Urteil des LG Stuttgart vom 18.04.2016

selbstanzeige, einkünfte, mandat, vergütung

LG Stuttgart Urteil vom 18.4.2016, 27 O 382/15
Sittenwidriges Rechtsanwaltshonorar bei Abfassung einer steuerlichen Selbstanzeige
Leitsätze
Berufung eingelegt (OLG Stuttgart, 12 U 83/16)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 8.330,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 26. Januar 2016 zu bezahlen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig
vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 61.300,18 EUR festgesetzt (Klageantrag: 51.076,23 Euro; Widerklageantrag Nr. 1:
8.330,00 Euro; Nr. 2: 1.393,95 Euro; Nr. 3: 500,00 Euro).
Tatbestand
1 Die Klägerin verlangt vom Beklagten Anwaltshonorar für die Bearbeitung einer Selbstanzeige wegen
Steuerhinterziehung; der Beklagte verlangt widerklagend die Rückzahlung der Vorschüsse.
2 Der Beklagte hat im Jahr 2004 ein Bankkonto in Liechtenstein eröffnet. Am 11. August 2015 beauftragte er
die Klägerin, eine Rechtsanwaltskanzlei, eine steuerliche Selbstanzeige zu erstellen. Zwischen den
Beteiligten bestand Einigkeit, dass die Selbstanzeige noch vor Abgabe der Steuererklärung für das Jahr
2014, die der Beklagte bereits gefertigt hatte, eingereicht werden sollte.
3 Im Erstberatungsgespräch mit Herrn Rechtsanwalt G. teilte der Beklagte mit, dass er insgesamt 65.000,00
Euro aus einer Erbschaft angelegt habe und der Gesamtvermögenswert auf 82.000,00 Euro angestiegen sei
(Anlage K 20). In dem Termin schlossen die Parteien eine schriftliche Vergütungsvereinbarung (Anlage K 2).
Sie sah einen Stundensatz von 250,00 Euro vor. Weiter wurde vereinbart, dass als „Mindestgebühr“ die
30/10-Gebühr des § 30 StBVV in doppelter Höhe geschuldet wird, und der Gegenstandswert mindestens das
Doppelte des gesetzlichen Mindestgegenstandswertes entspricht. Zudem war eine Auslagenpauschale in
Höhe von 5 % der berechneten Gebühren vorgesehen.
4 Der Beklagte leistete Vorschüsse in Höhe von insgesamt 8.330,00 Euro auf die Rechnung vom 12. August
2015 (Anlage K 3) sowie die Rechnung vom 02. September 2015 (Anlage B 5), von deren Begleichung die
weitere Bearbeitung abhängig gemacht worden war (Anlage B 10).
5 Am 09. September 2015 erstellte die Klägerin einen - dem Beklagten zunächst nicht bekannt gegebenen -
Entwurf für die Nachmeldung von Einkünften (Anlage K 10). Auf der Basis einer von der Klägerin eingeholten
Erträgnisaufstellung der Bank wurden darin Einkünfte aus Kapitalvermögen von insgesamt rund 15.000,00
Euro unter Berücksichtigung von Werbungskosten (insgesamt ca. 300,00 Euro) aufgeführt. Zusätzlich wurde
ein Sicherheitszuschlag von 20 % angegeben. Weiter weist der Entwurf darauf hin, dass der Mandant noch
fristgerecht eine Steuererklärung für das Jahr 2014 abgeben kann, aber vorsorglich auch „Einkünfte aus
abhängiger Tätigkeit“ mit knapp 30.000,00 Euro, „Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit“ mit ca. 3.000,00
Euro und Einkünfte aus Kapitalvermögen mit ca. 1.300,00 Euro - jeweils einschließlich Sicherheitszuschlag -
angegeben werden.
