Urteil des LG Stuttgart vom 04.05.2016

ärztliche behandlung, kreis, nichtigkeit, arztvertrag

LG Stuttgart Urteil vom 4.5.2016, 13 S 123/15
Leitsätze
Wird in einer Wahlleistungsvereinbarung der Kreis der liquidationsberechtigten Ärzte gegenüber den Vorgaben
des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntG erweitert, ist dies unzulässig mit der Rechtsfolge, dass die
Wahlleistungsvereinbarung insgesamt unwirksam ist, was auch die Unwirksamkeit des sog. "Chefarztvertrages"
zur Folge hat.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Esslingen vom 09.07.2015, Az. 2 C 265/15,
wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 2.114,22 Euro
Gründe
I.
1 Der Kläger ist Direktor der Geburtshilfe des Universitätsklinikums T. Er macht mit der Klage sein Honorar für
die ärztliche Behandlung der Beklagten geltend.
2 Die Beklagte befand sich von 8. bis 14. Oktober 2012 in stationärer Behandlung im Universitätsklinikum T.
Bereits am 5. Oktober 2012 fand eine prästationäre Behandlung der Beklagten beim Kläger statt. In diesem
Zusammenhang unterzeichnete die Beklagte die Wahlleistungsvereinbarung (Anlage K 1, Bl. 5 d.A.) sowie
den Vertrag über die Inanspruchnahme der wahlärztlichen Leistungen (Anlage K 2, Bl. 6 d.A.);
Vertragspartner war in beiden Fällen das Universitätsklinikum T. Die Wahlleistungsvereinbarung enthält
folgende Formulierung:
3
Ausdrücklich wird nochmals darauf hingewiesen, dass sich die Vereinbarung über zusätzliche wahlärztliche
Leistungen auf alle an der Behandlung beteiligten Ärztlichen Direktoren/ Ärzte, soweit diese zur Erbringung
wahlärztlicher Leistungen berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen
durch Ärzte und ärztlich gerichtete Einrichtungen außerhalb des Klinikums erstreckt (Wahlarztkette nach §
17 Abs. 3 KHEntgG).
4 Weiter wurden der Beklagten die Patienteninformationen (Bl. 7, 8 d.A.) ausgehändigt, deren Erhalt die
Beklagte bestätigt hat. Nachdem bereits am 5. Oktober 2012 klar war, dass der Kläger die Beklagte
aufgrund einer Verhinderung nicht operieren würde, wurde die Beklagte hierüber aufgeklärt. Ihr wurde
angeboten, die Operation zu verschieben, sie insgesamt als allgemeine Krankenhausleistung oder vom
namentlich benannten Vertreter des Klägers durchführen zu lassen. Die Beklagte entschied sich für die
letztgenannte Möglichkeit. Die entsprechende Patientenerklärung wurde von ihr unterzeichnet (Anlage K 3,
Bl. 9 d.A.).
5 Nach der stationären Behandlung stellte der Kläger der Beklagten die erbrachten Leistungen mit Schreiben
vom 26. Oktober 2012 in Rechnung (Anlage K 5, Bl. 13ff. d.A.). Nachdem die Beklagte diese Rechnung nicht
bezahlte, erinnerte der Klägervertreter die Beklagte mit Schreiben von 16. Juni 2014 an den Ausgleich der
Rechnung (Anlage K 6, Bl. 18 d.A.) und machte für dieses Schreiben zugleich Rechtsanwaltskosten in Höhe
von 334,75 Euro geltend. Dieser Zahlungsaufforderung kam die Beklagte nicht nach.
6 Der Kläger hat vor dem Amtsgericht Esslingen Klage auf Zahlung des offenen Rechnungsbetrags und der
Rechtsanwaltsgebühren erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.114,22 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. November 2012 sowie
weitere 334,75 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage
abzuweisen. Sie ist der Auffassung, sie brauche die Rechnung nicht zu bezahlen, da die
Wahlleistungsvereinbarung und die Stellvertretervereinbarung unwirksam seien.
7 Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage stattgegeben und dies darauf gestützt, dass
sowohl die Wahlleistungsvereinbarung als auch die Stellvertretervereinbarung wirksam seien.
