Urteil des LG Stuttgart vom 19.11.2014

gemeinschaftliches eigentum, kostenregelung, miteigentümer, berufungsschrift

LG Stuttgart Urteil vom 19.11.2014, 10 S 4/14
Leitsätze
1. Die Berufung in einem gegen die übrigen Eigentümer gerichteten Klagverfahren
wird nicht deshalb unzulässig, weil in der Berufungsschrift ein Wohnungseigentümer,
der erstinstanzlich entsprechend den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
benannt war, nicht namentlich aufgeführt wurde.
2. Das zu einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Doppelstockparker (Duplex-
Parker) gehörende Fahrblech ist - auch soweit es entfernt werden kann, ohne die
Funktionsfähigkeit der Hebeanlage im Übrigen zu beeinträchtigen - nicht
sondereigentumsfähig.
3. Zur von § 16 Abs. 2 WoEigG abweichenden Verteilung von Kosten, welche für die
Instandhaltung von Doppelparkern aufzuwendenden sind.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Ulm vom 20.12.2013
(11 C 54/12 WEG) wie folgt abgeändert:
Die Kostenregelung des Beschlusses unter TOP 4 b) der
Eigentümerversammlung vom 01.10.2012 wird für ungültig erklärt.
II. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreites in beiden Instanzen zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens: 3515 EUR
Tatbestand
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1)
Die Parteien sind Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft
M. in U.. Zu der Wohnungsanlage gehören Tiefgaragenstellplätze, darunter 3
Doppelparker-Einheiten mit je 4 bzw. je 2 Stellplätzen, die nach der
Teilungserklärung vom 22.03.1989 dem Sondereigentum bestimmter
Wohnungseigentümer zugewiesen sind. Nachdem bei der letzten Wartung der
Doppelparker durch eine Fachfirma Korrosion an mehreren Hebebühnen und
einigen Seitenwangen festgestellt worden war, wurde in der
Wohnungseigentümerversammlung vom 01.10.2012 mehrheitlich beschlossen,
dass an 6 Doppelparker-Stellplätzen Instandhaltungsmaßnahmen notwendig
seien, was Gesamtkosten i.H.v. 14.758 EUR bedeute. Unter Top 4b wurde
beschlossen: "Für diese Instandhaltungsmaßnahmen wird eine Sonderumlage von
703 EUR für jeden der 21 Tiefgaragenstellplätze erhoben.“
2 Der Kläger wendet sich gegen diesen Beschluss, da er zwar einen Tiefgaragen-
Stellplatz hat, aber keinen der Doppelparker-Stellplätze benutzt. Er ist der
Auffassung, dass aufgrund der Teilungserklärung Sondereigentum und kein
gemeinschaftliches Eigentum vorliege und er deshalb nicht mit Kosten belastet
werden dürfe. Jedenfalls verstoße die Kostenregelung gegen § 16 Abs. 4 WEG.
3 Der Kläger beantragte erstinstanzlich,
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die Kostenregelung des Beschlusses unter TOP 4 b) der
Eigentümerversammlung vom 01.10.2012 für ungültig zu erklären.
5 Die Beklagten beantragten,
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die Klage abzuweisen.
7 Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die
Doppelparker dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen seien, da mindestens 2
Wohnungseigentümer auf die Nutzung der Anlage angewiesen seien.
8 Hinsichtlich der weiteren Feststellungen und Einzelheiten wird auf das
angefochtene Urteil (Bl. 102 d.A.) Bezug genommen.
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2)
Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.
10 Er ist der Auffassung, die Teilungserklärung weise sämtliche Tiefgaragenstellplätze
dem Sondereigentum zu. Damit seien grundsätzlich die jeweiligen
Sondereigentümer für die Instandhaltung und Instandsetzung ihres
Sondereigentums verantwortlich. Dies gelte auch für die Kostentragungspflicht.