6 Am 07. September 2015 stellte die Klägerin dem Beklagten ihre Leistungen in Rechnung. Dabei rechnete sie
für jedes der zehn Veranlagungsjahre 2004 bis 2013 eine 60/10-Gebühr gem. § 30 StBVV aus einem
Gegenstandswert von 16.000,00 Euro ab, jeweils netto 3.564,00 Euro. Für das Veranlagungsjahr 2014
rechnete sie für jede Einkunftsart in entsprechender Weise ab, wobei sie für die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit einen Gegenstandswert von bis zu 30.000,00 Euro wählte, was zu einer Gebühr
von 4.776,00 Euro führte. Weiter beinhaltet die Rechnung eine Auslagenpauschale von 2.377,20 Euro.
Unter Berücksichtigung der Vorschüsse sowie der Umsatzsteuer ergibt sich die Klageforderung von
51.076,23 Euro.
7 Am 15. September 2015 forderte die Klägerin durch Frau Rechtsanwältin W. den Beklagten zur Begleichung
der Rechnung bis zum 17. September 2015 auf. Dabei wies Frau Rechtsanwältin W. darauf hin, dass die
Selbstanzeige zeitnah an das Finanzamt übermittelt werden müsse, andernfalls die Klägerin das Mandat
wegen der Gefahr der strafrechtlichen relevanten Beihilfe zur Steuerhinterziehung niederlegen müsse und
im Rahmen der gerichtlichen Geltendmachung der Honoraransprüche nicht an die anwaltliche
Schweigepflicht gebunden sei (Anlage K 13). Am 18. September 2015 leitete die Klägerin das gerichtliche
Mahnverfahren ein (Anlage K 15). Am 21. September 2015 beendete der Beklagte das Mandat
(Anwaltsschreiben, Anlage K 16). Die Selbstanzeige ließ er durch die Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten
im Dezember 2015 abgeben. Darin wurden für die Jahre 2004 bis 2013 Einkünfte aus Kapitalvermögen von
insgesamt ca. 8.500,00 Euro nacherklärt (Anlage B 17).
8 Die Klägerin behauptet,
9 Herr Rechtsanwalt G. habe den Beklagten im Erstberatungsgespräch darauf hingewiesen, dass sich das
Honorar in der Größenordnung von 50.000,00 Euro bewegen werde. Er habe ferner mitgeteilt, der Beklagte
habe damit zu rechnen, dass zum Ende des Verfahrens inklusive Anwaltsvergütung, Nachversteuerung und
Verzinsung alles, was er im Ausland habe, weg sei. Die Erklärung zu den Einkünften des Jahres 2014 sei
vorgesehen worden, um zu vermeiden, dass das Finanzamt von einer versuchten Steuerhinterziehung
ausgeht.
10 Die Klägerin beantragt,
11 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 51.076,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. September 2015 zu zahlen,
12 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Höhe von
1.954,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
18. September 2015 zu zahlen.
13 Der Beklagte beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Widerklagend beantragt der Beklagte,
16 wie in Ziffer 2 der Urteilsformel erkannt.
17 Die Klägerin beantragt,
18 die Widerklage abzuweisen.
19 Der Beklagte behauptet,
20 Herr Rechtsanwalt G. habe in der Erstberatung das Szenario aufgemalt, dass der Beklagte mit einem
Strafverfahren vor dem Landgericht rechnen müsse, er dann vorbestraft sei und damit rechnen müsse, seine
Anstellung im öffentlichen Dienst zu verlieren. Diese Folgen hätten durch eine strafbefreiende Selbstanzeige
vermieden werden können. Aufgrund dieser Äußerungen habe sich der Beklagte unter Druck gesetzt
gesehen, die Honorarvereinbarung zu unterzeichnen. Zum Inhalt der Gebührenvereinbarung habe sich Herr
Rechtsanwalt G. nicht geäußert, mit Ausnahme des Stundensatzes. Die Frist zur Abgabe der
Steuererklärung für 2014 sei bis zum 30. September 2015 offen gewesen, deshalb habe der Beklagte der
Klägerin keinen Auftrag zur Nacherklärung der Einkünfte für das Jahr 2014 erteilt.