8 Die Beklagte wendet sich aus Rechtsgründen gegen das Urteil des Amtsgerichts. Sie ist der Auffassung, dass
die Wahlleistungsvereinbarung unwirksam sei. Das Amtsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass
aufgrund des Hinweises auf die Wahlarztkette in § 17 Abs. 3 KHEntG in der Wahlleistungsvereinbarung die
unvollständige wörtliche Wiedergabe unschädlich sei. Der Begriff der Wahlarztkette treffe nur den zweiten
Teil der Regelung des § 17 Abs. 3 KHEntG. Indessen werde der Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntG
durch die Streichung der Worte „angestellte und verbeamtete“ Ärzte verkürzt wiedergegeben, was zu einer
unzulässigen Erweiterung des Kreises der „Wahlärzte“ führe. Nachdem § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Verbotsgesetz darstelle, führe dies zwingend zur
Nichtigkeit/Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung. Im Übrigen sei auch die Pflicht zur persönlichen
Leistungserbringung nicht wirksam abbedungen worden.
9 Die Beklagte beantragt,
10 das Urteils des Amtsgerichts Esslingen, Az. 2 C 265/15, vom 9. Juli 2015, aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
11 Der Kläger beantragt,
12 die Berufung zurückzuweisen.
13 Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO ergänzend
Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die vorgelegten Schriftsätze
nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II.
14 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet. Dem Kläger steht der
mit der Klage geltend gemachte Honoraranspruch nicht zu, weswegen das amtsgerichtliche Urteil
aufzuheben und die Klage abzuweisen war. In der zwischen dem Universitätsklinikum T und der Beklagten
geschlossene Wahlleistungsvereinbarung wird der Kreis der liquidationsberechtigten Ärzte gegenüber den
Vorgaben des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntG unzulässig erweitert. Folge ist, dass die Wahlleistungsvereinbarung
insgesamt unwirksam ist, was auch die Unwirksamkeit des Arztvertrages insgesamt zur Folge hat.
15 1. Nach den Vorschriften des Krankenhausentgeltgesetzes werden vollstationäre und teilstationäre
Leistungen der DRG-Krankenhäuser nach dem Krankenhausentgeltgesetz und dem
Krankenhausfinanzierungsgesetz vergütet, § 1 Abs. 1 KHEntgG. Unter den Oberbegriff der
Krankenhausleistungen fallen dabei allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen, § 2 Abs. 1 Hs. 2
KHEntgG. Grundsätzlich werden alle voll- und teilstationär erbrachten Krankenhausleistungen durch
Pflegesätze vergütet, §§ 17, 2 Nr. 2 KHG. Detailregelungen zu den Wahlleistungen, welche nur unter
bestimmten Voraussetzungen gesondert berechnet werden dürfen, enthält § 17 KHEntgG. Danach kann ein
Patient eine Vereinbarung über die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen mit dem Krankenhausträger
treffen und auf diese Weise - gegen Zahlung eines zusätzlichen Honorars - sicherstellen, dass ihm die
persönliche Zuwendung und besondere Qualifikation und Erfahrung des von ihm gewählten
liquidationsberechtigten Arztes zuteil wird („Chefarztbehandlung“), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er
nach Art und Schwere der Erkrankung auf die Behandlung durch einen besonders qualifizierten Arzt
angewiesen ist. Der Kreis der in Betracht kommenden Wahlärzte wird durch §§ 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG
festgelegt. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz KHEntgG ist in der nach § 17 Abs. 2 Satz 1 schriftlich
abzuschließenden Wahlleistungsvereinbarung darauf hinzuweisen, dass eine Vereinbarung über
wahlärztliche Leistungen sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder
beamteten Ärzte des Krankenhauses erstreckt, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen
im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§
115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten
veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.
16 2. Diesen Anforderungen genügt die zwischen den Klägerin und dem Universitätsklinikum T geschlossene
Wahlleistungsvereinbarung nicht. Die von der Beklagten angegriffene Klausel beschränkt sich gerade nicht
darauf, das wiederzugeben, was ohnehin Inhalt des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG ist.
