Urteil des LG Stuttgart vom 16.07.2014

abtretung, nebenkosten, verkehrsunfall, erstellung

LG Stuttgart Urteil vom 16.7.2014, 13 S 54/14
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger
Kraftfahrzeugsachverständigenkosten im Rahmen der Klage eines
Sachverständigenbüros auf abgetretenem Recht
Leitsätze
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann vom Schädiger und dessen
Haftpflichtversicherung in der Regel die vom Schadenssachverständigen in Rechnung
gestellten Kosten ersetzt verlangen, es sei denn, dass diese deutlich über den
marktüblichen Preisen liegen und diese Abweichung für den Geschädigten ohne
Weiteres erkennbar war; eine Marktforschung muss er nicht betreiben.
Nichts anderes gilt, wenn der Sachverständige die Kosten aus abgetretenem Recht
des Geschädigten geltend macht.
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Schorndorf vom
31.03.2014 - 6 C 66/14 -
abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 155,65 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.02.2014 zu bezahlen.
2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Berufungsstreitwert: 155,65 EUR
Gründe
II.
1 Die Klägerin, ein Unternehmen, welches Dienstleistungen im Bereich der
Forderungs- und Honorarabrechnung anbietet, begehrt aus abgetretenem Recht
die Erstattung restlicher Sachverständigenkosten aus einem Verkehrsunfall, der
sich am 26.10.2013 ereignet hat. Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherung
des Unfallverursachers unstreitig zu 100 % für die durch den Verkehrsunfall
entstandenen Schäden. Die Unfallgeschädigte hat zur Feststellung der Höhe der
ihr entstandenen Reparaturkosten und der zu zahlenden Nutzungsentschädigung
ein KfZ-Sachverständigenbüro mit der Erstellung eines
Haftpflichtschadensgutachtens beauftragt. Das Schadensgutachten vom
06.12.2013 wies voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 1.954,43 EUR
netto sowie eine Wertminderung von 300 EUR aus. Für die Erstellung des
Gutachtens berechnete das beauftragte KfZ-Sachverständigenbüro 409,- EUR
netto Grundhonorar sowie 128,80 EUR netto für Nebenkosten, insgesamt 639,98
EUR brutto. Die Geschädigte hat ihre Ersatzansprüche gegen die Beklagte am
06.12.2013 an das Sachverständigenbüro abgetreten, welches die Ansprüche
wiederum an die Klägerin abgetreten hat.
2 Die Beklagte hat vorprozessual einen Teilbetrag in Höhe von 484,33 EUR gezahlt
und verweigert die Bezahlung des Restbetrags. Sie ist der Ansicht, das geltend
gemachte Sachverständigenhonorar sei überhöht und sie sei zum Ersatz des
Restbetrages nicht verpflichtet.
3 Das Amtsgericht hat der Klage im Wege des angefochtenen Urteils in Höhe von
144,37 EUR stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die im Urteil
des Amtsgerichts Schorndorf vom 31.03.2014 getroffenen tatsächlichen
Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Beide
Parteien haben gegen das amtsgerichtliche Urteil jeweils Berufung eingelegt und
verfolgen ihr Anliegen in der zweiten Instanz unverändert weiter. Von der
Darstellung des Berufungsvorbringens wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz
1, 542, 544 ZPO i.V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
III.
4 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie hat
auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf weitere
Sachverständigenkosten in der geltend gemachten Höhe aus abgetretenem Recht
gem. §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 115 Abs. 1 PflVG, 249 BGB i.V.m. 398 BGB.
5 1. Wie das Amtsgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgeführt hat, sind
grundsätzlich auch die Kosten der Schadensfeststellung Teil des nach § 249 Abs.
2 Satz 1 BGB zu ersetzenden Schadens, mithin auch die Kosten von
Sachverständigengutachten, soweit diese zu einer zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig sind (BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06 -,
NJW 2007, 1450; Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13 -, VersR 2014, 474). Der
Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur
Schadensbehebung frei, er kann jedoch nach § 249 Abs. 2 BGB vom Schädiger
als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom
Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage
des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen
erscheinen. Dabei ist der Geschädigte aber nach dem Begriff des Schadens und
dem Zweck des Schadensersatzes wie auch dem Rechtsgedanken des § 254
Abs. 2 Satz 1 BGB gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den
wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Jedoch darf hierbei
nicht das Grundanliegen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB aus den Augen verloren
werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein
möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (BGH, Urteil vom
11.02.2014 - VI ZR 225/13 -, VersR 2014, 474).
