesellschafter der I. H. GmbH beschlossene Gewinnausschüttung zu Gunsten
ihrer Privatkonten in Höhe von jeweils 70.000 EUR (brutto) zu Grunde. Da der I. H.
GmbH - wie die Angeschuldigten wussten - nach vorläufiger Würdigung der
Strafkammer ab dem 15.01.2007 die Zahlungsunfähigkeit drohte und das
Unternehmen spätestens zum 31.12.2007 überschuldet gewesen sein dürfte,
entbehrte die tatgegenständliche Gewinnausschüttung jeder wirtschaftlichen
Grundlage. Es besteht der dringende Tatverdacht, dass diese
Gewinnausschüttung bewusst dem missbräuchlichen Beiseiteschaffen von
Firmenvermögen diente, obwohl - wie die Angeschuldigten wussten - dieses
Vermögen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehört
hätte und die Ausschüttung ihre Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der I. H.
GmbH verletzen würde.
10 Nach Abzug der Kapitalertragssteuer, die unmittelbar von der I. H. GmbH abgeführt
wurde, verblieben für die am 29.12.2008 angewiesenen Nettobeträge jeweils
55.230 EUR.
11 Der Tatverdacht wird maßgeblich auf das Gutachten des Regierungspräsidiums
Tübingen (von dem Sachbearbeiter für Buchprüfung G.) vom 15.04.2014 gestützt.
Die in diesem Gutachten zur finanziellen Situation der I. H. GmbH dargelegten
Zeitpunkte für den Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit spätestens zum
15.01.2007 mit einer Unterdeckung von 36,64 % (vgl. Gutachten StO1, Bl. 143),
der endgültigen Zahlungsunfähigkeit spätestens ab dem 15.01.2009 und der
Überschuldung spätestens zum 31.12.2007, werden durch die zur
Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände der Angeschuldigten nicht
durchgreifend erschüttert. Die Kammer hat daher nach umfassender eigener
Würdigung des Gutachtens derzeit keine Zweifel daran, dass der dringende
Tatverdacht (auch) hierauf gestützt werden kann.
12 (1) Die (drohende) Zahlungsunfähigkeit der I. H. GmbH wurde in dem Gutachten
ausführlich, methodisch einwandfrei und insgesamt nachvollziehbar dargelegt.
13 Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist derzeit davon auszugehen, dass
die Subunternehmer der I. H. GmbH ihre Werkleistungen erst nach Eintritt der
Fälligkeit (spätestens mit der Zahlung der Bauherren an die I. H. GmbH, § 641 Abs.
2 Nr. 1 BGB) in Rechnung gestellt haben.
14 Die Annahme des Gutachters, alle Forderungen der Subunternehmer seien zu
Gunsten der Angeschuldigten erst nach Ablauf einer Frist von dreißig Tagen ab
Rechnungsdatum fällig, ist daher nicht zu beanstanden. Nach der Aktenlage ist
außerdem nicht ersichtlich, dass die in Rechnung gestellten Werklöhne der
Subunternehmer in relevantem Umfang der Höhe nach ungerechtfertigt gewesen
wären oder Mängelbeseitigungen endgültig unterblieben. Beim entsprechenden
Einwand der Verteidigung wurde nicht konkret vorgetragen, woraus sich solche
Anhaltspunkte ergeben sollten.
15 Es ist infolgedessen nach vorläufiger Würdigung davon auszugehen, dass die I. H.
GmbH in erheblichem Maß „Überzahlungen“ (im Verhältnis des tatsächlich
erbrachten Baufortschritts zur Summe der Abschlagszahlungen) von Bauherren
erhalten hat und - obwohl diese Überzahlungen zu entsprechender
„überschießender“ Liquidität hätten führen müssen - die I. H. GmbH zum jeweiligen
Stichtag der Zahlungsunfähigkeitsprüfung ab dem 15.01.2007 finanziell nicht dazu
in der Lage gewesen wäre, die bis dahin eingegangenen Verbindlichkeiten
(Bauvorhaben) den Abschlagszahlungen entsprechend zu erfüllen bzw. das
Bauvorhaben vertragsgemäß fertigzustellen, ohne hierfür neue Baugelder von
Dritten zu erhalten, mit denen die Verbindlichkeiten „querfinanziert“ hätten werden
können (vom Gutachter daher zutreffend als „Schneeballsystem“ bezeichnet).
