Urteil des LG Stuttgart vom 16.02.2015

illegaler aufenthalt, fluchtgefahr, einreise, verordnung

LG Stuttgart Beschluß vom 16.2.2015, 19 T 43/15
Abschiebungshaftverfahren: Voraussetzungen für Anordnung der
Sicherungshaft; Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht; Folge einer
Asylantragsstellung
Leitsätze
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Rechtsbeschwerde ist eingelegt worden.
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts
Stuttgart vom 16.01.2015 - 209 XIV 187/15 - wird zurückgewiesen.
2. Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne
Raten bewilligt und Rechtsanwalt Fahlbusch, Hannover, beigeordnet.
3. Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Veranlassung für eine
Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten besteht nicht.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: EUR 5.000,00
Gründe
I.
1 Mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 16.01.2015 wurde auf Antrag der
Antragstellerin/Regierungspräsidium Karlsruhe gegen den Antragsgegner,
kosovarischer Staatsangehöriger, sofort wirksam die Abschiebehaft gem. § 62
Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG bis 26.02.2015 angeordnet.
2 Bereits zuvor war der Antragsgegner am 06.12.2014 in Bad Feilnach durch
Beamte der Bundespolizeiinspektion Rosenheim kontrolliert worden, wobei er
keinen Pass, Passersatz und keinen Aufenthaltstitel vorweisen konnte. Am
22.12.2014 war er hierauf in den Kosovo abgeschoben worden. Am 15.01.2015
gegen 10.20 Uhr wurde er im Rahmen einer Verkehrskontrolle erneut in der
Cannstatter Straße in 70190 Stuttgart als Mitfahrer in einem Fahrzeug mit
österreichischer Zulassung angetroffen. Auch hierbei konnte er sich nicht
ausweisen. Bei seiner persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht mit Hilfe des
Dolmetschers für albanische Sprache gab er an, er sei vor sechzehn bis siebzehn
Tagen aus dem Kosovo geflüchtet, vor zwei bis drei Tagen nach Deutschland
gekommen und beabsichtige in Karlsruhe Asyl zu beantragen.
3 Gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 16.01.2015, der dem Antragsgegner
im Anhörungstermin bekannt gegeben wurde, legte sein
Verfahrensbevollmächtigter mit Telefax vom 22.01.2015 Beschwerde ein und
beantragte,
4
festzustellen, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen in seinen
Rechten verletzt habe, sowie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.
5 Der Beschwerde half das Amtsgericht nicht ab und legte die Akten dem
Beschwerdegericht, mit Eingang am 29.01.2015, zur Entscheidung vor.
6 Von der Antragstellerin wurde auf die Anfrage des Beschwerdegerichts mitgeteilt,
der Antragsgegner befinde sich in Haft in der Gewahrsamseinrichtung für
Ausländer in Ingelheim/Rheinland-Pfalz.
7 Mit der Beschwerdebegründung vom 03.02.2015 führt der
Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners aus, der Antragsgegner sei sofort
freizulassen und die Rechtswidrigkeit des Beschlusses festzustellen. Gleichzeitig
beantragt er, den angefochtenen Beschluss außer Vollzug zu setzen. Hierbei weist
er auf den zwischenzeitlich am 26.01.2015 beim Bundesamt gestellten Asylantrag
hin - über diesen ist noch nicht entschieden.
8 Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, im Hinblick auf die Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs mit Beschlüssen vom 26.06.2014 - V ZB 31/14 - und vom
22.10.2014 - V ZB 124/14 - könne wie bei der Haft zur Sicherung von
Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-III-Verordnung die Abschiebehaft bei
Rückführungsverfahren nach der Richtlinie 2008/15/EG nicht auf den Haftgrund
der Fluchtgefahr der nationalen Regelung nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG
gestützt werden. Infolge des Asylantrages entfalle nunmehr der Haftgrund der
unerlaubten Einreise nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Die gemeinsame
Unterbringung von Abzuschiebenden, die ein Asylbegehren gestellt haben, mit
Betroffenen, bei denen dies nicht der Fall ist, sei im Hinblick auf Art. 10 der
Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU unzulässig. Die Ausführungen zur Haftdauer
genügten nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Haftantrag sei dem
Antragsgegner nicht ausgehändigt worden.
