Urteil des LG Stuttgart vom 23.10.2013

disagio, allgemeine geschäftsbedingungen, bestandteil, widerklage

LG Stuttgart Urteil vom 23.10.2013, 13 S 108/13
Verbraucherdarlehen: Inhaltskontrolle für ein bei Vertragsschluss formularmäßig
vereinbartes Bearbeitungsentgelt; Ausgleich der unwirksamen Vereinbarung
durch eine auf höhere Zinsen gerichtete Vertragsanpassung
Leitsätze
1. Vereinbart ein Kreditinstitut mit seinen Kunden (Verbrauchern) standardmäßig im
Darlehensvertrag ein Bearbeitungsentgelt, ist diese Klausel nach § 307 BGB auch
dann unwirksam, wenn das Entgelt als ausgerechneter Betrag ausgewiesen ist.
2. Das Kreditinstitut kann als Ausgleich für das unwirksame Bearbeitungsentgelt keine
auf höhere Zinsen gerichtete Vertragsanpassung verlangen.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom
07.06.2013 (Az.: 18 C 205/13) wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung
der Kläger abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des
vollstreckbaren Betrages, es sei denn, dass die Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. Das Urteil des Amtsgerichts
ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird zugelassen.
Berufungsstreitwert: bis zu 3.000,00 Euro
Gründe
I.
1 Die Kläger begehren von der beklagten Bank die Rückzahlung von 1.529,15 EUR
nebst Verzugszinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Der von den Klägern
bezahlte Betrag ist Bestandteil des Darlehensvertrages, in welchem er als
„Bearbeitungsentgelt“ bezeichnet ist.
2 Die Kläger sind der Meinung, dass es sich bei dem Bearbeitungsentgelt um eine
Preisnebenabsprache und damit um eine sie benachteiligende, unzulässige
allgemeine Geschäftsbedingung handele. Die Beklagte geht von einer nicht
gerichtlich überprüfbaren Hauptpreisabsprache aus und steht daneben auf dem
Rechtsstandpunkt, dass die Kläger für das Bearbeitungsentgelt eine gleichwertige
Gegenleistung erhalten hätten, weswegen die Vereinbarung auch der
Inhaltskontrolle einer allgemeinen Geschäftsbedingung standhalten würde.
3 Die Kläger haben im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagte zur Zahlung von
1.529,15 EUR nebst Zinsen hieraus seit 04.12.2012 und vorgerichtlicher
Anwaltskosten in Höhe von 277,03 EUR an sie zu verurteilen.
4 Die Beklagte hat im ersten Rechtszug Klagabweisung beantragt. Außerdem hat sie
im Wege einer Hilfswiderklage für den Fall ihrer Verurteilung beantragt
festzustellen, dass die Kläger für den Kreditvertrag einen Sollzins von 6,97 % zu
zahlen hätten.
5 Die Beklagte ist der Meinung, dass der Kreditvertrag bei Unwirksamkeit des
vereinbarten Bearbeitungsentgelts im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung
so anzupassen sei, dass sie über den erhöhten Zins so gestellt werde, als wäre
das Bearbeitungsentgelt wirksam vereinbart.
6 Die Kläger haben unter Berufung auf § 306 BGB Abweisung der Widerklage
beantragt.
7 Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage stattgegeben und die
Widerklage abgewiesen. Das Urteil ist im Wesentlichen auf die Begründung
gestützt, dass es sich um einen unwirksame Preisnebenabsprache handele und
kein Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung in dem von der Beklagten
angestrebten Sinne bestehe.
8 Die Beklagte wendet sich aus Rechtsgründen gegen das Urteil des Amtsgerichtes
mit der fortgesetzten Argumentation, dass bezüglich des Bearbeitungsentgelts
eine wirksame vertragliche Vereinbarung vorliege und hilfsweise der Zins
angepasst werden müsse.
9 Deswegen beantragt die Beklagte,
10 das Urteil des Amtsgerichts abzuändern, die Klage abzuweisen und hilfsweise
festzustellen, dass die Kläger für den Kreditvertrag einen Sollzins von 6,97 % zu
zahlen hätten.
11 Die Kläger beantragen,
12 die Berufung zurückzuweisen.
13 Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gem. § 540
Abs. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des
Berufungsvorbringens wird auf die vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen sowie
auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II.
14 Der form- und fristgerecht eingelegten und mit einer Begründung versehenen
Berufung der Beklagten bleibt in der Sache der Erfolg versagt. Das Amtsgericht hat
zu Recht festgestellt, dass der Klägerin der geltend gemachte
Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB zusteht und die Widerklage unbegründet
ist.