16 Es besteht der dringende Verdacht, dass diese „fehlenden“ Baugelder (aus den
Überzahlungen) von den Angeschuldigten in einer der ordnungsgemäßen
Wirtschaft widersprechenden Weise stattdessen in wirtschaftlich unangemessene
Gehälter (vor allem der Angeschuldigten), Gewinnausschüttungen und luxuriöse
Dienstfahrzeuge auch zur privaten Nutzung der Angeschuldigten sowie einen
allgemein überdimensionierten und luxuriösen Unternehmenssitz und weitere
Geschäftsfahrzeuge mit hohen Leasingraten investiert wurden.
17 Ebenfalls zu Recht werden in dem Gutachten als zusätzliche Risiken angeführt,
dass die Banken die gewährten Darlehen bei Kenntnis einer berichtigten
Darstellung der finanziellen Verhältnisse der I. H. GmbH (laut Gutachten etwa 1,2
Millionen EUR zu erwartender Verlust für das Geschäftsjahr 2008; Kapital bei
korrekter Bilanzierung zum 31.12.2008: minus 2.159.245,77 EUR) mit großer
Wahrscheinlichkeit (außerordentlich) gekündigt hätten und dass bedingt durch die
Überzahlungen der Bauherren latent mit Rückzahlungsansprüchen zu rechnen
war.
18 Hinsichtlich der konkreten Überzahlungen bzw. Schadenssummen wird zur
Vermeidung von Wiederholungen ergänzend auf den Inhalt der Anklageschrift und
das Gutachten des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.04.2014 verwiesen.
19 (2) Bei der Prüfung des Überschuldungstatbestands gemäß § 19 Abs. 2 InsO ist es
methodisch nicht verfehlt auf das Ergebnis zur Bewertung der drohenden
Zahlungsunfähigkeit abzustellen. Zwar ist die Fortbestehensprognose regelmäßig
auf Grundlage von Finanzplänen zu erstellen. Sofern jedoch - wie vorliegend - zum
Zeitpunkt der fraglichen Überschuldung (31.12.2007) bereits die
Zahlungsunfähigkeit drohte (seit 15.01.2007), kann infolgedessen eine negative
Fortbestehensprognose auch ohne die zusätzliche Auswertung von Finanzplänen
festgestellt werden, da die Fortbestehensprognose einer
Zahlungsfähigkeitsprognose entspricht (Bieneck in Müller-Gugenberger,
Wirtschaftsstrafrecht, 5. Auflage, § 76 Rn. 29, Harz in ZInso 5/2001, S. 199;
Uhlenbruck, InsO, 13. Auflage, § 19 Rn. 45; Drukarczyk/Schüler in MüKo, InsO, 3.
Auflage, § 19 Rn. 59).
20 Aus der drohenden Zahlungsunfähigkeit der I. H. GmbH folgt somit die
überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die I. H. GmbH am 31.12.2007 mittelfristig
nicht über die erforderliche Liquidität verfügte, um einen Einnahmenüberschuss zu
erzielen, aus dem die zu dieser Zeit gegenwärtigen und späteren Verbindlichkeiten
hätten gedeckt werden können. Ausreichende Anhaltspunkte die dieser Annahme
widersprächen liegen nach derzeitiger Aktenlage jedenfalls nicht vor.
21 Auch die Einschätzung des Insolvenzverwalters, das Unternehmen sei
„fortführungsfähig“ (EO 5, Bl. 9), führt - selbst eine zutreffende Einschätzung
unterstellt - nicht denklogisch auch zu einer positiven Fortbestehensprognose, da
diesen Prognosen vielmehr unterschiedliche Zeitpunkte und unabhängig
voneinander zu beurteilende Ausgangssituationen zu Grunde liegen.