17 a) Durch die Formulierung, „dass sich die Vereinbarung über zusätzliche wahlärztliche Leistungen auf alle
an der Behandlung beteiligten Ärztlichen Direktoren/Ärzte, soweit diese zur Erbringung wahlärztlicher
Leistungen berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen durch Ärzte und
ärztlich gerichtete Einrichtungen außerhalb des Klinikums erstreckt (Wahlarztkette nach § 17 Abs. 3
KHEntgG)“, wird der Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG nicht zutreffend wiedergegeben, sondern
verkürzt. In der Formulierung findet sich die Einschränkung auf angestellte oder beamtete Ärzte des
Krankenhauses weder wörtlich noch sinngemäß. Durch die unterbliebene Einschränkung wird der Kreis der
liquidationsberechtigten Ärzte in der Wahlleistungsvereinbarung erweitert. Insbesondere können auch
Honorarärzte, welche aufgrund eines Kooperationsvertrages mit dem Krankenhaus tätig werden, ohne dort
angestellt zu sein, Belegärzte oder Konsiliarärzte unter die Regelung gefasst werden. Der Hinweis weicht
damit in einem entscheidenden Punkt von der Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG ab.
18 b) Soweit der Kläger der Auffassung ist, die im Klammerzusatz festgehaltene Bezugnahme auf die
Wahlarztkette nach § 17 Abs. 3 KHEntgG sei ausreichend, den Anforderungen an den Hinweis nach § 17
Abs. 3 KHEntgG zu genügen und der Wahlleistungsvereinbarung auch den Inhalt des § 17 Abs. 3 Satz 1
KHEntgG zu geben, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Zum einen wird lediglich auf die Wahlarztkette
und damit nur auf den zweiten Teil der Regelung in § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG Bezug genommen, nämlich
den Teil „einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten
Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses“, nicht jedoch den verkürzten ersten Teil. Lediglich in diesen
Fällen tritt die Befassung einer weiteren Person mit der medizinischen Angelegenheit und damit eine „Kette“
ein. Dass der Begriff der Wahlarztkette beide Teile der Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG umfassen
soll, ergibt sich nach dem Verständnis der Kammer auch nicht aus den vom Kläger bemühten
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 29. 6. 1999, Az. VI ZR 24/98, vom 8. 1. 2004, Az. III
ZR 375/02 und vom 27.11.2003, Az. III ZR 37/03). Zum anderen wurde vom Kläger in der
Wahlleistungsvereinbarung eine Formulierung gewählt, welche § 17 Abs. 3 KHEntgG gerade nicht
entspricht. Diese eindeutige Formulierung kann nicht durch die Bezugnahme auf eine Norm, welche nicht
denselben Inhalt wie die Vereinbarung hat, abgeändert werden.
19 c) Auch der Hinweis des Klägers auf die in den Patienteninformationen enthaltenen Erläuterungen vermag
eine gegenteilige Rechtsauffassung nicht zu rechtfertigen. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass die
angestellten oder verbeamteten Ärzte in Ziff. 4 der Patienteninformationen aufgeführt und an dieser Stelle
auch § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG vollständig wiedergegeben werden. Die Patientenformationen sind jedoch
nicht Bestandteil der Vereinbarung, sondern erläutern diese lediglich. Dementsprechend wurden die
Informationen auch nicht unterzeichnet, sondern lediglich deren Erhalt bestätigt. Nachdem § 17 Abs. 2
KHEntgG Schriftform für die Wahlleistungsvereinbarung und die hierfür zu erhebenden Entgelte vorschreibt,
kommt dem genauen Wortlaut der Wahlleistungsvereinbarung die entscheidende Bedeutung zu, welcher
von der Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG abweicht.
20 3. Folge der von § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG abweichenden Formulierung ist die Unwirksamkeit der
Wahlleistungsvereinbarung. Aufgrund der Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung kann der Anspruch
auf ärztliches Honorar nicht auf den Arztvertrag gestützt werden; die Unwirksamkeit der
Wahlleistungsvereinbarung hat auch die Unwirksamkeit des Arztvertrages zur Folge, § 139 BGB.