21 Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Honorarvereinbarung wegen arglistiger Täuschung anfechtbar sei.
Wäre er über die tatsächlich drohenden Folgen eines Strafverfahrens aufgeklärt worden - seiner Auffassung
nach eine Geldbuße gem. § 153a StPO in Höhe von höchstens 2.000,00 Euro - hätte er die
Honorarvereinbarung nicht unterzeichnet.
22 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf
das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Weitere Widerklageanträge aus Ansprüchen
wegen fehlerhafter Bearbeitung des Mandats hat der Beklagte mit Zustimmung der Klägerin
zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
A.
23 Die zulässige Klage ist unbegründet.
24 Der Kläger kann aus dem geschlossenen Anwaltsvertrag keine Vergütung verlangen.
I.
25 Soweit die Klägerin Anwaltsgebühren für eine Erklärung von Einkünften aus selbständiger und
nichtselbständiger Arbeit für das Jahr 2014 geltend macht, kann sie nicht nachweisen, hierfür beauftragt
worden zu sein.
26 Der Beklagte hatte zwar den Auftrag erteilt, eine Selbstanzeige zu erstatten. Auch wenn dieser Auftrag
weder in der Vollmacht noch in der Vergütungsvereinbarung näher umschrieben wurde, konnte die Klägerin
ihn jedoch allenfalls so verstehen, dass die Kapitaleinkünfte für das Jahr 2014 ermittelt werden sollen.
Keinesfalls durfte sie annehmen, auch dazu beauftragt zu sein, dem Finanzamt innerhalb offener Frist
Einkünfte aus anderen Einkunftsarten zu melden. Laut Schreiben des Finanzamts vom 27. August 2015 war
die Steuererklärung bis zum 30.09.2015 abzugeben (vgl. Anlage B 4). Die Klägerin wusste auch, dass der
Beklagte die Steuererklärung bereits vorbereitet hatte. Für die Übernahme der vom Beklagten selbst
ermittelten Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit in den Entwurf der Selbstanzeige gab
es keinen Anlass. Mithin hat die Klägerin keine Berechtigung, hierfür Gebühren von netto 8.757,00 Euro
(brutto 10.420,83 Euro) abzurechnen.
II.
27 Der Klägerin steht insgesamt keine Vergütung zu, da der zwischen den Parteien geschlossene
Anwaltsvertrag gegen die guten Sitten verstößt und damit nichtig ist.
1.
28 Ein Rechtsgeschäft ist wegen Sittenverstoßes nach § 138 Absatz 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus
der Zusammenfassung von Inhalt, Zweck und Beweggrund zu entnehmenden Gesamtcharakter gegen die
guten Sitten verstößt (BGH, Urteil vom 19. Januar 1989 – IX ZR 124/88, juris Rn. 10). Ein Verstoß gegen die
guten Sitten kann bei wucherähnlichen Rechtsgeschäften anzunehmen sein, auch wenn die
Voraussetzungen des § 138 Absatz 2 BGB nicht in vollem Umfang vorliegen. Dies kann zutreffen, wenn
zwischen den Leistungen der Vertragsparteien ein auffälliges Missverhältnis besteht und eine Vertragspartei
die Unterlegenheit - etwa Unerfahrenheit oder mangelndes Urteilsvermögen - der anderen bewusst zu
ihrem Vorteil ausnutzt (BGH, Urteil vom 23. Februar 1995 – IX ZR 29/94, juris Rn. 60).
