Urteil des LG Stuttgart vom 05.02.2014

disagio, gegenleistung, verjährungsfrist, bereicherungsanspruch

LG Stuttgart Urteil vom 5.2.2014, 13 S 126/13
Rückforderung von Bearbeitungsgebühren: Wirksamkeit der formularmäßigen
Erhebung von Bearbeitungskosten bei Verbraucherkreditverträgen;
Hinausschieben der Verjährungsfrist bei unklarer Rechtslage
Leitsätze
Der auf Rückzahlung des - in einer nach § 307 BGB unwirksamen Bankklausel -
vereinbarten Bearbeitungsentgelts für einen Darlehensvertrag aus dem Jahr 2008
gerichtete Bereicherungsanspruch war im Jahr 2013 noch nicht verjährt. Fortführung
der Kammerrechtsprechung (vgl. 13 S 65/13) in Auseinandersetzung mit dem Urteil
des Landgerichts Mönchengladbach vom 20.11.2013 (2 S 77/13).
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom
24.07.2013 (Az.: 13 C 1549/13) wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung
der Kläger abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des
vollstreckbaren Betrages, es sei denn, dass die Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. Das Urteil des Amtsgerichts
ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird zugelassen.
Berufungsstreitwert: 475,72 Euro
Gründe
I.
1 Die Kläger begehren von der beklagten Bank die Rückzahlung von 475,72 EUR
nebst Verzugszinsen. Der von den Klägern bezahlte Betrag ist Bestandteil eines
Darlehensvertrages aus dem Jahr 2008, in welchem er als „Bearbeitungsentgelt“
bezeichnet ist.
2 Die Kläger sind der Meinung, dass es sich bei dem Bearbeitungsentgelt um eine
Preisnebenabsprache und damit um eine sie benachteiligende, unzulässige
allgemeine Geschäftsbedingung handele. Die Beklagte geht von einer nicht
gerichtlich überprüfbaren Hauptpreisabsprache aus und steht daneben auf dem
Rechtsstandpunkt, dass die Kläger für das Bearbeitungsentgelt eine gleichwertige
Gegenleistung erhalten haben, weswegen die Vereinbarung auch der
Inhaltskontrolle einer allgemeinen Geschäftsbedingung standhalten würde.
3 Die Kläger haben im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagte zur Zahlung von
475,72 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten an sie zu
verurteilen.
4 Die Beklagte hat im ersten Rechtszug Klagabweisung beantragt.
5 Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage stattgegeben. Das
Urteil ist im Wesentlichen auf die Begründung gestützt, dass es sich um eine
unwirksame Preisnebenabsprache handele.
6 Die Beklagte wendet sich aus Rechtsgründen gegen das Urteil des Amtsgerichtes
mit der fortgesetzten Argumentation, dass bezüglich des Bearbeitungsentgelts
eine wirksame vertragliche Vereinbarung vorliege. Außerdem erhebt sie die
Einrede der Verjährung.
7 Deswegen beantragt die Beklagte,
8
das Urteil des Amtsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
9 Die Kläger beantragen,
10 die Berufung zurückzuweisen.
11 Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gem. § 540
Abs. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des
Berufungsvorbringens wird auf die vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen sowie
auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II.
12 Der zugelassenen, form- und fristgerecht eingelegten und mit einer Begründung
versehenen Berufung der Beklagten bleibt in der Sache der Erfolg versagt. Das
Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, dass den Klägern der geltend gemachte
Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB zusteht.
13
1.
Die Kläger haben das sogenannte Bearbeitungsentgelt ohne Rechtsgrund an
die Beklagte geleistet. Der Darlehensvertrag ist bezüglich des
Bearbeitungsentgelts gemäß § 307 BGB unwirksam. Die Parteien haben einen
Verbraucherkreditvertrag abgeschlossen, die Vereinbarung des
Bearbeitungsentgelts ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305
BGB, weil es sich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte
Bedingung handelt, welche die Beklagte den Klägern vorgegeben hat.