6 2. Auch zum Zwecke der Erstellung eines Schadensgutachtens, welches
regelmäßig von der Haftpflichtversicherung des Schädigers vorausgesetzt wird,
darf sich der Geschädigte daher damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne
weiteres erreichbaren KfZ-Sachverständigen zu beauftragen. Er muss - wie auch
das Amtsgericht völlig richtig ausführt - nicht zuvor eine Marktforschung nach dem
honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH a.a.O.). Der Geschädigte
genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe in der Regel durch Vorlage der
Rechnung des in Anspruch genommenen Sachverständigen. Deren Höhe bildet
bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die
Bestimmung des nach § 249 Abs. 2 Satz 1 „erforderlichen“ Betrags, sofern diese
nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen
Preisen liegt (BGH a.a.O.). Dem Schädiger obliegt es sodann, Umstände
vorzutragen, aus welchen sich ergibt, dass der vom Geschädigten ausgewählte
Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, welche die in der
Branche üblichen Preise deutlich übersteigen und dies für den Geschädigten auch
erkennbar war. Weiter hat er die Möglichkeit darzulegen und gegebenenfalls zu
beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung
nach § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat.
7 3. Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht die BVSK-Honorarbefragung 2013 als
taugliche Schätzgrundlage i.S.d. § 287 ZPO angesehen und der Klage zum
überwiegenden Teil mit der Begründung stattgegeben, dass das
Sachverständigenhonorar im Wesentlichen dem HB V - Korridor der BVSK-
Honorarbefragung entspreche. Lediglich die Schreibkosten gingen über den
BVSK-Korridor hinaus und seien entsprechend zu kürzen.
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a) Im Rahmen der Schadensbemessung nach § 287 ZPO zur Beurteilung der
Erforderlichkeit ist es nach dem BGH jedoch zu beanstanden, wenn das
Tatgericht eine Kürzung der geltend gemachten Sachverständigenkosten allein
auf der Grundlage der BVSK-Honorarbefragung vornimmt. Nur wenn der
Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige die
branchenüblichen Preise deutlich übersteigende Honorarsätze für seine Tätigkeit
verlangt, gebietet es das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur
Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen. Allein der
Umstand, dass die vom Schadensgutachter abgerechneten Kosten die aus der
BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, führt weder
dazu, dass die geltend gemachten Kosten von vorneherein aus dem Rahmen des
nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB für die Schadensbehebung erforderlichen
Geldbetrages fallen, noch rechtfertigt sich daraus die Annahme eines Verstoßes
des Geschädigten gegen seine Pflicht zur Schadensminderung nach § 254 Abs. 2
Satz 1 Fall 2 BGB (BGH a.a.O.).
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b) Somit kann die vom Amtsgericht vorliegend vorgenommene Kürzung der
geltend gemachten Sachverständigenkosten - wie auch die Beurteilung der Höhe
des Sachverständigenhonorars insgesamt - nicht allein auf der Grundlage der
BVSK-Umfrage vorgenommen werden. Vielmehr kommt es entscheidend darauf
an, ob die zwischen Geschädigtem und Sachverständigem getroffene
Preisvereinbarung für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den
üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des
Geschädigten spielen also bei der Beurteilung der Erforderlichkeit gem. § 249 Abs.
2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (BGH a.a.O.). Die Geschädigte musste
hierfür aber weder nach einem Sachverständigen mit günstigeren Honorartarifen
recherchieren, noch musste sie die Tabellensätze der BVSK-Honorarumfrage
kennen. Das geringfügige Überschreiten der Höchstsätze der Umfrage für
Schreibkosten um wenige Euro rechtfertigt die Annahme eines Verstoßes der
Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht jedenfalls nicht.
