Urteil des LG Stuttgart vom 14.06.2013

wasser, reinigungsmittel, fett, werbung

LG Stuttgart Urteil vom 14.6.2013, 31 O 52/11 KfH
Wettbewerbsverstoß: Werbeaussagen über die Reinigungswirkung von sog.
aktiviertem Wasser
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu
behaupten, mit der xyz-Technologie ausgestattete Scheuersaugmaschinen reinigen
genauso gut wie Scheuersaugmaschinen, die herkömmliche Reinigungsmittel
verwenden, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:
a) „xyz-Technolgie — Aktiviert Wasser, so dass es wie ein kräftiges
Reinigungsmittel wirkt.“
b) „xyz — Macht sich seinen starken eigenen Reiniger.“
c) „xyz senkt Kosten, weil kein Allzweckreiniger für die
Scheuersaugmaschine gekauft werden muss.“
2. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu
behaupten, die xyz-Technologie ist eine „bewährte Technologie".
3. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot zu Ziff. 1.
oder gegen das Verbot zu Ziff. 2 ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis
zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, angedroht, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen
Vertretern der Komplementärin der Beklagten, der Bb Verwaltungsgesellschaft mbH,
zu vollstrecken ist.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41.209,67 EUR nebst Zinsen hieraus in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.09.2011 zu
bezahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Widerklage und die Hilfswiderklage werden abgewiesen.
7. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
8. Dieses Urteil ist bezüglich des Unterlassungsausspruchs (Ziff. 1 bis 3) gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000 EUR vorläufig vollstreckbar, im Übrigen
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Streitwert:
Klage
Unterlassungsanträge
250.000,00 EUR
Zahlungsantrag
41209,67 EUR
Veröffentlichungsantrag
25.000,00 EUR
Widerklage
250.000,00 EUR
Hilfswiderklage
75.000,00 EUR
641.209,67 EUR
Tatbestand
1 Die Parteien streiten darum, ob Werbeaussagen der Beklagten irreführend sind,
wonach von ihr zum Kauf angebotene, mit einer bestimmten Technologie
ausgestattete Scheuersaugmaschinen, die mit sog. „aktiviertem Wasser“ arbeiten,
keine Reinigungsmittel benötigen, um genauso gut zu reinigen wie
Scheuersaugmaschinen, die mit einem Zusatz von Allzweckreiniger betrieben
werden. Die Klägerin verlangt mit der Klage insoweit von der Beklagten die
Unterlassung entsprechender Werbeaussagen und Ersatz der Kosten für die
Anschaffung eines Testgeräts und für dessen Begutachtung.
2 Im Wege der Widerklage begehrt die Beklagte von der Klägerin die Unterlassung
veröffentlichter Äußerungen, mit denen die Klägerin sinngemäß behauptet, die
Reinigung mit aktiviertem Wasser wirke nicht besser als die Reinigung mit
unbehandeltem Leitungswasser. Hilfsweise für den Fall der Klagestattgabe
begehrt die Beklagte außerdem die Unterlassung der Darstellung in einem
Produktdatenblatt der Klägerin zu einem von ihr vertriebenen tensidfreien
Reinigungsmittel, wonach dieses öl-, fett- oder mineralhaltige Verschmutzungen
lösen könne.
I.
3 Die Parteien sind Mitbewerber. Sie bzw. bei der Beklagten der Konzern, dem sie
verbunden ist, gehören zu den führenden Herstellern von Reinigungsmaschinen
weltweit. Die Parteien sind auch auf dem deutschen Markt aktiv.
4 Unter anderem stellen beide Parteien Scheuersaugmaschinen her. Dabei handelt
es sich um fahrbare Geräte, die zur Reinigung größerer Bodenflächen mit harten
oder elastischen Belägen bestimmt sind. Sie können mit Bürsten, Walzen oder
Pads ausgestattet werden, denen aus einem Wassertank Wasser zugeführt wird
und die rotierend den Boden nass scheuern. Ein Saugmechanismus saugt das
Schmutzwasser in einen anderen Tank wieder ab, so dass der Boden trocken
hinterlassen wird. Je nach Verunreinigung können dem Reinigungsprozess auch
unterschiedliche Reinigungs- und Pflegemittel zugegeben werden.
5 Die Beklagte hat eine von ihr so bezeichnete xyz-Technologie entwickelt, bei der
das Wasser ionisiert wird. In einer Produktinformation, die auch im Internet im PDF-
Format heruntergeladen werden konnte (Anl. K 4), hat die Beklagte hierzu die
folgenden Werbeaussagen getroffen, die Gegenstand des klägerischen
Unterlassungsbegehrens sind.
6 Auf S. 1 heißt es u.a.: „
xyz-Technolgie — Aktiviert Wasser, sodass es wie ein
kräftiges Reinigungsmittel wirkt.
“ und: „
xyz senkt Kosten, weil kein
Allzweckreiniger für die Scheuersaugmaschine gekauft werden muss.
“ Am
Ende der Seite wird dies als „
bewährte Technologie
“ bezeichnet.
7 S. 2 beginnt mit der Überschrift: „
xyz — Macht sich seinen starken eigenen
Reiniger.
“ Ihr folgt die Beschreibung der xyz-Technologie:
8 „und zwar so:
9
- Maschine wird mit gewöhnlichem Leitungswasser gefüllt.
- In das Wasser werden sauerstoffangereicherte winzige Bläschen injiziert, sodass
hoch oxidiertes Wasser entsteht.
- Dieses Sauerstoffangereicherte Wasser wird dann durch eine Wasserzelle
geleitet und elektrisch aufgeladen.
- Aus der Wasserzelle fließt ein kontinuierlicher Strom von hoch aufgeladenem,
saurem und alkalischem Wasser mit allen Attributen eines Allzweckreinigers.
- Das aktivierte Wasser greift den Schmutz an, bricht ihn in kleinere Partikel auf
und löst ihn vom Boden ab; der so suspendierte Schmutz kann von den Pads
oder Bürsten der Scheuersaugmaschine leicht entfernt werden.
- Nach etwa 45 Sekunden beginnt das aktivierte Wasser, sich wieder in normales
Wasser zurück zu verwandeln. Im Schmutzwassertank bleibt nur Schmutz und
Wasser.“
10 Die Beklagte vertreibt Geräte mit dieser Technologie auch in Deutschland (Anl. K
3, K 4). Die Geräte können wahlweise mit dieser oder mit anderer Technologie
ausgestattet erworben werden. Geräte mit xyz-Technologie sind im Durchschnitt
11 % teurer als Geräte ohne ein xyz-Modul.
11 Die Muttergesellschaft der Beklagten hat in einer Presseerklärung erhebliche
Steigerungen des Konzernumsatzes vor allem auf die erfolgreiche Vermarktung
der xyz-Technologie zurückgeführt (Anl. K 2).
12 Die Klägerin zieht die Wirksamkeit dieser Technologie in Zweifel. Sie hat eine Bb-
Scheuersaugmaschine, Modell T 3 zum Preis von netto 6.134,67 EUR erworben
(Berechnung unter Berücksichtigung von Skonto in der Klageschrift, S. 21, mit
Rechnung Fa. V GmbH vom 30.09.2010, Anl. K 9) und vom Gutachter Dipl-Biol. Dr.
D. Fa. M. GmbH, testen lassen. Dieser hat am 09.08.2011 einen
Untersuchungsbericht erstellt, in dem er zum Ergebnis kommt, dass die Reinigung
nach der xyz-Technologie derjenigen mit Leitungswasser gleichkomme und nicht
die Wirkung eines Reinigungsmittels mit Tensiden habe (Anl. K 7). Methodik und
Ergebnis dieser Untersuchung werden von den Parteien streitig bewertet.
13 Unstreitig sind mit der xyz-Technologie ausgestattete Scheuersaugmaschinen
jedenfalls nicht in der Lage, Verschmutzungen durch mineralölhaltige Substanzen
zu beseitigen. Im Übrigen ist die von der Beklagten behauptete Wirkung dieser
Technologie streitig.
14 Die Klägerin macht unstreitige Gutachterkosten von insgesamt 35.075,00 EUR
sowie Kosten für den Einkauf von Testgeräten in Höhe von 6.134,67 EUR geltend;
wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift, S. 21, mit Anl. K 11 Bezug
genommen.
