Urteil des LG Stuttgart vom 31.08.2016

zwangsvollstreckung, vollstreckungsverfügung, nichtigkeit, zahlungsaufforderung

LG Stuttgart Beschluß vom 31.8.2016, 10 T 348/16
Zulässigkeit des Rechtswegs für Geltendmachung der Nichtigkeit eines
Beitragsfestsetzungsbescheids nach Beginn der Zwangsvollstreckung durch den
Gerichtsvollzieher
Leitsätze
Für einen Rechtsstreit, mit dem der Schuldner von Rundfunkbeiträgen unter Berufung auf die Nichtigkeit der
zugrundeliegenden Beitragsfestsetzungsbescheide beantragt, die Zwangsvollstreckung aus einem
Vollstreckungsersuchen im Sinne von § 15a Abs. 3 Satz 2 VwVG BW für unzulässig zu erklären, ist nicht der
Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sondern der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom
27.05.2016, Az. 8 C 619/16, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Wert des Beschwerdeverfahrens: Bis 500,00 EUR
Gründe
I.
1
Der Beklagte betreibt mit Vollstreckungsersuchen vom 01.08.2015 gegen den Kläger die
Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkgebühren i.H.v. 347,64 EUR (Anl. K 1, Bl. 9 f. d.A.).
Nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung des zuständigen Obergerichtsvollziehers S. über „einen Betrag
(incl. GV-Kosten) von ca. 430,00 EUR“ vom 21.08.2015 (Anl. K 2, Bl. 11 d.A.) forderte der Kläger mit
Schriftsatz vom 10.09.2015 die Beklagte auf, die Zwangsvollstreckung wegen fehlender Legitimation für die
Erhebung des Rundfunkbeitrags einzustellen. Die von der Beklagten versandten Gebührenbescheide seien
nichtig (Anl. K 3, 12 ff. d.A.). Mit Schreiben vom selben Tag beanstandete der Kläger gegenüber dem
Obergerichtsvollzieher, dass er aus der Zahlungsaufforderung die Höhe der Forderung nicht zweifelsfrei
entnehmen könne, woraufhin er mit Schreiben des Obergerichtsvollziehers vom 16.09.2015 die exakt
bezifferte Vollstreckungsforderung erhielt (Anl. K 5, Bl. 15 d.A.). Die Beklagte lehnte eine Einstellung der
Zwangsvollstreckung ab.
2
Der Kläger begehrt mit der unter dem 22.03.2016 beim Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt eingereichten
„Klage (gem. § 767 ZPO) und Antrag auf einstweilige Anordnung“,
3
- die Zwangsvollstreckung aus der Vollstreckungsverfügung vom 1. August 2015, Az.: 285 561 208, für
unzulässig zu erklären,
- den Beklagten zu verurteilen, die ihm erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen der genannten
Vollstreckungsverfügung an den Kläger herauszugeben
- gemäß § 770 ZPO anzuordnen, dass die Vollstreckung aus der Vollstreckungsverfügung vom 1. August
2015, Az.: 285 561 208, bis zur Rechtskraft dieses Urteils einstweilen einzustellen
- hilfsweise, das Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären
- vorab im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung aus der Vollstreckungsverfügung vom 1.
August 2015, Az. 285 561 208, bis zum Erlass des Urteils ohne Sicherheitsleistung einstweilen
einzustellen.
4
Hierzu bringt er vor, dass der der Zwangsvollstreckung zu Grunde liegende Titel gem. § 43 Abs. 3 VwVfG
unwirksam sei. Die Vollstreckungsverfügung sei unwirksam. Die Unwirksamkeit der Vollstreckungsverfügung
ergebe sich bereits aus der Nichtigkeit gem. § 44 Abs. 1 VwVfG des ihr zugrundeliegenden
Festsetzungsbescheids des Beklagten. Unabhängig von der generellen Verfassungswidrigkeit des
Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sei die Regelung der §§ 2 f. RBStV wegen der Anknüpfung der Gebühr an
Wohnraum für sich allein genommen bereits verfassungswidrig. Insoweit liege ein Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG sowie ein Verstoß gegen den Schutz des Eigentums gemäß Art.
14 GG vor.
5
Das Amtsgericht erklärte mit Beschluss vom 27.05.2016 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für
unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart. Entgegen der
Auffassung des Klägers handele es sich nicht um eine Zivilsache. Vielmehr liege eine verwaltungsgerichtliche
Streitigkeiten vor, die gemäß § 17a GVG von Amts wegen nach erfolgter Anhörung der Parteien an das
Verwaltungsgericht Stuttgart zu verweisen sei. Gem. § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO sei der
Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Der Kläger vollstreckte aus Festsetzungsbescheiden, deren Rechtmäßigkeit
im Verwaltungsrechtsweg festzustellen sei (Bl. 36 f. d.A.).
6
Gegen diese dem Kläger am 13.06.2020 zugestellte Entscheidung legte der Kläger mit am 27.06.2016 beim
Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde ein, mit dem Antrag, unter Abänderung des
Beschlusses den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig zu erklären. Entgegen den
Ausführungen des Amtsgerichts sei nicht die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen
Festsetzungsbescheide, die den Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten als Titel zugrunde liegen,
Gegenstand des Verfahrens. Vielmehr gehe es um die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung durch den
von dem Beklagten beauftragten Gerichtsvollzieher. Dass der Kläger sich wegen der rechtswidrigen
Vollstreckung auf die Unwirksamkeit der den Vollstreckungsmaßnahmen zu Grunde liegenden Titel berufe,
führe allein nicht zur Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges. Insoweit begehre der Kläger die gerichtliche
Überprüfung der Rechtswidrigkeit der Zwangsvollstreckung. Auch habe der Beklagte mit der
Klageerwiderung die Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts nicht gerügt (Bl. 42 ff. d.A.).