9 Mit weiterem per Fax beim Amtsgericht eingegangenem und an das Amtsgericht
adressiertem Schriftsatz vom 06.02.2015 beantragt der Verfahrensbevollmächtigte
des Antragsgegners festzustellen, dass die Ingewahrsamnahme des
Antragsgegners vom 15.01.2015, 15.00 Uhr, bis zum Erlass des Haftbeschlusses
am 16.01.2015 rechtswidrig gewesen sei.
10 Auf die Stellungnahme der Antragstellerin vom 10.02.2015 und die hierzu erfolgte
Äußerung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 11.02.2015
wird Bezug genommen.
11 Die Kammer hat die angeforderte Akte des Regierungspräsidium Karlsruhe 81-
a15/425957 per Fax am 12.02.2015 übermittelt erhalten. Aus der Auswertung der
behördlichen Akte ergeben sich keine Gesichtspunkte, die für die Beurteilung der
Haftvoraussetzungen, insbesondere der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für
die Anordnung der Haft, von Bedeutung sind, zumal die hier relevanten
Verfügungen im Verfahren vorgelegt worden sind.
II.
12 Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
13 Die Kammer legt das Rechtsmittel des Antragsgegners gegen die Entscheidung
des Amtsgerichts als Beschwerde gegen die andauernde Haftanordnung des
Amtsgerichts aus sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit des bislang erfolgten
Vollzugs der Haft.
14 Auch der mit der Beschwerde erhobene Feststellungsantrag ist zulässig und kann
unabhängig von einer Hauptsacheerledigung mit der Beschwerde gegen die
Haftanordnung verbunden werden (BGH Beschluss v. 30.08.2012 - V ZB 12/12 -
juris)
15 Der Haftantrag ist ausreichend begründet gem. § 417 Abs. 2 S. 2 FamFG. Der
Antrag legt Voraussetzungen, Durchführbarkeit und Dauer der beabsichtigten
Abschiebung in das Kosovo im konkreten Fall hinreichend dar. Die Verfügung über
die Abschiebungsandrohung der Bundespolizeiinspektion Rosenheim vom
06.12.2014 ist vorgelegt. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit Verfügung der
Bundespolizeiinspektion Rosenheim vom 12.12.2014 - befristet bis 12.12.2016 - ist
in Bezug genommen und mit dem Antrag vorgelegt. Der Empfang ist jeweils vom
Antragsgegner unterschriftlich bestätigt.
16 Auch die Abschiebungsandrohung der Antragstellerin vom 15.01.2015 ist
vorgelegt und - nach der behördlichen Akte - der Erhalt gleichfalls unterschriftlich
vom Antragsgegner bestätigt.
17 Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft gem. § 72 Abs. 4 AufenthG liegt vor.
18 Der Haftantrag wurde dem Antragsgegner ausweislich des Anhörungsprotokolls
vom 16.01.2015 bekannt gegeben und mündlich mittels Dolmetscher in die
albanische Sprache übersetzt. Auf Anforderung wurde dem
Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners die bislang angefallene Akte
(einschließlich des Antrages mit Anlagen) durch das Beschwerdegericht zur
Kenntnis übersandt, mithin konnte sich der Betroffene über seinen
Verfahrensbevollmächtigten hierzu äußern und hat sich dieser geäußert.
19 Grundsätzlich ist dem Betroffenen eine Ablichtung des Haftantrages zu übergeben,
der erforderlichenfalls mündlich übersetzt werden muss; beides ist in dem
Anhörungsprotokoll oder an einer anderen Aktenstelle zu vermerken (BGH
Beschluss v. 16.07.2014 - V ZB 80/13 - juris).
20 Die - möglicherweise hier - unterbliebene Aushändigung des Haftantrages führt
allerdings nur dann zu einer Aufhebung der Haftanordnung, wenn das Verfahren
ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (BGH
Beschluss v. 16.07.2014 - V ZB 80/13 - juris).
21 Die Begründung des Haftantrages hier ist nicht so vielschichtig und umfangreich,
dass sie bei einer mündlichen Übersetzung nicht hätte erfasst werden können.
Dass der Antragsgegner - wenn ihm der Haftantrag bereits vor seiner Anhörung
durch das Amtsgericht ausgehändigt worden wäre - tatsächliche oder rechtliche
Umstände mit der Folge vorgebracht hätte, dass die Haftanordnung nicht
ergangen wäre, wird mit der Beschwerde nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht
ersichtlich. Vielmehr ergibt die protokollierte Einlassung des Antragsgegners vor
dem Amtsgericht, dass er sich bewusst war, dass er zweimal illegal eingereist ist
und bereits zuvor einmal abgeschoben worden war. Die Beschwerde befasst sich
im Wesentlichen mit prozessualen und europarechtlichen Vorgaben.
