Urteil des LG Stuttgart vom 10.12.2014

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LG Stuttgart Urteil vom 10.12.2014, 13 S 118/14
Vertrag über die Belegung von Werbeflächen: Kündigungsrecht des Bestellers;
Wirksamkeit des Kündigungsausschlusses während der Vertragslaufzeit
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom
2.7.2014, Az. 4 C 2447/13, wird
zurückgewiesen
.
2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Berufungsstreitwert: 892,50 Euro
Gründe
I.
1 Die Klägerin begehrt mit der Klage die Vergütung aus einem am 13.6.2013 mit dem
Beklagten geschlossenen Vertrag zur „Fahrzeug-Werbeflächenbelegung“; als
Vertragslaufzeit wurden 5 Jahre vereinbart. Aufgrund dieses Vertrages war die
Klägerin verpflichtet, ein von ihr nach den Gestaltungsvorgaben des Beklagten
erstelltes Werbelogo des Beklagten auf einem Fahrzeug anzubringen, welches
dem Tierschutzverein Münster und dem Tierheim Babenhausen über die Dauer
der Vertragslaufzeit kostenlos zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden sollte.
Von den Vereinen sollte das Auto werbewirksam in der Öffentlichkeit abgestellt
werden. Der Beklagte verpflichtete sich im Gegenzug, hierfür 750 Euro netto bzw.
892,50 Euro brutto zu bezahlen. Mit E-Mail vom 20.6.2013 erklärte der Beklagte
den Rücktritt vom Vertrag und bat um dessen Stornierung. Zu diesem Zeitpunkt
hatte die Klägerin noch keine Vorkehrungen für die Durchführung des Vertrages
getroffen.
2 Das Amtsgericht hat die Klage unter Hinweis auf das Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 19.6.1984, Az. X ZR 93/83, abgewiesen. Hiergegen
richtet sich die Berufung der Klägerin.
3 Auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom
2.7.2014 wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Von der
Darstellung des Berufungsvorbringens wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m.
§ 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
4 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht
begründet. Der Klägerin steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nicht
zu, nachdem der Beklagte wirksam von seinem Kündigungsrecht Gebrauch
gemacht und die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch keine Aufwendungen für die
Durchführung des Vertrages getätigt hat.
5 1. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten scheitert der Anspruch nicht
schon daran, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert oder der Vertrag mangels
Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile unwirksam ist.
6 Aus der Unterschriftszeile und auch der Fußzeile des Vertragsformulars ergibt sich
eindeutig, dass die Klägerin Vertragspartner des Beklagten war. Der
Tierschutzverein Münster und das Tierheim Babenhausen werden lediglich als
„Institution“ bezeichnet; dass diese von der Klägerin bei Vertragsschluss vertreten
worden sein sollen, ist aus dem Vertragsformular nicht ersichtlich. Darüber hinaus
war der Beklagte bereits Bestandskunde der Klägerin, so dass er auch Kenntnis
von deren Geschäftsmodell hatte, nach welchem die Klägerin Vertragspartnerin
war. Auch dass der Beklagte sich eine Woche nach dem Vertragsschluss an die
Klägerin gewendet hat mit dem Ziel, den Vertrag rückgängig zu machen (vgl. E-
Mail v. 20.6.2013, Anlage B 1) zeigt, dass der Beklagte wusste, dass die Klägerin
seine Vertragspartnerin war.
7 Auch der Einwand des Beklagten, es liege keine wirksame Einigung über die
wesentlichen Vertragsbestandteile vor, da zu diesen auch eine nähere Angabe im
Vertrag gehöre, wann, wie und zu welchen Zwecken das Fahrzeug im öffentlichen
Straßenraum bewegt werde, greift nicht ein. Der vom Beklagten zur Unterstützung
seiner Rechtsauffassung zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil
v. 19.6.1984, Az. X ZR 93/83) und auch den zitierten Entscheidungen der
Amtsgerichte Oldenburg (Urteil v. 8.4.2010, Az. 25 C 19/10) und Leipzig (Urteil v.
