Urteil des LG Stuttgart vom 10.12.2014

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LG Stuttgart Urteil vom 10.12.2014, 13 S 114/14
Wohnraummiete in Stuttgart: Anforderungen an die Begründung eines formal
wirksamen Mieterhöhungsverlangens auf der Grundlage des Stuttgarter
Mietspiegels
Leitsätze
Die Begründung eines formal wirksamen Mieterhöhungsverlangens nach § 558a
Abs.1 S.1 BGB, welche sich auf den Stuttgarter Mietspiegel und dessen überwiegend
unbestimmte, wertende Kriterien bezieht, setzt voraus, dass der Vermieter die seiner
Meinung nach einschlägigen Einordnungskriterien benennt. Anderenfalls ist eine auch
nur ansatzweise Überprüfung des Mieterhöhungsverlangens durch den Mieter wegen
der Besonderheiten des Stuttgarter Mietspiegels nicht möglich.
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom
18.06.2014 - Az. 32 C 6187/12 -
im Kostenpunkt abgeändert:
Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug werden gegeneinander
aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung
zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Auch das Urteil des Amtsgerichts ist - ohne
Sicherheitsleistung - vorläufig vollstreckbar.
Streitwert der Berufung: bis 1.000,- Euro
Gründe
I.
1 Die Klägerin ist Vermieterin einer Vielzahl von Wohnungen, der Beklagte ist einer
ihrer Mieter. Die Klägerin begehrt mit der Klage die Verurteilung des Beklagten zu
der Zustimmung zu einer Mieterhöhung ab dem 1. Oktober 2012. Der Beklagte
begehrt mit seiner Widerklage die Durchführung von Schönheitsreparaturen durch
die Klägerin.
2 Die Klägerin forderte durch die mit ihr verbundene SÜ GmbH mit Schreiben vom 6.
Juli 2012 (Anlage K3, Bl. 13 ff. d.A.) den Beklagten zur Zustimmung zur
Mieterhöhung auf. Zur Begründung beschrieb sie neben Angaben zu Baualter und
Größe u.a. die Wohnung folgendermaßen:
3
„Lageklasse: mit Nachteilen
Ausstattungsklasse: durchschnittliche Ausstattung“.
4 Mit Verfügung vom 16. Januar 2013 hat das Amtsgericht die Klägerin darauf
hingewiesen, dass die Begründung des Mieterhöhungsverlangens den
gesetzlichen Begründungserfordernissen nicht genüge. Mit Anwaltsschriftsatz vom
28. Januar 2013 (Bl. 40 d.A.) hat die Klägerin das Mieterhöhungsverlangen
nachgebessert und vorgetragen, dass sich die Lageklasse begründe mit
5
- starker Verkehrsbelästigung/Lärm,
- innerstädtischer Lage,
- hohem Erholungswert (Schloss- und Rosensteinpark) sowie
- sehr guten Einkaufsgelegenheiten.
6 Die Ausstattungsklasse begründe sich mit
7
- einfacher Sanitärausstattung,
- gefliestem Küchenboden vom Vermieter gestellt,
- heller Wohnung sowie
- Dielenboden vom Vermieter gestellt.
8 Dieser Schriftsatz wurde dem Beklagtenvertreter am 7. Februar 2013 zugestellt.
9 Das Amtsgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme überwiegend stattgegeben
und - insoweit rechtskräftig - erkannt, dass die Mieterhöhung an sich gerechtfertigt
sei. Allerdings hat das Amtsgericht die Zustimmungsverpflichtung des Beklagten
erst mit Wirkung vom 1. Mai 2013 ausgeurteilt und die Klage im Übrigen
abgewiesen. Gegen diese Klagabweisung wendet sich die Klägerin mit der
Berufung. Die Berufung der Klägerin ist auch gegen die teilweise Verurteilung zur
Durchführung von Schönheitsreparaturen gerichtet; insoweit begehrt die Klägerin
nach Korrektur des Streitwertes durch Beschluss vom 29. August 2014 (Az. 13 T
21/14) eine Abänderung der Kostenentscheidung.
10 Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des
angefochtenen Urteils gem. § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen. Auf die
Darstellung des Berufungsvorbringens wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a, 542, 544
ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.
II.
11
1.