14 Daran ändert nichts die Tatsache, dass hier das Bearbeitungsentgelt nicht
prozentual in den Vertragsbedingungen, in einem Preisverzeichnis oder einem
Aushang vorgesehen ist, wie dies in den einschlägigen obergerichtlichen
Entscheidungen der Fall war, sondern das Bearbeitungsentgelt in Höhe von
475,72 EUR im Darlehensvertrag als Betrag ausgerechnet enthalten ist. Denn
auch in diesem Fall ist das Bearbeitungsentgelt eine vorformulierte, von der
Beklagten vorgegebene Klausel. Die Beklagte verwendet derartige Klauseln
regelmäßig. Entscheidend ist dabei, dass die Beklagte üblicherweise einen
anteiligen Betrag von der Darlehenssumme als Bearbeitungsentgelt vorschreibt.
Dass dieser Betrag und auch der Anteil nicht in allen Verträgen gleich ist, steht
einer vorgegebenen Vertragsbedingung nicht entgegen, weil über das
Bearbeitungsentgelt zwischen den Parteien weder dem Grunde noch der Höhe
nach verhandelt wurde. Die Beklagte hat jenes einseitig vorgegeben.
15
2.
Das von der Beklagten vorgegebene Bearbeitungsentgelt ist eine sogenannte
Preisnebenabsprache, die der Inhaltskontrolle des § 307 Abs.1 S.1, Abs.2 Nr.1
BGB nicht Stand hält. Die Kammer folgt insoweit den überzeugenden
Rechtsausführungen des Landgerichts Bonn (Urteil vom 16.04.2013, 8 S 293/12)
und von Schmieder (in WM 2012, 2358 ff.).
16
a)
Das Landgericht Bonn (aaO) führt folgendes aus:
17 „Nach § 307 Abs. 3 BGB sind zwar nur solche Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nach §§ 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB kontrollfähig, die von
Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzende Regelungen enthalten. Die
Rechtsprechung unterscheidet insofern zwischen 'Preisabreden' und
'Preisnebenabreden'. Kontrollfreie Preisabreden sind Bestimmungen über den
Preis der vertraglichen Hauptleistung und Klauseln über das Entgelt für eine
rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Regelungen, die
kein Entgelt für erbrachte Sonderleistungen zum Gegenstand haben, sondern
Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter
eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem
Interesse, stellen kontrollfähige Abweichungen von Rechtsvorschriften und damit
der AGB-Kontrolle unterworfene Preisnebenabreden dar (vgl. BGH, Urt. v.
21.04.2009 - XI ZR 78/08; BGH, Urt. v. 14.10.1997 - XI ZR 167/96; beide zitiert
nach juris). Ob eine Klausel eine kontrollfreie Preisabrede oder aber eine
kontrollfähige Preisnebenabrede enthält, ist im Einzelfall im Wege der Auslegung
zu ermitteln (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.2012 - XI ZR 145/12, juris). Die Auslegung
nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) ergibt, dass es sich
bei dem hier streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelt um eine kontrollfähige
Preisnebenabrede handelt. Das von der Beklagten verlangte Bearbeitungsentgelt
hat keinen zinsähnlichen Charakter, sondern bepreist Leistungen, die von ihr als
Kreditinstitut ohnehin zu erbringen sind.
18 Leistung und Gegenleistung des Darlehensvertrages sind in § 488 BGB geregelt.
Hauptpflicht des Darlehensgebers ist es, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag
in vereinbarter Höhe zur Verfügung zu stellen; im Gegenzug ist der
Darlehensnehmer verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei
Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen (§ 488 Abs. 1 Satz
2 BGB). Entgelt für die Gewährung eines Darlehens ist somit der vom Schuldner
zu zahlende Zins (OLG Dresden, Urt. v. 29.09.2011 - 8 U 562/11, juris). Der
Zinsbegriff des § 488 BGB entspricht dabei demjenigen des § 246 BGB (vgl.
Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 488 Rn 14). Zinsen im Rechtssinn sind
gewinnunabhängige und umsatzunabhängige, aber von der Laufzeit bestimmte
geldliche Vergütungen für den Gebrauch eines überlassenen Kapitals (BGH, Urt.
v. 24.01.1992 - V ZR 267/90, NJW-RR 1992, 591 ff.). Bei dem hier vereinbarten
Bearbeitungsentgelt handelt es sich nicht um einen solchen laufzeitabhängigen
Zins im Sinne des § 488 Abs. 1 BGB.
