Urteil des LG Stuttgart vom 22.06.2016

treu und glauben, unternehmer, allgemeine geschäftsbedingungen, verbraucher

LG Stuttgart Urteil vom 22.6.2016, 4 S 259/15
Wirksamkeit einer Bearbeitungsentgeltklausel in Unternehmerdarlehensvertrag
Leitsätze
Eine als Allgemeine Geschäftsbedingung in den Vertrag einbezogene Bearbeitungsentgeltklausel ist in einem
mit einem Unternehmer (in Abgrenzung zum Verbraucher) geschlossenen Darlehensvertrag wirksam.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 12.08.2015 - 4 C 650/15 -
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagte
leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert d. Berufung: 2.679,22 EUR
Gründe
I.
1
Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 12.08.2015 - 4
C 650/15 - , mit dem der Klage stattgegeben wurde, zwei jeweils aufgrund eines zwischen den Parteien
einmal in 2010 und zum anderen in 2012 vereinbarten Darlehensvertrages zur Finanzierung einer
Photovoltaikanlage für gewerbliche Zwecke an die Beklagte geleistete sog. Bearbeitungsentgelte zurück zu
zahlen (vgl. Anlage K 2, Bl. 17 ff d.A. und B 1, Bl. 46 ff d.A.). Zur Begründung der angegriffenen
Entscheidung führt das Amtsgericht im Wesentlichen an, dass die in Frage stehende Entgeltabrede eine
Preisnebenabrede darstelle und als solche der damit eröffneten Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht
standhalte. Hieran ändere insbesondere § 310 BGB nichts. Der Kläger sei zwar Unternehmer im Sinne des
Gesetzes. Allein dieser Umstand führe zwar dazu, dass es sich bei dem in Frage stehenden Darlehensvertrag
nicht um ein Verbraucherdarlehen handle, wie es der Fall war in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
zur Unwirksamkeit per Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbarter Bearbeitungsentgeltklauseln im
Verbraucherdarlehen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 = NJW 2014,
2420 bzw. NJW-RR 2014, 1133), weshalb diese Rechtsprechung nicht ohne Weiteres auf Darlehensverträge
mit Unternehmern übertragen werden könne. Jedoch werde der Unternehmer durch die Vereinbarung der
streitgegenständlichen Bearbeitungsentgeltklausel - ebenso wie ein Verbraucher - entgegen Treu und
Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB), so dass die zitierte
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf den vorliegenden Fall im Ergebnis anwendbar sei; bzgl. der
Bewertung eines solchen Darlehensvertrages ergeben sich letztlich keine Unterschiede zur Behandlung von
Verbraucherdarlehensverträgen bzw. in einem solchen Vertrag vereinbarter Bearbeitungsentgeltklauseln.
Die Beklagte hat gegen die Entscheidung form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
2
1)
Die Parteien schlossen zum einen am 28.05./01.06.2010 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer
Photovoltaikanlage in Offenburg mit einer Leistung von ca. 69, 12 kWp. (Anlage K 2, Bl. 17 ff d.A.) und zum
andern am 21.02./03.03.2012 zur Finanzierung einer Photovoltaikanlage in Blieskastel mit einer Leistung
von ca. 45,360 kWp (Anlage B 1, Bl. 46 ff d.A.). Hiernach hatte der Kläger jeweils aufgrund von Ziff. 3.3 des
jeweiligen Vertrages ein
„einmaliges, sofort fälliges, nicht laufzeitabhängiges Bearbeitungsentgelt [in Höhe]
von 1,0 % vom Darlehensbetrag“, mithin einmal 1.920,- EUR (netto) sowie 638,- EUR (netto) zu zahlen.
Der Kläger hat die Beträge jeweils zzgl. MwSt in der Folgezeit auch an die Beklagte bezahlt. Die Parteien
hatten bereits vor den streitgegenständlichen Verträgen, wie auch danach (vgl. Anlage K 1) entsprechende
Darlehensverträge zur Finanzierung anderer Photovoltaikanlagen des Klägers geschlossen, die keine
Bearbeitungsentgeltvereinbarung beinhalteten. Zwar hat der Kläger anlässlich seiner informatorischen
Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung erklärt, dass er lediglich im ersten
Darlehensvertrag keine Bearbeitungsgebühr, fortan jedoch immer habe zahlen müssen (vgl. Bl. 99 f d.A.),
dem widerspricht aber Anlage K 1, die einen entsprechenden Darlehensvertrag zum Gegenstand hat, keine
Bearbeitungsgebühr enthält und zeitlich weit nach dem als Anlage K 2 vorgelegten Vertrag geschlossen
wurde.