15 Die Klägerin trägt vor,
16 die streitgegenständliche Werbung der Beklagten richte sich an Einkäufer und
Benutzer von Scheuersaugmaschinen ohne Fachwissen im Bereich der
Gebäudereiniger, aber auch zu einem nicht unerheblichen Teil an Entscheider
etwa bei Gebäudereinigungsunternehmen, die das Fachwissen eines
Gebäudereinigergesellen hätten. Dieses umfasse die Kenntnis, dass in
Automatenreinigern, also Reinigungsmitteln für Scheuersaugmaschinen,
tensidhaltige Allzweckreiniger u.a. zur Beseitigung von Öl- und
Fettverschmutzungen erforderlich seien und eingesetzt würden. Die
streitgegenständlichen Werbeaussagen mit der Gleichsetzung von aktiviertem
Wasser und einem „kräftigen“ oder „starken“ Reinigungsmittel seien im
Gesamtzusammenhang von den angesprochenen Verkehrskreisen so zu
verstehen, dass ein Allzweckreiniger mit Tensiden ersetzt werde, der sich für die
Verwendung bei der Reinigung mit Scheuersaugmaschinen eigne, wie sie bei
Unterhalts- und bei Grundreinigungen auch zur Entfernung nicht wasserlöslicher
Verschmutzungen wie Ölen, Fetten und Rußpartikeln eingesetzt würden. Die
streitgegenständlichen Werbeaussagen seien irreführend, weil sie falsch seien. Mit
Einsatz der xyz-Technologie werde keine Reinigungswirkung wie mit
Allzweckreinigern erzielt, weil sie bei Beseitigung fetthaltiger Verschmutzungen
keine Eigenschaften eines Reinigungsmittels aufweise und im Wesentlichen nicht
besser oder schlechter als normales Leitungswasser reinige.
17 Im Übrigen folge die Irreführung bereits daraus, dass unstreitig jedenfalls
mineralische Öle oder Fette nicht beseitigt werden können. Das
Verkehrsverständnis auch eines Gesellen des Gebäudereinigerhandwerks erfasse
jeden denkbaren Einsatz einer Scheuersaugmaschine. Es schließe den üblichen
und von allen Herstellern einschließlich der Beklagten auch in ihrer Werbung
angesprochenen Einsatz solcher Maschinen bei regelmäßiger Reinigung auch von
mineralölhaltigen Substanzen etwa in Automobilindustrie, -handel und -
werkstätten, in Flughafenhangars oder anderen Industrie- und Werkstattbetrieben
unter Verwendung hierfür geeigneter starker Allzweckreiniger ebenso ein wie den
Einsatz bei Grundreinigungen, die nicht lediglich ein oder zweimal im Jahr üblich
seien. Die Klägerin verweist u.a. darauf, dass auch die von der Beklagten
angebotenen Allzweck- oder Mehrzweckreiniger Bb1, Bb 2 und Bb 3 nach ihren
Produktblättern zur Beseitigung von Verschmutzungen auf Mineralölbasis in der
Lage sind. Sie führt aus, starke Allzweckreiniger hätten einen höheren ph-Wert als
nur schwache Neutralreiniger und sie nennt Produkte verschiedener anderer
Reinigungsmittelhersteller, die in diese Kategorie fielen und zur Beseitigung
mineralölhaltiger Verschmutzungen geeignet seien. Diese Verkehrsauffassung
könne das Gericht aufgrund der einschlägigen Fachliteratur auch ohne
Verkehrsbefragung feststellen.
18 Es gehe nicht um eine bloße Irreführung durch Unterlassen, weil in der Werbung
der Beklagten nicht bloß eine Angabe im Sinne des § 5 a UWG fehle, sondern die
undifferenzierte Werbung nicht den Tatsachen entspreche.
19 Die Werbeaussagen der Beklagten enthielten keine Einschränkung dahingehend,
dass mineralölhaltige Verschmutzung nicht mit der Technologie beseitigt werden
könnten und dass sich der Einsatz auf Unterhaltsreinigungen beschränke. Spätere
Hinweise auf die nur beschränkten Einsatzmöglichkeiten bei Verkaufsgesprächen
oder Praxistests mit Kunden bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen, dagegen
spreche eine Kundenpräsentation der Beklagten, die solche Einschränkungen
auch nicht enthalte. Im Übrigen sei durch spätere Richtigstellungen die Relevanz
der Irreführung wegen der Anlockwirkung der Werbung ohnehin nicht in Frage
gestellt.
20 Angesichts dessen, dass die xyz-Technologie nicht bei allen denkbaren
Reinigungsaufgaben funktioniere, sei auch die Aussage, die Technologie sei
bewährt, irreführend. Der Beklagtenvortrag zu zufriedenen Kunden ändere daran
nichts, denn bei den angeführten Kundenaussagen werde kein Vergleich zur
Anwendung „kräftiger“ oder „starker“ Reinigungsmittel gezogen.
21 Darüber hinaus ist die Klägerin der Auffassung, mittels der xyz-Technologie
aktiviertes Wasser reinige nicht besser als normales Leitungswasser und es weise,
wenn es um die Beseitigung fetthaltiger Verschmutzung gehe, keine
Eigenschaften eines Reinigungsmittels auf; die Klägerin beruft sich auf die von ihr
beauftragten Gutachten des Instituts M. (Anl. K 7, K 26). Damit seien die
Werbeaussagen laut Klageantrag Ziff. 1 a und b) irreführend, ebenso die Aussage
über Kostensenkungen, dies zumal angesichts der höheren Anschaffungskosten
für Maschinen mit der xyz-Technologie.
22 Die Klägerin begehrt neben Unterlassung der Werbeaussagen die Erstattung der
Kosten für die Anschaffung der Testmaschine und die Gutachterkosten. Dass
letztere auch in einem Rechtsstreit in B. geltend gemacht seien, sei unerheblich,
da die Beklagte nicht Partei des belgischen Prozesses sei und eine Forderung im
Übrigen auch gegen zwei verschiedene Schuldner tituliert werden könne.
23 Außerdem will die Klägerin, dass ihr die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung
zugesprochen werde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die massive, dauerhafte
Werbekampagne der Beklagten geeignet sei, den Wettbewerb erheblich zu
verfälschen und der Beklagten auf Kosten der Klägerin Marktanteile zu
verschaffen.
24 Zur Widerklage führt die Klägerin aus, dass bereits die Ermittlung des
Bedeutungsgehalts der im Antrag wiedergegebenen Äußerungen keinen
unwahren oder herabsetzenden Gehalt hätten. Im Gesamtkontext könnten die
erste und die beiden letzten im Antrag wiedergegebenen Äußerungen nur so
verstanden werden, dass mit den mit xyz-Technologie ausgestatteten
Scheuersaugmaschinen jedenfalls dann nicht besser als mit normalem
Leitungswasser gereinigt werden könne, wenn es um die Beseitigung fett- oder
ölhaltiger Verschmutzungen gehe. Die zweite Äußerung besage nur, dass sich die
Ionen im aktivierten Wasser nach kurzer Zeit wieder neutralisierten und dann das
Wasser wieder letztendlich wie normales Wasser sei und jedenfalls keine
besondere Reinigungskraft habe. Das gebe die Beklagte selbst in ihrer Broschüre
so an. Die Äußerung dieser wahren Tatsachen könnten der Klägerin nicht
untersagt werden.
25 Hilfsweise trägt die Klägerin vor, gerade für die von der Beklagten nun als typische
Einsatzbereiche der Scheuersaugmaschinen mit xyz-Technologie beschriebenen
Verschmutzungen - regelmäßige Unterhaltsreinigung zur Entfernung alltäglicher,
nicht fetthaltiger Verschmutzungen - ergebe sich kein Mehrwert der xyz-
Technologie gegenüber Leitungswasser. Sie beruft sich hierzu auf das Gutachten
M. (Anl. K 7). Demgegenüber greift sie das von der Beklagten vorgelegte
Gutachten von N. als methodisch und damit auch im Ergebnis falsch an, was sich
auch aus einem weiteren Bericht von M. über nachgestellte Versuche bei
Untersuchungen am 26. und 27.01.2012 (Anl. K 26) ergebe. Etwaige bessere
Reinigungswirkungen der xyz-Technologie nach dem N.--Gutachten beruhten
danach auf einer Temperaturerhöhung, nicht auf einer Aktivierung des Wassers.
26 Die Klägerin beantragt,
27 1.1 Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu
behaupten, mit der xyz-Technologie ausgestattete Scheuersaugmaschinen
reinigen genauso gut wie Scheuersaugmaschinen, die herkömmliche
Reinigungsmittel verwenden, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:
28 a) „xyz-Technolgie — Aktiviert Wasser, so dass es wie ein kräftiges
Reinigungsmittel wirkt.“
b) „xyz — Macht sich seinen starken eigenen Reiniger.“
c) „xyz senkt Kosten, weil kein Allzweckreiniger für die Scheuersaugmaschine
gekauft werden muss.“
29 1.2. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu
behaupten, die xyz-Technologie ist eine „bewährte Technologie".