19 Dies folgt zwar - wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat - nicht allein schon
daraus, dass das Bearbeitungsentgelt als anfängliches Einmalentgelt verlangt wird
und nicht ratierlich - wie ein Zins - anfällt. Denn nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Klauselverwender in der
konkreten Ausgestaltung seines Preisgefüges grundsätzlich frei und er kann seine
Leistung zu einem Pauschalpreis anbieten oder aber in mehrere Preisbestandteile
aufteilen (vgl. ausführlich dazu Schmieder, WM 2012, 2358 ff.). Dementsprechend
ist auch anerkannt, dass der Darlehensgeber neben dem Zins ein Disagio als
Teilentgelt für die zeitweilige Kapitalüberlassung erheben kann, das als
Bestandteil der laufzeitabhängigen Zinskalkulation verstanden wird (dazu BGH,
Urt. v. 29.05.1990 - XI ZR 231/89; juris). Das hier gegenständliche
Bearbeitungsentgelt enthält indessen kein solches zinsähnliches Teilentgelt. Der
Auffassung der Beklagten, das Bearbeitungsentgelt sei wie ein Disagio als Teil der
Gegenleistung für die Überlassung des Geldes an den Darlehensnehmer zu
verstehen, das heißt als ein einmaliges Entgelt, das zu Beginn des
Vertragsverhältnisses zu bezahlen ist, vermag die Kammer nicht zu folgen.
20 In der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung vom 29.05.1990
(BGH, Urt. v. 29.05.1990 - XI ZR 231/8, juris Rz 12) stellt der Bundesgerichtshof
darauf ab, dass sich Funktion und Rechtsqualität des Disagios in den
vergangenen Jahrzehnten wesentlich verändert hätten. Während ein Disagio
früher in aller Regel der Abgeltung der mit der Kreditbeschaffung und -gewährung
zusammenhängenden Aufwendungen gedient und somit die
laufzeitunabhängigen Kosten des Darlehensgebers zu decken gehabt habe, sei
es heute weitgehend zu einem integralen Bestandteil der - laufzeitabhängigen -
Zinskalkulation geworden. Angesichts dessen sei das Disagio als
laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzins anzusehen und
könne daher bei vorzeitiger Vertragsbeendigung anteilig zurückverlangt werden
(BGH, Urt. v. 29.05.1990 - XI ZR 231/8, juris Rz 13). Vor diesem Hintergrund hat
der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung eine Vertragsauslegung nicht
gebilligt, nach der ein Disagio im Regelfall dem Darlehensgeber unabhängig von
Laufzeit und Durchführung des Vertrags endgültig verbleiben soll, wenn die
Vereinbarung keine ausdrückliche Rückzahlungsregelung für den Fall vorzeitiger
Vertragsbeendigung enthalte und das Disagio der Höhe nach die bei etwa 10%
anzusetzende Grenze des Marktüblichen nicht überschreite (BGH, Urt. v.
29.05.1990 - XI ZR 231/8, juris Rz.10) …
21 Zudem konnten die Kläger - anders als bei einem Disagio, wo der Kunde die Wahl
hat, ob er ein Darlehen mit demselben Nennbetrag entweder mit einem geringen
Disagio, aber höheren Zinsen oder mit einem höheren Disagio, aber niedrigeren
Zinsen aufnehmen will - hier keine freie Entscheidung treffen. Die Beklagte hat den
Klägern das Bearbeitungsentgelt allein auf Grundlage des Kreditnennbetrages
berechnet, ohne diesen eine Wahlmöglichkeit bezüglich der Höhe des Zinssatzes
einzuräumen. Einen zinsähnlichen Charakter - wie das Disagio - weist das
Bearbeitungsentgelt auch deshalb gerade nicht auf …
22 Im Übrigen könnte die Klausel selbst dann, wenn man zugunsten der Beklagten
davon ausginge, durch das Bearbeitungsentgelt werde die Kapitalnutzung anteilig
mitvergütet, nicht als kontrollfreie Preisabrede eingeordnet werden. Lässt eine
Klausel mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu, ist nach Anwendung der
Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB für die Auslegung davon auszugehen,
dass die Bearbeitungsgebühr der Abgeltung eines einmaligen
Verwaltungsaufwandes diente und keine Entgeltfunktion aufweist (vgl. OLG
Frankfurt, Urt. v. 27.07.2011 - 17 U 59/11; Schmieder, WM 2012, 2358 [2361]).