22 (3) Das Gutachten wäre selbst dann nicht unverwertbar, wenn - dies unterstellt -
der gutachterlich (vermeintlich) zu Gunsten der Angeschuldigten zu Grunde
gelegte Gemeinkostenzuschlag von 30 Prozent auch (in der Berechnung auf Seite
37 des Gutachtens) zu deren Lasten wirken sollte. Würde man für die dortige
Berechnung den niedrigsten vom Gutachter festgestellten Gemeinkostenzuschlag
(22,82 %, S. 29 des Gutachtens) annehmen, so ergäbe sich mit einem
Differenzbetrag von 49.545,96 EUR ein berichtigtes negatives Jahresergebnis für
2007 in Höhe von 931.962,43 EUR anstatt 981.508,39 EUR. Im Verhältnis zum
positiven (!) Jahresergebnis laut der Bilanz in Höhe von 93.670,31 EUR ergäbe
diese Veränderung zumindest keinen Unterschied, der das Gutachten insgesamt
mangelhaft erscheinen ließe und selbst für die konkrete Berechnung keine
wesentliche Abweichung.
23 (4) Gegen den Tatverdacht spricht insbesondere auch nicht das
Gesellschafterdarlehen des Angeschuldigten M. über zusammen 400.000 EUR zu
Gunsten der I. H. GmbH vom 16.03.2009 und 02.04.2009.
24 Zunächst besteht nach vorläufiger Würdigung der Aktenlage der dringende
Verdacht, dass das Darlehen allein dem Zweck diente, die nach Aktenlage bereits
zum 15.01.2009 endgültig eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu verschleiern.
Hierfür spricht unter anderem, dass entgegen der Rangrücktrittserklärung
(Gutachten, StO3, Bl. 929) des Angeschuldigten M. vom 01.04.2009, mit
vorläufigem Verzicht insbesondere auf Tilgung und Verzinsung des Darlehens bis
zur Abwendung der Krise, schon am 05.10.2009 insgesamt 12.500 EUR Zinsen
von der I. H. GmbH an den Angeschuldigten M. überwiesen wurden.
25 Hinzu kommt, dass der Angeschuldigte F. seinen Geschäftsanteil (bzw. hälftigen
Anteil an der Stammeinlage) in Höhe von 12.500 EUR am 09.02.2009 an den
Angeschuldigten M. zum Nennwert verkaufte. Dies stand in einem engen zeitlichen
Zusammenhang mit den Darlehen und begründet den dringenden Verdacht, dass
sich die beiden Angeschuldigten der Insolvenzreife des Unternehmens bereits
zum Zeitpunkt der Übertragung bewusst waren. Andernfalls wäre die Veräußerung
des Geschäftsanteils zum Nennwert wirtschaftlich abwegig.
26 Nach alledem ist der Einwand des Angeschuldigten M., wonach die
Darlehensvergabe mit den Tatvorwürfen in keiner Weise zu vereinbaren sei und
schon für sich allein den fehlenden Vorsatz begründe, nicht stichhaltig.
27 Für den Tatvorwurf gegen den Angeschuldigten F. ist das Darlehen ohnehin
unbeachtlich, da dieser schon im Februar 2009 als Gesellschafter und
Geschäftsführer der I. H. GmbH ausschied.
bb)
28 Dem dinglichen Arrest zur Sicherung der Verletztenansprüche gemäß §§ 73 Abs. 1
Satz 1 und 2, 73a StGB i.V.m. § 111b Abs. 2 und Abs. 5 StPO unterliegt - wie in
dem Arrestbeschluss zu Recht dargestellt - jeweils der Bruttobetrag der
Gewinnausschüttung, also bei beiden Angeschuldigten jeweils 70.000 EUR.
29 Die auf den beschlossenen Gewinnausschüttungsbetrag entfallende
Kapitalertragsteuer wurde zwar von der I. H. GmbH direkt abgeführt und die
Steuerschuld der Angeschuldigten damit bereits vor der Auszahlung (vorläufig)
erfüllt.
30 Zur Vermeidung einer Doppelbelastung auf Seiten der Angeschuldigten wären
deren Steueraufwendungen - insbesondere sofern die Steuer bereits bezahlt, bzw.
bestandskräftig festgesetzt wurde - für den Verfall daher nach Maßgabe des § 73c
Abs. 1 StGB möglicherweise zu berücksichtigen. Auch die Einführung des
Bruttoprinzips hat nichts daran geändert, dass die Verfallanordnung nach wie vor
keinen Strafcharakter haben soll, weshalb die Anordnung des Verfalls hinsichtlich
eines Betrags, der bereits zur Erfüllung eines Steueranspruchs aufgewendet
wurde, jedenfalls dann unbillig wäre, wenn die aus dem Verfall folgende Belastung
im Steuerfestsetzungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden könnte. Die
Doppelbelastung muss daher durch geeignete Berücksichtigung entweder schon
bei der Verfallanordnung oder später im Steuerfestsetzungsverfahren (noch)
vermieden werden (können) - vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14.09.2004, Az. 1 StR
202/04, juris Rn. 20 sowie BGH, Urteil vom 21.03.2002, Az. 5 StR 138/01, juris Rn.