30 1.3 Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot zu
Ziff. 1.1) oder gegen das Verbot zu Ziff. 1.2) ein vom Gericht festzusetzendes
Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, angedroht, wobei die Ordnungshaft an den
jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Komplementärin der Beklagten, der Bb
Verwaltungsgesellschaft mbH, zu vollstrecken ist.
31 2. Der Klägerin wird die Befugnis zugesprochen, das Urteil — soweit es sich nicht
mit dem Schadenersatzanspruch der Klägerin befasst — nach Rechtskraft auf
Kosten der Beklagten öffentlich bekannt zu machen; Art und Umfang der
Bekanntmachung bestimmt das Gericht im Urteil nach pflichtgemäßen Ermessen.
32 3
.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41.209,67 EUR nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu erstatten.
33 Die Beklagte beantragt,
34 die Klage abzuweisen.
35 Im Wege der Widerklage beantragt sie:
36 Die Klägerin wird verurteilt, es unter Androhung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 —
ersatzweise Ordnungshaft — oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere
zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr öffentlich zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, mit der xyz-
Technologie in Scheuersaugmaschinen der Beklagten könne nicht besser als mit
normalem Leitungswasser gereinigt werden, wie nachfolgend wiedergegeben:
[…]
37 Die Klägerin beantragt,
38 die Widerklage abzuweisen.
39 Die Beklagte hält ihre streitgegenständlichen Werbeaussagen für nicht irreführend.
Sie führt aus, die Wirkung der xyz-Technologie vergleichbar einem
Allzweckreiniger sei durch wissenschaftliche Studien und den bewährten Einsatz
bei zufriedenen Kunden belegt; auf die Darstellung in der Klageerwiderung und die
damit vorgelegten Studien einschließlich des anlässlich des Rechtsstreits
eingeholten Gutachtens N. Instituts (Anl. B 19) wird wegen der Details verwiesen.
Danach sei unter Einsatz der Technologie eine Reinigung im Rahmen normaler
Unterhaltsreinigung leicht verschmutzter Flächen möglich. Auch fetthaltige
Verschmutzungen seien zu beseitigen, ausgenommen seien lediglich
mineralölhaltige Verschmutzungen. Derartige stark haftende Verschmutzungen
seien nur in Grundreinigungen mit dafür vorgesehenen Reinigungsmitteln zu
beseitigen, wie sie nur ein- oder zweimal jährlich durchgeführt würden, nicht aber
bei regelmäßigen Unterhaltsreinigungen unter Verwendung von Allzweckreinigern,
dem Haupteinsatzgebiet von Scheuersaugmaschinen.
40 Nur auf diesen regelmäßigen Einsatz zur Beseitigung solcher Verschmutzungen,
die im Rahmen der üblichen Unterhaltsreinigung anfallen, wofür solche Maschinen
angeschafft würden, beziehe das Verkehrsverständnis der angesprochenen
Verkehrskreise die streitgegenständlichen Aussagen. Diese richteten sich
ausschließlich an professionelle, sachkundige Fachkreise, entweder Fachleute
des Gebäudereinigerhandwerks mit einschlägigem technologischem Grundwissen
oder sonst fachkundige Einkäufer von Unternehmen mit hohen
Hygieneanforderungen. Diese hätten aufgrund der Werbung nicht die Erwartung,
dass mittels der xyz-Technologie auch mineralölhaltige Substanzen im Rahmen
von Grundreinigungen beseitigt werden könnten und das aktivierte Wasser somit
entsprechende Grundreiniger ersetzen könne.
41 Insbesondere die mit Klageantrag 1a) und b) angegriffenen Hinweise auf die
Ersetzung eines Allzweckreinigers durch xyz-Technologie bei gleich guten
Ergebnissen und die Aussage, dass sich die Technologie einen eigenen starken
Reiniger mache, seien somit im Gesamtkontext dahin zu verstehen, dass dies teils
vielleicht darauf zurückzuführen sei, dass für die Verschmutzung ohnehin kein
Reiniger gebraucht werde, teils aber auch darauf, dass in Fällen, in denen ein
neutraler Allzweckreiniger zu einer erhöhten Reinigungsleistung gegenüber
Leitungswasser führe, mit der xyz-Technologie gleich gute Ergebnisse zu erzielen
seien. Weil damit ein Allzweckreiniger entbehrlich sei, senke dies die
Betriebskosten, die Aussage laut Klageantrag 1c) sei damit richtig. Über die
Gesamtkosten unter Berücksichtigung von Anschaffungskosten sei keine Aussage
getroffen worden, eine Gesamtrechnung könne aber vorgelegt werden. Mit der
Aussage zur bewährten Technologie laut Klageantrag 1d) werde auf
Kundenreferenzen verwiesen, die angefragt werden sollten. Sie besage nur, dass
die xyz-Technologie bei mehreren Kunden seit einiger Zeit gute Ergebnisse
gezeigt habe.
42 Zudem fehle es an der Irreführung oder jedenfalls einer Relevanz einer solchen
und auch an einer Anlockwirkung, weil von diesen Verkehrskreisen nicht alleine
aufgrund der streitgegenständlichen Werbeaussagen Kaufentscheidungen über
die hochpreisigen Maschinen der Beklagten getroffen würden. Vielmehr folge bei
Verkaufsgesprächen eine eingehende Beratung, Begehung der
Kundenräumlichkeiten, Gerätevorführung und bei Großkunden auch monatelange
Testläufe oder Ausschreibungen, ferner später Einweisungen und Einstellungen
beim Kunden. Bei den Beratungsgesprächen werde auch darauf hingewiesen,
dass die xyz-Technologie nicht zur Reinigung mineralischer Öle und Fette oder
zum Einsatz in Maschinenhallen geeignet sei. Der Fachmann wisse, dass bei der
Reinigung von Verschmutzungen auf Mineralölbasis stets Spezialreiniger
eingesetzt werde.
43 Es sei ohnehin auszuschließen, dass ein erheblicher Teil des angesprochenen
Fachpublikums der Fehlvorstellung unterliege, damit auch solche
Verschmutzungen beseitigen oder Reinigungsaufgaben aus der Grundreinigung
erledigen zu können.
44 Jedenfalls habe die Beklagte keine wesentlichen Tatsachen im Sinne von § 5a
UWG verschwiegen. Sie habe mit der angegriffenen Werbung nicht behauptet, alle
erdenklichen Verschmutzungen ohne Reinigungsmittel beseitigen zu können. Zur
Aufklärung des Fachpublikums, dass zur Durchführung einer Grundreinigung oder
zur Beseitigung atypischer Verschmutzungen wie Mineralöl ein Reinigungsmittel
einzusetzen sei, sei sie nicht verpflichtet.
45 Die Beklagte hält außerdem den Unterlassungsantrag der Klägerin nicht für
hinreichend bestimmt, weil er nicht auf die konkrete Verletzungsform abgestellt sei
und eine nicht kerngleiche Verallgemeinerung enthalte. Die Beklagte habe keinen
Vergleich zwischen Scheuersaugmaschinen aufgestellt, wie ihn der Vorspann des
Antrags Nr. 1 zum Gegenstand habe. Dieser werde auch nicht durch die mit dem
Zusatz „insbesondere“ angefügten Äußerungen konkretisiert.
46 Hilfsweise führt die Beklagte aus, dass es an den Voraussetzungen für eine
Urteilsveröffentlichung fehle, die zur Beseitigung der behaupteten Störung nicht
geeignet und erforderlich und auch unverhältnismäßig sei, zumal die Klägerin den
mit der Werbung der Beklagten angesprochenen beschränkten Adressatenkreis
aus der Fachwelt selbst informieren könne.
47 Ebenfalls hilfsweise führt sie aus, dass Testkauf- und Gutachterkosten nur
ersatzfähig seien, soweit sie erforderlich und verhältnismäßig gewesen seien. Sie
verweist darauf, dass das M.- Gutachten auch in einem Rechtsstreit in B. vorgelegt
wurde und die Klägerin auch dort Kostenerstattung verlangt; es sei also nicht mit
Blick auf den konkreten Rechtsstreit eingeholt worden. Da die Klägerin auf dem
Standpunkt stehe, die Beklagte treffe die Beweislast, sei die Einholung des
Gutachtens auch nicht erforderlich gewesen.