21 a) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 16.10.2015, Az. III ZR 85/14, dargelegt, dass § 17 Abs. 3
Satz 1 KHG ein Verbotsgesetz darstellt, da der Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte in dieser Norm
abschließend festgelegt werde. Eine Wahlleistungsvereinbarung mit dem Krankenhausträger, die von § 17
Abs. 3 Satz 1 KHEntgG abweicht, ist deswegen nach § 134 BGB nichtig. Der Bundesgerichtshof hat hierzu
ausgeführt, dass es sich bei § 17 Abs. 3 KHEntgG um eine dem Schutz des Privatpatienten dienende
zwingende preisrechtliche Norm handle. Begründet hat er seine Auffassung mit dem Wortlaut, dem Sinn und
Zweck der Regelung, der Systematik der §§ 17 ff. KHEntgG sowie der Gesetzeshistorie. Er hat mehrfach
hervorgehoben, dass im Falle eines Abweichens von § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG der vom Gesetzgeber im
Normtext eindeutig zum Ausdruck gebrachte Begrenzung auf angestellte oder beamtete Ärzte anderenfalls
leerlaufen würde (BGH aaO. mit Verweis auf LG Kiel, MedR 2014, 31, Clausen in Atzel/Luxenburger, § 18
Rn. 39, Bender, GesR 2013, 449 und Clausen, ZMGR 2012, 248, jeweils zur Abrechnung von
Honorarärzten). Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Sie verkennt nicht, das die Entscheidung zu
der Vergütungsvereinbarung eines Honorararztes ergangen ist, hält sie jedoch auf den vorliegenden Fall der
Abrechnung aufgrund einer Wahlleistungsvereinbarung mit dem Krankenhausträger für übertragbar, da die
vom Bundesgerichtshof aufgeführten Argumente für diese Vereinbarung uneingeschränkt ebenso gelten.
Der Bundesgerichtshof hat eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der Kreis der liquidationsberechtigten
Ärzte nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG auf angestellte oder beamtete Ärzte begrenzt werden sollte. Eine
Vereinbarung, durch welche versucht wird, diesen Kreis zu erweitern, verstößt gegen diese gesetzlichen
Vorgaben und ist deswegen nach § 134 BGB nichtig. Das vom Kläger zur Unterstützung seiner Auffassung
herangezogene Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16.10.2015 (Az. 332 O 214/04), welches nur eine
geringe Abweichung ohne Bedeutungsinhalt annimmt, überzeugt die Kammer schon deswegen nicht, weil
das am selben Tag ergangene Urteil des Bundgerichtshofs gegenteiliger Auffassung ist, die die Kammer, wie
soeben dargelegt, teilt.
22 b) Die Nichtigkeit der Wahlleistungsvereinbarung hat die Nichtigkeit des Vertrages über wahlärztliche
Leistungen zur Folge, weswegen dem behandelnden Arzt kein Vergütungsanspruch nach § 612 Abs. 2 BGB
i.V.m. den Regelungen der GOÄ zusteht.
