Urteil des LG Stuttgart vom 13.09.2016

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LG Stuttgart Beschluß vom 13.9.2016, 19 Qs 49/16
Strafbefehlsverfahren: Zustellung eines nicht übersetzten Strafbefehls an einen der
deutschen Sprache nicht mächtigen Beschuldigten
Leitsätze
§ 37 Abs. 3 StPO ist nicht entsprechend auf das Strafbefehlsverfahren anwendbar. Wurde einer der deutschen
Sprache nicht mächtigen Person ein Strafbefehl entgegen § 187 Abs. 2 GVG ohne Übersetzung zugestellt, so ist
dies nach Kenntnisnahme vom Inhalt im Wiedereinsetzungsverfahren geltend zu machen.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten K. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom
10.08.2016 - Az. 6 (16) Cs 93 Js 13969/15 - wird
als unbegründet verworfen
.
2. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
1 Das Amtsgericht Stuttgart verhängte gegen den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 18.02.2015 die
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 10 EUR wegen Diebstahls. Mit Beschluss vom 31.03.2015 bildete das
Amtsgericht Stuttgart hieraus unter Einbeziehung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 10 EUR aus dem
Strafbefehl des Amtsgerichts Waiblingen vom 09.02.2015 - Az. 5 Cs 93 Js 10079/15 - eine Gesamtgeldstrafe
in Höhe von 75 Tagessätzen zu 10 EUR. Die Zustellung des Strafbefehls und des Beschlusses vom
31.03.2015 erfolgte jeweils an die Adresse des Beschwerdeführers, …, einer Unterkunft für Asylbewerber.
Übersetzungen der Entscheidungen oder der Rechtsmittelbelehrungen in eine dem Beschwerdeführer
geläufigen Sprache waren jeweils nicht beigefügt. Die Beschuldigtenbelehrung im Verfahren 16 Cs 93 Js
13969/15 war in georgischer Sprache erfolgt.
2 Seit dem 10.01.2016 befindet sich der Beschwerdeführer in der JVA Stuttgart, zunächst in
Untersuchungshaft in anderer Sache. Hiernach wurden Ersatzfreiheitsstrafen aus verschiedenen
Strafbefehlen vollstreckt (der Beschwerdeführer ist ausweislich des Bundeszentralregisters zwischen
Februar und Juli 2015 insgesamt sechs Mal verurteilt worden, fünf Mal davon wegen Diebstahls) und
anschließend von 12.02. bis 19.04.2016 die Gesamtgeldstrafe in vorliegender Sache. Die ausstehenden
Ersatzfreiheitsstrafen werden nach heutigem Stand am 14.03.2017 vollständig verbüßt sein.
3 Mit Schriftsatz seines Anwalts vom 28.06.2016, per Telefax am gleichen Tage beim Amtsgericht Stuttgart
eingegangen, erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen den Strafbefehl vom 19.02.2015 und
beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Versäumung der
Beschwerdefrist. Der Beschuldigte trug vor, er spreche ausschließlich georgisch. Der Strafbefehl sei an ihn
ausschließlich in deutscher Sprache zugestellt worden. Nach § 187 Abs. 2 S. 1 GVG sei in der Regel die
Übersetzung des Strafbefehls erforderlich. Daher habe die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen begonnen. Mit
Beschluss vom 10.08.2016 lehnte das Amtsgericht Stuttgart den Wiedereinsetzungsantrag ab und verwarf
den Einspruch des Beschwerdeführers als unzulässig, weil verspätet. Der Beschwerdeführer sei am
22.01.2015 auf frischer Tat betroffen worden, sodass es ihm zu diesem Zeitpunkt schon hätte klar sein
müssen, dass er mit Schriftstücken von Seiten der Strafverfolgungsbehörden zu rechnen habe. Der
Strafbefehl sei ihm schon am 20.02.2015 zugegangen; darin sei die Höhe der Geldstrafe in Zahlen
angegeben und per Fettdruck hervorgehoben gewesen. Dennoch habe er keine Schritte unternommen, um
den genauen Inhalt des Schriftstücks in Erfahrung zu bringen. Gleiches gelte für den
Gesamtstrafenbeschluss. Spätestens zu Beginn der Haft hätte sich ihm erschließen müssen, dass es in der
Vergangenheit für ihn ungünstige Behördenpost gegeben haben musste. Weiterhin sei die Wochenfrist nach
Wegfall des Hindernisses im Sinne des § 45 StPO nicht eingehalten worden. Schließlich habe der Verurteilte
nicht glaubhaft gemacht, weshalb er gerade in der Woche vor der Antragstellung Kenntnis von dem gegen
ihn ergangenen Strafbefehl erhalten haben wolle.
