Urteil des LG Stuttgart vom 16.07.2014

gegenleistung, verjährungsfrist, bereicherungsanspruch, darlehensvertrag

LG Stuttgart Urteil vom 16.7.2014, 13 S 36/14
Verjährung eines bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs wegen
eines unwirksam vereinbarten Bearbeitungsentgelts in einem Darlehensvertrag:
Wiederaufleben der Durchsetzbarkeit einer Forderung bei Entstehung einer
unklaren Rechtslage nach Verjährung des Anspruchs
Leitsätze
Der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruchs wegen eines unwirksam
vereinbarten Bearbeitungsentgelt in einem Darlehensvertrag von 2006 war 2013
bereits verjährt. Entsteht nach Verjährung eines Anspruchs eine unklare Rechtslage,
kann diese nicht zum Wiederaufleben der gerichtlichen Durchsetzbarkeit der
Forderung führen.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom
07.02.2014 (Az.: 18 C 5669/13)
a b g e ä n d e r t :
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger kann die vorläufige Vollstreckung
der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des
vollstreckbaren Betrages, es sei denn, dass die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit
in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Berufungsstreitwert: 300,00 Euro
Gründe
I.
1 Der Kläger begehrt von der beklagten Bank die Rückzahlung von 300,00 EUR
nebst Verzugszinsen. Der von dem Kläger bezahlte Betrag ist Bestandteil eines
Darlehensvertrages aus dem Jahr 2006, in welchem er als „Bearbeitungsentgelt“
bezeichnet ist.
2 Der Kläger ist der Meinung, dass es sich bei dem Bearbeitungsentgelt um eine
Preisnebenabsprache und damit um eine ihn benachteiligende, unzulässige
allgemeine Geschäftsbedingung handele. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung,
geht von einer nicht gerichtlich überprüfbaren Hauptpreisabsprache aus und steht
daneben auf dem Rechtsstandpunkt, dass der Kläger für das Bearbeitungsentgelt
eine gleichwertige Gegenleistung erhalten habe, weswegen die Vereinbarung
auch der Inhaltskontrolle einer allgemeinen Geschäftsbedingung standhalten
würde.
3 Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt,
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die Beklagte zur Zahlung von 300,00 EUR nebst Zinsen an ihn zu verurteilen.
5 Die Beklagte hat im ersten Rechtszug Klagabweisung beantragt.
6 Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage stattgegeben. Das
Urteil ist im Wesentlichen auf die Begründung gestützt, dass es sich um eine
unwirksame Preisnebenabsprache handele und die Forderung nicht verjährt sei.
7 Die Beklagte wendet sich aus Rechtsgründen gegen das Urteil des Amtsgerichtes
mit der fortgesetzten Argumentation, dass bezüglich des Bearbeitungsentgelts
eine wirksame vertragliche Vereinbarung vorliege. Außerdem erhebt sie weiter die
Einrede der Verjährung.
8 Deswegen beantragt die Beklagte,
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das Urteil des Amtsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
10 Der Kläger beantragt,
11 die Berufung zurückzuweisen.
12 Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gem. § 540
Abs. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des
Berufungsvorbringens wird auf die vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen sowie
auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II.
13 Die zugelassene, form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung
versehenen Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat
zwar zu Recht festgestellt, dass dem Kläger der geltend gemachte
Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB zusteht. Dieser Anspruch ist aber wegen
Verjährung gem. § 214 Abs.1 BGB nicht gerichtlich durchsetzbar.
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1.
Der Kläger hat das sogenannte Bearbeitungsentgelt ohne Rechtsgrund an die
Beklagte geleistet. Der Darlehensvertrag ist bezüglich des Bearbeitungsentgelts
gemäß § 307 BGB unwirksam. Die Parteien haben einen Verbraucherkreditvertrag
abgeschlossen, die Vereinbarung des Bearbeitungsentgelts ist eine Allgemeine
Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB, weil es sich um eine für eine
Vielzahl von Verträgen vorformulierte Bedingung handelt, welche die Beklagte dem
Kläger vorgegeben hat.