3
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass aufgrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom
13.05.2015 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 (= NJW 2014, 2420 bzw. NJW-RR 2014, 1133) die
Inrechnungstellung von Kreditbearbeitungsgebühren im vorliegenden Vertrag unzulässig sei mit der Folge,
dass die zu Unrecht vereinnahmte Kreditgebühr zzgl. gezogener Nutzungen herauszugeben sei (vgl. Bl. 10
ff d.A.).
4
Die Beklagte ließ in I. Instanz sowie mit der Berufung vortragen, dass es sich bei dem in Frage stehenden
Entgelt nicht um unzulässige „Bearbeitungsgebühren“ im Sinne der jüngeren, zitierten Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zu Verbraucherkreditverträgen handle. Da der Kläger unstreitig Unternehmer sei und
als solcher agiert habe, liege kein Verbrauchervertrag vor. Zwar möge die Beklagte in einem Fall ein
Formular verwandt haben, dass mit „Verbraucherdarlehen“ überschrieben worden sei, was jedoch nichts
daran ändere, dass der Kläger die Darlehen in seiner Eigenschaft als Unternehmer, weil Photovoltaikanlagen
gewerblich betreibend, in Anspruch genommen habe. Die fragliche Entgeltklausel möge zwar auch von
wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Regelungen abweichen, jedoch ergebe die nach § 307 BGB
vorzunehmende Interessensabwägung wegen der Unterschiede zwischen Unternehmern und Verbrauchern,
dass die Klausel in einem Unternehmerdarlehensvertrag angemessen sei.
5
2)
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die obigen
Ausführungen sowie das angegriffene Urteil Bezug genommen.
6
3)
Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Sie wiederholt im Wesentlichen ihre zur
Begründung der Klage schon in erster Instanz geäußerte Rechtsansicht.
7
Die Beklagte und Berufungsführerin beantragt (Bl. 75 ff d.A.),
8
das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 12.08.2015 - 4 C 650/15 wird abgeändert; die Klage wird
abgewiesen.
9
Der Kläger beantragt,
10 die Berufung zurückzuweisen (Bl. 90 ff d.A.).
11 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst
Anlagen verwiesen.
12 Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung über die Berufung vom 01.06.2016 wird Bezug genommen
(Bl. 99 ff d.A.).
II.
13 Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
14 Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf (Rück-)Zahlung des streitgegenständlichen
Bearbeitungsentgelts zu. Mangels eines solchen besteht auch kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung.
15 Soweit der Kläger meint, er habe das vorliegend in Frage stehende Bearbeitungsentgelt entsprechend der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten in
Verbraucherdarlehensverträgen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 =
NJW 2014, 2420 bzw. NJW-RR 2014, 1133) ohne Rechtsgrund geleistet, trifft dies nicht zu.
16 Das in Frage stehende Entgelt bzw. die streitgegenständliche Bearbeitungsentgeltklausel ist, da nicht in
einem Verbraucher-, sondern Darlehensvertrag mit einem Unternehmer (iSd Gesetzes) vereinbart, wirksam
(vgl. ebenso: LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; LG Frankfurt, Urt. v. 31.07.2015 - 2/25
O 52/15; LG Itzehoe, Urt. v. 17.11.2015 - 7 O 37/15; LG Wiesbaden, Urt. v. 12.06.2015 - 2 O 298/14; LG
Saarbrücken, Urt. v. 29.05.2015 - 1 O 334/14; OLG München, Beschl. v. 13.10.2014 - 27 U 1088/14; a.A.:
OLG Frankfurt, Urt. v. 25.02.2016 - 3 U 110/15 = BB 2016, 834).
17 Dass es sich bei dem Kläger um einen Unternehmer im Sinne von § 13 BGB handelt und die in Frage
stehenden Darlehensverträge jeweils der Finanzierung gewerblich betriebener Photovoltaikanlagen dienten,
ist unstreitig, wie der Kläger noch mit der Berufungserwiderung ausdrücklich vortragen lässt (vgl. Bl. 91
d.A.). Hieran ändert nichts, dass der Kläger die in Frage stehenden Anlagen womöglich „lediglich“
nebenberuflich betreibt. Auch nebenberufliche Tätigkeiten können unternehmerisch ausgeübt werden. Keine
unternehmerische Tätigkeit ist zwar in der Regel die Verwaltung und Anlage eigenen Vermögens. Auch in
diesen Fällen liegt Unternehmerhandeln aber vor, wenn mit der Verwaltung und Anlage des Vermögens ein
organisatorischer und zeitlicher Aufwand verbunden ist, der nach den Umständen des Einzelfalls das Bild
eines planmäßigen Geschäftsbetriebs vermittelt (vgl. hierzu BGH 149, 80 = NJW 2002, 368). So liegen die
Dinge aber hier, denn es geht vorliegend nicht um eine (im Zuge einer Dachsanierung) auf seinem eigenen,
selbst bewohnten Privathaus installierte und fortan betriebene Photovoltaikanlage (vgl. hierzu OLG Hamm
NZBau 2016, 362). In einem solchen Fall wäre der Betrieb der Photovoltaikanlage dem privaten Bereich
zuzuordnen und, da sich die Frage, ob ein Vertragsschluss als Unternehmer oder Verbraucher anzunehmen
ist, danach richtet, ob sich der Betrieb der Photovoltaikanlage als unternehmerisches Handeln darstellt oder
dem privaten Bereich zuzuordnen ist, trotz allem von einem Verbrauchervertrag auszugehen. Vorliegend
wird jedoch bereits angesichts der Vielzahl der vom Kläger betriebenen Photovoltaikanlagen auf diversen, in
der gesamten Bundesrepublik verstreut liegenden Häusern und der allein aufgrund der im vorliegenden
Verfahren vorgelegten bzw. thematisierten Darlehensverträgen belegten Investitionshöhe von nahezu einer
halben Million EUR das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebs vermittelt.