48 Zur Widerklage führt die Beklagte aus, die Klägerin stelle mit ihrer begleitenden
Pressekampagne unter www…..de die Beklagte in ein sehr schlechtes Licht. Mit
den im Antrag wiedergegebenen Äußerungen in diesem Blog und in einem von der
W. mit dem Geschäftsführer A.. geführten Interview, wonach in
Scheuersaugmaschinen mit der xyz-Technologie nicht besser als mit
Leitungswasser gereinigt werden könne und das mit der Technologie aufbereitete
Wasser beim Aufkommen auf den Boden seine besonderen Eigenschaften bereits
wieder verloren habe, treffe die Klägerin die Aussage, dass die Technologie der
Beklagten wirkungslos und nutzlos sei. Dies schädige die Beklagte enorm und
diskreditiere sie, da die zusätzliche reinigende Wirkung der xyz-Technologie eine
bewiesene Tatsache sei. Eine erhöhte Reinigungswirkung sei auch nicht auf eine
Temperaturerhöhung zurückzuführen, die in den Scheuersaugmaschinen der
Beklagten nur in geringem Umfang erfolge und ohne Auswirkungen sei. Damit
werde die Beklagte als unseriöser Anbieter dargestellt. Dies schädige ihren Ruf,
richte sich gezielt gegen ihr Unternehmen und ihre Produkte und sei geschäfts-
und kreditschädigend und deshalb nach § 4 Nr. 8 UWG unlauter; hierauf stützt sich
die Beklagte in erster Linie. Sie meint, die Klägerin stütze sich dabei nur auf das
von ihr gezielt in Auftrag gegebene Gutachten von M. und sie trage die Beweislast
für die Richtigkeit ihrer Behauptungen. Außerdem liege darin eine Herabsetzung
und Verunglimpfung der xyz-Scheuersaugmaschinen der Beklagten und die
Klägerin verstoße deshalb gegen § 4 Nr. 7 UWG.
II.
49 Die Kammer hat mit Beweisbeschluss vom 29.06.2012 die Beweiserhebung durch
Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Behauptung der Klägerin
angeordnet, „das mittels der xyz-Technologie „aktivierte“ Wasser - also Wasser,
das in saure und alkalische Bestandteile getrennt wird - reinige beim Einsatz in
Scheuersaugmaschinen der Beklagten nicht besser oder schlechter als normales
Leitungswasser, da es insbesondere nicht in der Lage sei, fetthaltige
Verschmutzungen zu beseitigen, wie es mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel
gelänge.“ Wegen weiterer Einzelheiten zur Beweisanordnung wird auf diesen
Beschluss, Bl. II 325 f Bezug genommen. Mit der Begutachtung wurde H.,
beauftragt (Verfügung vom 09.07.2012, Bl. II 331 f). Nach entsprechender
Abstimmung zwischen den Parteien, dem Gericht und dem Sachverständigen hat
dieser selbst drei Testmaschinen aus der Produktion der Beklagten beschafft und
diese für seine Untersuchungen verwendet, wobei er angekündigt hat, entgegen
seiner ursprünglich mitgeteilten Absicht die fraglichen Module nicht aus den
Maschinen auszubauen, sondern aufbereitetes Wasser aus der Maschine
aufzufangen und zu messen (vgl. dazu den Schrift- bzw. Mailverkehr sowie die
Verfügungen aus der Zeit vom 13.09.2012 bis 05.11.2012, Bl. II 335 bis 347 und
Bl. III 348 bis 351).
50 Der Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten Anfang Februar 2013
vorgelegt (Eingang beim Landgericht am 07.02.2013). Auf dieses Gutachten wird
Bezug genommen. Während die Klägerin sich durch das Gutachten bestätigt sieht
(Schriftsatz vom 27.02.2013, Bl. II 387 f), ist die Beklagte der Ansicht, es sei keine
geeignete Entscheidungsgrundlage: der Beweisbeschluss habe ausdrücklich eine
Untersuchung der Wirkung von aktiviertem Wasser beim Betrieb in den Maschinen
verlangt. Es fehle an der Validierung der vom Sachverständigen durchgeführten
Untersuchungen dahingehend, dass daraus auf die Wirkung beim Betrieb der
Maschinen geschlossen werden könne. Nicht haltbar sei der Ansatz, die
Reinigungswirkung alleine in der Herabsetzung der Oberflächenspannung des
Wassers zu sehen. Deshalb sei die Messung mit dem Blasendrucktensiometer
keine geeignete Untersuchungsmethode. Auch die Versuche mit dem
Scheuertester seien ungeeignet und nicht auf den Betreib der Maschinen
übertragbar. Weitere Beanstandungen richten sich gegen die Versuchsaufbauten
und die Darstellung im Gutachten. Die Kammer hat zu diesen Bedenken der
Beklagten und den von ihr formulierten Fragen - im Einzelnen wird auf ihren
Schriftsatz vom 18.03.2013 (Bl. III 393 ff) Bezug genommen - den
Sachverständigen angehört. Dazu wird auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 19.04.2013 Bezug genommen (Bl. III 434 ff). Den Parteien
wurde Gelegenheit gegeben, sich weiter zur Beweisaufnahme zu äußern. Dies hat
die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.05.2013 (Bl. III 452 ff) und die Beklagte mit
Schriftsatz vom17.05.2013 (Bl. III 463 ff) wahrgenommen. Die Klägerin hat sich zu
letzterem nochmals mit Schriftsatz vom 29.05.2013 geäußert (Bl. III 484 ff).
III.
51 Die Beklagte hat außerdem in der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2013 unter
Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom 15.04.2013 (Bl. III 426) eine weitere
Widerklage hilfsweise unter der Bedingung erhoben, dass der Klage ganz oder
teilweise stattgegeben wird. Diese Hilfswiderklage betrifft den von der Klägerin
angebotenen „Universal-Bodenreiniger Aa1“, der nach dem Produktdatenblatt (Anl.
B 55) ein Unterhaltsreiniger ist, der Öl-, Fett- und Mineralverschmutzungen lösen
kann.
52 Die Beklagte führt dazu im Wesentlichen aus, dass die Klägerin mit ihrem Vortrag,
in allen oder fast allen Reinigungsmitteln seien Tenside enthalten, argumentiere,
dass ein Universalreiniger für den Einsatz in Scheuersaugmaschinen Tenside
enthalten müsse, weil nur so öl- oder fetthaltige Verschmutzungen entfernt werden
könnten. Es stehe dazu im Widerspruch, dass die Klägerin den tensidfreien
Universalreiniger Aa 1 für den Einsatz in Scheuersaugmaschinen anbiete und als
Eigenschaft das Lösen von Öl-, Fett- und Mineralverschmutzungen anbiete. Dies
sei vorbehaltlich des Eintritts der Bedingung irreführend, weil nach dem nach
Bedingungseintritt maßgeblichen Sachverhalt solche Verschmutzungen ohne
Tenside nicht gelöst werden könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf
den Schriftsatz vom 15.04.2013 Bezug genommen.
53 Die Beklagte beantragt hilfsweise unter der genannten Bedingung wie folgt:
54 Die Klägerin wird verurteilt, es unter Androhung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, -
ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu
vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
wie nachfolgend wiedergegeben zu behaupten und/oder behaupten zu lassen,
der von ihr angebotene tensidfreie Universal-Bodenreiniger Aa1 sei als
Unterhaltsreiniger in der Verwendung mit Scheuersaugmaschinen zum Lösen von
Öl-, Fett- und Mineralverschmutzungen geeignet
[…]
55 Die Klägerin beantragt,
56 die Hilfswiderklage abzuweisen.
57 Die Klägerin hat in der ihr insoweit eingeräumten Schriftsatzfrist im Schriftsatz vom
16.05.2013 Stellung genommen; danach - wie schon in der mündlichen
Verhandlung - hält sie diese Hilfswiderklage nicht für schlüssig (siehe i.E. Bl. III 452
ff; Protokoll S. 16, Bl. III 449).
IV.
58 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf ihre bis zur
mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
59 Die zulässige Klage ist begründet, Widerklage und Hilfswiderklage sind
unbegründet.
I.
60 Die Klage ist zulässig.
61 Insbesondere ist der Klageantrag unter Ziff. 1.1. in der gestellten Fassung aus dem
Schriftsatz vom 31.01.2012 (S. 1/2, Bl. I 145 f) nicht widersprüchlich und wegen
einer unzulässigen, nicht kerngleichen Verallgemeinerung unbestimmt. In den mit
dem Halbsatz „insbesondere…“ eingeleiteten drei Punkten unter a) bis c) führt die
Klägerin die konkreten Verletzungsformen an, die sie an dem als Anl. K 4
vorgelegten Werbemedium der Beklagten beanstandet. Es geht in allen drei
Punkten mit unterschiedlichen Formulierungen darum, dass das aktivierte Wasser
das Hinzufügen von Allzweckreiniger ersetzt. Das gilt auch für Punkt c), der sich
nicht nur mit der Kostenersparnis befasst, sondern gerade auch zum Ausdruck
bringt, dass kein Allzweckreiniger benötigt wird. Im Vordersatz, der auf den
Vergleich von Scheuersaugmaschinen mit und ohne Einsatz der xyz-Technologie
zielt, ist die Quintessenz dieses werbenden Auftritts der Beklagten zutreffend
zusammengefasst: die Beklagte bringt mit ihrer Werbung zum Ausdruck, dass
beim Einsatz von Scheuersaugmaschinen, die mit dieser Technologie ausgestattet
sind, auf Allzweckreiniger verzichtet werden kann. Das enthält die Aussage, dass
die Ergebnisse vergleichbar sind, also mit solchen Geräten ohne Zufügung von
Allzweckreiniger „genauso gut“ gereinigt werden kann wie mit anderen Geräten,
die ohne diese Technologie auskommen und denen deshalb Allzweckreiniger
zugesetzt werden muss. Diese Verallgemeinerung der Aussage im Antrag ist
zulässig, auch wenn die Beklagte dies so nicht explizit in dem fraglichen Text
formuliert hat. Sie überschreitet den Kerngehalt der Aussagen, die das
Fachpublikum, das sich für den Erwerb von Scheuersaugmaschinen interessiert,
dem Werbeblatt entnehmen soll und muss, gerade nicht.