29 Bei der Beurteilung, ob die Honorarvereinbarung eines Rechtsanwaltes sittenwidrig ist, ist allerdings nicht
alleine der Vergleich zu den gesetzlichen Gebührensätzen maßgeblich. Da die gesetzlichen Gebühren sich
nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit richten, kann bei Sachen mit niedrigen oder mittleren
Streitwerten auch ein Honorar, das die gesetzlichen Gebühren um ein Mehrfaches übersteigt, im Einzelfall in
angemessenem Verhältnis zu Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie ihrer Bedeutung
für den Auftraggeber stehen (BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 – IX ZR 121/99, juris Rn. 25). Entscheidend ist,
ob die Vergütung den mit der anwaltlichen Tätigkeit verbundenen Aufwand angemessen abdeckt (BGH,
Versäumnisurteil vom 04. Juli 2002 – IX ZR 153/01, juris Rn. 7).
a)
30 Zwischen dem abgerechneten Honorar und den gesetzlichen Gebühren besteht ein auffälliges
Missverhältnis.
aa)
31 Bei Abrechnung nach gesetzlichen Gebühren wäre lediglich eine Honorarforderung in Höhe von insgesamt
10.721,78 Euro entstanden.
32 Dabei ist für die Vergleichsberechnung davon auszugehen, dass der Klägerin bei Anwendung der
Vorschriften der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) die jeweilige Mittelgebühr zugestanden hätte,
da sie bei durchschnittlichen Verhältnissen Anwendung findet (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1995 – IX ZR
20/95, juris Rn. 26) und die Klägerin nicht vorgetragen hat, dass ihre Tätigkeit überdurchschnittlich
schwierig oder umfangreich war. Hierfür gibt es auch keine Anhaltspunkte, nachdem die Ermittlung der
Kapitaleinkünfte standardisiert auf der Grundlage eingeholter Bankauskünfte erfolgt. Die Klägerin hat in den
Jahren 2014 und 2015 Selbstanzeigen für eine Vielzahl von Mandanten bearbeitet. Zudem stellen sich für
jedes Veranlagungsjahr ähnliche tatsächliche und rechtliche Fragen.
33 Für die Fertigung einer Selbstanzeige wäre demzufolge für jedes der zehn Veranlagungsjahre 2004 bis 2013
gem. § 30 StBVV eine 20/10-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 8.000,00 Euro, mithin 866,00 Euro
(Tabelle A), gerechtfertigt gewesen. Da gebührenrechtlich zehn verschiedene Angelegenheiten vorliegen,
wäre jeweils die Auslagenpauschale von 20,00 Euro gem. § 16 StBVV abrechenbar gewesen (BGH, Urteil
vom 21. November 1996 – IX ZR 159/95, juris Rn. 11) sowie die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % (vgl. § 15
StBVV). Dies ergibt für zehn Veranlagungsjahre 10.543,40 Euro. Für die Ermittlung der Einkünfte aus
Kapitalvermögen aus dem Jahr 2014 wäre zusätzlich eine 6/20-Gebühr aus § 27 Absatz 1 StBVV
abrechenbar gewesen (129,90 Euro (Tabelle A) zzgl. 20,00 Euro Auslagenpauschale zzgl. Umsatzsteuer),
insgesamt 178,38 Euro.
bb)
34 Zwar dürfen die gesetzlichen Gebühren nicht unbesehen als Vergleichsmaßstab herangezogen werden, da
sie das Honorar pauschalieren und nicht notwendigerweise den angemessenen Arbeitsumfang des
Rechtsanwalts abdecken. Gerade in Angelegenheiten mit niedrigem oder mittlerem Gegenstandswert kann
der Rechtsanwalt ein aufwändiges Mandat nur bei Abschluss einer Honorarvereinbarung kostendeckend
bearbeiten. Die von der Klägerin vorgelegten Stundenaufzeichnungen belegen indes, dass die gesetzlichen
Pauschalgebühren dem tatsächlichen Aufwand der Klägerin gerecht wurden. Die Klägerin kommt auf einen
Aufwand von knapp 36 Stunden (Anlage K 21), wovon ca. 31 Stunden abrechenbar waren. Die weiteren ca.
fünf Stunden, die nach der Mandatskündigung ab dem 23.09.2015 aufgewandt wurden, dienten ersichtlich
der Durchsetzung der eigenen Honorarforderung und nicht der Bearbeitung des Mandats.