7
Das Amtsgericht half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 22.07.2016 nicht ab und legte die Akten
dem Landgericht Stuttgart zur Entscheidung vor.
II.
8
Die sofortige Beschwerde ist gem. § 17a Abs. 4 S. 3 GVG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO statthaft, rechtzeitig und
formgerecht eingelegt und mithin zulässig.
9
In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Rechtsweg zu den
ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht
verwiesen.
10 Der Auffassung des Klägers, dass er mit der vorliegenden Klage die Rechtmäßigkeit der
Vollstreckungshandlung durch den von der Beklagten beauftragten Gerichtsvollzieher überprüfen lassen
wolle, überzeugt nicht. Der Kläger erhebt mit seiner Eingabe vom 22.03.2016 materiell-rechtliche
Einwendungen gegen die Festsetzung der Rundfunkgebühren. Auch wenn er mit der
Beschwerdebegründung ausführt, dass er die Rechtswidrigkeit der Zwangsvollstreckung überprüft sehen
möchte, geht es ihm letztlich darum, dass im konkreten Fall die gegen ihn vollstreckten Gebühren aus
Rechtsgründen - wegen Nichtigkeit der zugrundeliegenden Festsetzungsbescheide und daraus folgender
Unwirksamkeit der Vollstreckungsverfügung - nicht erhoben werden dürfen. Insoweit muss sich der Kläger
an dem Streitgegenstand seiner Klageschrift vom 22.03.2016, die sich aus dem Antrag und der
Klagebegründung ergibt, festhalten lassen. Streitgegenstand einer Vollstreckungsgegenklage ist die
Beseitigung der Vollstreckbarkeit eines Titels, wobei geprüft wird, ob die Zwangsvollstreckung aus dem Titel
wegen der nunmehr vorgebrachten materiell-rechtlichen Einwendungen unzulässig ist (vgl. BGH, Urteil v.
08.06.2005 - XII ZR 294/02). Diese materiell-rechtlichen Einwendungen beziehen sich vorliegend allein auf
das Öffentliche Recht. Grundlage für die Gebührenerhebung gemäß den Festsetzungsbescheiden ist der
öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Für Streitigkeiten über die Wirksamkeit der auf dem
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag beruhenden Festsetzungsbescheide ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Hieran ändert sich nichts dadurch, dass der Kläger sich gegen die Rundfunkbeiträge im Rahmen einer
Vollstreckungsabwehrklage im Sinne von § 767 ZPO zur Wehr setzt und zugleich die Unwirksamkeit der
Vollstreckungsverfügung geltend macht. Eine Vollstreckungsabwehrklage im Sinne von § 767 ZPO, mit der
materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend gemacht werden, ist gerade
nicht ein Rechtsbehelf gegen eine Maßnahme des Vollstreckungsgerichts und des Gerichtsvollziehers, gegen
die die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO bzw. die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO eröffnet
wäre.
11 Die von dem Kläger angeführte Rechtsprechung führt nicht zu einer anderen Betrachtung. Im Gegensatz zu
den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München vom 25.03.2015, Az. M 6a K 14.5749 und M 6a E
14.5751, werden vorliegend weder die Form noch der Inhalt des Vollstreckungstitels beanstandet, sondern
lediglich materiell-rechtliche Einwendungen erhoben. So liegt auch der Entscheidung des VG München vom
19.02.2016, M 6 K 16.763, der Vortrag zu Grunde, dass das Vollstreckungsverfahren trotz eines
„eingelegten Rechtsbehelfs gegen die unberechtigten Forderungen“ fortgesetzt werde. Diese
Rechtsprechung ist nicht einschlägig, da der Sachvortrag dort dahingehend verstanden wurde, dass
Maßnahmen der Vollstreckungsgerichte und Gerichtsvollzieher beanstandet werden. Auch die weiter von
dem Kläger zitierten Entscheidungen der Zivilgerichte betreffen Verfahren, in denen über formale
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung - etwa formale Mängel des Vollstreckungsersuchens - im Wege
des Erinnerungsverfahrens oder im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen die Eintragungsanordnung
des Gerichtsvollziehers zu entscheiden war. Soweit das Verwaltungsgericht München - etwa in den
Entscheidungen vom 17.03.2014, Az. 6b K 13.945 und vom 25.03.2015, Az. 6a K 14.4769 - für das
Begehren des Klägers durch eine Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ff. ZPO die eingeleitete
Zwangsvollstreckung wegen materiell-rechtlicher Einwendungen gegen die Grundlagen der
Gebührenerhebung für unzulässig zu erklären grundsätzlich und unabhängig von der Erhebung formaler
Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung an sich den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für gegeben
hält, vermag das Beschwerdegericht dem nicht zu folgen. Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten wird nicht
dadurch begründet, dass der Kläger die Nichtigkeit eines auf öffentlich-rechtlicher Grundlage beruhenden
Festsetzungsbescheides nach Beginn der Zwangsvollstreckung geltend macht.
III.
12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren
beruht auf § 3 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 ZPO liegen
nicht vor.