62 Es begegnet auch keinen prozessualen Bedenken, dass die Klägerin weiterhin
explizit die Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung der Beklagten zur
„bewährten Technologie“ verlangt, allerdings nicht mehr als konkrete
Verletzungsform des abstrakten Unterlassungsverlangens (ursprünglicher Antrag
Ziff. 1.1 d; vgl. Bl. I 2), sondern nunmehr in einem eigenen Antrag Ziff. 1.2.
Insgesamt haben sich das Begehren der Klägerin und auch der Klagegrund
dadurch nicht geändert. Die Klage ist damit nicht teilweise zurückgenommen
worden.
II.
63 Die Klage ist auch begründet.
1.
64 Die Klägerin kann verlangen, dass die Beklagte die streitgegenständlichen
Behauptungen, wie sie insbesondere in dem Werbeblatt wie Anl. K 4 enthalten
sind, unterlässt, weil sie irreführend sind (§ 8 Abs. 1 UWG).
65 Unstreitig sind die Parteien Mitbewerber u.a. auf dem Markt für
Scheuersaugmaschinen (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG).
66 Die angegriffenen Aussagen, die im Kern dahin gehen, dass die xyz-Technologie
die Verwendung von Allzweckreiniger in Scheuersaugmaschinen ersetzen kann
(Antrag Ziff. I.1.) und die Technologie auch bewährt sei (Antrag Ziff. I.2), was in
demselben Zusammenhang zu sehen ist, sind irreführend (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und
Satz 2 Nr. 1 UWG).
a)
67 Es spricht viel dafür, dass die angesprochenen Verkehrskreise bereits deshalb irre
geführt werden, weil das mit der xyz-Technologie aufbereitete Wasser auch nach
dem Vortrag der Beklagten nicht geeignet ist, Öl- oder Fettverschmutzungen auf
mineralölhaltiger Basis zu beseitigen, die Werbeaussagen der Beklagten mit der
pauschalen, einschränkungslosen Behauptung einer Wirkung wie bei einem
Allzweckreiniger, noch dazu einem „starken“ Reiniger, aber wenigstens so
verstanden müssen, dass damit Allzweckreiniger oder auch starke Reiniger ersetzt
werden können, wie sie die Beklagte selbst als geeignet zur Beseitigung von Ölen
und Fetten aller Art vertreibt. Nicht zu Unrecht hat die Klägerin insoweit auf die
Produktblätter zu den Reinigungsmitteln Bb1, Bb 2 und Bb 3 verwiesen; die
Beklagte hat lediglich eine Vergleichbarkeit mit dem Reinigungsmittel Bb 4
bestritten. Den Vergleich mit den übrigen Reinigungsmitteln, die die Beklagte selbst
anbietet, müssen die angesprochenen Verkehrskreise ziehen, selbst wenn
unterstellt wird, dass diese die Anpreisung der xyz-Technologie nur auf die
Verwendung bei der Unterhaltsreinigung beziehen würden. Dass es keine
Branchen geben soll, die bei der Unterhaltsreinigung Flächen mit mineralölhaltigen
Verschmutzungen und damit also mit Bedarf nach einem „starken Reiniger“ haben
sollen, ist wenig überzeugend. Letztlich kommt es auf diese Fragen nicht an und
es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Irreführung relevant wäre, auch unter
dem von der Beklagten angeführten, aber streitigen Gesichtspunkt, die
fachkundigen Anwender würden bei den Verkaufsgesprächen über die
beschränkte Anwendungsmöglichkeit informiert und angesichts der
Besonderheiten des Käuferkreises und seiner Auswahlentscheidung für ein
Produkt gebe es hier keine Anlockwirkung.
b)
68 Jedenfalls sind die Aussagen deshalb mit zweifelsohne geschäftlicher Relevanz
irreführend, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, dass die
Reinigungswirkungen des mit der xyz-Technologie aufbereiteten Wassers nicht
über diejenigen von reinem Leitungswasser hinausreichen und insbesondere nicht
denjenigen eines starken bzw. kräftigen Reinigers oder Allzweckreinigers
entsprechen. Damit kann die Technologie jedenfalls unter diesem für sie
entscheidenden und in Anl. K 4 hervorgehobenen Aspekt auch nicht bewährt sein.
69 aa) Dies folgt insbesondere aus dem vom Sachverständigen H. durchgeführten
Test mit dem Blasendrucktensiometer.
70 Die gegen die Durchführung und die Ergebnisse dieser Untersuchung
vorgebrachten Einwendungen der Beklagten verfangen nicht.
71 Nicht berechtigt ist zunächst die Kritik, der Sachverständige haben entgegen
Vorgaben aus dem Beweisbeschluss keine Versuche mit der kompletten
Scheuersaugmaschine unternommen und das aktivierte Wasser isoliert
untersucht. Zum einen hat die Kammer im Beweisbeschluss dem
Sachverständigen gerade nicht vorgegeben, mit welcher Methode er die
Beweisfrage klären sollte, sondern sie hat dies seiner eigenen fachkundigen
Einschätzung überlassen. Zum anderen hat der Sachverständige vor Beginn
seiner Untersuchung das Gericht und die Parteien unmissverständlich darüber
informiert, dass er die Wirkung des aktivierten Wassers isoliert zu untersuchen
gedenkt. Er hat zunächst angekündigt, dass er drei der Module braucht, die dieses
Wasser erzeugen, worauf die Beklagte selbst ihm vorgeschlagen hatte, entweder
die bloßen Module oder Maschinen zum Ausbau der Module liefern zu können.
Dabei hat sie ausdrücklich befürwortet, die Wirkung des aufbereiteten Wassers zu
isolieren (Schreiben vom 08.10.2012, Bl. II 346 f). Erst nachdem die Klägerin
Bedenken gegen eine Zulieferung von Teilen oder Geräten durch die Beklagte
geäußert hat, hat der Sachverständige die Maschinen selbst im Handel besorgt,
um daraus das aktivierte Wasser für seine Untersuchungen gewinnen zu können,
wobei allen Beteiligten klar war, dass der Sachverständige beabsichtigt, dass
aktivierte Wasser aus den Maschinen abzuleiten und zu messen (siehe zu alldem
Schriftverkehr und Verfügungen vom September bis November 2012, Bl. II 335 bis
III 351).
72 Auch in der Sache ist die Kritik an der Entscheidung des Sachverständigen für
diese Art der Untersuchung nicht berechtigt. Das gilt zunächst für den Ansatz, die
Wirkung des nach der xyz-Technologie über das Modul der Maschinen
aufbereitete Wasser isoliert zu untersuchen. Der Sachverständige hat
überzeugend ausgeführt, dass es für den Nachweis der postulierten Wirkung
dieses Wassers gerade darauf ankommt, andere Faktoren für die Reinigung
auszublenden (Protokoll a.a.O. S. 2). Das stimmt mit der Einschätzung durch die
Geschäftsleitung der Beklagten (Schreiben vom 08.10.2012, a.a.O.) ebenso
überein wie mit den Ansätzen der von den Parteien beauftragten Gutachter (M.,
N.), die ebenfalls u.a. die Reinigungswirkung des Wasser isoliert insbesondere von
mechanischen Wirkungen einer Reinigungs- oder Testapparatur untersucht
haben.