22 Der Antragsgegner ist aufgrund der Abschiebungsandrohung vom 15.01.2015
vollziehbar ausreisepflichtig (§§ 58, 59 AufenthG).
23 Der Haftgrund der unerlaubten Einreise gem. § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG ist
nicht - mehr - gegeben.
24 Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Ausländer, die bei ihrer unerlaubten
Einreise an der Außengrenze oder nach ihrer unerlaubten Einreise im
Bundesgebiet um Asyl nachsuchen und dadurch kraft Gesetzes die
Aufenthaltsgestattung erwerben (Winkelmann in Renner, Ausländerrecht, 10. Aufl.
§ 62 Rn. 60 m.w.N.).
25 Der Antragsgegner hat aus der Haft am 26.01.2015 einen Asylantrag gestellt.
26 Zu Recht hat das Amtsgericht gem. § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG die
Sicherungshaft angeordnet, da es beim Antragsgegner aufgrund der vorliegenden
Umstände einen begründeten Verdacht angenommen hat, der Antragsgegner
werde sich der Abschiebung entziehen.
27 Der begründete Verdacht, dass sich der Ausländer der Abschiebung entziehen
will, kann sich aus entsprechenden Erklärungen oder aus dem Verhalten des
Ausländers ergeben. Diese Voraussetzung ist nicht bereits dann erfüllt, wenn der
Ausländer - wie hier - keine festen sozialen Bindungen im Bundesgebiet besitzt,
keine verwandtschaftlichen Beziehung im Bundesgebiet hat oder mittellos ist.
Hinzukommen müssen vielmehr konkrete Umstände, die den Verdacht der Absicht
begründen, die Abschiebung zu verhindern oder ihr sonst zu entgehen
(Winkelmann in Renner aaO Rn. 76, 77 m.w.N.).
28 Solche weiteren konkreten Umstände sind hier gegeben. Der Antragsgegner ist -
obgleich er kurz zuvor mit Sperrwirkung für eine erneute Einreise - bereits einmal
abgeschoben worden war, erneut unerlaubt eingereist und hat sich illegal in
Deutschland aufgehalten. Er ist nicht selbstständig und freiwillig nach dem
Grenzübertritt bei der Ausländerbehörde erschienen. Bei einer Verkehrskontrolle
konnte sein illegaler Aufenthalt festgestellt werden. Hierbei konnte er sich in keiner
Weise ausweisen und war nicht im Besitz von Rückreisedokumenten. Nur mittels
„FastID“ konnte seine Identität festgestellt werden. Mithin hat er durch
Unterdrückung von Identitäts- oder Reisedokumenten über seine Identität
getäuscht und muss unter Umgehung einer Grenzkontrolle eingereist sein. Diesem
Sachverhalt tritt die Beschwerde auch nicht entgegen.
29 Der Antragsgegner hat nicht glaubhaft gemacht, dass er sich der Abschiebung
nicht entziehen wolle (§ 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG).
30 Der Anwendung der nationalen Vorschrift steht das Gemeinschaftsrecht hier nicht
entgegen.
31 Auf die Anwendbarkeit von Art. 28 Dublin-III-Verordnung und die Entscheidungen
des Bundesgerichtshofs zur Sicherstellung des Überführungsverfahrens in den für
das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat mit Beschlüssen vom 26.06.2014 - V
ZB 31/14 - und 22.10.2014 - V ZB 124/14 - (juris) kann sich der Antragsgegner
direkt nicht berufen. Die Verordnung hat zwar gem. Art. 288 AEUV in der Fassung
von 2012 allgemeine Geltung und ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt
unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Mithin enthält nunmehr das Gemeinschaftsrecht
selbst Vorschriften für die Inhaftnahme von Ausländern zum Zwecke der
Überstellung. Sie erfasst aber nach ihrem Regelungsgegenstand die vorliegende
Konstellation einer Rückführung in den nicht dem Schengen-Abkommen
unterliegenden Heimatstaat des Ausländers nicht, verlangt somit nicht für
vorliegende Konstellation nach Art. 2 Buchstabe n Dublin-III-Verordnung gesetzlich
festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Gemeinschaftsrecht bestimmten
Voraussetzungen der „Fluchtgefahr“, welche der Bundesgerichtshof in § 62 Abs. 3
S. 1 Nr. 5 AufenthG nicht für gegeben erachtet.
32 Die Rechtsgrundlage für die Abschiebungshaft im Rückführungsverfahren ergibt
sich weiterhin aus dem nationalen Recht. Der Haftgrund der Fluchtgefahr bzw.