23 Bei der Bearbeitungsgebühr handelt es sich auch nicht um ein Entgelt für eine
neben die Kapitalbelassung tretende, rechtlich selbstständige Leistung. Denn die
Zurverfügungstellung der Darlehenssumme - wofür das Bearbeitungsentgelt nach
sachgerechter Auslegung verlangt wird - dient der Erfüllung der gesetzlichen
Hauptleistungspflicht aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist damit nicht gesondert
vergütungsfähig (vgl. ausführlich Schmieder, WM 2012, 2358 [2362]).
24 Die Vereinbarung des Bearbeitungsentgelts benachteiligt die Kläger
unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. dazu
etwa OLG Bamberg, Urt. v. 04.08.2010 - 3 U 78/10; OLG Zweibrücken, Beschl. v.
21.02.2011 - 4 U 174/10; OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.02.2011 - 6 U 162/10; OLG
Karlsruhe, Urt. v. 03.05.2011 - 17 U 192/10; OLG Frankfurt, Urt. v. 27.07.2011 - 17
U 59/11; OLG Dresden, Urt. v. 29.09.2011 - 8 U 562/11; OLG Celle, Beschl. v.
13.10.2011 - 3 W 86/11; OLG Hamm, Urt. v. 17.09.2012 - 31 U 60/12; Schmieder,
WM 2012, 2358 ff.). Wie bereits ausgeführt, kann nach dem gesetzlichen Leitbild
des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Kreditinstitut als Entgelt für die
Darlehensgewährung ausschließlich den laufzeitabhängig bemessenen Zins
beanspruchen, den es zur Deckung anfallender Kosten zu verwenden hat. Nicht
aber kann ein gesondertes Entgelt für den im eigenen Interesse und in Erfüllung
gesetzlicher Pflichten angefallenen Bearbeitungsaufwand verlangt werden. Die
unangemessene Benachteiligung wird daher durch den gegebenen Verstoß
gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung indiziert (BGH, Urt.
v. 18.05.1999 - XI ZR 219/98, juris, Rz 32).
25 Gründe, die die Klausel gleichwohl nicht als unangemessen erscheinen lassen,
sind nicht ersichtlich. Denn der durch die Bearbeitungsgebühr abzugeltende
Aufwand der Beklagten stellt keine Dienstleistung gegenüber dem Kunden dar,
sondern dient vielmehr vordringlich der Wahrung eigener Interessen der
Beklagten. Die Beklagte ist zu dem von ihr betriebenen Aufwand - der
Darlehensauszahlung - gesetzlich verpflichtet …
26 Ein Recht der Beklagten auf Erhebung einer Bearbeitungsgebühr lässt sich auch
nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) herleiten.
Es kann dahinstehen, ob hier eine ergänzende Vertragsauslegung deswegen in
Betracht kommt, weil sich die mit dem Wegfall der unwirksamen Klausel
entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu
einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer
Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des
Kunden verschiebt. Die ergänzende Vertragsauslegung scheitert im vorliegenden
Fall jedenfalls daran, dass nicht feststeht, was die Vertragsparteien vereinbart
hätten, wenn sie bei Vertragsschluss bedacht hätten, dass die von der Beklagten
vorgegebene Bearbeitungsgebühr unwirksam ist. Denn kann eine
Regelungslücke in verschiedener Weise geschlossen werden und bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, für welche Alternative sich die Parteien entschieden hätten,
ist eine ergänzende Vertragsauslegung ausgeschlossen (vgl. nur BGH, Urt. v.
20.07.2005 - VIII ZR 397/03; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 157 Rn 10
m.w.N.).“
27
b)
Diesen zutreffenden Ausführungen, die sich ohne Weiteres auf den hier zu
entscheidenden Rechtsstreit übertragen lassen, schließt sich die Kammer an.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte hier vorträgt, das
Bearbeitungsentgelt sei eine angemessene Gegenleistung für die von ihr
vorgenommene Bonitätsprüfung der Kläger. Dabei handelt es sich nämlich um
eine eigene Aufgabe der Beklagten, welche sie jedenfalls überwiegend im eigenen
Interesse erbringt. Die Kammer sieht deswegen auch keinen Anlass, hier der
abweichenden Rechtsprechung des Landgerichts München I (z.B. Urteil vom
15.10.2013, 13 S 6408/13) zu folgen. Die Beklagte will sich mit dem
Bearbeitungsentgelt nicht die Hingabe des Darlehens als Hauptleistung vergüten
lassen, sondern ihre als eigene Nebenleistung „angebotene“ Bonitätsprüfung.