4 Gegen diesen dem Verteidiger am 16.08.2016 zugegangenen Beschluss hat der Betroffene durch Schriftsatz
seines Verteidigers, dem Amtsgericht zugegangen am 18.08.2016, sofortige Beschwerde erhoben und zu
deren Begründung darauf verwiesen, dass nach der Rechtsprechung des Landgerichts Stuttgart (NStZ-RR
2014, 216) auch Strafbefehle einem sprachunkundigen Angeklagten in seine Muttersprache zu übersetzen
seien. Da dies nicht geschehen sei, sei die Zustellung unwirksam und daher der Lauf der Einspruchsfrist
nicht ausgelöst worden.
II.
5 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde des Verurteilten hat in
der Sache keinen Erfolg. Die Kammer teilt nicht die Auffassung, dass eine entgegen § 187 Abs. 2 S. 1 GVG
unterbliebene Übersetzung eines Strafbefehls zwingend zur Unwirksamkeit der Zustellung führt. Zudem hat
das Amtsgericht in der Folge zu Recht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt.
6 1. Gemäß § 187 Abs. 2 S. 1 GVG ist zur Ausübung der strafprozessualen Rechte eines Beschuldigten in der
Regel erforderlich, ihm eine schriftliche Übersetzung auch eines gegen ihn ergangenen Strafbefehls zur
Verfügung zu stellen. Dies hat gemäß Satz 3 unverzüglich zu geschehen. Welche formell-rechtlichen Folgen
ein - hier unstreitig vorliegender - Verstoß gegen diese Vorschrift hat, wird allerdings weder von § 187 GVG
noch an anderer Stelle des Gesetzes geregelt.
7 2. § 37 Abs. 3 StPO schreibt vor, dass ein Urteil zusammen mit einer Übersetzung zuzustellen ist, wenn
einem Prozessbeteiligten gemäß § 187 Abs. 1 und 2 GVG eine solche Übersetzung zur Verfügung zu stellen
ist.
8 Uneinigkeit besteht darüber, ob diese Norm auch auf die Zustellung von Strafbefehlen anzuwenden ist.
Während dies vom Landgericht Stuttgart sowie vom Landgericht Gießen (StraFo 2015, 243) in der
Vergangenheit befürwortet wurde, ist das Landgericht Ravensburg (NStZ-RR 2015, 219) dem
entgegengetreten. Auch in der Kommentierung von Schmitt (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. (2016),
§ 37 Rn. 30) wird eine solche Auslegung der Norm verworfen.
9 Nach Auffassung der Kammer ist § 37 Abs. 3 StPO nicht auf das Strafbefehlsverfahren anwendbar. Der
Strafbefehl ist eine andere Entscheidungsform als das Urteil. Dem Schutzzweck des § 187 GVG und damit
auch den Geboten des rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, und des fairen Verfahrens, Art. 6 Abs. 1
EMRK, kann in derartigen Fällen auch durch das Wiedereinsetzungsverfahren gemäß §§ 44 ff. StPO
ausreichend Rechnung getragen werden.
