Urteil des LG Stuttgart vom 26.06.2014

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LG Stuttgart Beschluß vom 26.6.2014, 10 T 82/14
Zwangsvollstreckungsverfahren: Formunwirksame Anordnung der Eintragung
in das Schuldnerverzeichnis bei eingescannter und hineinkopierter Unterschrift
des Gerichtsvollziehers
Leitsätze
Die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO bedarf der Unterschrift des
Gerichtsvollziehers. Eine eingescannte und in die Anordnung hineinkopierte
Unterschrift genügt diesen Anforderungen nicht.
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluß des Amtsgerichts Stuttgart
vom 21.10.2013 (Az.: 43 M 55115/13) dahingehend abgeändert, daß die
Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers ... am Amtsgericht Stuttgart, Az.: DR II
1190/13, vom 23.07.2013 aufgehoben wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.
3. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Gründe
I.
1 Mit Schreiben vom 07.06.2013 beantragte die Gläubigerin die
Mobiliarvollstreckung bzw. Abnahme der Vermögensauskunft gegen den
Schuldner wegen einer Forderung in Höhe von 5.132,95 EUR.
2 Mit Schreiben vom 07.06.2013 lud der Gerichtsvollzieher den Schuldner für den
27.06.2013 zur erneuten Abgabe der Vermögensauskunft. Der Schuldner teilte mit
Schreiben vom 27.06.2013 mit, er habe eine Petition beim Landtag eingereicht. Er
verwies auf ein Stillhalteabkommen, wonach Maßnahmen, gegen die sich die
Petition richte, von der Verwaltung nicht vollzogen werden, bis über die Petition
entschieden sei.
3 Zum Termin am 27.06.2013 erschien der Schuldner nicht. Mit Schreiben vom
selben Tag ordnete der Gerichtsvollzieher die Eintragung des Schuldners in das
Schuldnerverzeichnis nach § 882 c Abs. 1 Ziff. 1 ZPO an.
4 Mit Schreiben vom 15.07.2013, eingegangen am selben Tage, wandte sich der
Schuldner gegen die Eintragungsanordnung. Diese sei nicht unterzeichnet,
sondern trage nur eine Paraphe. Weiter verwies er auf seine Petition.
5 Auf Antrag der Gläubigerin erließ das Amtsgericht am 02.07.2013 einen Haftbefehl
gegen den Schuldner.
6 Am 23.07.2013 erklärte sich der Schuldner nach Verhaftung zur Abgabe der
Vermögensauskunft bereit. Am selben Tage ordnete der Gerichtsvollzieher die
Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882 c Abs. 1 Ziff. 2 ZPO an. Diese
Anordnung wurde dem Schuldner am 25.07.2013 zugestellt.
7 Mit Schreiben vom 08.08.2013, eingegangen am selben Tage, wandte sich der
Schuldner gegen die Eintragungsanordnung. Der Gerichtsvollzieher habe diese
nicht unterzeichnet. An der für die Unterschrift vorgesehenen Stelle befinde sich
nur eine Paraphe.
8 Mit Beschluß vom 21.10.2013 wies das Amtsgericht den Widerspruch des
Schuldners gegen die Eintragungsanordnung vom 23.07.2013 zurück. Die
Eintragungsanordnung sei ordnungsgemäß vom Gerichtsvollzieher unterzeichnet
worden. Aus der Einreichung einer Petition beim Landtag ergebe sich kein
Vollstreckungsverbot.
9 Diese Entscheidung wurde dem Schuldner am 24.10.2013 zugestellt. Mit
Schreiben vom 07.11.2013, eingegangen am selben Tage, wandte sich der
Schuldner gegen den Beschluß vom 21.10.2013.
10 Mit Beschluß vom 11.02.2014 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab und
legte die Akten vor.
11 Auf Nachfrage des Gerichts legte der Gerichtsvollzieher dar, welche Daten auf
Grund der Eintragungsanordnung vom 23.07.2013 in das Schuldnerverzeichnis
aufgenommen wurden. Diese Unterlagen wurden den Parteien zugeleitet.
12 Die Gläubigerin erhielt eine Kopie der Eintragungsanordnung zugeleitet unter
Hinweis auf den Einwand des Schuldners, diese weise keine Unterschrift des
Gerichtsvollziehers auf. Die Gläubigerin hielt diesen Einwand für unbegründet.
II.
13 Die Beschwerde des Schuldners ist nach §§ 793, 567 Abs. 1 ZPO statthaft und
wurde auch fristgerecht im Sinne von § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt. Im Hinblick auf
die Regelung in § 882 e Abs. 3 Nr. 3 ZPO besteht auch nach der bereits erfolgten
Eintragung ein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des
Widerspruchsverfahrens.
14 In der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Die Eintragungsanordnung vom
23.07.2013 leidet an einem formalen Mangel in Form einer urschriftlichen
Unterschrift des Gerichtsvollziehers. Wie sich aus dem Verhaftungsprotokoll vom
23.07.2013 ergibt, wurde in diesem die Eintragungsanordnung nur angekündigt,
aber noch nicht getroffen. Dies belegt auch das separate Schreiben des
Gerichtsvollziehers, das er dem Schuldner förmlich hat zukommen lassen.
15 Das Schreiben vom 23.07.2013 trägt aber keine urschriftliche Unterschrift, sondern
eine hineinkopierte, eingescannte Unterschrift. Dies ist aber nicht ausreichend, weil
die Herkunft des Schriftstücks dadurch nicht hinreichend verbürgt ist (vgl. zur
eigenhändigen Unterschrift eines Beschlusses BGH MDR 1986, 651 bzw. zu einer
Verfügung zur Fristsetzung BGH MDR 1980, 572). Wäre die
Eintragungsanordnung im Verhaftungsprotokoll enthalten, wäre dort nach § 762
Abs. 2 Nr. 5 ZPO die Unterschrift des Gerichtsvollziehers erforderlich. Für die
schriftliche Eintragungsanordnung, die ebenso den fristgebundenen Rechtsbehelf
nach § 882 d ZPO eröffnet, können daher hinsichtlich der eigenhändigen
Unterzeichnung keine geringeren Anforderungen gelten. Zudem ist in § 7 Abs. 1
Nr. 1 S. 1 GVGA geregelt, daß jede Urkunde vom Gerichtsvollzieher unter
Beifügung seiner Amtseigenschaft und der Bezeichnung seines Amtssitzes zu
unterschreiben ist. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 GVGA dürfen zur
Unterschriftsleistung keine Faksimilestempel verwendet werden, worin auch wieder
deutlich wird, daß auf anderem Wege als durch eigenhändige Unterschrift die
Herkunft des Schriftstücks nicht ausreichend verbürgt wird.
16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
17 Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 und 3 ZPO ist geboten,
weil die Frage der formgerechten Erstellung einer Eintragungsanordnung durch
den Gerichtsvollzieher eine solche von grundsätzlicher Bedeutung ist.