Schon deswegen kann die Gegenleistung nicht als Hauptpreisabrede qualifiziert
werden. Zu Recht weist das Landgericht München I zudem darauf hin, dass die
Bank „auch direkt einen höheren Nominalzinssatz in Ansatz [hätte] bringen können
und die Bearbeitungsgebühren einpreisen“. Eben das wollte aber hier die Beklagte
nicht. Sie hat ihre Gegenleistung in zwei Teile gespalten, in einen niedrigeren (für
die Kunden ins Auge springenden) Zinssatz und daneben das
Bearbeitungsentgelt. Anders als die Berufungskammer in München mag das
erkennende Gericht darin nicht deswegen eine Hauptpreisabsprache sehen, weil
das Bearbeitungsentgelt von der Beklagten der früheren Rechtsprechung folgend
nicht mehr prozentual, sondern als ausgerechneter Betrag ausgewiesen ist. Eine
Aufspaltung des Preises durch die Bank ist nicht unzulässig, sie darf neben den
Zinsen grundsätzlich auch „Kosten“ als Gegenleistung ersetzt verlangen. Sie muss
nach dem Willen des Gesetzgebers aber hinnehmen, dass diese daneben
verlangte und nicht ausgehandelte Zahlungsverpflichtung des Kunden der AGB-
Kontrolle unterliegt. Daran ändert auch die Argumentation in der Hinweisverfügung
des Landgerichts Nürnberg-Fürth nichts.
28
3.
Der Anspruch der Kläger ist nicht gem. §§ 195, 199 BGB verjährt.
29
a)
Zu Recht gehen die Parteien von einer dreijährigen Verjährungsfrist ab Ende
des Jahres aus, in welchem der Anspruch entstanden ist und zusätzlich die
Voraussetzungen des § 195 Abs.1 Nr.2 BGB vorlagen. Richtigerweise ist das
Amtsgericht, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, davon
ausgegangen, dass die Verjährungsfrist nicht vor 2011 zu laufen begann und die
2013 erhobene Klage die Verjährung gem. § 204 Abs.1 Nr.1 BGB hemmte.
30
b)
Da die Verpflichtung des Kreditnehmers zur Zahlung des Bearbeitungsentgelts
im Zeitpunkt der Kreditauszahlung sofort fällig und sogleich im Verrechnungswege
erfüllt wird, ist auch der Bereicherungsanspruch der Kläger zu diesem Zeitpunkt in
vollem Umfang entstanden. Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus
§ 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB verfolgt, hat aber nur dann Kenntnis von den
anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den
Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Der
Verjährungsbeginn setzt zwar grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch
begründenden Tatsachen voraus. Nicht erforderlich ist deswegen in der Regel,
dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen
Schlüsse zieht. Die Rechtsunkenntnis des Gläubigers kann aber den
Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte
Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig
einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der
Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (vgl.
BGH Urteile vom 15.06.2010, XI ZR 309/09 und 07.12.2010, XI ZR 348/09 jeweils
m.w.N.).
31
c)
Im hier zu entscheidenden Rechtsstreit wussten die Kläger zwar, dass ihnen
das Bearbeitungsentgelt von der Beklagten einseitig und ohne konkrete
Gegenleistung vorgegeben war. Für die Kläger und auch einen spezialisierten, sie
beratenden Rechtsanwalt war aber damals in der unsicheren und zweifelhaften,
von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägten Rechtlage nicht
erkennbar, dass sich im Laufe der Jahre 2010 und 2011 eine obergerichtliche
Rechtsprechung herauskristallisieren würde, welche das Bearbeitungsentgelt -
anders als das Disagio - als eine unwirksame Preisnebenabsprache einordnen
würde. Erst die Veröffentlichungen im Jahr 2011 gaben im Sinne von § 199 Abs.1
Nr.2 BGB Anlass, von einer unwirksamen Vereinbarung und damit von einem
Bereicherungsanspruch auszugehen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der
Bundesgerichtshof in den vergangenen Jahren immer wieder Bankklauseln für
unwirksam erklärt hat. Diese unwirksamen Bankklauseln betreffen nicht das hier
streitige Bearbeitungsentgelt und sie stehen mit jenem auch nicht in einem engen
Zusammenhang. Eine dahingehende Entwicklung, dass die das
Bearbeitungsentgelt betreffende Klausel für unwirksam erklärt werden würde, war
bis zum Jahr 2010 nicht zu erkennen.