15
1.
Die Kläger haben das sogenannte Bearbeitungsentgelt ohne Rechtsgrund an
die Beklagte geleistet. Der Darlehensvertrag ist bezüglich des
Bearbeitungsentgelts gemäß § 307 BGB unwirksam. Die Parteien haben einen
Verbraucherkreditvertrag abgeschlossen, die Vereinbarung des
Bearbeitungsentgelts ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305
BGB, weil es sich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte
Bedingung handelt, welche die Beklagte der Klägerin vorgegeben hat.
16 Daran ändert nichts die Tatsache, dass hier das Bearbeitungsentgelt nicht
prozentual in den Vertragsbedingungen, in einem Preisverzeichnis oder einem
Aushang vorgesehen ist, wie dies in den einschlägigen obergerichtlichen
Entscheidungen der Fall war, sondern das Bearbeitungsentgelt in Höhe von
1.529,15 EUR im Darlehensvertrag als Betrag ausgerechnet enthalten ist. Denn
auch in diesem Fall ist das Bearbeitungsentgelt eine vorformulierte, von der
Beklagten vorgegebene Klausel. Die Beklagte verwendet derartige Klauseln
regelmäßig. Entscheidend ist dabei, dass die Beklagte üblicherweise einen
anteiligen Betrag von der Darlehenssumme als Bearbeitungsentgelt vorschreibt.
Dass dieser Betrag und auch der Anteil nicht in allen Verträgen gleich ist, steht
einer vorgegebenen Vertragsbedingung nicht entgegen, weil über das
Bearbeitungsentgelt zwischen den Parteien weder dem Grunde noch der Höhe
nach verhandelt wurde. Die Beklagte hat jenes einseitig vorgegeben.
17
2.
Das von der Beklagten vorgegebene Bearbeitungsentgelt ist eine sogenannte
Preisnebenabsprache, die der Inhaltskontrolle des § 307 Abs.1 S.1, Abs.2 Nr.1
BGB nicht Stand hält. Die Kammer folgt insoweit den überzeugenden
Rechtsausführungen des Landgerichts Bonn (Urteil vom 16.04.2013, 8 S 293/12)
und von Schmieder (in WM 2012, 2358 ff.).
18
a)
Das Landgericht Bonn (aaO) führt folgendes aus:
19 „Nach § 307 Abs. 3 BGB sind zwar nur solche Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nach §§ 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB kontrollfähig, die von
Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzende Regelungen enthalten. Die
Rechtsprechung unterscheidet insofern zwischen 'Preisabreden' und
'Preisnebenabreden'. Kontrollfreie Preisabreden sind Bestimmungen über den
Preis der vertraglichen Hauptleistung und Klauseln über das Entgelt für eine
rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Regelungen, die
kein Entgelt für erbrachte Sonderleistungen zum Gegenstand haben, sondern
Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter
eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem
Interesse, stellen kontrollfähige Abweichungen von Rechtsvorschriften und damit
der AGB-Kontrolle unterworfene Preisnebenabreden dar (vgl. BGH, Urt. v.
21.04.2009 - XI ZR 78/08; BGH, Urt. v. 14.10.1997 - XI ZR 167/96; beide zitiert
nach juris). Ob eine Klausel eine kontrollfreie Preisabrede oder aber eine
kontrollfähige Preisnebenabrede enthält, ist im Einzelfall im Wege der Auslegung
zu ermitteln (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.2012 - XI ZR 145/12, juris). Die Auslegung
nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) ergibt, dass es sich
bei dem hier streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelt um eine kontrollfähige
Preisnebenabrede handelt. Das von der Beklagten verlangte Bearbeitungsentgelt
hat keinen zinsähnlichen Charakter, sondern bepreist Leistungen, die von ihr als
Kreditinstitut ohnehin zu erbringen sind.
20 Leistung und Gegenleistung des Darlehensvertrages sind in § 488 BGB geregelt.
Hauptpflicht des Darlehensgebers ist es, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag
in vereinbarter Höhe zur Verfügung zu stellen; im Gegenzug ist der
Darlehensnehmer verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei
Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen (§ 488 Abs. 1 Satz
2 BGB). Entgelt für die Gewährung eines Darlehens ist somit der vom Schuldner
zu zahlende Zins (OLG Dresden, Urt. v. 29.09.2011 - 8 U 562/11, juris). Der
Zinsbegriff des § 488 BGB entspricht dabei demjenigen des § 246 BGB (vgl.
Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 488 Rn 14). Zinsen im Rechtssinn sind
gewinnunabhängige und umsatzunabhängige, aber von der Laufzeit bestimmte
geldliche Vergütungen für den Gebrauch eines überlassenen Kapitals (BGH, Urt.
v. 24.01.1992 - V ZR 267/90, NJW-RR 1992, 591 ff.). Bei dem hier vereinbarten
Bearbeitungsentgelt handelt es sich nicht um einen solchen laufzeitabhängigen
Zins im Sinne des § 488 Abs. 1 BGB.
21 Dies folgt zwar - wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat - nicht allein schon
daraus, dass das Bearbeitungsentgelt als anfängliches Einmalentgelt verlangt wird
und nicht ratierlich - wie ein Zins - anfällt. Denn nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Klauselverwender in der
konkreten Ausgestaltung seines Preisgefüges grundsätzlich frei und er kann seine
Leistung zu einem Pauschalpreis anbieten oder aber in mehrere Preisbestandteile
aufteilen (vgl. ausführlich dazu Schmieder, WM 2012, 2358 ff.). Dementsprechend
ist auch anerkannt, dass der Darlehensgeber neben dem Zins ein Disagio als
Teilentgelt für die zeitweilige Kapitalüberlassung erheben kann, das als
Bestandteil der laufzeitabhängigen Zinskalkulation verstanden wird (dazu BGH,
Urt. v. 29.05.1990 - XI ZR 231/89; juris). Das hier gegenständliche
Bearbeitungsentgelt enthält indessen kein solches zinsähnliches Teilentgelt. Der
Auffassung der Beklagten, das Bearbeitungsentgelt sei wie ein Disagio als Teil der
Gegenleistung für die Überlassung des Geldes an den Darlehensnehmer zu
verstehen, das heißt als ein einmaliges Entgelt, das zu Beginn des
Vertragsverhältnisses zu bezahlen ist, vermag die Kammer nicht zu folgen.
22 In der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung vom 29.05.1990
(BGH, Urt. v. 29.05.1990 - XI ZR 231/8, juris Rz 12) stellt der Bundesgerichtshof
darauf ab, dass sich Funktion und Rechtsqualität des Disagios in den
vergangenen Jahrzehnten wesentlich verändert hätten. Während ein Disagio
früher in aller Regel der Abgeltung der mit der Kreditbeschaffung und -gewährung
zusammenhängenden Aufwendungen gedient und somit die
laufzeitunabhängigen Kosten des Darlehensgebers zu decken gehabt habe, sei
es heute weitgehend zu einem integralen Bestandteil der - laufzeitabhängigen -
Zinskalkulation geworden. Angesichts dessen sei das Disagio als
laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzins anzusehen und
könne daher bei vorzeitiger Vertragsbeendigung anteilig zurückverlangt werden
(BGH, Urt. v. 29.05.1990 - XI ZR 231/8, juris Rz 13). Vor diesem Hintergrund hat
der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung eine Vertragsauslegung nicht
gebilligt, nach der ein Disagio im Regelfall dem Darlehensgeber unabhängig von
Laufzeit und Durchführung des Vertrags endgültig verbleiben soll, wenn die
Vereinbarung keine ausdrückliche Rückzahlungsregelung für den Fall vorzeitiger
Vertragsbeendigung enthalte und das Disagio der Höhe nach die bei etwa 10%
anzusetzende Grenze des Marktüblichen nicht überschreite (BGH, Urt. v.
29.05.1990 - XI ZR 231/8, juris Rz.10) …
23 Zudem konnten die Kläger - anders als bei einem Disagio, wo der Kunde die Wahl
hat, ob er ein Darlehen mit demselben Nennbetrag entweder mit einem geringen
Disagio, aber höheren Zinsen oder mit einem höheren Disagio, aber niedrigeren
Zinsen aufnehmen will - hier keine freie Entscheidung treffen. Die Beklagte hat den
Klägern das Bearbeitungsentgelt allein auf Grundlage des Kreditnennbetrages
berechnet, ohne diesen eine Wahlmöglichkeit bezüglich der Höhe des Zinssatzes
einzuräumen. Einen zinsähnlichen Charakter - wie das Disagio - weist das
Bearbeitungsentgelt auch deshalb gerade nicht auf …
24 Im Übrigen könnte die Klausel selbst dann, wenn man zugunsten der Beklagten
davon ausginge, durch das Bearbeitungsentgelt werde die Kapitalnutzung anteilig
mitvergütet, nicht als kontrollfreie Preisabrede eingeordnet werden. Lässt eine
Klausel mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu, ist nach Anwendung der
Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB für die Auslegung davon auszugehen,
dass die Bearbeitungsgebühr der Abgeltung eines einmaligen
Verwaltungsaufwandes diente und keine Entgeltfunktion aufweist (vgl. OLG
Frankfurt, Urt. v. 27.07.2011 - 17 U 59/11; Schmieder, WM 2012, 2358 [2361]).