36 f.
31 Unabhängig vom Stand des Steuerverfahrens kann hier allerdings eine
abschließende Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 73c
StGB dahinstehen.
32 Ziel der Arrestanordnung ist wie vorliegend für den Fall der Rückgewinnungshilfe
die Sicherung des Zugriffs von Verletzten auf die erlangten und noch vorhandenen
Tatvorteile. Eine Anordnung von (Wertersatz-)Verfall kommt nach derzeitiger
Aktenlage gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB aber nicht in Betracht. Bei möglicher
Verurteilung wäre (nur) die Aufrechterhaltung des dinglichen Arrests innerhalb
einer Dreijahresfrist ab Rechtskraft nach § 111i Abs. 3 Satz 1 StPO zu
beschließen.
33 Im Übrigen folgt aus der (vorläufigen) Sicherung von Vermögenswerten durch den
Vollzug des dinglichen Arrests (vorliegend jetzt mittels der Hinterlegung) keine
unbillige Härte. Die Anwendung des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB kann erst im
Zeitpunkt der Verfallanordnung abschließend entschieden werden. Unzumutbare
Folgen für den Betroffenen des dinglichen Arrests sind nach Maßgabe der
Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (hierzu s. unten e)).
b)
34 Die Angeschuldigten F. und M. sind außerdem dringend verdächtig,
Geschäftsführergehälter von monatlich 20.000 EUR (brutto) im Sinne des § 73
Abs. 1 Satz 1 StGB aus Straftaten erlangt zu haben, der Angeschuldigte F. in den
Monaten Januar 2009 und Februar 2009 (insgesamt 40.000 EUR) und der
Angeschuldigte M. von Januar 2009 bis Januar 2010 (insgesamt 260.000 EUR).
Insofern wird für den Fall einer Verurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit der Verfall
(von Wertersatz) anzuordnen sein, bzw. wäre nur auf Grund des § 73 Abs. 1 Satz
2 StGB davon abzusehen.
aa)
35 Es besteht der dringende Tatverdacht des Betrugs gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 3
Satz 2 Nr. 1 Var. 1, Nr. 2 StGB sowohl zu Lasten von Bauherren (F.: Taten Nr. 7 bis
28; M.: Taten Nr. 7 bis 36, jeweils laut Anklageschrift) als auch zum Nachteil von
Subunternehmern (F.: Taten Nr. 37 bis 40; M.: Taten Nr. 7-40, 45-49, 52, 53, 55-57,
61, 62, 64-73, 75-79, 85-93, 99-101, 103-119, 122-130, 138-140, 144, 146-149,
152, 153, 155-157, 159-161, 165, 166, 169-172, 177, 179-181, 185, 187, 188, 191,
193, 194,196, 197, 200, 202, 204-210, 218, 220-222, jeweils laut Anklageschrift).
36 Der dringende Tatverdacht beruht auf folgendem - vorläufigen - Sachverhalt:
37 In der Zeit von November 2008 bis 02.02.2009 entstand Auftragsnehmern der I. H.
GmbH durch die möglichen Betrugshandlungen beider Angeschuldigter nach
Aktenlage ein Schaden von 79.978,98 EUR. Die Angeschuldigten veranlassten
Auftragsvergaben an Dritte, oder hatten solche zu verantworten, obwohl - wie
beide erkannten - spätestens ab dem 15.01.2007 die Zahlungsunfähigkeit der I. H.
GmbH drohte. Sie nahmen zumindest billigend in Kauf, dass diese Leistungen bei
Fälligkeit von der I. H. GmbH auf Grund der finanziellen Krise nicht (mehr) bezahlt
werden können.
38 Nach dem Ausscheiden des Angeschuldigten F. am 11.02.2009 setzte der
Angeschuldigte M. diese Betrugshandlungen von Mai 2009 bis Januar 2010 fort,
obwohl die I. H. GmbH - wie er erkannte - spätestens ab dem 15.01.2009 endgültig
zahlungsunfähig war, wodurch den Auftragsnehmern nach Aktenlage ein Schaden
in Höhe von 1.278.122,78 EUR entstand.