9.6.2006, Az. 117 C 9326/05) liegen andere Sachverhalte, nämlich Werbeverträge
über die Veröffentlichung und Verbreitung von Anzeigen zu Grunde. Zu diesen
Sachverhalten haben die Gerichte zutreffend ausgeführt, zu den Essentialien des
Anzeigenvertrages gehöre auch eine Vereinbarung über die Faktoren, aus denen
sich die Werbewirksamkeit bestimmen lasse, insbesondere zum Adressatenkreis
des werbetragenden Mediums, dessen Auflagenhöhe und Verbreitungsart und -
gebiet. Diese Rechtsprechung ist auf den zwischen den Parteien geschlossenen
Vertrag jedoch nicht uneingeschränkt übertragbar. Zwar muss auch die
Werbewirksamkeit der aufgrund dieses Vertrages geschuldeten Werbung
abgeschätzt werden können. Der vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch von
den o.g. Fällen dadurch, dass es sich nicht um Werbung in einer Vielzahl von
Werbeträgern handelt, sondern lediglich um Werbung auf einen einzelnen, nämlich
dem Fahrzeug, auf welchem das Logo des Beklagten angebracht wurde. Im
Vertrag war vereinbart, dass das Fahrzeug vom Tierschutzverein Münster und
Umgebung und dem Tierheim Babenhausen nach dessen Bedarf gefahren
werden und damit in diesem Einsatzgebiet Werbewirkung erzielen sollte. Das
Platzierungsfeld für das Logo war vom Beklagten festgelegt worden. Dadurch ist
die Werbewirksamkeit hinreichend bestimmt. Der Beklagte kann sich auch nicht
darauf berufen, dass die Häufigkeit der Fahrten und der genaue Verkehrskreis des
Fahrzeugs in das Belieben des Tierschutzvereins gestellt und somit nicht genau
vorhersehbar sei, wie das Fahrzeug eingesetzt werde. Bei der konkret
vereinbarten Art der Werbung an einem Fahrzeug ist wesensimmanent, dass die
Werbewirksamkeit in erheblichem Umfang vom Nutzerverhalten abhängt und nicht
vom Werbenden mitbestimmt werden kann.
8 2. Der Anspruch der Klägerin ist durch die vom Beklagten mit E-Mail vom
20.6.2014 ausgesprochene wirksame Kündigung des Vertrages untergegangen.
Nach § 649 Satz 1 BGB kann der Besteller den Vertrag ohne Angabe eines
Grundes jederzeit bis zur Vollendung des Werkes kündigen. Der Unternehmer
muss sich dann nach § 649 Satz 2 BGB das anrechnen lassen, was er infolge der
Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart. Nachdem die Klägerin eine
Woche nach Vertragsschluss unstreitig noch keine Aufwendungen getätigt hatte,
ist auch die Vermutung des § 649 Satz 3 BGB widerlegt und der Anspruch der
Klägerin auf Zahlung der Vergütung erloschen.
9 a) Der Beklagte erklärte in der E-Mail vom 20.06.2014 zwar den Rücktritt vom
Vertrag bzw. die Bitte um Stornierung und keine Kündigung. Die Erklärung des
Beklagten ist jedoch nach §§ 133, 157 BGB als Kündigung auszulegen, nachdem
es ihm eindeutig darauf ankam, sich mit den ihm zur Verfügung stehenden
rechtlichen Mitteln vom Vertrag zu lösen.
10 b) Dem Beklagten stand ein Kündigungsrecht aus § 649 Satz 1 BGB zu. Dieses ist
auch nicht aufgrund der vereinbarten Vertragslaufzeit von fünf Jahren
ausgeschlossen.
11 aa) Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich um
einen einem Dauerschuldverhältnis ähnlichen gemischten Vertrag mit werk- und
mietvertraglichen Elementen. Die Kammer ist der Auffassung, dass das
werkvertragliche Element im Vordergrund stand, so dass sich auch die Möglichkeit
der einseitigen Beendigung des Vertrags nach Werkvertragsrecht, mithin nach §
649 Satz 1 BGB, richtet. § 649 Satz 1 BGB ist auch auf Werkverträge anwendbar,
welche eine dauerhafte Erbringung von Werkleistungen zum Gegenstand haben.