35 Bei der Zugrundelegung des vereinbarten Stundensatzes von 250,00 Euro hätte sich eine Honorarforderung
von netto 7.750,00 Euro nebst Auslagenpauschale von - die Wirksamkeit der Vereinbarung unterstellt -
netto 387,50 Euro ergeben, insgesamt 9.683,63 Euro brutto. Dies entspricht zu 90 % den gesetzlichen
Gebühren.
cc)
36 Die verlangten 59.406,23 Euro (Rechnungen vom 12.08.2015 - Anlage K 3, 02.09.2015 - Anlage B 5 und
07.09.2015 - Anlage K 11) stehen hierzu in einem auffälligen Missverhältnis; an dieser Wertung ändert sich
nichts, wenn von diesem Gesamtbetrag 10.420,83 Euro abgezogen werden, weil hierfür kein Auftrag des
Mandanten vorlag (vgl. oben unter A. I.).
37 Selbst wenn die gesetzlichen Gebühren wegen ihrer Pauschalierung nicht immer dem tatsächlichen
Aufwand des Rechtsanwalts gerecht werden und deshalb eine die gesetzlichen Gebühren übersteigende
Honorarvereinbarung auch unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit (Artikel 12 GG) grundsätzlich nicht zu
beanstanden ist, zeigt insbesondere der Vergleich mit der von den Parteien vorrangig vereinbarten
Stundenvergütung die grobe Unangemessenheit der verlangten „Mindestvergütung“. Wenn die Parteien den
Aufwand der Klägerin in Höhe von 250,00 Euro pro Stunde als angemessen eingeschätzt haben, steht die
„Mindestvergütung“ in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang und zur Schwierigkeit der
anwaltlichen Tätigkeit oder ihrer Bedeutung für den Auftraggeber. Auch wenn für die Beurteilung der
Sittenwidrigkeit der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages maßgebend ist (BGH, Urteil vom 15. April
1987 – VIII ZR 97/86, juris Rn. 29), so ist das auffällige Missverhältnis in der Honorarvereinbarung angelegt,
weil der Klägerin der Bearbeitungsumfang Mandats, von dessen Art sie eine Vielzahl bearbeitet hatte, in
etwa vorhersehbar war.
b)
38 Bei Anwaltsdienstverträgen ist in der Regel davon auszugehen, dass das auffällige Missverhältnis den
Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung desjenigen rechtfertigt, der sich die überhöhte Vergütung hat
zusagen lassen (BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 – IX ZR 121/99, juris Rn. 27).
39 Im vorliegenden Fall ist darüber hinausgehend feststellbar, dass die Klägerin die Unterlegenheit des
Beklagten auch bewusst zu ihrem Vorteil ausgenutzt hat.
40 Bei der Kammer sind mehrere Verfahren - darunter einige der Klägerin - anhängig gewesen, in denen
Rechtsanwälte mit der Fertigung einer Selbstanzeige wegen einer begangenen Steuerhinterziehung
beauftragt waren. In einigen dieser Verfahren haben die Mandanten weit überhöhte Honorarvereinbarungen
abgeschlossen in der Sorge, für die begangene Steuerhinterziehung (möglicherweise in einem öffentlichen
Strafverfahren) belangt zu werden. Diese Sorge - gestärkt durch die öffentliche Berichterstattung über
sogenannte Steuer-CDs - wird nach der Einschätzung der Kammer von einigen Rechtsanwälten zur
Durchsetzung unangemessen hoher Honorarforderungen ausgenutzt. Der vorliegende Fall zeichnet ein
hervorgehobenes Beispiel dieser Praxis:
aa)
41 Herrn Rechtsanwalt G., der für die Klägerin das Erstberatungsgespräch führte, war bekannt, dass der
Beklagte „finanziell nicht gut dran war“ (Protokoll, Seite 2). Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
hat der Rechtsanwalt neben dem Umfang und der Schwierigkeit sowie der Bedeutung der Angelegenheit bei
der Bestimmung der Rahmengebühren zu berücksichtigen (§ 14 Absatz 1 Satz 1 RVG). Gleichwohl hat Herr
Rechtsanwalt G. dem Beklagten eine Vergütungsabrede angesonnen, die sowohl beim gesetzlichen
Mindestgegenstandswert als auch bei der Rahmenhöchstgebühr - ohne Bindung an die gesetzlichen
Ermessensleitlinien - eine Verdoppelung vorgesehen hat. Die finanzielle Bedeutung dieser
„Mindestvergütung“ konnte dem Beklagten als juristischen Laien nicht bewusst geworden sein. Selbst ein
im Umgang mit der Steuerberatervergütungsverordnung vertrauter Mandant hätte erst anhand der
Gebührentabellen die Auswirkungen dieser „Mindestvergütung“ abschätzen können. Die
Honorarvereinbarung (Anlage K 2) umfasst etwa fünf Seiten eng bedruckten Textes in relativ kleiner
Schriftgröße.