Diese Zuweisung in der Teilungserklärung sei auch wirksam. Es gehe hier um die
Reparatur von Einzelteilen der Doppelparker, nämlich der Hebebühne, die sich
präzise einem Eigentümer zuordnen ließen. Jedenfalls verstoße die
Kostenregelung gegen § 16 Abs. 4 WEG.
11 Der Kläger beantragt:
12 Unter Abänderung des am 20.12.2013 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Ulm,
11 C 54/12 WEG, wird die Kostenregelung des Beschlusses unter TOP 4 b) der
Eigentümerversammlung vom 01.10.2012 für ungültig erklärt.
13 Die Beklagten beantragen,
14 die Berufung zurückzuweisen.
15 Sie sind der Auffassung, das Amtsgericht Ulm habe mit Urteil vom 26.09.2007 (1 C
1/07 WEG) bereits rechtskräftig entschieden, dass die Doppelparker
Gemeinschaftseigentum seien. Nach der eingebauten Technik könne eine
einzelne Hebebühne nicht separat und unabhängig bewegt werden, ohne dass
auch die anderen Hebebühnen der Einheit bewegt werden. Der Benutzer einer
Einheit könne die Hebebühne nicht einfach abmontieren oder durchrosten lassen,
weil sonst der Nutzer der daneben liegenden Einheit seinen Stellplatz nicht
benutzen könnte.
16 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die
eingereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
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3)
Mit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.10.2014 haben die
Berufungsbeklagten nach Schluss der mündlichen Verhandlung gerügt, dass in
der Berufungsschrift vom 16.01.2014 zwar die Mitglieder der
Wohnungseigentumsgemeinschaft namentlich bezeichnet worden seien, nicht
aber die eingetragene Wohnungseigentümerin G. Diese sei vom Kläger selbst in
seinem Schriftsatz vom 31.10.2012 noch als Eigentümer bezeichnet worden.
Daher sei die Berufung als unzulässig abzuweisen.
Entscheidungsgründe
18 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet.
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1)
Die Berufung ist zulässig. Dies gilt auch, soweit der Berufungsschrift vom
16.01.2014 eine der übrigen Miteigentümer, die Miteigentümerin G., nicht
namentlich aufgeführt wurde.
20 Allerdings verlangt § 44 Abs. 1 S. 2 WEG i. V. mit §§ 253 Abs. 2 Nr. 1 und 4, 130
Nr. 1 ZPO, dass die beklagten Wohnungseigentümer bis zum Schluss der
mündlichen Verhandlung unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift namentlich
zu bezeichnen sind. Werden die Angaben nicht bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung erster Instanz korrigiert, ist die Klage als unzulässig abzuweisen
(BGH, Urt. v. 8. 7. 2011 − V ZR 34/11).
21 Zum einen war dieser Gesichtspunkt aber nicht Gegenstand der
Berufungsverhandlung, so dass allenfalls aufgrund des nicht nachgelassenen
Schriftsatzes der Beklagten die mündliche Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO
wiederzueröffnen wäre, so dass der Kläger die Möglichkeit hätte, die Benennung
der weiteren Miteigentümerin nachzuholen.
22 Zum anderen hatte der Kläger diese Miteigentümerin im erstinstanzlichen
Verfahren zutreffend benannt. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon
ausgegangen werden, dass der Kläger bei Berufungseinlegung diese
Miteigentümerin bewusst nicht mehr zu den Beklagten zählen wollte.§ 253 Abs. 2
Nr. 1 ZPO
23 Beklagte Partei waren von Anfang an alle im Zeitpunkt der Klageeinreichung zur
Gemeinschaft gehörenden Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Klägers. Die
Parteien des Rechtsstreits haben auf Seiten der Beklagten nicht etwa dadurch
einen Wechsel erfahren, dass der Kläger in der Berufungsschrift einen
Miteigentümer nicht mit aufgeführt hat. Insoweit kommt der Eigentümerliste lediglich
deklaratorische Bedeutung zu. Ein in der Liste versehentlich nicht aufgeführter
Wohnungseigentümer bleibt gleichwohl Partei (vgl. BGH a.a.O.). Entscheidend ist,
dass die beklagten Wohnungseigentümer in einer § 253 Abs. 2 Nr. 1, 4 i. V. mit §
130 Nr. 1 ZPO genügenden Weise bezeichnet worden sind. Auf die Frage, ob dies
im erstinstanzlichen Verfahren oder im Berufungsverfahren geschieht, kommt es
nicht an.