25 Bei der Bearbeitungsgebühr handelt es sich auch nicht um ein Entgelt für eine
neben die Kapitalbelassung tretende, rechtlich selbstständige Leistung. Denn die
Zurverfügungstellung der Darlehenssumme - wofür das Bearbeitungsentgelt nach
sachgerechter Auslegung verlangt wird - dient der Erfüllung der gesetzlichen
Hauptleistungspflicht aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist damit nicht gesondert
vergütungsfähig (vgl. ausführlich Schmieder, WM 2012, 2358 [2362]).
26 Die Vereinbarung des Bearbeitungsentgelts benachteiligt die Kläger
unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. dazu
etwa OLG Bamberg, Urt. v. 04.08.2010 - 3 U 78/10; OLG Zweibrücken, Beschl. v.
21.02.2011 - 4 U 174/10; OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.02.2011 - 6 U 162/10; OLG
Karlsruhe, Urt. v. 03.05.2011 - 17 U 192/10; OLG Frankfurt, Urt. v. 27.07.2011 - 17
U 59/11; OLG Dresden, Urt. v. 29.09.2011 - 8 U 562/11; OLG Celle, Beschl. v.
13.10.2011 - 3 W 86/11; OLG Hamm, Urt. v. 17.09.2012 - 31 U 60/12; Schmieder,
WM 2012, 2358 ff.). Wie bereits ausgeführt, kann nach dem gesetzlichen Leitbild
des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Kreditinstitut als Entgelt für die
Darlehensgewährung ausschließlich den laufzeitabhängig bemessenen Zins
beanspruchen, den es zur Deckung anfallender Kosten zu verwenden hat. Nicht
aber kann ein gesondertes Entgelt für den im eigenen Interesse und in Erfüllung
gesetzlicher Pflichten angefallenen Bearbeitungsaufwand verlangt werden. Die
unangemessene Benachteiligung wird daher durch den gegebenen Verstoß
gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung indiziert (BGH, Urt.
v. 18.05.1999 - XI ZR 219/98, juris, Rz 32).
27 Gründe, die die Klausel gleichwohl nicht als unangemessen erscheinen lassen,
sind nicht ersichtlich. Denn der durch die Bearbeitungsgebühr abzugeltende
Aufwand der Beklagten stellt keine Dienstleistung gegenüber dem Kunden dar,
sondern dient vielmehr vordringlich der Wahrung eigener Interessen der
Beklagten. Die Beklagte ist zu dem von ihr betriebenen Aufwand - der
Darlehensauszahlung - gesetzlich verpflichtet …
28 Ein Recht der Beklagten auf Erhebung einer Bearbeitungsgebühr lässt sich auch
nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) herleiten.
Es kann dahinstehen, ob hier eine ergänzende Vertragsauslegung deswegen in
Betracht kommt, weil sich die mit dem Wegfall der unwirksamen Klausel
entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu
einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer
Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des
Kunden verschiebt. Die ergänzende Vertragsauslegung scheitert im vorliegenden
Fall jedenfalls daran, dass nicht feststeht, was die Vertragsparteien vereinbart
hätten, wenn sie bei Vertragsschluss bedacht hätten, dass die von der Beklagten
vorgegebene Bearbeitungsgebühr unwirksam ist. Denn kann eine
Regelungslücke in verschiedener Weise geschlossen werden und bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, für welche Alternative sich die Parteien entschieden hätten,
ist eine ergänzende Vertragsauslegung ausgeschlossen (vgl. nur BGH, Urt. v.
20.07.2005 - VIII ZR 397/03; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 157 Rn 10
m.w.N.).“
29
b)
Diesen zutreffenden Ausführungen, die sich ohne Weiteres auf den hier zu
entscheidenden Rechtsstreit übertragen lassen, schließt sich die Kammer an.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte hier vorträgt, das
Bearbeitungsentgelt sei eine angemessene Gegenleistung für die von ihr
vorgenommene Bonitätsprüfung der Kläger. Dabei handelt es sich nämlich um
eine eigene Aufgabe der Beklagten, welche sie jedenfalls überwiegend im eigenen
Interesse erbringt.