Die form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene
Berufung hat in der Sache lediglich wegen der angegriffenen Kostenentscheidung
des Amtsgerichts Erfolg, im Übrigen keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat
insbesondere zu Recht festgestellt, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein
Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung vor dem 1. Mai 2013 nicht zusteht.
12
a)
Das Mieterhöhungsverlangen der SÜ GmbH im Auftrag der Klägerin - ein
Mieterhöhungsverlangen durch einen Vertreter des Vermieters ist grundsätzlich
zulässig (BGH Urteil vom 02.04.2014 - VIII ZR 282/13) - war formal unwirksam, die
darauf gestützte Klage zunächst unzulässig. Ein Mieterhöhungsverlangen ist gem.
§ 558a Abs. 1 S. 1 BGB zu begründen. Die Ausführungen der SÜ GmbH zu Lage
und Ausstattung der Wohnung stellten in Verbindung mit dem Stuttgarter
Mietspiegel zunächst keine hinreichende Begründung i.S.d. § 558a Abs. 1 S.1
BGB dar. Der Vermieter kann jedoch das Mieterhöhungsverlangen gem. § 558b
Abs. 3 S. 1 BGB nachbessern und dies auch noch im Rechtsstreit. Von dieser
Möglichkeit hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. Januar 2013 Gebrauch
gemacht. Mit der Zustellung des Schriftsatzes an den Beklagtenvertreter am 7.
Februar 2013 wurde gem. § 558b Abs. 3 S. 2 BGB die Frist des § 558a Abs. 2 S. 1
BGB erneut in Lauf gesetzt, weswegen das Amtsgericht zutreffend den 1. Mai
2013 als neuen Stichtag errechnet hat.
13
b)
Das Mieterhöhungsverlangen in seiner ursprünglichen Form war deswegen
formal unwirksam, weil der Mieter aus jenem in Kombination mit dem Stuttgarter
Mietspiegel die Einordnung seiner Wohnung nicht nachvollziehen konnte und
deswegen die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens nicht einmal
ansatzweise überprüfen konnte. Die Kammer verkennt nicht, dass der Vermieter
dem Mieter nach § 558a Abs. 1 S. 1 BGB keine umfassende Tatsachendarstellung
schuldet, dass insbesondere dem Mieter bekannte Tatsachen nicht im
Mieterhöhungsverlangen aufgelistet werden müssen. Der Bundesgerichtshof hat in
diesem Zusammenhang wiederholt entschieden, dass es dem Vermieter obliege,
dem Mieter im Interesse einer außergerichtlichen Einigung die Tatsachen
mitzuteilen, welche jener benötige, um die vom Vermieter begehrte Mieterhöhung
zumindest ansatzweise überprüfen zu können (z.B. BGH Urteile vom 12.12.2007 -
VIII ZR 11/07, 11.03.2009 - VIII ZR 74/08, 07.07.2010 - VIII ZR 321/09 und
03.07.2013 - VIII ZR 267/12, jeweils m.w.N.). Auf die Begründung dieser Urteile
wird Bezug genommen, die Kammer folgt der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs. In dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit genügt die
Begründung des Mieterhöhungsverlangens in Verbindung mit dem Stuttgarter
Mietspiegel den Anforderungen des § 558a Abs. 1 S. 1 BGB in der Ausprägung
der BGH-Rechtsprechung indes nicht.
14
c)
Soweit die Klägerin versucht, anhand der einschlägigen BGH-Entscheidungen
eine Parallele zu anderen Rechtsstreitigkeiten und den Mietspiegeln anderer
Städte zu ziehen, überzeugt dieser Versuch nicht. Insbesondere der Berliner
Mietspiegel (BGH Urteil vom 12.12.2007 - VIII ZR 11/07), aber auch der
Wiesbadener Mietspiegel (BGH Urteil vom 11.03.2009 - VIII 74/08) unterscheiden
sich wesentlich vom Stuttgarter Mietspiegel. Zur Begründung kann der Vermieter
gem. § 558a Abs. 2 BGB auf einen Mietspiegel Bezug nehmen. In einem solchen
Fall muss sich die Überprüfbarkeit der Einordnung für den Mieter aus der
Kombination des Mietspiegels und des Textes des Mieterhöhungsverlangens
ergeben; die Begründung muss insgesamt plausibel sein (vgl. Schultz in
Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Auflage, Rn. 1231).