10 a. § 37 Abs. 3 StPO verlangt die Zustellung der Übersetzung des Urteils. Den Strafbefehl nennt diese Norm
nicht. Darüber kann nicht einfach mit dem Hinweis auf § 410 Abs. 3 StPO hinweggegangen werden. Danach
steht zwar ein Strafbefehl, gegen den nicht rechtzeitig Einspruch erhoben wurde, einem rechtskräftigen
Urteil gleich. Diese Formulierung verdeutlicht aber gerade auch, dass ein Strafbefehl im Grundsatz etwas
anderes ist als ein Urteil und dass die Gleichstellung beider Entscheidungsformen nur unter bestimmten
Bedingungen eintritt.
11 Ebenso ist § 410 Abs. 3 StPO nicht der treffende systematische Bezugspunkt. Hierzu ist vielmehr auf § 187
GVG zurückzugreifen, bei dessen Änderung durch das Gesetz vom 02.07.2013 (BGBl. I, S. 1938) zugleich
der dritte Absatz neu in § 37 StPO eingefügt wurde. Ein Vergleich beider Regelungen zeigt, dass in § 187
Abs. 2 GVG nicht nur von Urteilen oder allgemein von Entscheidungen die Rede ist. Die Norm nennt
vielmehr ausdrücklich freiheitsentziehende Anordnungen, Anklageschriften, Strafbefehle und nicht
rechtskräftige Urteile. Diese Differenzierung spricht dafür, die Erwähnung (lediglich) von Urteilen in § 37
Abs. 3 StPO als eine Begrenzung der dortigen Anordnung auf genau diese Entscheidungsform zu verstehen.
Denn Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den Begriff des Urteils in § 37 Abs. 3 StPO weitergehend
hätte verstehen wollen als in § 187 GVG, ergeben sich weder aus der Norm selbst noch aus der
Gesetzesbegründung. Auch diese (BT-DS 17/12578, S. 14) beschäftigt sich allein mit Urteilsübersetzungen.
Die Regelung in § 37 Abs. 3 StPO wird dort nicht ausdrücklich mit dem Strafbefehlsverfahren in Verbindung
gebracht. Zudem belegt die Gesetzesbegründung auch das schon aus der Systematik des § 37 Abs. 3 StPO
erkennbare Abstellen gerade auf Urteile. Satz 2 bezieht sich nämlich auf die Zustellung an sonstige
Prozessbeteiligte. Nach der Gesetzesbegründung dient dies dem Gleichlauf der Rechtsmittelbegründungsfrist
für sämtliche Prozessbeteiligte. Eine solche Frist sehen die §§ 407 ff. StPO für das Strafbefehlsverfahren aber
nicht vor.
12 b. Weder der Schutzzweck der Norm noch verfassungs- oder europarechtliche Gesichtspunkte erzwingen
eine Einbeziehung von Strafbefehlen in den Anwendungsbereich des § 37 Abs. 3 StPO.
13 aa. Bereits vor der Neufassung des § 187 GVG und der Einfügung des § 37 Abs. 3 StPO war
verfassungsrechtlich geklärt, wie bei der Zustellung von Strafbefehlen an Beschuldigte zu verfahren ist, die
der deutschen Sprache nicht oder nicht ausreichend mächtig sind. Das BVerfG hat hierzu entschieden, dass
einem sprachunkundigen Ausländer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mit der Begründung
versagt werden darf, er habe sich nicht rechtzeitig genug um einen Dolmetscher bemüht (BVerfGE 40, 95
(100)). Dies bedeutet aber nicht, dass unzureichende Sprachkenntnisse einen Ausländer sämtlicher
Sorgfaltspflichten in der Wahrnehmung seiner Rechte entheben. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
greift in die Rechtskraft ein. Das Verfahren drängt deshalb auf Beschleunigung, damit die Ungewissheit über
die Rechtsbeständigkeit der erlassenen Entscheidung möglichst bald beseitigt wird (BVerfGE 42, 120).