73 Der Sachverständige hat dazu mit dem Blasendrucktensiometer die
Veränderungen gemessen, die sich in Bezug auf die Oberflächenenergie an der
Grenze zwischen Wasser und Gas ergeben (Gutachten Seite 9). Er hat auch bei
seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung aus Sicht der Kammer
überzeugend begründet, dass dieser Test geeignet ist, die von der Beklagten
behauptete Reinigungswirkung zu überprüfen. Die Wirkungsweise des Messgeräts
hat er dahingehend beschrieben, dass sich eine Veränderung der
Oberflächenenergie messen lässt, wie sie für die Reinigungswirkung unabdingbar
ist (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2013, Bl. III 434 ff, S. 4 und
5): zur Entfernung von Fett von der Oberfläche – gemeint ist damit die zu
reinigende Bodenoberfläche - müsse die Oberflächenenergie überwunden werden
(Protokoll a.a.O. S. 5 unten), also müsse, wie sich der Sachverständige auch
geäußert hat, „chemische oder physikalische Arbeit verrichtet werden, um das Fett
von der Oberfläche abzulösen“. Es ist also unberechtigt, wenn die Beklagte meint,
der Sachverständige vernachlässige die Grenzflächenspannung oder -energie an
der Grenze zwischen der zu reinigenden Fläche und den Schmutzpartikeln. Der
Sachverständige hat vielmehr insbesondere darauf abgestellt, dass das
aufbereitete Wasser die Wirkung haben müsste, die dort auftretende Energie zu
überwinden und somit das Fett von der verunreinigten Oberfläche zu entfernen.
Deshalb trifft auch die Kritik im späteren Schriftsatz der Beklagten nicht, der
Sachverständige berücksichtige nicht, dass es nach einschlägiger Literatur auf die
Kombination der Faktoren Oberflächenspannung der Reinigungsflüssigkeit,
Grenzflächenspannung zwischen dieser und der Verunreinigung und der
Adhäsionskräfte des Wassers ankomme.
74 Entgegen der von der Beklagten in ihrer späteren Stellungnahme geäußerten Kritik
hat der Sachverständige auch nicht die Begriffe der „Oberflächenspannung“ und
„Oberflächenenergie“ vermischt, sondern er hat mit seiner auf S. 4 (a.a.O.) im
letzten Satz des vorletzten Absatzes protokollierten Bemerkung „wenn man dies
synonym mit Oberflächenenergie nimmt“ auf die aus Laiensicht gestellte Frage
klargestellt, dass es um die Verringerung der Oberflächenenergie geht, und nicht
etwa zum Ausdruck gebracht, dass die Begriffe synonym zu verwenden seien. Auf
die nicht erst in der Stellungnahme zur Anhörung, sondern bereits in der
Stellungnahme zum Gutachten geäußerte Kritik der Beklagten, sie habe nie
behauptet, dass die xyz-Technologie eine Veränderung der Oberflächenspannung
bewirke, und es sei eine falsche Prämisse des Gutachtens, dass es zu einer
solchen Veränderung kommen müsse, hat der Sachverständige aus Sicht der
Kammer überzeugend ausgeführt, dass auch die von der Beklagten postulierte
Wirkung durch Nanobläschen sich darin äußern müsste, dass sich diese an der –
im Blasentensiometer erzeugten - neuen Oberfläche adsorbieren würden und dort
ihre Wirkung entfalten würden, die also mit dem Gerät messbar wäre (Protokoll
a.a.O. S. 5 unten). Auch in der von der Beklagten vorgelegten Beschreibung der
behaupteten Reinigungswirkung durch Nanobläschen (Anl. B 9) wird davon
ausgegangen, dass u.a. die Oberflächenspannung und die dabei auftretenden
Kontakt-Winkel, wie sie zwischen Flüssigkeit und Feststoff entstehen,
herabgesetzt werde. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass die Wirkungen von
Nanoblasen wissenschaftlich ohnehin umstritten sind (Protokoll a.a.O. S. 5 oben)
und auch die Beschreibung solcher Wirkungen von Prof. C. (Anl. B 9) sich lediglich
auf Vermutungen stützt, nicht aber auf eine Untersuchung der von der Beklagten
eingesetzten Technologie.
75 Zu der weiter von der Beklagten behaupteten alkalischen Wirkung des mit xyz-
Technologie behandelten Wassers hat der Sachverständige überzeugend
ausgeführt, dass eine solche Wirkung nicht denkbar ist, weil sich bei der
Aufspaltung von Wasser eine Laugen-Konzentration von nur 10-14 ergeben
würde, die keine fettlösende Wirkung haben könnte; zudem wäre ein
Reinigungseffekt durch Lauge, der auch über die Verseifung der zu entfernenden
Stoffe zu erklären ist, ohne Bedeutung bei der xyz-Technologie, da der hierbei
vorgegebene Zeitrahmen von 1 bis 2 Sekunden Verweildauer des Wassers in der
Scheuersaugmaschine für diesen Reinigungseffekt nicht ausreicht (zu alldem
Protokoll a.a.O. S. 6). Das deckt sich insoweit im Ergebnis sogar mit der
Einschätzung in der in Anl. B 9 vorgelegten Darstellung zur Reinigungswirkung von
Prof. C., der ebenfalls den einzelnen Komponenten aus der Wasseraufspaltung
keine signifikante Reinigungsleistung beimisst.
76 Erst recht ist nicht ersichtlich, inwiefern die Reinigungswirkung von anorganischen
Salzen zur Reinigung von Kontaktlinsen und anderen empfindlichen Oberflächen
oder von Reinigungsmitteln zur Reinigung elektronischer Leiterplatten für die
streitgegenständliche Fragestellung von Bedeutung sein soll. Das entsprechende
Vorbringen der Beklagten nach der mündlichen Verhandlung gibt so keinen
Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Zudem hätten solche
Kritikpunkte in der gesetzten Frist vor der Anhörung des Sachverständigen oder,
nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung sachverständig beraten
war, auch noch in dieser Anhörung vorgebracht werden können.
77 Die Kammer ist nach der Anhörung des Sachverständigen auch davon überzeugt,
dass er die Untersuchung mit dem Blasendrucktensiometer fachgerecht
durchgeführt hat. Er hat insbesondere im Hinblick auf die von der Beklagten
geäußerte Kritik zu der nach ihrer Ansicht unzureichenden Darstellung des
Versuchsaufbaus diesen näher beschrieben und vor allem ausgeführt, wie er
darauf geachtet hat, dass das Wasser bei der Entnahme und der Einleitung in das
Messgefäß nicht verändert wird, sondern dort so angelangt, wie es auch in der
Reinigungsmaschine zur Verwendung kommen würde. Bei der Messung hat er
durch eine ausreichende Vorlaufzeit von 5 Minuten dafür gesorgt, dass das
Ergebnis nicht durch unbehandeltes Wasser verfälscht wurde (im Einzelnen
Protokoll a.a.O. S. 8 f). Durch eine ausreichende Anzahl Messreihen mit
unterschiedlichen Zeitstufen hat er auswertbare Messergebnisse erzielt (a.a.O. S.
9). Aus alldem ergeben sich ebenso wenig durchgreifende Bedenken wie aus dem
Umstand, dass das Messgerät im Ausgangspunkt für Messungen bei stehendem
Wasser konzipiert ist. Entgegen der von der Beklagten nachträglich vertretenen
Ansicht belegt der Umstand, dass die Messergebnisse nur Abweichungen von
unter 2 % aufweisen, die Tauglichkeit des Messverfahrens auch für strömendes
Wasser; der Sachverständige hat die Messreihen auf stehendes Wasser kalibriert
(Gutachten S. 13 mit Tabellen in Anhang II; Protokoll a.a.O. S. 10).
78 Somit ist der Sachverständige aus Sicht der Kammer aufgrund der fachgerecht
durchgeführten Messreihen überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass es
keinen signifikanten Unterschied in der Reinigungswirkung von Leitungswasser
und dem durch die xyz-Technologie behandelten Wasser gibt (Gutachten S. 14).
79 Daran ändert es nichts, dass der Sachverständige zu Vergleichszwecken auch
Messungen bei einer Reinigungslösung durchgeführt hat, die Reinigungsmittel in
einer Konzentration enthalten hat, wie sie für eine Grundreinigung verwendet wird
(Protokoll S. 7). Der Vergleich mit der Reinigungswirkung von Lösungen für die
Grundreinigung war nicht Gegenstand der dem Sachverständigen gestellten
Beweisfrage, weshalb der Sachverständige bei der Anhörung eingeräumt hat,
dass der Vergleich ohne Aussagekraft ist (a.a.O. S. 7), und er ist auch für die
Entscheidung über den Klageanspruch nicht erheblich.
80 bb) Dieses Ergebnis findet seine Bestätigung in dem vom Sachverständigen
ergänzend durchgeführten Test mit dem sog. Scheuertester. Die hiergegen von
der Beklagten vorgebrachten Einwände sind nicht berechtigt. Der Sachverständige
hat offen gelegt, dass sich mit diesem standardisierten Testgerät der
Reinigungsvorgang einer Scheuersaugmaschine nicht in jeder Hinsicht simulieren
lässt, dass aber der Vorteil der Testapparatur aus wissenschaftlicher Sicht in der
Reproduzierbarkeit der Untersuchung liegt (Protokoll a.a.O. S. 10). Letztlich lässt
sich über ein zumindest vergleichbares Bewegungsmuster des Scheuertesters
(a.a.O. S. 10) eine größtmögliche Annäherung an eine Scheuersaugmaschine
durch eine Testapparatur mit reproduzierbarer Testanordnung erreichen (a.a.O. S.