15 Daran ändert nichts die Tatsache, dass hier das Bearbeitungsentgelt nicht
prozentual in den Vertragsbedingungen, in einem Preisverzeichnis oder einem
Aushang vorgesehen ist, wie dies in den einschlägigen obergerichtlichen
Entscheidungen der Fall war, sondern das Bearbeitungsentgelt in Höhe von
300,00 EUR im Darlehensvertrag als Betrag ausgerechnet enthalten ist. Denn
auch in diesem Fall ist das Bearbeitungsentgelt eine vorformulierte, von der
Beklagten vorgegebene Klausel. Die Beklagte verwendet derartige Klauseln
regelmäßig. Entscheidend ist dabei, dass die Beklagte üblicherweise einen
anteiligen Betrag von der Darlehenssumme als Bearbeitungsentgelt vorschreibt.
Dass dieser Betrag und auch der Anteil nicht in allen Verträgen gleich ist, steht
einer vorgegebenen Vertragsbedingung nicht entgegen, weil über das
Bearbeitungsentgelt zwischen den Parteien weder dem Grunde noch der Höhe
nach verhandelt wurde. Die Beklagte hat jenes einseitig vorgegeben.
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2.
Das von der Beklagten vorgegebene Bearbeitungsentgelt ist eine sogenannte
Preisnebenabsprache, die der Inhaltskontrolle des § 307 Abs.1 S.1, Abs.2 Nr.1
BGB nicht Stand hält. Dies hat der Bundesgerichtshof erst kürzlich in
vergleichbaren Fällen entschieden (vgl. BGH Urteile vom 13.05.2014 - XI ZR
405/12 und XI ZR 170/13). Den zutreffenden Ausführungen, die sich ohne
Weiteres auf den hier zu entscheidenden Rechtsstreit übertragen lassen, schließt
sich die Kammer an. Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht daraus, dass die
Beklagte hier vorträgt, das Bearbeitungsentgelt sei eine angemessene
Gegenleistung für die von ihr vorgenommene Bonitätsprüfung des Klägers. Dabei
handelt es sich nämlich um eine eigene Aufgabe der Beklagten, welche sie
jedenfalls überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Die Beklagte will sich mit
dem Bearbeitungsentgelt nicht die Hingabe des Darlehens als Hauptleistung
vergüten lassen, sondern ihre als eigene Nebenleistung „angebotene“
Bonitätsprüfung. Schon deswegen kann die Gegenleistung nicht als
Hauptpreisabrede qualifiziert werden. Die Beklagte hätte auch direkt einen
höheren Nominalzinssatz in Ansatz bringen können und die
Bearbeitungsgebühren einpreisen. Eben das wollte aber die Beklagte nicht. Sie hat
ihre Gegenleistung in zwei Teile gespalten, in einen niedrigeren (für die Kunden ins
Auge springenden) Zinssatz und daneben das Bearbeitungsentgelt. Das
erkennende Gericht vermag darin nicht deswegen eine Hauptpreisabsprache
sehen, weil das Bearbeitungsentgelt von der Beklagten der früheren
Rechtsprechung folgend nicht mehr prozentual, sondern als ausgerechneter
Betrag ausgewiesen ist. Eine Aufspaltung des Preises durch die Bank ist nicht
unzulässig, sie darf neben den Zinsen grundsätzlich auch „Kosten“ als
Gegenleistung ersetzt verlangen. Sie muss nach dem Willen des Gesetzgebers
aber hinnehmen, dass diese daneben verlangte und nicht ausgehandelte
Zahlungsverpflichtung des Kunden der AGB-Kontrolle unterliegt.
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3.
Der Anspruch des Klägers ist jedoch gem. §§ 195, 199 BGB verjährt.
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a)
Zu Recht gehen die Parteien von einer dreijährigen Verjährungsfrist ab Ende
des Jahres aus, in welchem der Anspruch entstanden ist und zusätzlich die
Voraussetzungen des § 199 Abs.1 Nr.2 BGB vorlagen. Dies war das Jahr 2006.
Damit ist Verjährung am 31.12.2009 eingetreten. Die 2013 eingereichte Klage
konnte die Verjährung nicht gem. § 204 Abs.1 Nr.1 BGB hemmen. In diesem Fall
eines Vertrages aus dem Jahr 2006 hält die Berufungskammer die Entscheidung
des Amtsgerichts, dass die Verjährungsfrist nicht vor 2011 zu laufen begonnen
habe und die 2013 erhobene Klage die Verjährung gem. § 204 Abs.1 Nr.1 BGB
hemmte, nicht für zutreffend.