Je konkreter und differenzierter die Kriterien im Mietspiegel sind, umso weniger
muss der Vermieter selbst begründen, umgekehrt gebietet ein Mietspiegel mit
unscharfen, abstrakt wertenden Kriterien einen höheren Begründungsaufwand für
den Vermieter (vgl. Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Auflage, §
558a BGB Rn.42; Emmerich in Staudinger 2014, § 558a BGB, Rn.25a). Während
andere Mietspiegel nach Tatsachen kategorisieren, verwendet der Stuttgarter
Mietspiegel überwiegend unbestimmte, auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe.
Besonders deutlich wird der Unterschied des Berliner und des Stuttgarter
Mietspiegels bei der Wohnungslage. Im Berliner Mietspiegel ist jeder Adresse eine
bestimmte Lage fest zugeordnet. Der Mieter, der ja seine Adresse kennt, kann
ohne jede zusätzliche Begründung des Vermieters die Einstufung seiner
Wohnlage dem Mietspiegel entnehmen. Der Stuttgarter Mieter steht dagegen vor
der Frage, was wohl z.B. mit einer „geringen Verkehrsbelastung“, mit „sehr guten
Einkaufsgelegenheiten“ oder einer „Belastung durch Gewerbe“ gemeint sein
könnte. Eine ansatzweise Überprüfung ist dem Mieter allenfalls dann möglich,
wenn er weiß, auf welche der Kriterien im Mietspiegel der Vermieter seine
Einordnung stützen will. Hat der Mieter lediglich eine Reihe von unbestimmten
Rechtsbegriffen und weiß nicht einmal, welche von diesen der Vermieter als
gegeben oder als nicht gegeben ansieht, bewegt er sich im rein spekulativen
Bereich, eine Überprüfung ist nicht einmal ansatzweise möglich. Deutlich wird der
Unterschied auch bei vielen Ausstattungskriterien. Ob eine Wohnung ein
separates WC, einen Aufzug, eine Fußbodenheizung oder einen zugehörigen
Tiefgaragenstellplatz hat, weiß der Mieter. Das braucht ihm der Vermieter im
Mieterhöhungsverlangen nicht vorzutragen (vgl. Emmerich aaO Rn.21). Dagegen
ist z.B. das Kriterium für ein leicht aufwertendes Merkmal „komfortable
Sanitärausstattung“ im Stuttgarter Mietspiegel - wie auch einige andere - wertend
und unbestimmt. Was „komfortabel“ heißt, ist nicht und schon gar nicht eindeutig
definiert, es handelt sich um ein wertendes Kriterium ohne einen an Tatsachen
orientierten Maßstab. Ganz anders verhält sich das im Berliner Mietspiegel. Dort ist
das Kriterium „modernes Bad“ näher erläutert und mit eindeutigen, tatsächlichen
Kriterien belegt (Wände ausreichend im Spritzbereich von Waschbecken,
Badewanne und/oder Dusche gefliest, Bodenfliesen, Einbauwanne und/oder
Dusche, Einhebelmischbatterie, Strukturheizkörper als Handtuchwärmer) und es
gibt weitere tatsächliche Wohnwertmerkmale aus diesem Bereich (z.B. sehr großes
Waschbecken - Außenmaß mindestens 80 cm breit - oder
Doppelhandwaschbecken oder zwei getrennte Waschbecken, mindestens ein Bad
größer als 8 m2, Fußbodenheizung usw.). Ähnliches gilt für den Wiesbadener
Mietspiegel, der eine „überdurchschnittliche, aufwändige Sanitärausstattung“ mit
nicht wertenden, tatsächlichen Kriterien begründet (z.B. Leitungen unter Putz,
eingebauter Spülkasten, Einhandmischhebel, feste Duschabtrennung, zusätzliche
Duschwanne usw.). Der Berliner oder Wiesbadener Mieter kann ohne weitere
Erläuterungen allein mithilfe des Mietspiegels sein Bad kategorisieren, der
Stuttgarter Mieter kann das nicht. Wenn jener wenigstens weiß, dass der Vermieter
die Mieterhöhung z.B. auf eine „komfortable Sanitärausstattung“ stützen will, kann
er anhand seiner Badausstattung versuchen zu überprüfen, ob das richtig ist. Weiß
er aber nicht einmal, ob der Vermieter sein Bad als „komfortabel“ einstuft oder
vielleicht die Wohnung als „hell“ oder den Küchenboden als „hochwertig“, dann
fehlt dem Mieter jegliche Orientierung, er ist zu einer Überprüfung nicht einmal
ansatzweise in der Lage (so auch Börstinghaus aaO und Dietrich NJW 2012, 567).