42 Der Beklagte ging - entsprechend der mündlichen Erläuterung - von einem Stundenhonorar von 250,00
Euro aus und musste nicht damit rechnen, dass ein Honorar in der Größenordnung von 50.000,00 Euro oder
60.000,00 Euro abgerechnet werden würde. Dies hätte einen Arbeitsumfang von 200 bis 240 Stunden
erfordert, wofür es keine Anhaltspunkte gegeben hat. Die Klägerin hat zunächst auch lediglich einen
Vorschuss für zehn Stunden angefordert.
bb)
43 Nicht feststellbar ist die Behauptung der Klägerin, Herr Rechtsanwalt G. habe den Beklagten im
Erstberatungsgespräch auf die Größenordnung der Honorarforderung von 50.000,00 Euro hingewiesen.
44 Soweit Herr Rechtsanwalt G. entsprechende Angaben in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, hält das
Gericht ihn für nicht glaubhaft. Herr Rechtsanwalt G. hatte in der Stuttgarter Kanzlei der Klägerin - die
ihren Hauptsitz in Hamburg hat - die Aufgabe, mit den Mandanten aus dem Raum Stuttgart Erstgespräche
zu führen und im Zuge dessen Honorarvereinbarungen abzuschließen. Die weitere Mandatsbearbeitung
erfolgte sodann durch Frau Rechtsanwältin W. aus Köln. Wie sich aus seinen eigenen Angaben ergibt, hatte
Herr Rechtsanwalt G. wenige Kompetenzen für eine Beratung des Mandanten: Er hat noch kein
Steuerstrafverfahren bis zur Hauptverhandlung durchgeführt und konnte deshalb - obwohl sich die Kanzlei
als spezialisiert ausweist - auch keine ungefähr zu erwartende Strafhöhe benennen; zuständig für die
Bearbeitung der Mandate sei Frau Rechtsanwältin W. gewesen (vgl. die Anhörung im Protokoll, S. 2/3).
45 Vielmehr hat Herr Rechtsanwalt G. den emotionalen Druck auf den Beklagten durch die Benennung des
abstrakten Strafrahmens von fünf Jahren Freiheitsstrafe erhöht. Weiter sagte er seinen eigenen Angaben
zufolge, dass das Strafverfahren je nach Strafmaß dem Beklagten berufliche Probleme bereiten würde. Der
Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe dies so aufgefasst, dass er seine
Anstellung im öffentlichen Dienst verlieren würde und als 59jähriger sodann wahrscheinlich arbeitslos
bliebe. Daraufhin habe er angefangen zu zittern und seine Existenz gefährdet gesehen. Diese Reaktion ist
nachvollziehbar. Die Klägerin hat durch Herrn Rechtsanwalt G. einen emotionalen Druck aufgebaut, um das
Mandat sowie die Unterschrift unter eine Honorarvereinbarung zu erhalten, die für den Beklagten in diesem
Moment gar nicht durchschaubar war. Zwar wusste er von Herrn Rechtsanwalt G., dass es „sehr teuer“
werden würde; hierunter mag er sich allerdings nicht das tatsächliche Ausmaß vorgestellt haben.