1.
18 Die Leistung des Klägers erfolgte nicht ohne Rechtsgrund, vielmehr aufgrund der im Darlehensvertrag in
zitierter Ziffer (s.o.) verankerten wirksamen Vereinbarung und das unabhängig davon, ob man diese als
individuelle Vereinbarung der Parteien oder als Allgemeine Geschäftsbedingung ansehen möchte, weshalb es
nicht (mehr) darauf ankommt, ob die in Frage stehenden Bearbeitungsentgelte seinerzeit, wie von der
Beklagten behauptet, im Einzelnen zwischen den Parteien ausgehandelt worden sind.
1.1
19 Im Falle der Annahme einer individuellen Vereinbarung ergibt sich die Wirksamkeit aus der allgemeinen
Vertragsfreiheit, die nur durch das Verbot der Sittenwidrigkeit, das Verbot eines Gesetzesverstoßes und den
Grundsatz von Treu und Glauben beschränkt ist. Die individuelle Vereinbarung eines Bearbeitungsentgeltes
von 1.920,- EUR bei einem Darlehen von 192.000,- EUR bzw. 638,- EUR bei 63.800,- EUR hält sich ohne
Zweifel in dem zulässigen Rahmen der Vertragsfreiheit.
1.2
20 Im Falle der Annahme einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ergibt sich die Wirksamkeit daraus, dass die
gegenüber dem Kläger als Unternehmer gestellte Klausel nicht gegen die in §§ 305 ff BGB normierten
Vorgaben verstößt, soweit diese nach § 310 Abs. 1 BGB für Allgemeine Geschäftsbedingungen, die
gegenüber Unternehmern verwendet werden, anwendbar sind.
21 Aus § 310 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass die in § 307 BGB normierte Inhaltskontrolle auch bei Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, die gegenüber Unternehmern verwendet werden, Anwendung findet. § 307 Abs. 1
BGB besagt, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des
Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wobei gemäß §
307 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel dann anzunehmen ist, wenn eine
Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht
zu vereinbaren ist.
22 Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der
vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene
Sonderleistung bestimmen. Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen
abweichen (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 17.12.2013 - XI ZR 66/13). Weiter kontrollfähig sind Klauseln, die
kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage
erbracht wird, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter
eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse auf den Kunden
abwälzen (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 21.04.2009 - XI ZR 78/08; BGH, Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10).
Dies gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel in einem Regelwerk enthalten ist, das Preise für
Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (vgl. BGH, Urt. v. 18.05.1999 - XI ZR 219/98; BGH,
Urt. v. 27.01.2015 - XI ZR 174/13 = WM 2015, 519; BGH, Urt. v. 28.07.2015 - XI ZR 434/14 = BKR 2015,
477).
1.2.1
23 Die vom Kläger beanstandete Klausel enthält von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen in diesem
Sinne (vgl. allgemein zu der Frage, wann eine Bestimmung über ein Bearbeitungsentgelt in einem
Darlehensvertrag als „vorformuliert“ iSv § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, mithin als Allgemeine Geschäftsbedingung
iSd Gesetzes anzusehen ist (= hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 -XI ZR 170/13 = NJW-RR 2014, 1133)).
a)
24 Zwar wird vereinzelt vertreten, dass das in Ziffer 3.3 des streitgegenständlichen Darlehensvertrages
vereinbarte Bearbeitungsentgelt als (Haupt-)Preisabrede, bei welcher der Zahlungspflicht eine echte
(Gegen-)Leistung gegenübersteht, aufzufassen sei. Dann wäre bereits eine Abweichung von einer
gesetzlichen Regelung nicht zu verzeichnen, da es dem Recht und Gesetz nicht entgegensteht, eine echte
Leistung vergüten zu lassen.