Tatsachen, die der Mieter kennt, muss der Vermieter für eine formale Wirksamkeit
des Mieterhöhungsverlangens in jenem nicht beschreiben, insoweit kann er bis
zum Rechtsstreit warten, in welchem der substantiierte Tatsachenvortrag für eine
schlüssige Klage gefordert ist. Die von ihm vorgenommene Einordnung der
Wohnung in die Lage- und Ausstattungsklasse des Stuttgarter Mietspiegels muss
der Vermieter jedoch zumindest dann, wenn er auch nur ein wertendes Kriterium
heranziehen will, unter Benennung aller relevanten Kriterien begründen (so auch
LG Hannover - für den dortigen Mietspiegel - Urteil vom 21.03.2013, 8 S 55/12).
15
d)
Für diese Sichtweise spricht im Übrigen auch die Funktion des
Begründungszwangs in § 558a Abs. 1 S. 1 BGB, welche der Bundesgerichtshof
der Intention des Gesetzgebers folgend mit dem Ziel einer außergerichtlichen
Einigung beschreibt. Der Begründungszwang des § 558a BGB ist im Lichte des
Art. 14 GG auszulegen, sein Umfang ist anhand einer Abwägung der Rechte und
Pflichten der Vertragsparteien vorzunehmen. Aus der Auslegung und Anwendung
der verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Pflicht des Vermieters, sein
Mieterhöhungsverlangen zu begründen, ergibt sich danach die Aufgabe des
Gerichts, die im Gesetz auf verfassungsmäßiger Grundlage zum Ausdruck
gekommene Interessenabwägung nachzuvollziehen und der Zweckbestimmung
des Gesetzes Rechnung zu tragen. Diese besteht darin, dem Mieter die
Möglichkeit der Information und Nachprüfung zu geben, damit er sich anhand der
ihm mitgeteilten Daten schlüssig werden kann, ob er dem Mieterhöhungsverlangen
zustimmen will oder nicht (BVerfG Beschluss vom 14.05.1986 - 1 BvR 494/85
m.w.N.). Für die Klägerin ist es ein Leichtes, ihren Mietern die
Einordnungsmerkmale aus dem Mietspiegel zu benennen, auf welche sie die
Kategorisierung stützt. Sie muss jene ohnehin bestimmen, um die Einordnung für
sich vornehmen zu können, und sie muss jene spätestens im Rechtsstreit
unterlegt mit substantiiertem Tatsachenvortrag dem Gericht offenbaren, um ihre
Klage schlüssig zu begründen. Ein nennenswerter Aufwand oder eine irgendwie
geartete Schwierigkeit für die Klägerin, das Mieterhöhungsverlangen um die
Angaben zu ergänzen, welche die Klägerin im Prozess nachgetragen hat, sind für
die Berufungskammer nicht ersichtlich. Umgekehrt ist es für den im
Wohnungsmietrecht nicht vorgebildeten Mieter ungemein schwer, mit den wenigen
Angaben im Mieterhöhungsverlangen der SÜ GmbH und den überwiegend
unbestimmten, wertenden Kriterien des Stuttgarter Mietspiegels
zurechtzukommen. Das Zurückhalten der Informationen durch die Klägerin ist
daher mit dem Sozialschutz des Wohnungsmietrechts des BGB nicht zu
vereinbaren, dem Interesse einer Prozessvermeidung durch außergerichtlichen
Einigung dient es nicht. Das Eigentumsrecht der Klägerin aus Art. 14 GG wird in
nur ganz unerheblicher und daher hinzunehmender Weise beeinträchtigt, wenn ihr
auferlegt wird, für Lage und Ausstattung der Wohnung bereits im
Mieterhöhungsverlangen die von ihr als einschlägig erachteten Kriterien des
Stuttgarter Mietspiegels zu benennen. Das Bundesverfassungsgericht hat
entschieden, dass dem Vermieter die Darlegung objektiver Umstände, von denen
er in der Regel keine Kenntnis besitze, im Mieterhöhungsverlangen nicht
angesonnen werden dürfe (BVerfG Beschluss vom 23.04.1974 - 1 BvR 6/74).