Entziehungsabsicht ist im nationalen Recht auch durch die obergerichtliche
Rechtsprechung hinreichend konkretisiert, objektiv und einzelfallbezogen definiert.
Selbst das Strafrecht kennt in § 112 StPO den Begriff der „Fluchtgefahr“.
33 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann
sich, wenn ein Mitgliedstaat eine Richtlinie nicht fristgemäß oder unzulänglich
umgesetzt hat, ein Einzelner gegenüber diesem Staat auf inhaltlich unbedingte
und hinreichend genaue Bestimmungen der Richtlinie berufen (BGH, Beschluss
vom 11.07.2013, V ZB 40/11; EuGH, Urteil vom 19.11.1991 in der Rechtssache C-
6/90, Francovich u.a., Slg. 1991, I-5357 nach juris). Bei Art. 15 der Richtlinie
2008/115/EG handelt es sich um eine solche Bestimmung (Urteil vom 28.04.2011
in der Rechtssache C-61/11 PPU, El Dridi, Slg. 2011, I-3015 Rn. 47, zitiert nach
juris).
34 Zwar wurde durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der
Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-
Visakodex v. 22.11.2011 (BGBl. I 2258) eine deutsche Regelung zur Umsetzung
der Richtlinienbestimmung getroffen. Mit dieser Regelung wurde die
Richtlinienbestimmung zu Art. 15 jedoch nicht unzulänglich umgesetzt, indem die
Haftgründe des § 62 Abs. 3 AufenthG beibehalten wurden.
35 Die Inhaftnahme in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/15/EG ist offener als in der
Dublin-III-Verordnung gestaltet. Die angeführten Haftgründe sind, wie die Einleitung
„insbesondere“ zeigt, nicht abschließend, sondern lediglich angeführte Beispiele,
bei deren Vorliegen eine Inhaftnahme möglich ist. Dass das Haftregime im
gewöhnlichen Rückführungsverfahren weiter gestaltet ist, zeigt sich auch daran,
dass die Rückführungsrichtlinie neben der Fluchtgefahr auch noch ausdrücklich
den Haftgrund der Umgehung oder Behinderung der Vorbereitung der Rückkehr
oder des Abschiebungsverfahrens in Art. 15 Abs. 1 Buchstabe b benennt. Es ist
somit nicht davon auszugehen, dass der Bundesgesetzgeber seinen
Umsetzungsspielraum überschritten hat, auch wenn in Art. 3 Ziff. 7 der Richtlinie
2008/114/EU eine Definition des in der Richtlinie verwendeten Ausdruckes der
„Fluchtgefahr“ enthalten ist, die Art. 2 Buchstabe n Dublin-III-VO entspricht.
36 Wenn der Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern eines Gesetzes
zur Neubestimmung der Aufenthaltsbeendigung und des Bleiberechts in Art. 1
(Änderung des Aufenthaltsgesetzes) zu Ziff. 1 Nr. 2 eine Konkretisierung des
Begriffes der „Fluchtgefahr“ enthält, mithin wohl eine Angleichung an die Dublin-III-
VO erfolgen soll, die auch eine Angleichung des Rückführungsgewahrsams
beinhaltet, ist hieraus nicht der Rückschluss zwingend, das nationale Recht könne
wegen eines Verstoßes gegen die Richtlinie gegenwärtig keine Anwendung mehr
finden.
37 Auf die in der Richtlinie 2013/33/EU des europäischen Parlaments und des Rates
vom 26.06.2013 (Aufnahmerichtlinie) zur Festlegung von Normen für die
Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, in Art. 10 Ziff. 3
erwähnte getrennte Unterbringung von in Haft genommenen Personen, die einen
Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und solchen, die keinen Antrag
gestellt haben, kann sich der Antragsgegner nicht berufen.