25 Dass es sich bei Bearbeitungsentgeltklauseln in Unternehmerdarlehensverträgen um eine solche (Haupt-
)Preisabrede handelt, wird mit der Begründung vertreten, dies sei schon deshalb der Fall, weil durch
Auslegung zu ermitteln sei, ob eine Klausel eine kontrollfreie Preishauptabrede oder eine kontrollfähige
Preisnebenabrede enthalte (vgl. hierzu Hanke/Adler, Keine Gleichbehandlung von Unternehmern und
Verbrauchern bei der Rückforderung von Bearbeitungsentgelten, in: WM 2015, 1313 ff; Casper/Möllers,
Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei gewerblichen Darlehensverträgen, in: WM 2015, 1689 ff; jeweils
m.w.N.). Da sich die Auslegung, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht
vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden
Klausel einheitlich danach zu richten habe, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen
Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden
werde, liege eine Preishauptabrede schon deshalb vor, weil es beim Unternehmerdarlehen für beide Seiten
um ein Handelsgeschäft geht und aus Sicht eines Kaufmanns jede Leistung grundsätzlich entgeltlich
erbracht wird, § 354 HGB (vgl. Hanke/Adler, aaO). Zudem sei die Bonitätsprüfung gem. § 18 Abs. 2 KWG nur
bei Verbraucherdarlehen verpflichtend (vgl. Hanke/Adler, aaO; Casper/Möllers, aaO). Auch erhalte der
Unternehmer bei der Überprüfung verschiedener Absicherungsmöglichkeiten und/oder dem Angebot
mehrerer Darlehensverträge mit jeweils unterschiedlichen Vertragskonditionen mit Blick auf Laufzeit,
Zinshöhe, Kündigungsmöglichkeiten mit/ohne Vorfälligkeitsentschädigung u.dgl. eine vergütungspflichtige
wie -fähige selbständige Beratungsleistung (vgl. Hanke/Adler, aaO; Casper/Möllers, aaO; hierzu auch LG
Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15).
26 Ersteres überzeugt bereits deshalb nicht, weil die in § 488 Abs. 1 BGB verankerte Zinspflicht (vgl. hierzu
BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 = NJW 2014, 2420 (Rn. 32-42) das Argument, dass Kaufleute jede
Form von Leistung nur entgeltlich erbringen, bereits bedient.
27 Dass Letzteres vorliegend erfolgt wäre, mithin keine bloße Akquise- und Vorbereitungstätigkeiten im
Rahmen der Antragsbearbeitung (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 = NJW 2014, 2420
(insbes. Rn. 48-55), wurde allerdings bereits nicht vorgetragen und würde wohl eher die Frage aufwerfen,
ob die zuletzt verabredeten Konditionen nach alledem nicht ohnehin als Individualvereinbarung zu werten
wären. Schlussendlich gilt auch im kaufmännischen Verkehr die Unklarheitsregel nach § 305 BGB (vgl.
hierzu BGH, Urt. v. 29.09.1987 - VI ZR 70/87 = NJW-RR 1988, 113).
28 Danach bleibt festzustellen, dass das „Bearbeitungsentgelt“ seinem Wortlaut nach auch „bloß“ allgemeine
Betriebskosten, den Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener
Pflichten oder für sonstige im eigenen Interesse erbrachte Tätigkeiten abdecken soll - so unstreitig der Fall in
der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von
Bearbeitungsentgeltklauseln in Verbraucherdarlehensverträgen und auch hier seitens der beklagten Bank so
nicht in Abrede gestellt, obgleich von Klägerseite zumindest aufgrund des Verweises auf die zitierte
Entscheidung entsprechend behauptet.
b)
29 Letzteres bedeutet, dass das in Ziffer 3.3 des streitgegenständlichen Darlehensvertrages vereinbarte
Bearbeitungsentgelt als Preisnebenabrede zu verstehen ist, wovon das Gericht vorliegend auch ausgeht.
30 Bei einer Preisnebenabrede handelt es sich um eine Preisabrede, bei der die Zahlung nicht für eine
eigenständige Leistung erbracht werden soll, sondern mit welcher der Klauselverwender allgemeine
Betriebskosten, den Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener
Pflichten oder für sonstige im eigenen Interesse erbrachte Tätigkeiten abgedeckt wissen möchte (vgl. statt
vieler: BGH, Urt. vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13 = aaO).
31 Im Darlehensvertragsrecht ist eine solche Abrede - grundsätzlich - insoweit nicht mit dem wesentlichen
gesetzlichen Grundgedanken vereinbar, als nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB die
Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken
sind (vgl. statt vieler: BGH, Urt. vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13 = aaO).