46 Dass Herr Rechtsanwalt G. die zu erwartende Honorarhöhe tatsächlich benannt haben soll, passt auch nicht
in sein übriges Verhalten, dem Mandanten unter Nennung abstrakt möglicher strafrechtlicher und
arbeitsrechtlicher Folgen des Strafverfahrens die überaus positive Bedeutung einer strafbefreienden
Selbstanzeige vor Augen zu führen, um ihn zur Mandatierung zu bewegen. Dieser Eindruck verstärkt sich
noch durch den Versuch der Klägerin, eine nicht beauftragte und auch nicht veranlasste Erklärung über
weitere Einkunftsarten für brutto über 10.000,00 Euro abzurechnen. Zudem wird dieser Eindruck dadurch
verstärkt, dass die Klägerin später darauf hinwies, im Fall einer Nichtzahlung gegenüber dem Gericht nicht
an die anwaltliche Schweigepflicht gebunden zu sein. Der dadurch erzeugte Druck wurde nochmals dadurch
erhöht, dass die Klägerin schon unmittelbar nach Ablauf einer kurz bemessenen zweitätigen Zahlungsfrist
das gerichtliche Mahnverfahren einleitete. Ferner hat sie bereits Anfang November 2015 ihre Ansprüche im
gerichtlichen Verfahren begründet. Die Klägerin hat hierbei keine Rücksicht darauf genommen, ob der
Mandant seine strafbefreiende Selbstanzeige (wie nicht) bereits abgeben konnte. Gleichzeitig wusste sie,
dass die Gerichte gemäß § 116 AO verpflichtet sind, den Verdacht von Steuerhinterziehungen den
Finanzbehörden zu melden.
cc)
47 Tatsächlich hätte bereits Herr Rechtsanwalt G. bei einer sachgemäßen Beratung dem Beklagten die größten
Sorgen nehmen können, indem er ihn darauf hingewiesen hätte, dass unter strafrechtlichen
Gesichtspunkten bei dem nicht vorbestraften und geständigen Beklagten entsprechend den öffentlich
zugänglichen Strafmaßtabellen (vgl. Kohlmann, Steuerstrafrecht, 53. Lieferung 11.2015, § 370 AO, Rn.
1076) eine Geldstrafe von maximal 5.000,00 Euro drohte.
48 Dies ergibt sich aus den Informationen im Erstberatungsgespräch, wonach das in Liechtenstein angelegte
Kapital in elf Jahren durch Zinsen von 65.000,00 Euro auf 82.000,00 Euro angewachsen ist, mithin pro Jahr
durchschnittlich um ca. 1.500,00 Euro. Dies bedeutete eine Hinterziehung von Steuern von einigen Hundert
Euro pro Jahr. Im Bezirk der Oberfinanzdirektion Stuttgart wäre pro Tat mit einer Geldstrafe von 10
Tagessätzen bzw. mit Blick auf die Gesamtstrafenbildung (§ 53 StGB) und den hinterzogenen Gesamtbetrag
von 30 bis allenfalls 60 Tagessätzen zu rechnen gewesen. Dies hätte bei den Einkommensverhältnissen des
Beklagten eine maximale Geldstrafe in der Größenordnung von 4.000,00 Euro bis 5.000,00 Euro bedeutet.
Statt hierüber aufzuklären, hat Herr Rechtsanwalt G. entsprechend der unwidersprochenen Angaben des
Beklagten nicht die Frage beantwortet, ob es einen Unterschied in der Strafzumessung macht, ob ein Euro
oder eine Million Euro hinterzogen wurde. Er meinte vielmehr, im Prinzip sei es dieselbe Straftat.