10 c) Seitens der Beklagten wurde zur Frage der Erkennbarkeit einer möglichen
Überhöhung des Honorar nichts vorgetragen. Sie hat lediglich pauschal
behauptet, dass das Sachverständigenhonorar im vorliegenden Fall nicht dem
durchschnittlichen ortsüblichen Honorar entspreche, welches sie eigenen, nicht
näher bezeichneten oder vorgelegten empirischen Auswertungen entnommen
haben will. Im Übrigen ist zu beachten, dass vorliegend nicht der
Werklohnanspruch des Sachverständigen, sondern ein (abgetretener)
Schadensersatzanspruch der Unfallgeschädigten streitgegenständlich ist. Schon
aus diesem Grund liegen die Ausführungen der Beklagten zur Ortsüblichkeit
neben der Sache, denn Prüfungsmaßstab ist nicht, ob die Vergütung üblich im
Sinne des § 632 Abs. 2 BGB ist. Erheblich ist allein, ob die
Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249
Abs. 2 Satz 1 BGB gehören. Ein Bestreiten der Ortsüblichkeit des Honorars ist
nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend, um die Erkennbarkeit aus Sicht
der Geschädigten zu begründen, da die Geschädigte eben gerade nicht
verpflichtet ist, Marktrecherchen durchzuführen. Sonstige besondere Umstände,
aus welchen die Geschädigte von vorneherein den Schluss hätte ziehen können,
dass der Sachverständige im Verhältnis zum konkret entstandenen Unfallschaden
ein Honorar verlangt, das die in der Branche üblichen Sätze deutlich übersteigt,
sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
11 d) Auch ein - von der Beklagten gefordertes - Sachverständigengutachten zur
Branchenüblichkeit könnte keinen Beitrag zur Beurteilung der Erforderlichkeit der
Aufwendungen der Geschädigten leisten. Denn ein solches kann gerade auf dem
für den Geschädigten schwer überschaubaren und diesem in der Regel völlig
unbekannten Markt betreffend die Tätigkeit von Kfz-Sachverständigen keine
Aussage über die Erkennbarkeit aus Sicht eines vernünftigen und wirtschaftlich
denkenden Geschädigten treffen.
12 4. Nach Ansicht der Kammer ist im vorliegenden Fall auch nicht etwa deshalb ein
strengerer Maßstab an die Beurteilung der Erforderlichkeit der Aufwendungen zur
Schadensbeseitigung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusetzen, weil vorliegend -
anders als in dem zitierten BGH-Fall - nicht die Geschädigte selbst direkt ihren
Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten geltend macht, sondern die
Klägerin aus abgetretenem Recht infolge einer über das Sachverständigenbüro
erfolgten Kettenabtretung.
13 a) Insoweit gilt im Grundsatz nichts anderes als in den Fällen der Anmietung eines
Ersatzfahrzeugs, in welchen das Mietwagenunternehmen aus abgetretenem
Recht den Ersatz der dem Geschädigten jeweils entstandenen Mietwagenkosten
verlangt: Auch dort stellt der BGH bei der Beurteilung der Erforderlichkeit zur
Herstellung i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und der Frage des Verstoßes gegen
die Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB stets auf die Sicht des
Geschädigten ab (vgl. nur BGH, Urteil vom 05. März 2013, VI ZR 245/11, VersR
2013, 730). Nur auf dessen Sicht kann es auch ankommen: Denn dieser hat das
jeweilige Mietwagenunternehmen beziehungsweise im vorliegenden Fall den
Sachverständigen beauftragt, das Vertragsverhältnis kam zwischen der
Geschädigten und dem Sachverständigenbüro zustande. Die hier erfolgte
Abtretung ändert die Rechtsnatur des Anspruchs und dessen Voraussetzungen
nicht, sondern beinhaltet lediglich einen Wechsel der Gläubigerstellung.
14 b) Im Übrigen sieht die Kammer auch einen nicht aufklärbaren Widerspruch darin,
dass es nach der Argumentation des Amtsgerichts einerseits insoweit auf die Sicht
des Geschädigten ankommt, als dieser zur Marktforschung grundsätzlich nicht
verpflichtet sein soll, andererseits aber die strenge Orientierung an der BVSK-
Honorarbefragung darin begründet sein soll, dass es in der streitgegenständlichen
Konstellation Zessionar-Haftpflichtversicherer gerade nicht auf die Erkennbarkeit
der Überhöhung des Honorars aus Sicht des Geschädigten ankommen könne.