14 Dies gilt sogar noch deutlicher für den Fall, dass der Lauf der Einspruchsfrist selbst gar nicht erst ausgelöst
werden soll. Der Gesetzesbegründung ist nicht zu entnehmen, dass diese Rechtsprechung zugunsten
strengerer Voraussetzungen für den Beginn der Einspruchsfrist überwunden werden sollte. Die Lösung
dieses Problems durch das Wiedereinsetzungsverfahren überzeugt schließlich auch deshalb, weil für den Fall
des ersten Zugangs zum Gericht keine überspannten Anforderungen an die Darlegungen zu den
Wiedereinsetzungsgründen gestellt werden dürfen (st. Rspr., BVerfGE 38, 35).
15 bb. Auch die weiteren hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.
16 (1) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG im Hinblick auf das Merkmal „Sprache“ liegt nicht vor. Denn die
Verpflichtung, Verfahrensbeteiligten, die nicht der deutschen Sprache mächtig sind, Schriftstücke in einer
ihnen verständlichen Sprache zugänglich zu machen, ist von § 187 Abs. 1 und 2 GVG festgeschrieben. Sie
wird von einer am Wortlaut orientierte Auslegung des § 37 Abs. 3 StPO in keiner Weise eingeschränkt.
17 Dadurch, dass vom Beschuldigten verlangt wird, binnen einer Woche nach Kenntnis vom Charakter des ihm
zugegangenen Schriftstücks (und nicht etwa schon nach dessen Erhalt!) mögliche Rechtsbehelfe
einschließlich eines Wiedereinsetzungsgesuchs in Anspruch zu nehmen, werden an ihn auch keine
überzogenen Anforderungen gestellt. Weder Art. 19 Abs. 4 noch Art. 103 Abs. 1 GG erfordern dies. Denn
diese Rechtsschutzgarantien schützen nicht denjenigen, der der Wahrnehmung seiner Rechte mit
vermeidbarer Gleichgültigkeit gegenübersteht (BVerfGE 42, 120 (127)). Wollte man jemanden allein
aufgrund fehlender Sprachkenntnisse von dieser Anforderung befreien, so wäre das überdies unter dem
Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 3 GG zu problematisieren. Denn darin könnte eine verbotene Bevorzugung
aufgrund fehlender Deutschkenntnisse liegen.
18 (2) Die Richtlinie 2010/64/EU schreibt in Art. 3 Abs. 1 vor, dass verdächtige oder beschuldigte Personen in
angemessener Frist eine Übersetzung sämtlicher Unterlagen erhalten, die wesentlich sind, um zu
gewährleisten, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können und um ein faires Verfahren zu
sichern. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie konkretisiert dies auf „jegliche Anordnung einer Freiheitsentziehung,
jegliche Anklageschrift und jegliches Urteil“. Weder in Art. 3 noch an anderer Stelle der Richtlinie findet sich
freilich die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, in ihren nationalen Rechtsordnungen zu normieren, dass das
Fehlen einer Übersetzung zwingend dazu führen müsste, dass Rechtsbehelfsfristen nicht zu laufen
beginnen.
19 Der EuGH hat im Urteil vom 15.10.2015 - C-216/14 - (juris, Rz. 41) das Strafbefehlsverfahren als ein
„Verfahren sui generis“ eingestuft. Das zeigt, dass auch mit Blick auf die Richtlinie 2010/54/EU eine
Differenzierung zwischen dem gewöhnlichen Erkenntnis- und dem Strafbefehlsverfahren zulässig ist.
Darüber hinaus hat der EuGH im selben Urteil entschieden, dass es die Möglichkeit der Vorbereitung der
Verteidigung wie auch die Vermeidung jeglicher Diskriminierung erfordere, dass der Beschuldigte über die
volle Rechtsmittelfrist verfüge. Nach der Rechtsauffassung des EuGH ist dies gewährleistet, wenn die
Einspruchsfrist ab dem Zeitpunkt läuft, zu dem der Beschuldigte von dem Strafbefehl, der die Unterrichtung
über den Tatvorwurf enthält, tatsächlich Kenntnis hatte (ebd., Rz. 65 f.). Das kann durch das
Wiedereinsetzungsverfahren gewährleistet werden. Damit besteht aber auch unionsrechtlich kein
zwingender Grund dafür, die Einspruchsmöglichkeit durch eine entsprechende Anwendung des § 37 Abs. 3
StPO theoretisch endlos zu verlängern.