32
d)
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der immer wieder zitierten, nicht
rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach (Urteil vom
20.11.2013, 2 S 77/13). Auch diese Entscheidung erkennt grundsätzlich an, dass
im Einzelfall ausnahmsweise die unklare Rechtslage der Verjährung
entgegenstehen kann (aaO juris Rn.32). Nur wurde dort die Ausnahme aus
tatsächlichen Gründen nicht angenommen, dies aber bei abweichendem
Sachverhalt. Das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach stellt ganz wesentlich
auf die Rechtsprechungslage zum Bearbeitungsentgelt im Jahr 2004 ab. Hier
wurde der Vertrag aber erst im August 2008 geschlossen, so dass der
Verjährungszeitraum und damit die relevante Rechtsprechungslage eine ganz
andere ist. Die Berufungskammer ist sich mit derjenigen des Landgerichts
Mönchengladbach (aaO juris Rn.36) einig, dass dann, wenn ein Anspruch verjährt
ist, weil die Rechtsprechungslage während der gesamten Verjährungsfrist gefestigt
war, eine spätere Änderung in der Rechtsprechung aus Gründen der
Rechtssicherheit nicht zum Wiederaufleben der Durchsetzbarkeit der Forderung
führen kann. Anders sieht die Kammer jedoch die Situation, wenn während der
Verjährungsfrist die Unsicherheit der Rechtslage begründende oder beendende
Gerichtsentscheidungen ergehen, weil es dem Anspruchsinhaber grundsätzlich
unbenommen bleiben muss, die Klage zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der
gesamten Verjährungsfrist zu erheben. Die vom Landgericht Mönchengladbach
erkannte Ungerechtigkeit der möglicherweise abweichenden Urteile von
verschiedenen Anspruchsberechtigten, je nach Zeitpunkt der Klageerhebung, ist
nämlich vor allem dem Umstand geschuldet, dass die Fortbildung des Rechts
durch Gerichtentscheidungen grundsätzlich nicht die Rechtskraft bereits
ergangener Entscheidungen durchbricht. Das Risiko für einen Anspruchsteller, zur
„falschen“ Zeit zu klagen, indem er einer für ihn positiven
Rechtsprechungsänderung zuvorkommt oder eine für ihn nachteilige
Rechtsfortbildung der endgültigen Entscheidung seiner Rechtssache zuvorkommt,
besteht immer. Nicht zu verkennen ist, dass dieses Risiko im Allgemeinen durch
eine längere Verjährungsfrist größer wird und im Besonderen zusätzlich durch das
von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründete Hinausschieben der
Verjährung bei unklarer Rechtslage. Die Kammer sieht jedoch keinen Anlass,
deswegen von der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH Urteile
vom 15.06.2010, XI ZR 309/09 und 07.12.2010, XI ZR 348/09) abzuweichen, wenn
deren tatsächliche Voraussetzungen, wie hier, vorliegen.
33
4.
Die Kläger haben neben der Hauptforderung gem. §§ 288, 291 BGB Anspruch
auf Ersatz der geltend gemachten Zinsen und der vorgerichtlichen Anwaltskosten
als Verzugsschaden.
III.
34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO; der Ausspruch
über die Vollstreckbarkeit des amtsgerichtlichen Urteils ergibt sich aus § 708 Nr.10
Satz 2 ZPO. Weil es sich bei den entscheidungserheblichen Rechtsfragen zur
Unwirksamkeit der Vereinbarung des Bearbeitungsentgelts um solche von
grundsätzlicher Bedeutung handelt, die angesichts einer Vielzahl ähnlicher
Rechtsstreitigkeiten eine Fortbildung des Rechts durch einheitliche
Rechtsprechung erfordern, und weil eine divergierende Rechtsprechung der
Landgerichte Mönchgladbach und München I besteht, wird gem. § 543 ZPO die
Revision zugelassen.