15 c) Nicht ersichtlich ist, inwieweit aus dem Rechtsgedanken des § 404 BGB folgen
sollte, dass vorliegend an den abgetretenen Anspruch infolge des
Gläubigerwechsels andere Maßstäbe anzusetzen sind als zuvor. Diese Vorschrift
betrifft ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach Einwendungen des Schuldners gegen
den Zedenten, die auch dem Zessionar gegenüber fortgelten sollen, weil der
Schuldner durch die ohne seine Mitwirkung vollzogene Abtretung nicht
benachteiligt werden soll. Vorliegend macht die Beklagte aber gerade keine
Einwendungen geltend, die ihr gegenüber der Geschädigten ursprünglich
zugestanden hätten, sondern solche, die vermeintlich der Geschädigten
gegenüber dem Sachverständigen zustehen könnten. Auch erleidet die Beklagte
aus der Abtretung keine Nachteile, weil ihr etwa durch die Abtretung
Einwendungen, die ihr zuvor zugestanden hatten, abgeschnitten würden.
Demgegenüber kann aus dem Rechtsgedanken des § 404 BGB nicht im
Umkehrschluss folgen, dass dem Schuldner durch die erfolgte Abtretung infolge
des Gläubigerwechsels Vorteile in Form von veränderten
Anspruchsvoraussetzungen zukommen müssten.
16 d) In diesem Zusammenhang sieht die Kammer auch keinen Raum für eine
analoge Anwendung des § 255 BGB. Für den Bereich des
Mietwagenkostenersatzes kommt es nach gefestigter Rechtsprechung des BGH
nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegenüber dem Autovermieter Ansprüche
im Zusammenhang mit einer möglichen Überhöhung des geforderten
Mietwagentarifs zustehen. Solche Ansprüche spielen angesichts der Regelung
des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Rolle und führen auch nicht zu einem Verstoß
gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB, wenn sie nicht
gegenüber dem Autovermieter geltend gemacht werden. Mithin kann sich der
Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht im Hinblick auf möglicherweise
bestehende vertragliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Vermieter
befreien und auch nicht die Abtretung eventueller vertraglicher Ansprüche
verlangen, weshalb er auch nicht deshalb die Leistung bis zur Abtretung
zurückhalten kann (BGH, Urteil vom 16.09.2008 - VI ZR 226/07 -, NJW-RR 2009,
130; Urteil vom 09.10.2007 - VI ZR 27/07, VersR 2007, 1577). Nichts anderes
kann aber für den Bereich der Sachverständigenkosten gelten, der ebenfalls nach
den §§ 249 Abs. 2 Satz 1, 254 Abs. 2 BGB zu beurteilen ist.
17 Darüber hinaus sind vorliegend entsprechende vertragliche Ansprüche der
Geschädigten gegen den Sachverständigen auch nicht feststellbar. Anhaltspunkte
dafür, dass etwa der Tatbestand des Wuchers gem. § 138 Abs. 2 BGB erfüllt wäre,
sind weder ersichtlich noch von den Parteien vorgetragen. Auch sonstige
vertragliche oder deliktische Ansprüche der Geschädigten sind nicht erkennbar.
Im Hinblick auf den freien Markt und die Vertragsfreiheit der Parteien hat die
Kammer keinen Zweifel daran, dass die Parteien die streitgegenständliche
Honorarvereinbarung wirksam vereinbart haben.
18 5. Bezüglich der geltend gemachten Zinsen steht der Klägerin ein entsprechender
Anspruch gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§
280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB zu.
IV.
19 Aus den oben unter Ziffer II. genannten Gründen ist die - zulässige - Berufung der
Beklagten unbegründet. Auf die oben gemachten Ausführungen wird verwiesen.
Ergänzend sei noch hinzugefügt, dass auch nach Ansicht der Kammer die Höhe
der in Rechnung gestellten Nebenkosten insgesamt nicht zu beanstanden ist. So
hat der VI. Senat des BGH selbst vergleichbare beziehungsweise höhere
Nebenkosten trotz einer geringeren Schadenshöhe für nicht beanstandungswürdig
gehalten (BGH a.a.O.). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die geltend
gemachten Nebenkosten von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung
des Schadens erforderlichen Geldbetrags nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB fallen
sollten.
V.
20 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.
21 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.
10, 711, 713 ZPO.
VI.
22 Gründe, die Revision nach § 543 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor, da die Sache
zwar angesichts der vielen Parallelprozesse grundsätzliche Bedeutung hat, aber
weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich machen. Alle
aufgeworfenen Rechtsfragen sind - zum Teil erst kürzlich - vom Bundesgerichtshof
entschieden worden.