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b)
Da die Verpflichtung des Kreditnehmers zur Zahlung des Bearbeitungsentgelts
im Zeitpunkt der Kreditauszahlung sofort fällig und sogleich im Verrechnungswege
erfüllt wird, ist auch der Bereicherungsanspruch der Kläger zu diesem Zeitpunkt in
vollem Umfang entstanden. Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus
§ 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB verfolgt, hat dann Kenntnis von den
anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den
Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Der
Verjährungsbeginn setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch
begründenden Tatsachen voraus. Nicht erforderlich ist deswegen in der Regel,
dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen
Schlüsse zieht. Die Rechtsunkenntnis des Gläubigers kann den
Verjährungsbeginn nur dann hinausschieben, wenn innerhalb der regulären
Verjährungsfrist eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein
rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In einem solche
Fall würde es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender
Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlen (vgl. BGH Urteile vom
15.06.2010, XI ZR 309/09 und 07.12.2010, XI ZR 348/09 jeweils m.w.N.).
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c)
Im hier zu entscheidenden Rechtsstreit wusste der Kläger, dass ihm das
Bearbeitungsentgelt von der Beklagten einseitig und ohne konkrete Gegenleistung
vorgegeben war. Für den Kläger oder jedenfalls für einen von ihm beauftragten,
spezialisierten, ihn beratenden Rechtsanwalt wäre bis Ende 2009 mangels einer
damals noch nicht unsicheren und zweifelhaften, von divergierenden Meinungen
und Entscheidungen geprägten Rechtlage eine Klageerhebung nicht unzumutbar
gewesen, eine Klage hätte nur eben mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg
gehabt. Die Tatsache, dass sich im Laufe der Jahre 2010 und 2011 eine
obergerichtliche Rechtsprechung herauskristallisieren würde, welche das
Bearbeitungsentgelt - anders als das Disagio - als eine unwirksame
Preisnebenabsprache einordnen würde, war bis Ende 2009 nicht erkennbar. Erst
die Veröffentlichungen im Jahr 2011 gaben im Sinne von § 199 Abs.1 Nr.2 BGB
Anlass, von einer unwirksamen Vereinbarung und damit von einem
Bereicherungsanspruch auszugehen. Zu dem Zeitpunkt war die Forderung aber
bereits verjährt.
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d)
In diesem Fall eines Vertrages aus dem Jahr 2006 ist die Kammer einig mit der
Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach. Auch das dortige Urteil vom
20.11.2013, 2 S 77/13 erkennt grundsätzlich an, dass im Einzelfall
ausnahmsweise die unklare Rechtslage der Verjährung entgegenstehen kann
(aaO juris Rn.32). Nur wurde dort, wie hier, die Ausnahme aus tatsächlichen
Gründen nicht angenommen. Die hiesige Berufungskammer ist sich mit derjenigen
des Landgerichts Mönchengladbach (aaO juris Rn.36) einig, dass dann, wenn ein
Anspruch verjährt ist, weil die Rechtsprechungslage während der gesamten
Verjährungsfrist gefestigt war, eine spätere Änderung in der Rechtsprechung aus
Gründen der Rechtssicherheit nicht zum Wiederaufleben der Durchsetzbarkeit der
Forderung führen kann. Anders sieht die Kammer in ihrer ständigen
Rechtsprechung die Situation nur dann, wenn während der Verjährungsfrist die
Unsicherheit der Rechtslage begründende oder beendende
Gerichtsentscheidungen ergehen, weil es dem Anspruchsinhaber grundsätzlich
unbenommen bleiben muss, die Klage zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der
gesamten Verjährungsfrist zu erheben. Das ist hier aber gerade nicht der Fall.
Etwas anderes ergibt sich aus Sicht der Kammer auch nicht aus der
höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH Urteile vom 15.06.2010, XI ZR 309/09
und 07.12.2010, XI ZR 348/09).
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4.
Die Kläger haben mangels durchsetzbarer Hauptforderung auch keinen
Anspruch gem. §§ 288, 291 BGB auf Ersatz der geltend gemachten Zinsen als
Verzugsschaden.
III.
23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Weil die
Parteien diesen Rechtsstreit - im Gegensatz zu anderen - nicht bis zur
angekündigten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ruhen lassen wollten, es
sich bei der entscheidungserheblichen Rechtsfrage der Verjährung um eine solche
von grundsätzlicher Bedeutung handelt, die angesichts einer Vielzahl ähnlicher
Rechtsstreitigkeiten eine Fortbildung des Rechts durch einheitliche
Rechtsprechung erfordert, wird gem. § 543 ZPO die Revision zugelassen.