Urteil des LG Stuttgart vom 19.10.2007
LG Stuttgart (zpo, antragsteller, nachweis, abschrift, urkunde, beschwerde, aug, amt, antrag, ausfertigung)
LG Stuttgart Beschluß vom 19.10.2007, 10 T 331/07
Umschreibung einer vollstreckbaren Urkunde auf den Insolvenzverwalter: Vorlage der
Bestallungsurkunde im Original als Voraussetzung für die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel
Leitsätze
Der Nachweis der Rechtsnachfolge ist vom Insolvenzverwalter im qualifizierten Klauselerteilungsverfahren nach §
727 ZPO durch Vorlage einer Ausfertigung der Bestallungsurkunde zu führen, eine beglaubigte Abschrift reicht
nicht aus.
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Stuttgart vom 28.08.2007 (Az.: 03-
0195667-06-N) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
3. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Beschwerdewert: bis 500 EUR
Gründe
I.
1
Mit Schriftsatz vom 12.07.2007 legte der Antragsteller einen vom Amtsgericht Stuttgart gegen die
Antragsgegnerin erlassenen Vollstreckungsbescheid vom 05.08.2003 vor und beantragte die Titelumschreibung
auf ihn, weil das Amtsgericht Ulm mit Beschluss vom 01.11.2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Antragsstellers im Mahnverfahren eröffnet habe und ihn zu dessen Insolvenzverwalter bestellt habe.
Beigefügt war eine vom Amtsgericht Ulm am 24.02.2006 beglaubigte Kopie der Bestallungsurkunde vom
02.11.2004. § 727 ZPO sei keine Ermessensvorschrift, so dass die Rechtsnachfolgeklausel zu erteilen sei.
2
Mit Schreiben vom 23.07.2007 teilte das Amtsgericht mit, dass dem Antrag noch nicht entsprochen werden
könne. Im Falle der Insolvenz sei die Bestallungsurkunde vorzulegen, weil nur mit dieser das derzeitige
Bestehen der Bestallung nachgewiesen werden könne.
3
Der Antragsteller teilte mit, das Original der Urkunde nicht zu übersenden. Er habe den Anforderungen von §
727 ZPO bereits entsprochen. Überdies müsse nach § 750 Abs. 2 ZPO vor Beginn der Vollstreckung eine
Abschrift der Urkunde mit zugestellt werden, mit der die Erteilung der Vollstreckungsklausel herbeigeführt
wurde. Müsste er hierzu das Original der Bestallungsurkunde vorlegen, ergäben sich erhebliche Probleme,
wenn aus mehr als einem Titel die Vollstreckung nach Umschreibung auf den Insolvenzverwalter betrieben
werden solle.
4
Mit Beschluss vom 28.08.2007 wies das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers zurück. Die vorgelegte
beglaubigte Abschrift könne den Nachweis nicht erbringen, dass die Bestallung noch fortbestehe. Eine
Ausnahme sei nur zu machen, wenn zwischen der Beglaubigung und der Vorlage bei Gericht nur wenige Tage
liegen.
5
Diese Entscheidung wurde dem Antragsteller am 31.08.2007 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 07.09.2007,
eingegangen am selben Tage, legte der Antragsteller Beschwerde ein. Wenn ein formgerechter Nachweis nach
§ 727 ZPO geführt sei, sei die Klausel zu erteilen, es sei denn, es stehe fest, dass die nachzuweisenden
Tatsachen so nicht gegeben oder inzwischen wieder weggefallen seien. Hinsichtlich der Datierung der
beglaubigten Abschrift gebe es keine Vorgaben.
6
Mit Beschluss vom 20.09.2007 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab und legte die Akten vor.
II.
7
Die nach §§ 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in
der Sache keinen Erfolg.
8
Das Amtsgericht hat zutreffend dem Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel nicht entsprochen, weil
nicht nachgewiesen ist, dass der Antragsteller weiterhin das Amt des Insolvenzverwalters inne hat.
9
Auch die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel an eine Partei kraft Amtes wie den Insolvenzverwalter richtet
sich nach § 727 ZPO (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 727 Rz. 18). Sofern die Rechtsnachfolge nicht
offenkundig ist, ist der Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu erbringen.
10 Mit der vom Antragsteller vorgelegten beglaubigten Kopie seiner Bestallungsurkunde vermag er den Nachweis
zu führen, dass er zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist. Hingegen ergibt sich aus dieser nicht, dass das
Amt noch fortdauert. Ein solcher Nachweis ist aber nach der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 05.07.2005 (Az.: VII ZB 16/05) erforderlich (vgl. dort unter II. 3. Absatz 2).
11 Dies ergibt sich auch daraus, dass das Amt des Insolvenzverwalters nicht auf unabsehbare Dauer angelegt ist
und schon aus diesem Grund - anders als beispielsweise bei einer Abtretung - mit einer Veränderung zu
rechnen ist. Die Vorlage der Ausfertigung einer Urkunde, die eingezogen oder für kraftlos erklärt werden kann,
wird von Münzberg (in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 727 Rz. 41) für notwendig gehalten. Diese Auffassung
vertritt für das Insolvenzverwalterzeugnis auch Wolfsteiner (in Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl., § 727
Rz. 53 und § 726 Rz. 49).
12 Soweit der Antragsteller vorträgt, dass er bei einer Verpflichtung zur Vorlage der Ausfertigung der
Bestallungsurkunde im Hinblick auf § 750 Abs. 2 ZPO in der Möglichkeit eingeschränkt sei, aus mehreren
Titeln gleichzeitig zu vollstrecken, kann dem durch Erteilung weiterer Ausfertigungen begegnet werden.
13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
14 Die Rechtsbeschwerde wird nach § 574 Abs. 3, Abs. 2 ZPO zugelassen, weil die Frage, unter welchen
Voraussetzungen einem Insolvenzverwalter eine Rechtsnachfolgeklausel zu erteilen ist, grundsätzliche
Bedeutung hat.