Gerade das ist aber hier nicht der Fall. Der Vermieter soll lediglich den Mieter ein
wenig an seinem Wissen teilhaben lassen. Das ist für den Vermieter auch
verfassungsrechtlich zumutbar.
16
e)
Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu
der Frage, wie mit Mieterhöhungsverlangen umzugehen ist, deren Begründung
zwar falsch ist, die sich aber aus anderen Gründen als berechtigt erweisen. Bereits
2003 hat der 8. Senat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass der Vermieter,
der sein Mieterhöhungsverlangen auf einen Mietspiegel stützen will, zur
Begründung seines Begehrens unter zutreffender Einordnung der fraglichen
Wohnung in die entsprechende Kategorie des Mietspiegels die dort genannten
Mietzinsspannen anzugeben hat (BGH Urteil vom 12.11.2003 - VIII ZR 52/03).
Lediglich leicht modifizierend präzisiert hat der Senat seine Rechtsprechung 2007
dahingehend, dass das „nach Auffassung des Vermieters einschlägige
Mietspiegelfeld“ anzugeben sei (BGH Urteil vom 12.12.2007 - VIII ZR 11/07), und
2009 dahingehend, dass eine versehentliche Einordnung in das Feld „H7“ statt
„H6“ des Berliner Mietspiegels die formale Wirksamkeit des
Mieterhöhungsverlangens nicht tangiere (BGH Urteil vom 11.03.2009 - VIII ZR
316/07). Danach - und auch diese Rechtsauffassung teilt die Kammer - ist ein
Mieterhöhungsverlangen dann formal unwirksam, wenn es eine Begründung
enthält, die derart falsch ist, dass sie dem Mieter eine Überprüfung gänzlich
unmöglich macht. Formal wirksam ist die Begründung, die dem Mieter eine
Überprüfung ansatzweise ermöglicht, auch dann, wenn sie sich später - ggf. nach
Beweisaufnahme - als unzutreffend erweist. Dass der Vermieter bei an sich
richtiger Einordnung der Wohnung das falsche Mietspiegelfeld benennt, ist bei der
Zulässigkeitsprüfung nicht relevant, dass er nur dieses Feld benennt, ist den
Besonderheiten des Berliner Mietspiegels geschuldet (s.o. II.1.c.). Benennt der
Vermieter jedoch evident falsche Einordnungskriterien, die eine auch nur
ansatzweise Überprüfung des Mieters vereiteln, ist das Mieterhöhungsverlangen
mangels einer hinreichenden Begründung gem. § 558a Abs. 1 S. 1 BGB formal
unwirksam. Die fehlende Begründung ist nicht mit der irrtümlich falschen
Bewertung durch den Vermieter zu vergleichen, sondern vielmehr mit der evident
falschen Kategorisierung gleichzusetzen. Die irrtümlich falsche Bewertung kann
der Mieter nämlich überprüfen, er kann auf deren Korrektur zur Vermeidung eines
Rechtsstreits hinwirken. Bei der evident falschen Kategorisierung und der völlig
fehlenden Begründung hat der Mieter dagegen keinerlei Ansatzpunkte zur
Überprüfung der wahren Motive des Vermieters. Diese ansatzweise
Überprüfbarkeit ist aber gerade das entscheidende Kriterium für die formale
Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens (vgl. BGH aaO).
17
f)
Sofern der Vermieter eine Mieterhöhung nach dem Stuttgarter Mietspiegel
vornehmen will, ist er von einer Benennung der darin aufgeführten Kriterien bei
Lage und Ausstattung nur dann befreit, wenn er jeweils von der untersten
Kategorie ausgeht. Immer dann, wenn er eine höhere Kategorie wählt, muss er
diese Einordnung durch Benennung der einschlägigen Mietspiegelkriterien
beschreiben. Die Rechtsauffassung der Klägerin, sie müsse allenfalls das
benennen, was für eine überdurchschnittliche Einordnung spreche, ist nicht
zutreffend. Zwar geht der Stuttgarter Mietspiegel als „Normalfall“ von
durchschnittlichen Lagen und Ausstattungen aus und sieht Kriterien für die
Abweichung nach unten und oben vor. Die Systematik des § 558a Abs. 1 S. 1
BGB - allein auf die kommt es hier an - ist aber eine andere. Danach muss der
Vermieter das Mieterhöhungsverlangen vollständig begründen, es ist nicht
Aufgabe des Mieters, das Fehlen abwertender Merkmale darzutun. Soweit im
Mietspiegel die Kategorie „durchschnittlich“ nicht die unterste ist, muss der
Vermieter die höhere Einstufung durch Benennung der Kriterien des Mietspiegels
begründen.