39 Über den gesamten (jeweils angeklagten) Zeitraum hinweg, erweckten die
Angeschuldigten ihrem Tatplan entsprechend jedoch den Eindruck, dass es sich
bei der I. H. GmbH um ein wirtschaftlich gesundes Unternehmen handelte.
40 In ähnlicher Weise schlossen die beiden Angeschuldigten in der Zeit vom
12.10.2007 bis 10.02.2009 mit Bauherren „I.-Hausverträge“ unter der bewussten
Vorspiegelung, dass die vertragsgemäße Leistungserbringung durch die (liquide) I.
H. GmbH nicht gefährdet sei, obwohl sie zumindest billigend in Kauf nahmen, dass
dies bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses äußerst unwahrscheinlich oder
sogar unmöglich geworden war. Um möglichst hohe Einnahmen zu generieren,
wurde von den Angeschuldigten gezielt darauf hingewirkt, dass (neue)
Bauprojekte bis zum Abschluss der Rohbauarbeiten vorangetrieben wurden,
woraufhin von den Bauherren der größte Teil der Abschlagszahlungen zu
erbringen war, obwohl beiden Angeschuldigten bewusst war, dass die den
Bauherren in Rechnung gestellten Abschlagszahlungen tatsächlich nicht dem
jeweiligen Baufortschritt entsprachen, was letztlich zu den
verdachtsgegenständlichen „Überzahlungen“ der Bauherren in Höhe von
1.169.228,10 EUR führte. Außerdem wurden die für die Rohbauarbeiten wichtigen
Subunternehmer gezielt bevorzugt bezahlt, oder wurden andere Firmen beauftragt,
sofern bisherige Subunternehmer wegen offener Forderungen die Weiterarbeit
verweigerten, um die Überzahlungen aufrecht zu erhalten, weshalb die (teils
älteren) Rechnungen anderer Auftragnehmer nicht mehr erfüllt werden konnten.
41 Es besteht darüber hinaus der dringende Verdacht, dass der Angeschuldigte M.
dieses Vorgehen nach Ausscheiden des Angeschuldigten F. am 11.02.2009 mit
dem Abschluss weiterer Hausverträge in der Zeit von 04.03.2009 bis 06.11.2009
fortsetzte, weshalb in der Folge nach Aktenlage erneut „Überzahlungen“ in Höhe
von 462.212,82 EUR aufliefen.
42 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Umstände der einzelnen
Betrugshandlungen auf die ausführlich geschilderten Tatvorwürfe in der
Anklageschrift Bezug genommen (dort die Seiten 10 bis 37).
43 Auf die mitangeklagten Verstöße gegen §§ 2, 1 BauFordSiG kommt es (für die
entscheidungsgegenständliche Arrestanordnung) nicht maßgeblich an, da bereits
die Schadenssummen aus dem vorgenannten Verdacht der Betrugshandlungen
die Beträge, die aufgrund dieses Tatverdachts arrestiert wurden (F.: 40.000 EUR;
M.: 260.000 EUR), deutlich übersteigen. Es kann für die Fortdauer des dinglichen
Arrests somit dahinstehen, ob auch insofern von einem dringenden Tatverdacht
auszugehen ist.
bb)
44 Entgegen dem Vorbringen zur Beschwerdebegründung, haben die
Angeschuldigten das Geschäftsführergehalt auch (unmittelbar) „aus der Tat“
gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt.
45 Der Vermögensvorteil aus den verdachtsgegenständlichen Betrugshandlungen
der Angeschuldigten F. und M. trat zunächst bei der I. H. GmbH ein
(Drittbegünstigung), deren Vermögen zum einen durch die auf den Firmenkonten
eingehenden Abschlagszahlungen der Bauherren und zum anderen durch den
Wert der Subunternehmerleistungen vermehrt wurde.
46 Die Angeschuldigten F. (bis Februar 2009) und M. handelten jedoch als
Geschäftsführer der Gesellschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB (sog.
Vertretungsfall). Grundsätzlich kann zwar bei solchen Vertretungsverhältnissen
nicht ohne weiteres eine tatsächliche Verfügungsmacht des Organs über das
Vermögen der Gesellschaft angenommen werden (was Voraussetzung für den
Verfall gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB zu Lasten der Geschäftsführer wäre), da
regelmäßig davon auszugehen ist, dass die juristische Person ein eigenes - vom
Privatvermögen des Organs getrenntes - Vermögen besitzt, selbst wenn das
Organ jederzeit über eine (legale) Zugriffsmöglichkeit verfügt.
47 „Aus der Tat“ erlangt hat ein Organ etwas ausnahmsweise dennoch in zwei von
der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Fallkonstellationen: zum
einen dann, wenn das Vermögen der Gesellschaft entgegen der allgemeinen
Vermutung nicht vom Privatvermögen des Vertreters getrennt ist, der Täter die
Gesellschaft somit nur als formalen Mantel zur Verschleierung seiner Bereicherung
nutzt und andererseits dann, wenn jeder aus der Tat erlangte Vermögenszufluss
an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird (BVerfG,
Kammerbeschluss vom 03.05.2005, Az. 2 BvR 1378/04, juris Rn. 21 f.; BGH, Urteil
vom 30.05.2008, Az. 1 StR 166/07, juris Rn. 126).
48 Es besteht nach Aktenlage der Verdacht, dass die Buchhaltungs- und
Bilanzierungspflichten der I. H. GmbH durch die Angeschuldigten (§ 14 Abs. 1 Nr. 1
StGB) vorliegend in strafbarer Weise verletzt wurden (Taten Nr. 2 bis 5 laut
Anklageschrift). Ausreichende Anhaltspunkte, dass die Vermögenssphären
infolgedessen überhaupt nicht voneinander zu trennen sind, folgen allein daraus
aber noch nicht.
49 Allerdings wurden die Vermögenszuflüsse an die I. H. GmbH aus den
Betrugshandlungen entsprechend dem vorstehend geschilderten Tatverdacht
regelmäßig und in einem engen zeitlichen Zusammenhang mittels der
Gehaltszahlungen von der I. H. GmbH in das Privatvermögen des
Angeschuldigten F. bzw. des Angeschuldigten M. weitergeleitet.
50 Die angesichts der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens nach derzeitiger
Aktenlage nicht zu rechtfertigenden Gehaltszahlungen konnten (spätestens) ab
Eintritt der endgültigen Zahlungsunfähigkeit im Januar 2009 mit großer
Wahrscheinlichkeit nur auf Grund der Zuflüsse aus den möglichen Straftaten
ausbezahlt werden, da sonst keine ausreichende Liquidität mehr zur Verfügung
gestanden hätte, weshalb eine Verfallanordnung nach § 73 Abs. 1 StGB
(ungeachtet des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB) ausnahmsweise gegen die
Angeschuldigten F. und M., anstatt nach § 73 Abs. 3 StGB gegen die I. H. GmbH
zu richten wäre, bei der das (zunächst) Erlangte nach den jeweiligen
Gehaltsauszahlungen in entsprechender Höhe auch gar nicht mehr vorhanden
war.
cc)
51 Hinsichtlich des Einwands, die Angeschuldigten hätten aus der Tat nur das
tatsächlich eingegangene Nettomonatseinkommen im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz
1 StGB erhalten, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Wie dort ist die
abschließende Art und Weise der Berücksichtigung von entrichteten Steuern bzw.
den Sozialversicherungsbeiträgen (womöglich nach § 73c StGB) nicht
Gegenstand der vorliegenden Entscheidung. Somit sind beim Angeschuldigten F.
die Bruttogehälter Januar 2009 und Februar 2009 über insgesamt 40.000 EUR
und beim Angeschuldigten M. die Bruttogehälter von Januar 2009 bis Januar 2010
über insgesamt 260.000 EUR zu Recht Gegenstand der angegriffenen
Arrestanordnung.
c)
52 Es besteht nach derzeitiger Aktenlage die Besorgnis der wesentlichen
Erschwerung bzw. Vereitelung einer künftigen Vollstreckung möglicher
zivilrechtlicher Ansprüche der Geschädigten.
