Urteil des LG Stuttgart vom 22.06.2016

unwirksamkeit der kündigung, option, bonus, feststellungsklage

LG Stuttgart Beschluß vom 22.6.2016, 4 T 9/16
Tenor
Es ist beabsichtigt,
auf die sofortige Beschwerde den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 11.12.2015, 10 C
2704/15, wie folgt abzuändern:
Der Streitwert wird auf 5.390,71 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung eines zwischen den Parteien geschlossenen
Bausparvertrages durch die beklagte Bausparkasse. Das Amtsgericht hat der Klage auf Feststellung des
Fortbestehens des in Frage stehenden Bausparvertrages durch mit der Berufung durch die Beklagte
angegriffenes Urteil vom 11.12.2016, 10 C 2704/15, stattgegeben. Durch Beschluss hat es den Streitwert
gem. §§ 48 Abs. 1 GKG, 3, 9 ZPO auf 2.709,- EUR (= 3,5-fache Wert des jährlichen Zinserlöses abzüglich 20
%) festgesetzt (Bl. 85 ff d.A.). Der Beschluss wurde der Klägerin am 08.01.2016 zugestellt (Bl. 101 d.A.). Mit
Schriftsatz vom 04.01.2016, beim Amtsgericht eingegangen am 08.01.2016, hat die Klägerin - wie auch
deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen - Streitwertbeschwerde eingelegt. Zur Begründung wird -
unter Verweis auf im Einzelnen zitierte Entscheidungen des OLG Stuttgart - darauf verwiesen, dass zu dem
festgesetzten Wert der Betrag hinzuzusetzen sei, den die Klägerin unter Berücksichtigung des angesparten
Bausparguthabens als Bauspardarlehen noch in Anspruch nehmen könne, vorliegend 12.424,05 EUR. Das
Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 105 f d.A.) und die Akten mit Verfügung vom
13.01.2016 dem Landgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
2 Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat der Einzelrichter das Verfahren der Kammer zur
Entscheidung übertragen (§§ 68 Abs. 2 S. 7, 66 Abs. 6 S. 2 GKG).
II.
3 Die Streitwertbeschwerde ist - jedenfalls bezogen auf den sie auch im eigenen Namen einlegenden
Prozessbevollmächtigten der Klägerin (vgl. hierzu BGH, BeckRS 2009, 86436) - zulässig, insbesondere form-
und fristgerecht eingelegt worden (§§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG); sie übersteigt auch den Wert des
Beschwerdegegenstandes (§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG).
4 Die Beschwerde hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie
unbegründet, weshalb beabsichtigt ist, den Streitwert in I. Instanz von 2.709,- EUR abzuändern auf
5.390,71 EUR und die Beschwerde im Übrigen zurück zu weisen.
1.
5 Der Gebührenstreitwert in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist,
gem. § 48 Abs. 1 GKG nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts geltenden Vorschriften über den
Wert des Streitgegenstands, d.h. nach §§ 3 ff ZPO. Gem. § 3 ZPO hat das Gericht in vermögensrechtlichen
Streitigkeiten den Wert nach freiem Ermessen festzusetzen. Bei einer positiven Feststellungsklage, wie
vorliegend der Fall, ist grundsätzlich auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der begehrten
Feststellung - nach § 40 GKG im Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung
- abzustellen (std. Rspr. d. BGH, Beschl. v. 01.06.1976 - VI ZR 154/75). Hierzu ist, die Umstände des
Einzelfalls berücksichtigend, der Wert des Rechtsverhältnisses zugrunde zu legen und - regelmäßig - ein
Abschlag von 20 % gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage vorzunehmen (vgl. statt
vieler: BGH NJW-RR 2000, 1266).
1.1
6 Dementsprechend ist vorliegend zunächst einmal allgemein Maßstab für die Festsetzung des Streitwerts das
objektive wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses der Parteien.
Maß und Richtung des wirtschaftlichen Interesses orientieren sich dabei grundsätzlich an den in der
Klagschrift dargelegten objektiven Erwartungen des jeweiligen Klägers, wenn sich hierfür hinreichend
objektive Anhaltspunkte ergeben (vgl. BGH NJW 2006, 3060).
7 Ausgehend von der begehrten Feststellung ist vorliegend also jedenfalls auf das Interesse der klagenden
Partei, den Bausparvertrag weiterhin in der Ansparphase belassen und unter Inanspruchnahme der
vereinbarten Guthabenverzinsung fortführen zu können, abzustellen und dieses zu bewerten. Denn das
erklärte wirtschaftliche Interesse der Klägerin besteht nicht darin, das angesparte Guthaben (inkl.