30
3.
Die zulässige Widerklage ist nicht begründet.
31
a)
Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass ihr ein höherer als der
vereinbarte Zinsanspruch gegen die Kläger zustehe. Wegen einer möglichen
Vertragsanpassung kann sich die Beklagte nicht auf allgemeine gesetzliche oder
außergesetzliche Rechtsinstitute berufen, weil das Gesetz in § 306 BGB für den
Fall einer unwirksamen allgemeinen Geschäftsbedingung als lex spezialis eine
Sonderregelung vorsieht.
32
b)
Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden
oder unwirksam, so bleibt der Vertrag grundsätzlich nach § 306 Abs.1 BGB im
Übrigen wirksam, sein Inhalt richtet sich gem. § 306 Abs.2 BGB nach den
gesetzlichen Vorschriften. Dazu zählen zwar auch die Bestimmungen der §§ 133,
157 BGB über die ergänzende Vertragsauslegung. Eine ergänzende
Vertragsauslegung kommt aber nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem
Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives
Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den
beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt,
sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebt
(vgl. BGH Urteil vom 09.02.2011, VIII ZR 295/09 m.w.N.).
33
c)
Das ist hier nicht der Fall. Eine gesetzliche Zinsregelung gibt es nicht. Eine
ergänzende Vertragsauslegung kommt deswegen nicht in Betracht, weil die
Unwirksamkeit des Bearbeitungsentgelts nicht zu einem Ergebnis führt, das den
beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt,
sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebt.
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Kläger den Effektivzins
akzeptiert hätten und deswegen nach Wegfall des geforderten
Bearbeitungsentgelts automatisch einen höheren Sollzins zahlen müssten. § 306
Abs.2 BGB will nämlich gerade keine geltungserhaltende Reduktion und schon gar
nicht eine geltungserhaltende, gleichwertige Ersetzung unwirksamer Klauseln
erreichen; der Klauselverwender soll nicht den Vorteil einer unwirksamen Klausel
auf andere Weise erhalten. Dies - und nicht wie von der Beklagten argumentiert
das Gegenteil - ergibt sich auch aus einer anderen Entscheidung des
Bundesgerichtshofs: Aus der bei Schließung von Regelungslücken in allgemeinen
Geschäftsbedingungen gebotenen objektiv-generalisierenden Sicht ist der
hypothetische Vertragswille typischer Parteien, sofern ihnen die Unwirksamkeit der
Klausel bei Vertragsschluss bekannt gewesen wäre, nicht darauf gerichtet, eine
unwirksame, den Vertragspartner des Klauselverwenders unangemessen
benachteiligende Klausel durch eine der unausgewogenen Regelung im Kern
gleichende Gestaltung zu ersetzen (BGH Urteil vom 21.12.2010, XI ZR 52/08
m.w.N.). Weil die Beklagte mit einer unwirksamen Klausel von den Klägern zu
Unrecht im Wege des Bearbeitungsentgelts z.B. die Vergütung einer
Bonitätsprüfung verlangt, welche die Beklagte im eigenen Interesse durchführt,
kann sie nicht hilfsweise dieses ihr nicht zustehende Bearbeitungsentgelt
nachträglich zu einem Bestandteil einer höheren Zinsforderung machen. Die
Beklagte hätte zwar von Anfang an einen höheren Zins als Hauptpreisabsprache
verlangen können. Die unwirksame Preisnebenabsprache kann sie aber nicht
nachträglich durch eine Zinserhöhung „heilen“.
34
4.
Die Klägerin hat neben der Hauptforderung gem. §§ 288, 291 BGB Anspruch
auf Ersatz der geltend gemachten Zinsen und als Verzugsschaden auch auf
Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten.
III.
35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO; der Ausspruch
über die Vollstreckbarkeit des amtsgerichtlichen Urteils ergibt sich aus § 708 Nr.10
Satz 2 ZPO. Weil es sich bei den entscheidungserheblichen Rechtsfragen zur
Unwirksamkeit der Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts um solche von
grundsätzlicher Bedeutung handelt, die angesichts einer Vielzahl ähnlicher
Rechtsstreitigkeiten eine Fortbildung des Rechts durch einheitliche
Rechtsprechung erfordern, wird gem. § 543 ZPO die Revision zugelassen.