20 Für eine Regelungsabsicht des Gesetzgebers, ein über die Vorgaben der Richtlinie 2010/64/EU
hinausgehendes Schutzniveau zu schaffen, findet sich schließlich - wie bereits zuvor erwähnt - in den
Gesetzgebungsmaterialien nichts.
21 (3) Schließlich besteht kein Widerspruch zu den prozessualen Gewährleistungen in Art. 6 Abs. 3 EMRK.
Danach hat jede angeklagte Person das Recht, innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen
Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu
werden (Buchstabe a) und zudem unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten,
wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht (Buchstabe e). Danach sind
Gerichtsentscheidungen, die in Abwesenheit ergangen sind, einer Person, die die deutsche Sprache nicht
hinreichend beherrscht, mit schriftlicher Übersetzung in einer ihr verständlichen Sprache bekanntzumachen
(Schmitt a. a. O., Art. 6 MRK Rn. 27). Dies gilt auch für den Strafbefehl (Schmitt, a. a. O., Art. 6 Rn. 18 mit
Verweis auf LG München II in NJW 1972, 405). Auch hier ist aber zu sehen, dass diese Verpflichtung durch §
187 Abs. 1 und 2 GVG Bestandteil des nationalen Rechts ist. Doch weder aus den konkreten
Gewährleistungen des Art. 6 Abs 3 EMRK noch gar aus dem Gebot des fairen Verfahrens, Art. 6 Abs. 1
EMRK, lässt sich herleiten, dass diese rechtsstaatlichen Garantien eine Anwendung des § 37 Abs. 3 StPO auf
das Strafbefehlsverfahren unerlässlich machen.
22 3. Damit hat vorliegend die Einspruchsfrist mit Zustellung des Strafbefehls am 31.03.2015 - die gemäß § 37
StPO i. V. m. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zulässiger Weise an den Leiter der Asylbewerberunterkunft erfolgte -
zu laufen begonnen. Die Einlegung des Einspruchs am 28.06.2016 war deshalb verspätet.
23 4. Dem Beschwerdeführer ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn
entgegen § 45 Abs. 2 StPO sind keine Tatsachen vorgetragen, die eine schuldlose Versäumung der
Einspruchsfrist belegen könnten. Aufgrund des Akteninhalts ist nachzuvollziehen, dass der
Beschwerdeführer die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht, um den Inhalt des ihm zugegangenen
Schriftstücks zu verstehen. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 28.06.2016 wie auch der Schriftsatz zur
Rechtsmitteleinlegung vom 18.08.2016 enthalten beide freilich keine Angaben darüber, wann der
Beschwerdeführer davon erfahren hat, dass es sich bei dem Schriftstück im vorigen Verfahren um einen
Strafbefehl gehandelt hat. Nur hierdurch wäre es möglich, die Einhaltung der Wochenfrist nach § 45 Abs. 1
StPO zu prüfen. Auf diese Umstände wurde der Beschwerdeführer in der Begründung des angefochtenen
Beschlusses ausdrücklich hingewiesen. Eine Ergänzung des Vortrags zu den Voraussetzungen der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte auch im Verfahren über die sofortige Beschwerde erfolgen
können (Schmitt, a.a.O., § 45 StPO Rn. 5). Damit wurde dem Beschwerdeführer gemäß Art. 103 Abs. 1 GG
auch zu dieser Frage rechtliches Gehör gewährt.
III.
24 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.
25 Diese Entscheidung ist unanfechtbar gemäß § 310 Abs. 2 StPO.