12 (1) Das werkvertragliche Element steht bei dem zwischen den Parteien
geschlossenen Vertrag klar im Vordergrund. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil
vom 19.6.1984, Az. X ZR 93/83 zur Rechtsnatur eines Vertrags über die
Anbringung von Werbeplakaten an bestimmten Werbeflächen ausgeführt:
13 „Das Berufungsgericht hat den Vertrag zwischen den Parteien vom 18. April 1975/
20. April 1978 und 23. Mai 1978, durch den der Kläger es übernommen hatte, auf
eine bestimmte Dauer Werbeplakate des Beklagten an bestimmten Werbeflächen
zum Aushang zu bringen, rechtsfehlerfrei als Werkvertrag eingeordnet. Diesen
Rechtsstandpunkt hat bereits das Reichsgericht vertreten (vgl. unter anderem RG
WarnRspr. 1913 Nr. 138 und 1916 Nr. 48; RG Recht 1922 Nr. 1247; RG
Seuff.Arch. 80 Nr. 79). Der erkennende Senat tritt ihm bei.
14 Für die Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag ist der im Vertrag zum Ausdruck
kommende Wille der Parteien maßgebend. Es kommt darauf an, ob die
Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird.
(…) die Parteien (wollten) ein bestimmtes Arbeitsergebnis als die vom Kläger als
Unternehmer geschuldete Leistung, nämlich, dass an geeigneten Standorten
(Papierkörben) Plakate des Bekl. angebracht wurden und dort für den gesamten
vereinbarten Zeitraum ausgehängt blieben. Der dauernde Aushang der Plakate
während der Vertragszeit als Arbeitsergebnis war der vertragsgemäß geschuldete
Erfolg. Bei einem derartigen Vertrag kommt es nicht auf die einzelne Tätigkeit des
Unternehmers, sondern auf die einheitliche und fortdauernde planmäßig erzielte
Werbewirkung an (vgl. RG, Warn 1913 Nr. 138). Der Kläger hat nach der
rechtsfehlerfreien Feststellung des BerGer. keine Dienstleistung, sondern die
Herbeiführung dieses Werkerfolges übernommen.“
15 Die Kammer teilt diese Rechtsauffassung uneingeschränkt und hält sie auf die
vorliegende Konstellation der Anbringung eines Werbelogos auf einem Fahrzeug
für übertragbar. Die Klägerin schuldete entgegen der von ihr geäußerten
Auffassung nicht lediglich die Überlassung der Werbefläche und isoliert hiervon die
Erstellung eines Werbelogos für den Beklagten. Die Klägerin selbst hat in der
Anspruchsbegründung vorgetragen, dass die vom Beklagten ausgesuchte
Werbefläche auf dem Fahrzeug entsprechend dessen Wunsch und seinen
Vorgaben mit dem Logo seines Gewerbebetriebs versehen worden sei und die
Klägerin die mit der Werbung versehenen Fahrzeuge örtlichen Institutionen und
Vereinen zur Verfügung stelle. Damit hat sie selbst klargestellt, dass die
Anbringung des Werbelogos, dessen Verbleib auf dem Fahrzeug während der
Vertragszeit und damit auch das Erzielen einer Werbewirkung der vertragsgemäß
geschuldete Erfolg war. Damit kommt es, wie in dem vom Bundesgerichtshof
entschiedenen Fall, nicht auf die einzelne Tätigkeit des Unternehmers, sondern auf
die einheitliche und fortdauernde planmäßig erzielte Werbewirkung an. Nachdem
die Klägerin zudem als Werbeunternehmen auftritt, wäre eine anderweitige
Interpretation auch fernliegend.
16 Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom
1.2.1989, Az. VIII ZR 126/88) und auch des Reichsgerichts (RGZ 141,99ff.)
betreffen eine andere Sachverhaltskonstellation, nämlich die alleinige Überlassung
einer Fläche, ohne dass zugleich auch die Werbung geschuldet wurde. Auch die
Kammer hält in diesen Fällen - in Einklang mit dieser höchstrichterlichen
Rechtsprechung - die Annahme eines Mietvertrages für zutreffend, nachdem die
Werbewirkung, d.h. die Frage, ob überhaupt und auf welche Art und Weise eine
Werbung auf dieser Fläche angebracht wurde, in der Sphäre des Werbewilligen
liegt. Dieser Sachverhalt liegt jedoch in rechtlich erheblicher Weise anders als der
Vorliegende, in welchem die Klägerin die Anbringung des Werbelogos des
Beklagten auf dem Fahrzeug und dessen Einsatz durch den Tierschutzverein
Münster und Umgebung und das Tierheim Babenhausen an
öffentlichkeitswirksamen Plätzen schuldete.