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2)
Die Doppelparker stehen entgegen der Auffassung des Klägers im
Gemeinschaftseigentum.
25 Auf die Entscheidung des Amtsgerichts Ulm vom 26.09.2007 (1 C 1/07 WEG)
kommt es dabei nicht an, denn von der Rechtskraftwirkung erfasst ist bloß die
Bestandskraft der dort angefochtenen Beschlüsse, selbst wenn als Vorfrage auch
die Eigentumsverhältnisse Grundlage der Entscheidung waren.
26 Nach § 5 Abs. 2 WEG sind Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder
Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem
gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, auch dann nicht
Gegenstand des Sondereigentums, wenn sie sich im Bereich der im
Sondereigentum stehenden Räume befinden. Eine Anlage, die mehrere
Doppelstockgaragen betreibt, dient dem gemeinschaftlichen Gebrauch der
Wohnungseigentümer im Sinne dieser Vorschrift. Hierfür ist es nicht erforderlich,
dass die Gesamtheit der Wohnungs- und Teileigentümer von ihr profitiert;
ausreichend ist, dass mindestens zwei Wohnungs- oder Teileigentümer auf die
Nutzung der Anlage angewiesen sind (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2011 - V
ZR 75/11 -, juris).
27 Im konkreten Fall sind die Stellplätze der Doppelparker mehreren verschiedenen
Eigentümern zugewiesen, so dass insoweit von Gemeinschaftseigentum
auszugehen ist.
28 Der Vortrag des Klägers, dass es sich um die Reparatur von Einzelteilen handele,
die sich präzise den jeweiligen Eigentümern der Stellplätze zuordnen ließen,
rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar hat auch das LG München I (Urteil vom
05. November 2012 - 1 S 1504/12 WEG -, juris) entschieden, dass an Bauteilen
einer Doppelstockgarage (Duplex-Parker) auch dann Sondereigentum bestehen
könne, wenn die zugehörige Hydraulikanlage infolge des Betriebs mehrerer
Garageneinheiten zwingendes Gemeinschaftseigentum darstelle. Das zur
Hebebühne einer Doppelstockgarage gehörende Fahrblech sei - soweit es entfernt
werden könne, ohne die Funktionsfähigkeit der Hebeanlage im Übrigen zu
beeinträchtigen - sondereigentumsfähig. Dieser Auffassung ist aber im konkreten
Fall nicht zu folgen.
29 Gegenstand des Sondereigentums sind neben § 3 Absatz 1 WEG bestimmten
Räumen auch die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile, sofern sie
verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das
gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht
eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 WEG zulässige Maß
hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird (§
5 Absatz 1 WEG). Diese Feststellung lässt sich hier nicht treffen. Würde es im
Belieben des einzelnen Eigentümers stehen, dem der jeweilige Stellplatz
zugewiesen ist, ob er das Fahrblech durchrosten lässt, hätte dies auch
Auswirkungen für die Sicherheit der Fahrzeuge der weiteren Nutzer der
Doppelparker. Bei den Doppelparkern mit 4 Stellplätzen wäre zudem zu
befürchten, dass das Entfernen eines einzelnen Fahrblechs Auswirkungen auf die
Stabilität der gesamten Anlage haben könnte, insbesondere auch auf die Stabilität
des benachbarten Fahrblechs. Da laut Teilungserklärung nicht die Doppelparker,
sondern die einzelnen Stellplätze einzelnen Miteigentümern zugewiesen sind, gibt
es auch keinen Doppelparker, der von vornherein einem einzelnen Miteigentümer
zugewiesen ist.