1.2.2
32 Nichtsdestotrotz ist vorliegend von einer zulässigen Abweichung dieses gesetzlichen Grundgedankens
auszugehen, da nicht jede Abweichung vom gesetzlichen Leitgedanken per se schädlich ist, sondern - wie
der Wortlaut von § 307 BGB besagt - nur dann, wenn durch die Abweichung letztlich auch eine den
Geboten von Treu und Glauben gegenläufige unangemessene Benachteiligung zu verzeichnen ist (vgl. statt
vieler: BGH, Urt. v. 14.01.2014 - XI ZR 355/12; BGH, Urt. v. 28.07.2015 - XI ZR 434/14 = BKR 2015, 477).
33 Von einer solchen unangemessenen Benachteiligung ist vorliegend nicht auszugehen, weshalb die
angegriffene Klausel - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - mit dem Verständnis als
Preisnebenabrede einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB im Ergebnis standhält.
a)
34 Unangemessen ist eine Benachteiligung im dargelegten Sinne nämlich nur dann, wenn der Verwender durch
einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners
durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und
ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 01.02.2005 - X ZR 10/04),
wobei jeweils die Art des konkreten Vertrags, die typischen Interessen beider Parteien, die Anschauung der
beteiligten Verkehrskreise und die sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden
Bewertungskriterien zu berücksichtigen sind (Palandt, BGB-Kommentar, 73. Aufl., § 307 Rn. 12).
35 Hiernach ergibt die nach § 307 Abs. 2 BGB erforderliche Abwägung letztlich, dass der in Frage stehenden
Klausel der Makel der unangemessenen Kundenbenachteiligung aufgrund der Umstände des Einzelfalls
genommen und sie damit wirksam ist. Bei den Umständen des Einzelfalls kommt es allerdings nicht auf
einzelne, allein den konkreten Fall betreffende Umstände an, da es für die Wirksamkeit Allgemeiner
Geschäftsbedingungen auf eine typisierende Sichtweise ankommt (vgl. hierzu statt vieler: BGH, NZM 2008,
243; BGH NJW 1997, 3022; LG Itzehoe, Urt. v. 17.11.2015 - 7 O 37/15).
b)
36 Vorstehendes, sowie vorliegend vor allem der in § 310 Abs. 1 S. 2 HS 2 BGB ausdrücklich verankerte
gesetzgeberische Wille, führen dazu, dass bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die
gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, insbesondere auf die Gewohnheiten und Gebräuche des
Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen und darüber hinaus den Besonderheiten des kaufmännischen
Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung zu tragen ist (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 14.05.2014 - VIII ZR
114/13; BGH, Urt. v. 28.07.2015 - XI ZR 434/14 = BKR 2015, 477). Der kaufmännische Rechtsverkehr ist
wegen der dort herrschenden Handelsbräuche, Usancen, Verkehrssitten und wegen der zumeist größeren
rechtsgeschäftlichen Erfahrung der Beteiligten auf eine stärkere Elastizität der für ihn maßgeblichen
vertragsrechtlichen Normen angewiesen als ein Verbraucher (vgl. hierzu BT-Drs. 7/3919, 14; BGH, Urt. v.
28.07.2015 - XI ZR 434/14 = BKR 2015, 477). Dementsprechend indiziert ein Handelsbrauch grundsätzlich
auch die Wirksamkeit einer Klausel, so dass derjenige die Beweislast trägt, der sich auf die Unwirksamkeit
der Klausel beruft (vgl. hierzu LG Wiesbaden, Urt. v. 12.06.2015 - 2 O 298/15; LG Braunschweig, Beschl. v.
30.09.2015 - 8 S 341/15).
37 Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass anders als bei einem Darlehensnehmer, der Verbraucher ist, bei
einem unternehmerischen Kreditnehmer eine Klausel, die ein Bearbeitungsentgelt für den Darlehensgeber
statuiert, nicht zu beanstanden ist. Die vorgenannten Funktionen treten im Rahmen der nach § 307 BGB
erforderlichen Abwägung vielmehr nicht so weit zurück, dass den gesetzlichen Regelungen des Darlehens
Vorrang einzuräumen wäre, sondern umgekehrt.
38 aa) Dies folgt zwar nicht ohne Weiteres bereits daraus, dass Unternehmern gegenüber ein Handelsbrauch
auf Entrichtung einer Darlehensgebühr existiert (vgl. so zwar: LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8
S 341/15; van Bevern/Schmitt, Bearbeitungsentgelte bei gewerblichen Darlehensverträgen - ist die BGH-
Rechtsprechung zu Verbraucherdarlehen übertragbar ?, in: BKR 2015, 323; a.A.: OLG Frankfurt, Urt. v.