17 Auch der Einwand der Klägerin, dass der Beklagte jederzeit berechtigt gewesen
sei, das Logo vom Fahrzeug zu entfernen und ein neues Logo anzubringen,
rechtfertigt es nicht, den Schwerpunkt des Vertrages im Mietrecht zu sehen. Im
Werkvertragsrecht steht es jedem Besteller frei, das von ihm in Auftrag gegebene
Werk zu zerstören, ohne dass den Unternehmer eine Pflicht trifft, dieses wieder zu
errichten. Dadurch entfällt jedoch nicht der Charakter eines Vertrages als
Werkvertrag. Dem Beklagte wäre es deswegen selbstverständlich möglich
gewesen, das Logo von der Werbefläche zu entfernen. Auch wenn er in der Folge
berechtigt gewesen wäre, die Fläche auf dem Fahrzeug anderweitig zu nutzen,
ändert dies nichts daran, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag
andere, weitergehende Pflichten beinhaltet und deswegen einen Schwerpunkt im
Werkvertragsrecht hat.
18 (2) Das Kündigungsrecht aus § 649 Satz 1 BGB ist auch auf einen Werkvertrag mit
Dauerschuldcharakter anwendbar. Besonderheiten, welche den Ausschluss
dieses Kündigungsrechts rechtfertigen könnten, ergeben sich nicht allein daraus,
dass der Vertrag auf bestimmte Zeit geschlossen wurde. Sie können mit Rücksicht
auf den Regelungsgehalt des § 649 BGB und den vom Gesetzgeber mit dieser
Vorschrift verfolgten Zweck vielmehr nur dann vorliegen, wenn der Unternehmer
über die Realisierung seines Vergütungsanspruchs hinaus ein berechtigtes
Interesse an der Ausführung der Vertragsleistung hat, welches durch eine
jederzeitige freie Kündigung des Vertrages in einer Weise beeinträchtigt werden
würde, die hinzunehmen ihm nicht zugemutet werden kann (BGH, Urteil v.
27.01.2011, Az. VII ZR 133/10 mit Verweis auf BGHZ 96, 275 und BGH NJW 1986,
925). Die Parteien haben einen Vertrag mit einer Vertragslaufzeit von 5 Jahren
geschlossen. Durch diese Laufzeitregelung soll sichergestellt werden, dass sich
die insbesondere zu Beginn der Vertragslaufzeit für die Verwirklichung des
Werkerfolgs anfallenden Aufwendungen der Klägerin amortisieren. Dieses
Vergütungsinteresse wird durch eine freie Kündigung des Vertrags nach § 649 S. 1
BGB vor Ablauf der Mindestvertragsdauer nicht beeinträchtigt. Auch dann erhält
die Klägerin gem. § 649 S. 2 BGB die für die Mindestvertragsdauer vereinbarte
Vergütung, von der sie sich nur diejenigen Aufwendungen abziehen lassen muss,
die sie infolge der Kündigung erspart hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin
über dieses Vergütungsinteresse hinaus daran gelegen wäre, ihre vertraglichen
Leistungen bis zum Ende der Mindestvertragslaufzeit erbringen zu dürfen, sind
nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass sie ihre Vergütung nach Maßgabe des §
649 S. 2 BGB abrechnen muss, rechtfertigt keine andere Beurteilung (BGH, Urteil
v. 27.01.2011, Az. VII ZR 133/10).
19 bb) Es kann dahingestellt bleiben, ob ein ordentliches Kündigungsrecht aufgrund
der vereinbarten Vertragslaufzeit von 5 Jahren ausgeschlossen war. Das
Kündigungsrecht des Beklagten aus § 649 Satz 1 BGB konnte die Klägerin mit
dieser Regelung jedenfalls nicht ausschließen. Sofern die Klägerin dies dennoch
beabsichtigte, wäre die Klausel zumindest nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
unwirksam.
20 Bei der unstreitig vorformulierten und in einer Vielzahl von Verträgen der Klägerin
zur Verwendung gebrachten Klausel, dass die Vertragslaufzeit 5 Jahre betrage,
handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 1
BGB.