Guthabenzinsen) zu erlangen und/oder die Höhe desselben (inkl. Guthabenzinsen) zu verifizieren, sondern
liegt zunächst einmal darin, sich auch für die Zukunft die - gegenüber dem aktuellen Markt höheren -
vertraglich vereinbarten Guthabenzinsen auf das Bausparguthaben zu sichern (vgl. hierzu OLG Stuttgart,
Urt. v. 30.03.2016 - 9 U 171/15; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.06.2015 - 9 W 25/15; OLG Karlsruhe, Beschl.
v. 16.02.2016 - 17 W 3/16; OLG Koblenz, Beschl. v. 18.01.2016 - 8 U 1064/15; OLG Koblenz, Beschl. v.
20.08.2015 - 8 W 536/15; OLG Hamm, Beschl. v. 20.10.2015 - 31 W 74/15). Da es sich bei Zinsen um
wiederkehrende Leistungen handelt, ist im Rahmen der Feststellungsklage zudem der Rechtsgedanke des §
9 S. 1 ZPO zu berücksichtigen, wonach sich das wirtschaftliche Interesse des Klägers aus dem 3,5-fachen
Wert der einjährigen Zinserwartung berechnet (vgl. BGH NVwZ-RR 2008, 741; OLG Stuttgart, Urt. v.
30.03.2016 - 9 U 171/15; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.06.2015 - 9 W 25/15; OLG Karlsruhe, Beschl. v.
16.02.2016 - 17 W 3/16; OLG Koblenz, Beschl. v. 18.01.2016 - 8 U 1064/15; OLG Koblenz, Beschl. v.
20.08.2015 - 8 W 536/15; OLG Hamm, Beschl. v. 20.10.2015 - 31 W 74/15).
8 Dementsprechend hat das Amtsgericht - grundsätzlich richtig - auch den 3,5-fachen Wert des vorliegend in
Betracht kommenden jährlichen Zinserlöses - abzüglich eines Abschlags für die begehrte „bloße“
Feststellung - in den Streitwert eingestellt.
1.2
9 Fehlerhaft nicht berücksichtigt wurde jedoch neben dem dargestellten Bezugsrecht für die künftigen Zinsen
das klägerische Interesse am Erhalt des Bauspardarlehens sowie der Zinsbonus.
1.2.1
10 Das klägerische Interesse am Erhalt des Bauspardarlehens steht schon angesichts dessen im Raum, weil mit
der begehrten Feststellung bzw. dem Fortbestand des in Frage stehenden Bausparvertrages wegen des darin
eingebetteten Bauspardarlehens bzw. der Option, ein solches in Höhe der Differenz zwischen dem
(angesparten) Guthaben (inkl. Zins u.a.) und der Bausparsumme in Anspruch nehmen zu können,
einhergeht.
11 Hieran ändert nichts, dass die Klägerin das ihr von der Beklagten vorgerichtlich mehrfach angebotene
Bauspardarlehen (bislang) nicht in Anspruch nehmen wollte (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Beschl. v.
16.02.2016 - 17 W 3/16). Es geht nicht um eine schematische Einbeziehung des theoretisch bestehenden
Anspruchs auf Ausreichung eines Bauspardarlehens gegen den erklärten Willen des Anspruchsberechtigten,
sondern um den konkret bestehenden Anspruch bzw. die in dem in Frage stehenden Bausparvertrag
wesensgemäß eingebettete Option. Das wirtschaftliche Interesse des Bausparers am Fortbestand seines
Bausparvertrags kann sich wegen der Eigenart des Bausparvertrages für den gleichen Zeitraum sowohl auf
die Guthabenverzinsung als auch auf die Ausreichung eines Bauspardarlehens richten. Zwar mag es sich
dabei - abstrakt - um sich natur- bzw. vertragsgemäß ausschließende Alternativen handeln. Würde man dem
Anspruchsberechtigten das Interesse an der Ausreichung des Bauspardarlehens in dieser Situation wegen
Nichtinanspruchnahme des Bauspardarlehens absprechen, wäre er quasi gezwungen, die Option zu ziehen,
um sein Interesse darzulegen. Wie dargelegt richten sich Maß und Richtung des wirtschaftlichen Interesses
des Klägers an der Klage an den in der Klagschrift dargelegten objektiven Erwartungen des Klägers und sind
zu berücksichtigen, wenn sich hierfür hinreichend objektive Anhaltspunkte ergeben (s.o.). Diese ergeben
sich aber bzgl. des Interesses am Erhalt des Bauspardarlehen (bzw. der Option, ein solches in Anspruch zu
nehmen) aus dargestellten Gründen grundsätzlich schon aus dem Vertragstyp als solchen. Es liegt damit mit
Blick auf das in Frage stehende Interesse kein sich ausschließenden Alternativverhältnis, sondern der Sache
nach von vornherein zu berücksichtigendes Alternativverhältnis vor (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urt. v.
30.03.2016 - 9 U 171/15). Zwar mag im Einzelfall etwas anderes gelten, wenn der Bausparer ausdrücklich
erklärt, das Bauspardarlehen nicht mehr in Anspruch zu nehmen und/oder die zwischen dem Guthaben und
der Bausparsumme im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Differenz, anders als vorliegend der Fall,
nur noch in einem niedrigen zwei- oder dreistelligen Bereich liegt. Allerdings kann ein Interesse am Erhalt
des Darlehens nicht ohne Weiteres mit der Begründung versagt werden, gegen die Inanspruchnahme und
damit ein Interesse am Erhalt des Bauspardarlehens spreche, dass die gegenwärtigen Zinsen am Markt für
grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen im Vergleich zu den Konditionen, unter denen das Bauspardarlehen
in Anspruch genommen werden könnte, günstiger seien. Dies würde zum einen übergehen, dass sich die
Marktsituation ändern kann. Zum anderen aber auch, dass das Bauspardarlehen ohne
Vorfälligkeitsentschädigung jederzeit zurückgezahlt werden kann und die Aufnahme eines anderweitigen
grundpfandrechtlich gesicherten Darlehens mit (weiteren) Kosten verbunden ist, was jeweils und/oder
kumuliert sehr wohl auch ein „zinsungünstiges“ Bauspardarlehen im Ergebnis wieder lukrativ macht. Auch
die gelegentlich vertretene Auffassung, gegen eine Berücksichtigung auch dieses Interesses spreche, dass
der Anspruch auf ein Bauspardarlehen im Fall der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung von der
Beklagten nicht in Abrede gestellt werden würde, vermag nicht zu überzeugen. Dies schon deshalb, weil es
um Maß und Richtung des wirtschaftlichen Interesses auf Seiten des Anspruchsinhabers geht und keine
Hypothesen, wie sich der Prozessgegner bei redlicher Betrachtungsweise verhalten dürfte.
1.2.2
12 Nach den vorliegenden Vertragsbedingungen steht dem Bausparer neben der Verzinsung des
Bausparguthabens ein Zinsbonus in Höhe von 40 % oder 80 % der Guthabenzinsen rückwirkend ab
Vertragsbeginn zu, wobei die gewählte Höhe die Höhe des Darlehenszinses bestimmt (vgl. § 6 Abs. 1 iVm §
20 ABB 7, Bl. 81 ff d.A.). Vorliegend hat die Klägerin sich für einen Bonus iHv 80 % entschieden, was bis zur
Kündigung einem Zinsbonus iHv insgesamt 10.243,52 EUR und ausgehend von Zinsen iHv 945,15 EUR für
2014 einem jährlichen Zinsbonus für 2014 iHv 756,12 EUR entspricht.
1.3
13 Bei Ermittlung des unter Ziff. 1.2.2 erörterten bzw. insofern bestehenden wirtschaftlichen Interesses ist
sodann aus dargelegten Gründen wiederum der Rechtsgedanke des § 9 S. 1 ZPO zu berücksichtigen und bei
Ermittlung des unter Ziff. 1.2.1 erörterten wirtschaftlichen Interesses der Bonus dem Bausparguthaben zur
Ermittlung des noch in Betracht kommenden Bauspardarlehens hinzu zu addieren.
14 Wegen des Alternativverhältnisses der Interessen und der Ungewissheit, wann und ob das Bauspardarlehen
in Anspruch genommen wird, hält es die Kammer im Rahmen der Feststellungsklage für (darüber hinaus)
gerechtfertigt, das wirtschaftliche Interesse der genannten Ansprüche zu kumulieren und sie (jeweils) mit
einem Abschlag von 50 % zu berücksichtigen.
2.
15 Das bedeutet für den vorliegenden Fall: 1.654,02 EUR (= 3,5-fache d. Zinses f. 2014 iHv 945,15 EUR abzügl.
50%) + 1.323,21 EUR (= 3,5-fache d. Bonus f. 2014 (= 80 % d. Zinses f. 2014) abzügl. 50 %) + 1.090,27
EUR (= x (= Bausparsumme iHv 51.129,19 EUR abzügl. Guthaben iHv 38.705,14 EUR abzüglich Zinsbonus
iHv 10.243,52 EUR, vgl. Bl. 80 d.A.) abzügl. 50 %) = 4.067,49 EUR.
16 Dementsprechend wäre der angegriffene Streitwertbeschluss (teilweise) aufzuheben und der Streitwert wie
tenoriert festzusetzen.