49 Der Beklagte hätte angesichts dieser Umstände - was nachvollziehbar ist - nicht das fünf- oder sechsfache
des gesetzlichen Honorars für die Abgabe der Selbstanzeige bezahlt, wenn diese Leistung - wovon
auszugehen ist - auch günstiger zu bekommen war. Selbst wenn er selbst eine unvollständige, nicht
strafbefreiende Selbstanzeige verfasst hätte, wäre das Verfahren sehr wahrscheinlich gem. § 153a StPO
gegen eine Geldbuße von wenigen Tausend Euro eingestellt worden. Dass er daneben die Steuern nebst
Hinterziehungszinsen an das Finanzamt zu bezahlen hatte, war ihm ohnehin bewusst.
c)
50 In der Folge der Sittenwidrigkeit ist das gesamte Rechtsgeschäft nichtig (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1988 –
VI ZR 233/87, juris Rn. 12). Dies schließt den Abschluss des Anwaltsvertrages mit ein, da die Erteilung des
Mandates in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der sittenwidrigen Honorarvereinbarung
erfolgte.
III.
51 Die Klägerin kann auch nicht die gesetzlichen Gebühren verlangen.
52 Eine Herabsetzung der Vergütung gem. § 3a Absatz 2 Satz 1 RVG kommt nur in Betracht, wenn nicht
zugleich die Voraussetzungen des § 138 BGB vorliegen (BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 – IX ZR 121/99, juris
Rn. 23; BGH, Urteil vom 27. Januar 2005 – IX ZR 273/02, juris Rn. 7, 14).
53 Allerdings ist der Rechtsanwalt, der eine sittenwidrige Honorarvereinbarung abgeschlossen hat, berechtigt,
die gesetzlichen Gebühren als rechtsgrundlose Leistung gemäß § 812 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 818 Absatz 2
BGB zu verlangen (BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 – IX ZR 121/99, juris Rn. 28).
54 Der Beklagte ist jedoch nicht bereichert. Die Klägerin hat - noch bevor sie dem Beklagten den Entwurf der
Selbstanzeige zur Kenntnis gebracht hatte - die weitere Bearbeitung von der Zahlung der Rechnung vom
07.09.2015 über 51.076,23 Euro abhängig gemacht. Damit hat sie ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt,
das ihr nicht einmal ansatzweise in dieser Höhe nach § 273 BGB i.V.m. § 9 RVG zustand. Der Beklagte sah
sich angesichts dieses Umstandes - insbesondere auch im Eindruck der in Kürze endenden Frist zur Abgabe
der Steuererklärung für 2014 - veranlasst, am 21. September 2015 das Mandat zu beenden und einen
anderen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die bisherigen Leistungen der Klägerin sind für den Beklagten
nutzlos geworden, weil sie für den Beklagten keinen bleibenden Wert darstellen. Der Beklagte war
gezwungen, aufgrund der ungerechtfertigten Zurückbehaltung der Arbeitsergebnisse einen weiteren
Rechtsanwalt zu beauftragen. Diese zu § 628 Absatz 1 Satz 3 BGB entwickelten Grundsätze (vgl. BGH,
Urteil vom 29. September 2011 – IX ZR 170/10, juris Rn. 13 ff.) sind auf die Frage der Bereicherung im Sinne
von § 812 BGB übertragbar.
B.
55 Die zulässige Widerklage ist begründet.
56 Der Anspruch des Beklagten auf Rückzahlung der Vorschüsse in Höhe von 8.330,00 Euro folgt aus § 826
BGB. Demnach ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wer in einer die guten Sitten verstoßenden Weise
einem anderen vorsätzlich Schaden zugefügt hat.
57 Wie dargelegt hat die Klägerin den Beklagten vorsätzlich in sittenwidriger Weise zum Abschluss einer
überhöhten Honorarvereinbarung gedrängt. Die hierauf bezahlten Vorschüsse stellen einen ersatzfähigen
Schaden des Beklagten dar.
C.
58 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Absatz 2 Nr. 1
ZPO. Soweit der Beklagte die Widerklageanträge Ziff. 2 und 3 zurückgenommen hat, betrifft dies lediglich
ca. 3 % des Gesamtstreitwertes, ohne dass die nachfolgende Gebührenstufe entsprechend der Anlage 2 zu §
34 GKG erreicht worden wäre. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.