38 Nach Art. 31 der Aufnahmerichtlinie haben die Mitgliedstaaten bis zum 20.07.2015
Zeit, die Vorgaben der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Vor Ablauf der
Umsetzungsfrist und vor Umsetzung im innerstaatlichen Raum entfalten Richtlinien
- wie ausgeführt - für den Einzelnen keine Rechtswirkungen, mit der Folge, dass er
sich unmittelbar auf die Bestimmungen einer EU-Richtlinie berufen könnte.
39 Der in der Haft gestellte Asylantrag steht der Haft gem. § 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 5
AsylVfG nicht entgegen. Danach entsteht durch Asylantragstellung abweichend
von § 55 Abs. 1 AsylVfG kein gesetzliches Aufenthaltsrecht, wenn der Ausländer
sich bei Antragstellung - wie hier - in Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5
AufenthG befindet. Die vierwöchige Frist des § 14 Abs. 3 S. 3 AsylVfG ist im
Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch nicht ergebnislos abgelaufen.
40 Die Haftdauer ist im Antrag ausreichend begründet und ist verhältnismäßig. Wie
ausgeführt, war für den Antragsgegner die Zustimmung zur Rückübernahme
seitens der kosovarischen Behörden einzuholen, die auch bereits seit 21.01.2015
vorliegt. Zu berücksichtigen ist die Bearbeitungsdauer der daraufhin folgenden
Ausstellung des Passersatzpapieres mit ca. weiteren 10 Tagen. Sodann ist ein
Flug zu buchen. Mithin ist die vom Amtsgerichts antragsgemäß für erforderlich und
verhältnismäßig erachtete Dauer der Abschiebehaft von sechs Wochen nicht zu
beanstanden.
41 Von einer persönlichen Anhörung des Antragsgegners hat die Kammer
ausnahmsweise abgesehen, da das Amtsgericht den Antragsgegner bereits
persönlich angehört hat, eine weitere Anhörung keine neuen Erkenntnisse
verspricht und der Betroffene sich durch seinen Verfahrensbevollmächtigten
äußern konnte und zum Sachverhalt keine neuen Tatsachen vorgetragen worden
sind.
42 Soweit der Antragsgegner die Kostenentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts
angreift, ist die Beschwerde in diesem Punkt schon mangels Beschwer nicht
zulässig.
43 Das Amtsgericht hat zwar in der angegriffenen Entscheidung im Tenor eine
Gebühr in Höhe von EUR 18,00 (in der Begründung nach der KostO, die seit
31.07.2013 außer Kraft ist) festgesetzt. Die Gerichtskosten im
freiheitsentziehenden Verfahren richten sich dagegen nach dem seit 01.08.2013
geltenden GNotKG. Gemäß KVfG 15212 Ziff. 4 beträgt die Gebühr 0,5 nach dem
Gegenstandswert in § 34 Tabelle A. Da der Gegenstandswert nach § 36 Abs. 3
GNotKG auf EUR 5.000,00 festzusetzen wäre, ergibt sich aus diesem
Geschäftswert eine volle Gebühr in Höhe von EUR 146,00, mithin eine 0,5 Gebühr
mit einem Betrag in Höhe von EUR 73,00. Dieser festgesetzte Betrag liegt weit
über dem vom Amtsgericht genannten Betrag.
44 Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 81 FamFG und
berücksichtigt die Verfahrenskostenhilfebewilligung.
45 Die Rechtsbeschwerde war gem. § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG zuzulassen,
denn der Frage, wie Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/15/EG auszulegen ist und
dies Wirkung auf das nationale Recht entfaltet, kommt grundsätzliche Bedeutung
zu.
46 Wegen der Zulassung der Rechtsbeschwerde war die Kammer nicht verpflichtet,
vor Erlass der Entscheidung die Sache dem Europäischen Gerichtshof zur
Vorabentscheidung gem. Art. 267 AEUV vorzulegen.
47 Die Festsetzung des Gegenstandswertes des Beschwerdeverfahrens beruht auf
§§ 36 Abs. 3, 61 GNotKG.
48 Über den dem Landgericht vom Amtsgericht zur Akte weitergeleiteten, an das
Amtsgericht adressierten Antrag hinsichtlich der Feststellung der Rechtswidrigkeit
des Gewahrsams bis zum Erlass der Haftanordnung hat die Beschwerdekammer
nicht zu entscheiden.