11). Der Sachverständige, der sich nach dem in der Anhörung gewonnenen
Eindruck der Kammer durch hohe fachliche Kompetenz in Bezug auf die Technik,
Physik und Chemie von Reinigungsvorgängen und -apparaturen und reichhaltige
Erfahrung im Testen von Reinigungsgeräten und insbesondere auch
Scheuersaugmaschinen auszeichnet, hat ausgeführt, dass die Verwendung
dieses Testers über die ursprünglich vorgesehene Anwendung beim Test von
Lackoberflächen hinaus auch von Herstellern von Reinigungsmaschinen und
Reinigungslösungen anerkannt ist (a.a.O. S. 11). Nach seiner weiteren
Beschreibung des Testaufbaus - im Einzelnen wird auf S. 11 des Protokolls Bezug
genommen - ist die Kammer auch davon überzeugt, dass der Sachverständige bei
der Untersuchung sachgerecht vorgegangen ist. Insbesondere leuchtet ein, dass
der Reinigungseffekt in der Testeinrichtung hätte um so deutlicher auftreten
müssen, als das aktivierte Wasser ca. 16 Sekunden im Testvorgang gehalten
wurde, während nach der Darstellung der Beklagten zur Funktionsweise ihrer
Maschinen dort das Wasser nur ca. 1 - 2 Sekunden auf dem Boden gehalten wird
(Protokoll S. 11).
81 Unbegründet ist auch die Kritik der Beklagten an der Auswahl und
Zusammensetzung des Testschmutzes, den der Sachverständige verwandt hat.
Ihre Argumentation, der Sachverständige habe eine „Fettbombe“ verwandt, deren
Beseitigung die Fähigkeiten jeder Reinigungsmaschine übersteige, geht am
Versuchsaufbau des Sachverständigen vorbei. Der Sachverständige hat
nachvollziehbar und für die Kammer auch überzeugend dargestellt, dass es nicht
das Ziel des Versuchs war, eine Fettanschmutzung in welcher Konzentration auch
immer zu beseitigen. Vielmehr stellte sich das - auch in anderen Gutachten wie
etwa dem des N. Instituts angesprochene - Problem, dass Verschmutzungen in
Konzentrationen oder Zusammensetzungen, wie sie im Praxisbetrieb vorkommen,
kaum in wissenschaftlichen Untersuchungen verwandt werden können, weil
aufgrund der Schmutzmenge und -verteilung keine verlässlichen und zudem in
Messreihen oder Wiederholungen reproduzierbaren Messungen oder
Beobachtungen möglich sind. Außerdem ist die Entfernung von
Fettverschmutzungen als solche nur sehr schwer zu messen (Protokoll a.a.O. S.
14). Deshalb ist er den umgekehrten Weg gegangen, auf die Fettschicht Pigmente
aufzubringen um so zu untersuchen, inwieweit die Reinigungslösung in
Verbindung mit dem mechanischen Effekt der Bürsten in der Lage ist, fettlösend zu
wirken. Dies lässt sich nach der eingehenden und die Kammer überzeugenden
Beschreibung des Versuchsaufbaus feststellen, weil die Farbpigmente aus der
Fettmatrix entfernt werden, soweit der Reinigungsvorgang in der Lage ist, Fett zu
lösen (Protokoll S. 12). Dabei war aufgrund der Art des Auftrags nicht
auszuschließen, dass sich die Pigmente nicht völlig in die Fettschicht begeben
haben, sondern dass sie sich teilweise an der Oberfläche angereichert haben, was
eher zugunsten des von der Beklagten propagierten Reinigungseffekts gegangen
wäre (a.a.O. S. 13). Weil es bei dem Versuch nicht um die Entfernung einer
„Fettbombe“ ging, ist es auch ohne Bedeutung, dass der Sachverständige zum
Vergleich wiederum eine Messreihe unter Einsatz einer 18%-igen
Reinigungslösung für Grundreinigungen vorgenommen hat. Dies stellt die
Tauglichkeit der Untersuchung für den Vergleich von unbehandeltem mit
behandeltem Wasser nicht in Frage.
82 Unbegründet ist die auch im späteren Schriftsatz von der Beklagten noch einmal
erneuerte Kritik an der Auswahl der Komponenten der Verschmutzung. Der
Sachverständige hat sich bei Anwendungstechnikern von
Reinigungsmittelherstellern, die Großverteiler beliefern, lediglich nach der Art der
üblicherweise in einschlägigen Branchen vorkommenden Verschmutzungen
erkundigt und dabei die Information erhalten, dass es sich um Stoffe wie Olivenöl
und Kokosfett von Fritierfetten handele (Protokoll S. 13, vgl. auch Gutachten S. 16).
Gegen die Stoffe als solche bringt die Beklagte nichts konkret vor. Ihre
Mutmaßung, die Informanten hätten sich bei der Auswahl der „unpassenden
Verschmutzung“ als Vertreter von Konkurrenzunternehmen von eigenen
Interessen leiten lassen, zielt auf die Konzentration als „Fettbombe“ und geht
deshalb an der Sache vorbei, weil der Sachverständige die Konzentration und
Mischung der Testanschmutzung selbst bestimmt hat (a.a.O. S. 13 unten). Die
Auswahl dieser Fettmischung und ihre Anreicherung mit Pigmenten ist auch
deshalb überzeugend, weil der Sachverständige damit anders als bei der
Verwendung sonst üblicher Testanschmutzungen ausschließen konnte, dass
andere Schmutzbestandteile wie beispielsweise Ruß selbst oberflächenaktiv sind
und somit das Untersuchungsergebnis beeinflussen (Protokoll a.a.O. s. 14).
83 Nach dem vom Sachverständigen im Gutachten mit Bildern belegten und bei der
Anhörung noch einmal ausführlich erläuterten Testergebnis ließ sich ein
wahrnehmbarer Unterschied in der Beseitigung der Pigmente zwischen den
beiden Wasserarten nicht ausmachen (Gutachten S. 18 mit Anhang I, Protokoll
a.a.O. S. 15). Die Kammer hat auch keine durchgreifenden Bedenken dagegen,
dass der Sachverständige aufgrund des gewonnenen schon eindeutigen
optischen Eindrucks keine weiteren optischen Verfahren zur Auszählung
angewandt (Protokoll a.a.O. S. 15) oder etwa mehreren Personen die
Reinigungsergebnisse zur Beurteilung vorgelegt hat.
84 cc) Die Kammer sieht schließlich keinen Anlass, weitere Reinigungsversuche mit
kompletten Reinigungsmaschinen aus der Produktion der Beklagten anzuordnen.
Der Sachverständige hat, wie bereits ausgeführt, überzeugend begründet, dass er
aus wissenschaftlicher Sicht eine Isolierung des Effekts aus der xyz-Technologie
für richtig gehalten hat. Wie ausgeführt, erlauben bereits die von ihm
durchgeführten Untersuchungen die Feststellungen, dass diese Technologie keine
zusätzliche Reinigungswirkung hervorruft.
85 Der Sachverständige hat auch begründet, dass Reinigungsversuche mit der
kompletten Maschine aus wissenschaftlicher Sicht problematisch sind, weil bei
ihrem Einsatz die Rahmenbedingungen, die sich insbesondere aus der Mechanik
der Maschine ergeben, schwer konstant zu halten sind (Protokoll a.a.O. S. 2, 10).
Damit wären solche Versuche kaum reproduzierbar und letztlich selbst bei einer
einverständlichen Festlegung der Rahmenbedingungen allenfalls begrenzt
aussagekräftig (Protokoll a.a.O. S. 3). Der Sachverständige hat außerdem die von
den Parteien vorgelegten Gutachten oder Untersuchungsberichte, die solche
Maschinentests beschreiben, in seine Überlegungen mit einbezogen mit dem
Ergebnis, dass von ihm selbst durchgeführte Tests eine bloße Wiederholung der
als solche fachgerecht durchgeführten Tests wären (a.a.O. S. 2).