23 Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 19. 2. 1998, Az. III ZR 169/97 ausgeführt, dass ein mündlich oder
konkludent abgeschlossener Arztvertrag nach § 139 BGB unwirksam ist, wenn die
Wahlleistungsvereinbarung, die diesen ergänzen bzw. vervollständigen soll, ihrerseits unwirksam ist, also
insbesondere die formalen Voraussetzungen des § 7 BPflV 1986 bzw. § 22 Abs. 2 BPflV 1995, welche die
Vorgängerreglungen zu § 17 Abs. 3 KHEntgG darstellen, nicht erfüllt. Nach Auffassung des
Bundesgerichtshofs können auch zwei äußerlich selbständige Vereinbarungen eine rechtliche Einheit i.S.d. §
139 BGB bilden, und zwar selbst dann, wenn an ihnen - wie hier - zum Teil verschiedene Personen beteiligt
sind. Voraussetzung hierfür ist allerdings im allgemeinen, daß diese Vereinbarungen nach den Vorstellungen
der Parteien miteinander „stehen und fallen” sollen. Der maßgebliche Verknüpfungswille ist dabei aufgrund
der Erklärungen und der Interessenlage der Vertragsschließenden mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu
ermitteln. Besonderer tatrichterlicher Feststellungen zum Vorliegen eines “Einheitlichkeitswillens” bedarf es
indessen vorliegend nicht. Die Verknüpfung des rechtlichen Schicksals des Arztzusatzvertrags mit dem der
Wahlleistungsvereinbarung ist nicht (nur) eine Frage des Parteiwillens; sie ist vielmehr durch die
Bestimmungen des Krankenhausgesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes normativ vorgegeben
(sinngemäß BGH aaO.). Nach § 2 Abs. 1 KHEntgG sind insbesondere auch die ärztlichen Leistungen,
gleichgültig ob sie als allgemeine oder als Wahlleistung erbracht werden, als Krankenhausleistungen zu
verstehen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich die auf Veranlassung bzw. unter Mitwirkung des
Krankenhausträgers erbrachten ärztlichen Leistungen aufgrund der Vertragslage im zivilrechtlichen Sinne
als dienstvertraglich geschuldete Leistung nur des Krankenhausträgers oder auch des Arztes darstellen.
Diese Auffassung teilt die Kammer uneingeschränkt.
24 Aus Sicht der Kammer spricht jedoch auch eine weitere Erwägung für die Unwirksamkeit des Arztvertrages
infolge der Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung. Die Wahlleistungsvereinbarung soll, wie bereits
ausgeführt, den Arztvertrag ergänzen. Der Inhalt der Wahlleistungsvereinbarungen wird im Regelfall durch
den Krankenhausträger vorgegeben; es handelt sich daher um einen mit allgemeinen Geschäftsbedingungen
zumindest dem Rechtsgedanken nach vergleichbaren Fall. Der Bundesgerichtshof hebt in Zusammenhang
mit seiner Rechtsprechung zu § 306 Abs. 2 BGB stets hervor, dass eine unwirksame Bestimmung nicht im
Wege der geltungserhaltenden Reduktion auf den gerade noch zulässigen Inhalt zurückgeführt und damit
aufrechterhalten werden darf (teilweise auch noch zu § 9 AGBGB, vgl. BGH, Beschlüsse v. 27.11.1997, Az.:
GSZ 1 und 2/97, weiter: Entscheidungen vom 24.09.1985, Az. VI ZR 4/84, vom 22.11.2001, Az. VII ZR
208/00, vom 28.06.2006, Az. VIII ZR 124/05, vom 16.10.1984, Az. X ZR 97/83, vom 06.04.1989, III ZR
281/87, vom 10.10.1991, Az. III ZR 141/90, vom 17.02.2010, Az. VIII ZR 67/09, vom 15.11.2006, Az. VIII
ZR 3/06, vom 23.01.2003, Az. VII ZR 210/01, vom 20.01.2000, Az. VII ZR 46/98, vom 03.06.2004, X ZR
28/03, vom 25.03.1998, VIII ZR 244/97, vom 18.10.2006, VIII ZR 52/06, vom 23.06.1993, Az. 135/92).
Dieser allgemeine Rechtsgedanke muss auch für die vorliegende Fallkonstellation gelten. Sollte es dem
Kläger möglich sein, sich weiter auf die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG zu berufen, wäre eine
unzutreffende Wiedergabe der Regelung entgegen der gesetzlichen Pflicht unschädlich; genau dies ist vom
Gesetzgeber durch die normierte Hinweispflicht jedoch nicht gewollte. Der Kläger ist auch nicht rechtlos
gestellt. Die Vergütung von Krankenhausleistungen ist im Krankenhausgesetz und im
Krankenhausentgeltgesetz abschließend geregelt. Erbrachte Krankenhausleistungen, worunter auch
ärztliche Leistungen fallen, werden daher jedenfalls durch die Pflegesätze vergütet.
III.
25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt
sich aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
26 Die Revision war nicht zuzulassen, nachdem sämtliche entscheidungserheblichen Rechtsfragen vom
Bundesgerichtshof bereits geklärt sind.