30 Die Rechtslage ist insoweit vergleichbar mit der Rechtslage bei Balkonen. Diese
können zwar als Bestandteile von sondereigentumsfähigen Räumen im
Sondereigentum stehen (BGH NZM 2010, 205). Dies gilt allerdings nicht für deren
konstruktiven Elemente wie Balkonplatte oder Isolierschicht, die
gemeinschaftliches Eigentum darstellen (BGH, Urteil vom 25.01.2001 - VII ZR
193/99).
31
3)
Der Beschluss vom 01.10.2012 ist aber deshalb rechtswidrig, weil mit diesem
unter Abweichung der gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 2 WEG eine
Regelung getroffen wurde, die nicht den Vorgaben des § 16 Abs. 4 WEG
entspricht.
32
a)
In dem Beschluss vom 01.10.2012 wurde eine Regelung getroffen, die von der
Vorgabe des § 16 Abs. 2 WEG abweicht. Nach dieser Vorschrift ist jeder
Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber
verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der
Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines
gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem
Verhältnis seines Anteils zu tragen.
33 In dem Beschluss wurden jedoch die Kosten der Instandsetzungsmaßnahmen
nicht an alle Miteigentümer nach Miteigentumsanteilen verteilt, sondern den
Eigentümern der Tiefgaragenstellplätze pro Stellplatz zugewiesen.
34
b)
Die Kostenregelung stellt aber auch keine nach § 16 Abs. 4 S. 1 WEG zulässige
Regelung dar. Danach können die Wohnungseigentümer im Einzelfall zur
Instandhaltung oder Instandsetzung durch Beschluss die Kostenverteilung
abweichend von § 16 Abs. 2 regeln, wenn der abweichende Maßstab dem
Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs durch die Wohnungseigentümer
Rechnung trägt.
35 16 Abs. 4 WEG räumt den Wohnungseigentümern die Kompetenz ein, gleichzeitig
mit der Entscheidung über die Durchführung einer Instandhaltungs- oder
Instandsetzungsmaßnahme einen Kostenverteilungsbeschluss zu fassen, der die
Kosten dieser Maßnahme abweichend von dem geltenden
Kostenverteilungsschlüssel unter den Wohnungseigentümern verteilt. Die neue
Kostenverteilung muss sich am Gebrauchsmaßstab orientieren und wegen § 21
Abs. 3 WEG ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen (BGH NJW 2010, 2513;
NZM 2010, 205). Ein hiergegen verstoßender Beschluss ist anfechtbar, nicht
hingegen nichtig (BGH NJW 2010, 2513).
36 Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall nicht eingehalten worden. Zwar
wäre es durchaus denkbar, die Kosten nach § 16 Abs. 4 WEG so zu verteilen,
dass ausschließlich die Sondereigentümer an den Kosten zu beteiligen sind,
denen die Stellplätze der Doppelparker zugewiesen sind. In dem angefochtenen
Beschluss wurden jedoch auch die Inhaber von Stellplätzen an den
Sanierungskosten beteiligt, welche die Doppelparker weder nutzen noch von ihnen
profitieren. Insoweit orientiert sich die von § 16 Abs. 2 WEG abweichende
Kostenverteilung nicht am Gebrauchsmaßstab.
37
4)
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708, 711, 713 ZPO.
38
5)
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche
Be-deutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Recht-sprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Bei der
Frage, ob die Fahrbleche sondereigentumsfähig sein können, weicht die Kammer
zwar von der Entscheidung des Landgerichts München I ab. Auf dieser rechtlichen
Beurteilung beruht aber das Berufungsurteil nicht, da es für das Obsiegen des
Klägers maßgeblich darauf ankommt, dass die getroffene Kostenregelung gegen §
16 Abs. 2 und 4 WEG verstößt.
39
6)
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 49a Abs. 1 GKG unter
Berücksichtigung des fünffachen Interesse des Klägers.