86 Die Kammer teilt diese Einschätzung, gerade auch mit Blick auf die Berichte zu
den bereits anderweitig durchgeführten Reinigungsversuchen mit der kompletten
Maschine. Das gilt insbesondere für den von der Beklagten vorgelegten
Untersuchungsbericht des N.-Instituts (Anl. B 19). Dieser Bericht kommt zwar auf
S. 56 zum Ergebnis, mit „einigen Messverfahren“ ergebe sich ein messbarer
zusätzlicher Reinigungseffekt des aufbereiteten Wassers. Für den Maschinentest
wird aber auf S. 57 ausgeführt, dass die Unterschiede zwischen den einzelnen
Reinigungslösungen kleiner als die Messgenauigkeit der messtechnischen
Methoden waren. Das bedeutet, dass ein messbarer Unterschied der
Reinigungskraft nach Durchführung dieses Tests nicht festzustellen war. Das
deckt sich letztlich mit dem Ergebnis der im Auftrag der Klägerin von der M. GmbH
durchgeführten Reinigungsversuche, die ebenfalls keine signifikante Abweichung
der Reinigungsleistung der beiden Wasserarten ergeben haben (Anl. K 7). Die vom
N.-Institut ergänzend durchgeführte „menschliche Bewertung“ als Panelbewertung
nach dem Auswahlverfahren gibt angesichts des gemessenen Befundes nur einen
subjektiven Eindruck der Beobachter wieder, der, wenn schon die Messmethoden
kein Ergebnis liefern, auf anderen Effekten als der objektiven Schmutzentfernung
beruhen muss, beispielsweise auf einer andersartigen Schmutzverteilung (ein
solcher Effekt wird in der Tat in der Untersuchung von M., Anl. K 7 auf S. 22 unten
beschrieben). Eine zusätzliche Reinigungswirkung durch die Aufbereitung des
Wassers mit dem Effekt eines „starken Reinigers“ liegt aber nur vor, wenn
tatsächlich Schmutz besser entfernt wird, nicht schon dann, wenn nur der
subjektive Eindruck erweckt wird, es sei sauberer. Deshalb sind auch die von der
Beklagten angeführten Referenzen aus ihrem Kundenkreis nicht geeignet, das
Ergebnis der Beweisaufnahme zu widerlegen. Im Übrigen bestätigt auch der nach
Einschätzung des Sachverständigen fachgerecht durchgeführte Maschinentest
des N.-Instituts das Ergebnis des Gerichtsgutachtens. Er zeigt zudem, dass die
nochmalige Durchführung eines solchen Tests keine zusätzlichen Erkenntnisse
vermitteln würde.
2.
87 Gem. § 9 Abs. 1 UWG kann die Klägerin von der Beklagten außerdem im Wege
des Schadensersatzes die Kosten für den Testkauf einer Maschine aus der
Produktpalette der Beklagten und für die Begutachtung durch die Fa. M. in
unstreitiger Höhe von insgesamt 41.209,67 EUR verlangen. Es handelt es sich um
von dieser Vorschrift gedeckte Rechtsverfolgungskosten. Dem steht nicht
entgegen, dass die Klägerin ihre Rechte auch in einem parallelen Verfahren in
Belgien verfolgt, dort das Gutachten in englischer Sprache vorgelegt hat und
ebenfalls Kostenersatz verlangt. Unstreitig ist dort nicht die Beklagte in Anspruch
genommen. Sie behauptet nicht, dass die Klägerin aufgrund der Geltendmachung
in Belgien diese Kosten erstattet bekommen hat.
88 Die Klägerin kann aus dem zugesprochenen Betrag Zinsen ab Rechtshängigkeit in
gesetzlicher Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins verlangen
(§§ 288, 291 BGB). Die Rechtshängigkeit ist mit Zustellung der Klage am
05.09.2011 eingetreten (Bl. 28).
3.
89 Dem Antrag der Klägerin auf Urteilsveröffentlichung nach § 12 Abs. 3 UWG ist
nicht stattzugeben. Die Kammer sieht kein berechtigtes Interesse der Klägerin, auf
Kosten der Beklagten das Urteil weitergehend öffentlich bekannt zu machen, als
es aufgrund der von beiden Parteien provozierten Resonanz in der Öffentlichkeit
ohnehin schon bekannt werden wird. Das genügt aus Sicht der Kammer, um das
von der Klägerin vorgebrachte Marktungleichgewicht auszugleichen. Die Parteien
haben selbst seit längerem mit ihren jeweiligen Internetauftritten für eine erhebliche
Resonanz in den allgemeinen und branchenbezogenen Medien gesorgt und
offensichtlich auch die Medien über den Rechtsstreit und die angesetzten Termine
informiert, wie sich aus der Teilnahme von Medienvertretern an der mündlichen
Verhandlung und ihren Anfragen bei der Pressestelle des Gerichts nach dem
Verkündungstermin zeigt. Eine zusätzliche Veröffentlichung insbesondere in
überregionalen Blättern wäre eine unverhältnismäßige Maßnahme. Die Beklagte
weist unwidersprochen darauf hin, dass sie ihre Werbung nicht in überregionalen
Zeitungen, sondern nur in der Fachpresse schaltet. Eine Information der
Allgemeinheit kann deshalb kaum Einfluss auf die Marktverhältnisse haben. Es
spielt deshalb auch keine Rolle, dass die Darstellung im Flyer Anl. K 4 im Internet
veröffentlicht war. Die weltweite Zugänglichkeit eines im Internet veröffentlichten
Dokuments bedeutet noch nicht, dass es für jedermann bestimmt und von
jedermann wahrgenommen und bewertet wird. Es kommt hinzu, dass unstreitig
diese Veröffentlichung schon seit längerem nicht mehr auf der Homepage der
Beklagten verfügbar ist und deshalb das Ziel einer Veröffentlichung in der
allgemeinen oder auch in der Fachpresse, eine noch andauernde
Beeinträchtigung durch eine weiterhin präsente Darstellung zu beseitigen,
insbesondere in Bezug auf die maßgebliche konkrete Verletzungsform des Flyers
Anl. K 4 in Frage gestellt ist.
II.
90 Die zulässige Widerklage ist unbegründet. Die hier streitgegenständlichen
Äußerungen der Klägerin über die Gleichsetzung des mit der xyz-Technologie
behandelten Wassers mit Leitungswasser schädigen weder den Ruf der Beklagten
noch setzen sie ihre Produkte herab (§ 4 Nr. 7 und 8 UWG), weil diese
Gleichsetzung nach dem oben dargestellten Beweisergebnis richtig ist.
III.
91 Die zulässige Hilfswiderklage der Beklagten ist abzuweisen. Sie ist bereits deshalb
unbegründet, weil sie unschlüssig ist.
92 Dass die werbliche Aussage der Klägerin im Produktdatenblatt zu dem tensidfreien
Universal-Bodenreiniger Aa1 irreführend sei, er sei geeignet zum Lösen von Öl-,
Fett- und Mineralverschmutzungen, ist nicht schlüssig dargetan.
93 Nach dem eigenen (Haupt-)Vorbringen der Beklagten sind auch tensidfreie
Reiniger auf dem Markt, die solche Verschmutzungen lösen können. Sie verweist
unter anderem auf Produkte zur Reinigung von Feinsteinzeugfliesen, für die wegen
ihrer Porosität allgemein der Verzicht auf tensidhaltige Reiniger empfohlen wird.
94 Etwas anderes behauptet auch die Klägerin nicht, die lediglich auf dem Standpunkt
steht, dass solche Reiniger ganz überwiegend Tenside enthielten. Zwar haben die
Klägervertreter im Schriftsatz vom 31.01.2012 auf S. 12 die Behauptung
aufgestellt, dass „in allen Reinigungsmitteln“ Tenside enthalten seien (Bl. II 156).
Dies wurde aber schon auf der nächsten Seite dahin abgeschwächt, dass 99 %
aller Reinigungsmittel für Scheuersaugmaschinen, „im Grunde genommen also
alle“, Tenside enthalten würden und dass es sehr vereinzelt Spezialreiniger gebe,
die keine Tenside enthielten. Dabei haben sie sich auf die Stellungnahme des I.
vom 23.01.2012 (Anl. K 19) bezogen, in der diese Prozentangabe näher dahin
erläutert wird, dass sie sich auf die Verkaufsmengen bezieht. Unter
Berücksichtigung dieses Kontextes ergibt sich zwischen dem Vortrag im
Rechtsstreit und den Aussagen im Produktdatenblatt kein Widerspruch.
95 Die Beklagte kann sich auch nicht auf einen Sachverhalt berufen, wie er nach dem
Bedingungseintritt gegeben sei. Dass der Klage stattgegeben wird, beruht nicht auf
der Feststellung, dass nur tensidhaltige Reinigungsmittel beim Einsatz in
Scheuersaugmaschinen geeignet sind, Öl-, Fett- und Mineralverschmutzungen zu
lösen.
IV.
96 Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterlegen ist, §
91 ZPO. Die Abweisung des auf die Veröffentlichungsbefugnis gerichteten Antrags
hat keine Kostenteilung zur Folge, weil sie im Verhältnis zum Rechtsstreit im
Übrigen von geringer Bedeutung ist und durch diesen Antrag keine Mehrkosten
verursacht worden sind (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
97 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1
und 2 ZPO.