18
g)
Im hier zu entscheidenden Fall sind alle vom Vermieter nachgetragen Kriterien
zur Lage unbestimmt und wertend, bei der Ausstattung sind lediglich die Kriterien
des vom Vermieter gestellten gefliesten Küchenbodens und des Dielenbodens
nicht wertende, tatsächliche, die anderen sind wiederum unbestimmt und wertend.
Deswegen hätte die von der Klägerin beauftrage SÜ GmbH im
Mieterhöhungsverlangen bei der Ausstattung der Wohnung alle vier von ihr für
einschlägig erachteten Kriterien benennen müssen. Die Wohnung des Beklagten
gehört zur Baualtersklasse „vor 1975“, weswegen die unterste
Ausstattungskategorie „sehr einfach“ ist. Die von der Klägerin angestrebte
Einordnung in die Ausstattungskategorie „durchschnittlich“ ist die dritte von unten,
also nicht die niedrigste. Daher war das Mieterhöhungsverlangen formal
unwirksam, geheilt wurde diese Unwirksamkeit erst gem. § 558b Abs. 2 BGB im
Prozess. Wegen der Lage fehlen ebenfalls die an sich für die formale Wirksamkeit
notwendigen Angaben. Insoweit kommt der Klägerin jedoch zugute, dass sie die
Wohnung in einer Lage „mit Nachteilen“ sieht, also der untersten Lagekategorie.
Letztlich hilft das der Klägerin indes nicht, weil die formale Unwirksamkeit bezüglich
der Ausstattung zu einer formalen Unwirksamkeit des gesamten
Mieterhöhungsverlangens führt.
19
2.
Die Berufung der Klägerin hat nur wegen der angegriffenen Kostenentscheidung
des Amtsgerichts Erfolg. Auf die Beschwerde der Klägerin hin wurde der Streitwert
der Widerklage durch Beschlüsse des Amtsgerichts vom 21. Juli 2014 (32 C
6187/12) und des Landgerichts vom 29. August 2014 (13 T 21/14) korrigiert;
wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe dieser Beschlüsse Bezug genommen.
Aufgrund des geänderten Streitwerts ist abweichend von der Entscheidung des
Amtsgerichts im ersten Rechtszug von einem in etwa gleichwertigen Unterliegen
der Parteien auszugehen. Die Kosten sind daher insoweit gem. § 92 Abs. 1 ZPO
gegeneinander aufzuheben.
20 Im Übrigen verbleibt es bei der Hauptsacheentscheidung des Amtsgerichts zur
Widerklage. Das Amtsgericht hat zutreffend und von der Klägerin in der Berufung
unbeanstandet erkannt, dass die Klägerin nach dem Mietvertrag rechtlich
verpflichtet ist, die ausgesprochenen Schönheitsreparaturen durchzuführen. Auch
die Ausführungen des Amtsgerichts zu der Erforderlichkeit der
Schönheitsreparaturen, soweit zugesprochen, sind richtig. Nachdem der Zustand
der Wohnung in dem hier relevanten Bereich unstreitig ist, erübrigen sich dazu
weitere Ausführungen des Berufungsgerichts.
III.
21
1.
Die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92
Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus
§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
22
2.
Anlass, die Revision nach § 543 ZPO zuzulassen, besteht nicht, weil die
Rechtssache bezüglich des Begründungszwangs im Hinblick auf § 558a Abs. 1 S.
1 BGB und den Stuttgarter Mietspiegel keine über Stuttgart hinausgehende
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine weitere Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordert. Die Anforderungen an ein formal zulässiges
Mieterhöhungsverlangen gem. § 558a Abs. 1 S. 1 BGB sind vom
Bundesverfassungsgericht und vom Bundesgerichtshof hinlänglich geklärt (s.o.).
Dass die insoweit vom 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entwickelten
Grundsätze vom jeweils zur Entscheidung berufenen Gericht auf den jeweiligen
Einzelfall anzuwenden sind, verleiht dem Einzelfall keine die Zulassung der
Revision rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung (BGH Beschluss vom
18.06.2013 - VIII ZR 2/13).