25.02.2016 - 3 U 110/15). Derartiges trägt die Beklagte nicht einmal selbst schlüssig vor. Ein solcher
Handelsbrauch existiert auch nicht, was bereits daraus folgt, dass der erkennenden Kammer aus
gleichgelagerten Fällen bekannt ist, dass Unternehmern auch Darlehen ohne Bearbeitungsgebühr gewährt
werden und zwar ohne dass dies zwischen den Parteien jeweils individuell ausgehandelt worden wäre. Auch
im vorliegenden Fall vereinbarten die Parteien unstreitig andere Darlehensverträge (s.o.), ebenfalls der
Finanzierung von gewerblich betriebenen Photovoltaikanlagen, ohne dass ein Bearbeitungsentgelt
vereinbart worden wäre (vgl. K 1 u.die unbestritten gebliebene Einlassung des Klägers im Rahmen seiner
informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung über die Berufung).
39 bb) Zu berücksichtigen ist aber zumindest der in § 354 HGB normierte Handelsbrauch, der dazu führt, dass
aus Sicht eines Kaufmanns jede Leistung grundsätzlich entgeltlich erbracht wird und der Umstand, dass aus
dieser Gebräuchlichkeit und der Vertrautheit des Unternehmers mit derselben der Unternehmer im Vergleich
zu Verbrauchern weniger schutzwürdig ist, was sich nicht zuletzt aus der Vielzahl der zivilrechtlichen
Verbraucherschutzvorschriften ergibt.
40 Vor allem die Existenz der §§ 491 ff. BGB, die zahlreiche Sonderregelungen für
Verbraucherdarlehensverträge vorsehen und insbesondere iVm § 247 EGBGB den Kreditinstituten
weitreichende Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher auferlegen, zeigen, dass von
Unternehmern erwartet wird, im Gegensatz zu Verbrauchern über ein wirtschaftliches Verständnis zu
verfügen und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung eigenständig bewerten zu können. So müssen
Kreditinstitute gegenüber Unternehmern z.B. den effektiven Jahreszins nicht offenlegen (vgl. Art. 491 a Abs.
1 BGB iVm Art. 247 § 3 Abs. 3 EGBGB; siehe hierzu auch Casper/Möllers und van Bevern/Schmitt, jeweils
aaO). Auch die Erwägung des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung zur Unwirksamkeit von
Bearbeitungsentgeltklauseln im Verbraucherdarlehen, wonach der vollständige Einbehalt des
Bearbeitungsentgelts das in §§ 500 Abs. 2, 511 BGB zwingend verankerte Recht des Kunden gefährde, ein
nicht grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen jederzeit abzulösen, verfängt beim hiesigen Kredit nicht. Die
Klägerin schloss den Kreditvertrag als Unternehmerin, weshalb ihr das Gesetz ein derartiges unabdingbares
Recht nicht gewährt.
41 Der Gesetzgeber geht damit offenkundig jedenfalls davon aus, dass ein Unternehmer aufgrund seiner
Geschäftstätigkeit in der Regel Erfahrung mit der Aufnahme von Krediten hat und die marktüblichen
Gepflogenheiten kennt. Bei einem Verbraucher wird hingegen unterstellt, dass dieser sich erst nach einer
eingehenden Erläuterung und Beratung durch das Kreditinstitut in der Lage sieht, ein Angebot mit dem
anderer Banken zu vergleichen, und auch wirtschaftlich nicht in der Position ist, andere Konditionen
durchzusetzen. Die unterschiedliche Schutzbedürftigkeit rechtfertigt damit auch einen unterschiedlichen
Ansatz im Hinblick auf Bearbeitungsentgelte. Von einem Unternehmer ist nämlich anders als von einem
Verbraucher zu erwarten, dass er seine Kosten sorgfältig kalkuliert und deshalb einer ihm gegenüber
verwendeten Preisnebenklausel besondere Aufmerksamkeit schenkt (vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 31.07.2015 -
2/25 O 52/15 = BeckRS 2015, 17556 in Anlehnung an BGH, Urt. v. 14.05.2014 - VIII ZR 114/13 = NJW
2014, 2708). Ebenfalls berücksichtigt werden muss in diesem Zusammenhang die generelle Möglichkeit der
Weitergabe der Kosten und Lasten durch den Unternehmer als Vertragspartner des Verwenders, die dem
Verbraucher nicht zur Seite steht (vgl. hierzu Prof. Dr. Berger, Für eine Reform des AGB-Rechts im
Unternehmerverkehr, in: NJW 2010, 465). Es ist deshalb in einer marktwirtschaftlichen Ordnung Aufgabe
des Unternehmers, selbstverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob ein zusätzliches Entgelt, dem
keine echte (Gegen-) Leistung gegenübersteht, für ihn als Kunden akzeptabel ist (in Anlehnung an BGH,
Urt. v. 14.05.2014 - VIII ZR 114/13, aaO). Es ist dagegen nicht Aufgabe der Gerichte, die ureigene
unternehmerische Entscheidung zur Lukrativität eines Geschäfts darauf hin zu überprüfen, ob sie
sachgerecht ist, und sie gegebenenfalls zugunsten des einen Unternehmens sowie zulasten des anderen zu
korrigieren ist (in Anlehnung an Urt. v. 14.05.2014 - VIII ZR 114/13, aaO). Dies umso mehr als es bei der
Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf eine typisierende Sichtweise ankommt, mithin nicht auf
die konkrete Geschäftserfahrung des jeweiligen Unternehmers und/oder die Frage, inwiefern das in Frage
stehende Geschäft zu seinem Kernbereich zu rechnen ist.
42 Nach alledem ist für das erkennende Gericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit
einer Bearbeitungsentgeltklausel im Rahmen eines Verbraucherdarlehensvertrag schon wegen der
fehlenden Vergleichbarkeit nicht auf unternehmensbezogene Darlehensverträge übertragbar (so im Ergebnis
auch LG München, Urt. v. 22.08.2014 - 22 O 21794/13; LG Augsburg, Urt. v. 16.12.2014 - 31 O 3164/14;
LG Frankfurt, Urt. v. 31.07.2015 - 2/25 O 52/15; Hanke/Adler, Keine Gleichbehandlung von Unternehmern
und Verbrauchern bei der Rückforderung von Bearbeitungsentgelten, WM 2015, 1313). Die konkreten
Erwägungen des Bundesgerichtshofs, die ihn zur Annahme einer Unzulässigkeit einer
Bearbeitungsentgeltklausel im Rahmen eines Verbraucherdarlehensvertrags bewogen haben, zeigen, dass
immer wieder auf die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers eingegangen wurde, mithin das Kriterium einer
fehlenden besonderen Schutzbedürftigkeit von Nichtverbrauchern vorliegend auch - anders als es das OLG
Frankfurt in seiner Entscheidung vom 25.02.2016 - 3 U 110/15 meint - ein für die Anwendung des § 307
Abs. 2 Nr. 1 BGB entscheidendes Kriterium darstellt.
43 cc) Schlussendlich weisen Unternehmensdarlehen vor allem aber auch wesentliche strukturelle Unterschiede
zu Verbraucherdarlehen auf, die im Rahmen der nach § 307 BGB vorzunehmenden Abwägung zu Gunsten
des Klauselverwenders zu berücksichtigen sind bzw. der Klausel den Makel der unangemessenen
Kundenbenachteiligung nehmen. Diese sind zwar nicht in jedem Einzelfall erfüllt, im Rahmen der nach § 307
Abs. 1 S. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung als Interesse des Verwenders an der Aufrechterhaltung der
Klausel aber schon deshalb zu berücksichtigen, weil die Frage der Unwirksamkeit eine typisierende
Betrachtung erfordert (s.o.).
44 Zentral ist, dass die Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgeltes für den
unternehmerisch tätigen Darlehensnehmer steuerrechtlich in aller Regel vorteilhaft ist. Das
Bearbeitungsentgelt wirkt sich nämlich steuerrechtlich ebenso aus wie - in anderen Bereichen - ein Disagio,
also eine Zinsvorauszahlung am Anfang (vgl. hierzu LG Itzehoe, Urt. v. 17.11.2015 - 7 O 37/15).
Insbesondere im Fall der sofortigen steuerlichen Abzugsfähigkeit erwächst dem jeweiligen Unternehmer
zudem ein Liquiditätsvorteil (vgl. hierzu LG Itzehoe, Urt. v. 17.11.2015 - 7 O 37/15). Gleiches gilt im
Ergebnis, wenn das Bearbeitungsentgelt im Rahmen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1
lit. a GewStG als „Entgelt für Schulden“ zu berücksichtigen ist und damit die gewerbesteuerliche
Bemessungsgrundlage mindert (vgl. hierzu LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; van
Bevern/Schmitt, aaO).
45 Ein weiterer Unterschied zwischen Verbraucher- und Unternehmerdarlehen ist auch die Zinsstruktur. Bei
Verbraucherdarlehen sind in Deutschland Zinsfestschreibungen von bis zu zehn Jahren üblich, während
gewerbliche Darlehen hingegen vielfach auf Basis eines variablen Referenzzinses zzgl. Marge gewährt
werden, wobei der Referenzzins in der Regel eine wesentlich kürzere Laufzeit aufweist - z. B. des 3-​Monats-​
Euribor. Zwar liegt auch während dieser Laufzeit rechtlich ein gebundener Sollzinssatz gem. § 489 Abs. 1
BGB vor, jedoch ist der Darlehensnehmer nach dieser Vorschrift zum Ende des Referenzzeitraums zur
Kündigung berechtigt (vgl. hierzu LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; van
Bevern/Schmitt, aaO). Würde man nun statt eines Bearbeitungsentgelts die Kosten der Bonitätsprüfung und
der Prüfung der angebotenen Sicherheiten in den Zins einpreisen, so hätte die Bank bei vorzeitiger
Kündigung des Darlehens keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung, denn eine
Vorfälligkeitsentschädigung setzt voraus, dass ein Ausgleich der Nachteile verlangt wird, der durch die
vorzeitige Rückzahlung des Darlehens besteht. Hierbei ist die rechtlich gesicherte Zinserwartung
maßgeblich. Ist jedoch ein Darlehen mit variablem Zins vereinbart worden, hat die Bank über die Laufzeit
des Referenzzinses hinaus mangels rechtlich geschützter Zinserwartung keinen Anspruch auf
Vorfälligkeitsentschädigung. Die Bank hätte somit das Risiko, dass eine Einpreisung des
Bearbeitungsaufwands in den Zins nicht mit der (künftigen) Gegenleistung des Darlehensnehmers
abgegolten werden könnte (vgl. hierzu LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; van
Bevern/Schmitt, aaO); gewerbliche Darlehen werden in der Praxis auch regelmäßig vor Laufzeitende
zurückgezahlt, da es bspw. auf dem Markt günstigere Zinskonditionen gibt und/oder es die
unternehmerische Tätigkeit (vgl. hierzu LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015 - 8 S 341/15; van
Bevern/Schmitt, aaO).
46 dd) Auch vor diesem Hintergrund bzw. Vorstehendes insgesamt berücksichtigend kann zuletzt auch der mit
dem Verbot von Bearbeitungsentgeltklauseln einhergehende Eingriff in die Berufsfreiheit des
Darlehensnehmers (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.05.2015 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 = NJW 2014,
2420 bzw. NJW-RR 2014, 1133)) nicht (mehr) als verhältnismäßig angesehen werden und damit die im
Rahmen von § 307 BGB gebotene Interessensabwägung nicht zugunsten des unternehmerisch tätigen
Darlehensnehmers ausgehen.
2.
47 Die Klausel ist auch nicht deswegen unwirksam, weil sie intransparent wäre.
48 Vereinbart ist vorliegend ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 1.920,- EUR bzw. 638,- EUR (vgl. K 2 und
B1). Dieses sollte nach den Bedingungen für das Darlehen mit Vertragsabschluss fällig werden, denn nach
Ziffer 3.3 des jeweiligen, streitgegenständlichen Darlehensvertrages hat die Beklagte dem Kläger das
Darlehen gewährt und zudem die streitgegenständliche „Bearbeitungsgebühr“ erhoben, die sofort fällig war
und als solche gesondert gebucht wurde, mithin damit zwar nicht Bestandteil des Darlehensnennbetrages
und daher mitkreditiert wurde, jedoch bereits im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens durch gesonderte
Zahlung/Abbuchung in voller Höhe geleistet (vgl. Anlage K 2 und B 1, Bl. 17 ff und Bl. 46 ff d.A.). Dass die
demnach bei Vertragsabschluss fälligen „Bearbeitungsgebühren“, die schon sprachlich eben die mit der
Bearbeitung des Darlehensantrags zusammenhängenden Kosten ersetzen sollen, im Falle einer vorzeitigen
Kündigung nicht erstattet werden, liegt auf der Hand. Nur so war die Formulierung zu verstehen und ist sie
auch von dem Kläger verstanden worden, wie die Anspruchsbegründung, insbesondere auch der geforderte
Nutzungsersatz ab 2010 zeigen.
49 Eine fehlende Transparenz kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass vermeintlich unklar wäre, was
mit den entrichteten Bearbeitungskosten bei einer vorzeitigen Kündigung des Darlehensvertrages geschehe.
Dass die Klausel nicht ausdrücklich erwähnt, wofür genau die Bearbeitungsgebühr erhoben wird und wie
genau sie in die Zinsberechnung einfließt, führt nicht zu ihrer Intransparenz, weil es dabei nur um Fragen
der internen Kalkulation der Beklagten geht. Das Transparenzgebot bezieht sich aber nur auf den
rechtlichen Inhalt und die Anwendbarkeit einer Klausel, nicht auf die internen
wirtschaftlichen/kalkulatorischen Erwägungen des Verwenders.
50 Dementsprechend war das angegriffene Urteil aufzuheben bzw. abzuändern und die Klage abzuweisen.
III.
51 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
52 2. Es besteht ein Bedürfnis für die Zulassung der Revision.
53 Die Sache hat schon mit Blick auf die Vielzahl der am hiesigen Gericht eingegangenen Berufungen in gleich-
oder ähnlich gelagerten Fällen mit denselben Rechtsproblemen grundsätzlich Bedeutung. Die
Revisionszulassung erfolgt zudem zwecks Vereinheitlichung der Rechtsprechung, da es bereits eine Vielzahl
divergierender Entscheidungen - auch derselben Ausgangsgerichte - gibt.