53 Der nach § 111d Abs. 2 StPO i.V.m. § 917 Abs. 1 ZPO erforderliche Arrestgrund
folgt bei umfassender Würdigung des gesamten Tatvorwurfs und des Verhaltens
der Angeschuldigten auch daraus, dass die Verschleierung der
Vermögensverhältnisse und die eigennützige Vermögensverschiebung zu Lasten
Dritter gerade Gegenstand des zur Last gelegten Tatverdachts ist und sich die
Angeschuldigten F. und M. erheblichen hieraus folgenden zivilrechtlichen
Forderungen gegenübergestellt sehen dürften. Die generell bestehende
Vermutung, der Täter werde versuchen, sich die erlangten Vermögensvorteile
seiner Tat zu sichern, wird somit aber wesentlich gestärkt (vgl. Löwe-Rosenberg,
StPO, 26. Auflage, § 111d Rn. 20).
54 Eine Vereitelungsabsicht oder ein überhaupt rechtswidriges Verhalten der
Angeschuldigten ist für § 917 Abs. 1 ZPO auch gar nicht erforderlich. Die
Angeschuldigten verbrauchen zudem laufend weiter die aus den Straftaten
erlangten Vermögenswerte (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.01.2008, Az. 2 Ws
328/07). So hat insbesondere der Angeschuldigte M. - über die bloße Bestreitung
des allgemeinen Lebensunterhalts hinaus - nach eigenem Vortrag (in der
Beschwerdebegründung vom 25.07.2014, dort S. 7) Anfang 2014 550.000 EUR
als stille Beteiligung in eine Gesellschaft investiert.
d)
55 Da davon auszugehen ist, dass die jeweils zugeflossenen Vermögenswerte nicht
mehr abtrennbar im Vermögen der Angeschuldigten vorhanden sind, kann der
dingliche Arrest im Hinblick auf § 73a Satz 1 StGB nur in entsprechender Höhe des
erlangten Vermögensvorteils angeordnet bzw. aufrechterhalten werden.
e)
56 Die Anordnung des Wertersatzverfalls sowie dessen Aufrechterhaltung verstoßen
nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
57 Das Sicherstellungsinteresse (Sicherung der Ansprüche der Verletzten) überwiegt
hier die Eigentumspositionen der Angeschuldigten F. und M..
58 Es besteht dringender Tatverdacht hinsichtlich der vorstehend genannten
Anknüpfungstaten. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Arrest die Angeschuldigten
F. und M. unzumutbar belastet. Es ist nicht (nahezu) deren gesamtes Vermögen
betroffen. Insbesondere wurde die Arrestvollziehung durch die jeweils erfolgte
Hinterlegung der Arrestsumme (Abwendungsbefugnis) bereits wieder aufgehoben.
59 Dagegen ergeben sich für die Geschädigten, deren Vertragspartner die I. H. GmbH
war, besondere Sicherungsbedürfnisse insbesondere daraus, dass Gegenstand
des Tatvorwurfs die Verschiebung von Firmenvermögen von der I. H. GmbH an die
Angeschuldigten ist. Dieser Umstand erschwert den Zugriff der Geschädigten nicht
unerheblich. Außerdem deckt der dingliche Arrest nur einen geringen Teil des
nach vorläufiger Würdigung tatsächlich entstandenen Schadens ab. Berücksichtigt
werden muss auch die Komplexität des Tatvorwurfs mit einer Vielzahl von
Einzeltaten.
60 Nach alledem kann den Verletzten jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt keine
Untätigkeit bei der Verfolgung ihrer Ansprüche in einer Weise vorgeworfen werden,
die deren überwiegendes Sicherstellungsinteresse ausschlösse.
3.
61 Da dringende Gründe bestehen, dass die Voraussetzungen des Verfalls von
Wertersatz vorliegen, der Verfall von Wertersatz aber nur deshalb nicht angeordnet
werden kann, weil auch die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB
vorliegen, waren die Arrestanordnungen nicht nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist
(§ 111b Abs. 3 Satz 1 StPO) aufzuheben. Die Arrestanordnungen wurden
insbesondere nicht mit dem Fristablauf unwirksam, da das Gesetz - anders als in §
111n Abs. 1 Satz 3 StPO - die Aufhebung durch das Gericht verlangt (vgl. Johann
in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2014, § 111b Rn. 46). Da die Entscheidung
auf Grundlage der vollständigen Akten zu ergehen hat, wäre auch die
Zurückstellung der Entscheidung zur Heranziehung von nicht vorgelegten
Aktenteilen in Betracht gekommen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom
27.11.2008, Az. 2 Ws 197/08, juris Rn. 28).