21 Dass mit dieser Regelung auch der Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 649
Satz 1 BGB gewollt wäre, ergibt sich zunächst nicht aus dem Wortlaut der
Regelung und auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Vertragslaufzeit. Die
Regelung ist nämlich darauf gerichtet, eine für möglich gehaltene, fristgebundene
ordentliche Kündigung zu verhindern, um das Interesse der Klägerin an der
Erfüllung des Vertrags zu sichern. Dieses Interesse besteht darin, ihr den
Vergütungsanspruch für die gesamte Vertragslaufzeit zu erhalten, damit sich ihre
Aufwendungen für die Durchführung des Vertrags amortisieren. Eine freie
Kündigung gem. § 649 Satz 1 BGB lässt dieses Interesse unberührt. Dem
Unternehmer steht nach § 649 Satz 2 BGB die Vergütung abzüglich der ersparten
Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs zu. Er wird wirtschaftlich dadurch so
gestellt, als wäre der Vertrag erfüllt. Es ist deshalb nach objektivem Verständnis
kein Grund erkennbar, warum der Unternehmer mit der von ihm gewählten
Vertragsgestaltung das freie Kündigungsrecht des Bestellers nach § 649 Satz 1
BGB hat ausschließen wollen (BGH, Urteil v. 27.01.2011, Az. VII ZR 133/10).
22 Sofern der Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 649 S. 1 BGB dennoch
gewollt gewesen wäre, würde eine solche Regelung den Vertragspartner der
Klägerin zumindest unangemessen benachteiligen. Die Klausel wäre deswegen
nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, nachdem das Kündigungsrecht ein
zentrales Recht des Bestellers im Werkvertrag ist und auch in längerfristigen
Verträgen nicht abbedungen werden kann (BGH, Urteil v. 8.7.1999, VII ZR 237/98;
Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl. 2015, § 649 Rn. 16).
23 § 649 Satz 1 BGB gestattet es dem Besteller, den Werkvertrag jederzeit zu
kündigen. Die Zubilligung dieses „freien” Kündigungsrechts beruht auf der
gesetzgeberischen Überlegung, dass vorzugsweise der Besteller an der
Ausführung der Werkleistungen und der Erreichung des Werkerfolgs interessiert ist
und er deshalb die Möglichkeit einer Lösung vom Vertrag für den Fall erhalten soll,
dass dieses Interesse entfällt. Denn es können sich nachträglich Umstände
ergeben, die die ursprüngliche Entscheidung des Auftraggebers, das Werk in
Auftrag zu geben, in Frage stellen. Dem in erster Linie auf die Vergütung
gerichteten Interesse des Werkunternehmers trägt § 649 Satz 2 BGB dadurch
Rechnung, dass ihm der Anspruch auf die Gegenleistung im Ausgangspunkt auch
für diejenigen Leistungen verbleibt, die er wegen der Kündigung des Vertrags nicht
mehr erbringen muss (BGH, Urteil v. 27.01.2011, Az. VII ZR 133/10; Urteil v.
8.7.1999, VII ZR 237/98). Dementsprechend ist der Besteller zur Kündigung des
Werkvertrags nach § 649 Satz 1 BGB unabhängig davon berechtigt, welcher Art
die versprochenen Werkleistungen sind und innerhalb welchen Zeitraums der
Unternehmer diese Leistungen zu erbringen hat.
24 c) Den Beklagten trifft trotz der Kündigung mit der Rechtsfolge des § 649 Satz 2
BGB keine Vergütungspflicht. Zwar steht dem Unternehmer nach § 649 Satz 2
BGB nach der Kündigung des Vertrages durch den Besteller grundsätzlich der
volle Vergütungsanspruch zu; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen,
was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart. Nachdem
die Klägerin aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen Vertragsschluss und
Kündigung zum Zeitpunkt der Kündigung des Beklagten unstreitig noch keine
Vorkehrungen getroffen hatte, um den Vertrag mit dem Beklagten durchzuführen,
hat die Klägerin sämtliche Aufwendungen erspart, welche sie zur Durchführung
des Vertrages hätte erfüllen müssen. Dies muss sie sich voll anrechnen lassen.
Insoweit hilft der Klägerin auch nicht die Vermutung des § 649 Satz 3 BGB weiter,
wonach ihm grundsätzlich 5 Prozent der vereinbarten Vergütung zustehen. Diese
Vermutung soll dem Unternehmer lediglich schwierige Abrechnungen erleichtern
(BT-Drs. 16/511, S. 17), nicht jedoch einen Anspruch begründen, wenn der
Unternehmer keine Aufwendungen hatte.
25 3. Nachdem die Hauptforderung abzuweisen war, besteht auch kein Anspruch aus
§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren.
III.
26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711,
713 ZPO.
28 Gründe, die Revision gem. § 543 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor.