Urteil des LG Stuttgart vom 20.04.2006
LG Stuttgart (einstweilige verfügung, verbotene eigenmacht, grundstück, zugang, anlage, aug, errichtung, verfügung, baden, zeitpunkt)
LG Stuttgart Beschluß vom 20.4.2006, 24 O 173/06
Einstweilige Verfügung wegen verbotener Eigenmacht: Besitzschutzansprüche des Betreibers einer auf
einem gemieteten Grundstück befindlichen Mobilfunkanlage gegenüber dem Vermieter
Tenor
1. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin sowie von ihr beauftragten Dritten ungehinderten
Zugang zu der auf dem Grundstück in ..., eingetragen im Amtsgerichtsbezirk ..., ..., von der
Antragsstellerin errichteten Mobilfunkstation zu gewähren und zu dulden, dass die Antragstellerin
diese Mobilfunkstation einschließlich der Antennenanlage fertig installiert, betreibt und unterhält.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 25.000,– Euro festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die Parteien schlossen unter dem 05.12.2005 bzw. 14.12.2005 den als Anlage AS 1 vorgelegten Mietvertrag
über die Nutzung des oben genannten Grundstücks der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin zur
Errichtung, sowie zum Betrieb und zur Unterhaltung einer von der Antragsgegnerin zur errichtenden
Mobilfunkanlage. Gemäß § 3 dieses Mietvertrages hat die Antragsgegnerin den jederzeitigen Zugang für die
Antragstellerin und beauftragte Dritte herzustellen, gemäß § 2 Abs. 5 ist die Antragsstellerin auch vor
Aufbau jederzeit berechtigt, das Grundstück sowie den übrigen Grundbesitz zu betreten und für Errichtung
und Betrieb einer Testsenderanlage und für Testmessungen zu nutzen. Nach Unterzeichnung des Vertrages
fertigte die Antragstellerin einen Bauplan an, der die Größe, den Umfang und den genauen Standort der
Funkstation darstellte. Diesen Bauplan lies die Antragsgegnerin am 26.01.2006 gegenzeichnen. Inzwischen
ist die Mobilfunkstation auf dem Grundstück der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin weitestgehend
fertig gestellt und muss im Wesentlichen nur noch in das Mobilfunknetz eingebunden werden, größere
bauliche Maßnahmen sind nicht mehr erforderlich.
2
Die Antragsgegnerin erteilte mit als Anlage AS 6 vorgelegtem Schreiben ihres Ehemannes vom 01.03.2006
der Antragstellerin Hausverbot und gab der Antragstellerin zur Kenntnis, dass ihr "ab sofort" der Zugang
zum Gebäude verwehrt werde. Über ihre Prozessbevollmächtigten lies die Antragsgegnerin den
geschlossenen Vertrag mit dem als Anlage AS 3 vorgelegten Schreiben nach §§ 355, 312 BGB widerrufen,
nach §§ 119 Abs. 2 und 123 BGB anfechten sowie außerordentlich kündigen, außerdem berief sie sich auf
die Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 BGB bzw. auf eine sonstige Unwirksamkeit; sie forderte die
Antragstellerin ferner auf, die "bis heute" errichtete Mobilfunkanlage zu demontieren und keine weitere
Errichtung bzw. Inbetriebnahme vorzunehmen, da die Antragsgegnerin "nicht mehr" verpflichtet sei, den
Mietgegenstand zu überlassen.
3
Nach mehreren Telefonaten, Korrespondenz und Besprechungen in den Kanzleiräumen der
Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin setzte die Antragstellerin mit Telefaxschreiben vom
12.04.2006, vorgelegt als Anlage AS 7, an die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin eine Frist zur
Gewährung des Zugangs zu der errichteten Mobilfunkstation auf dem Grundstück der Antragsgegnerin bis
zum 13.04.2006, 12:00 Uhr. Mit Telefaxschreiben der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom
13.04.2006, vorgelegt als Anlage AS 8, wurde mitgeteilt, dass dieser Forderung seitens der Antragsgegnerin
nicht nachgekommen werde.
II.
4
Die einstweilige Verfügung war antragsgemäß in der aus dem Tenor ersichtlichen und sich aus einer
sachgerechten Auslegung des Begehrens der Antragstellerin ergebenden Form zu erlassen.
5
Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 861 Abs. 1 BGB. Die Antragstellerin war bis zur Erteilung des
Hausverbots mit Schreiben vom 01.03.2006 Besitzerin der auf der streitgegenständlichen Grundstück
errichteten Mobilfunkstation: Sie hat diese Station errichtet und hatte bis zu diesem Zeitpunkt entsprechend
den in dem Mietvertrag vom 05.12.2005/14.12.2005 festgelegten Bedingungen ungehinderten Zugang und
ungehinderte Einwirkungsmöglichkeit auf diese Mobilfunkanlage. Mit der Erteilung des Hausverbotes bzw.
der Weigerung der Antragsgegnerin, der Antragstellerin auch weiterhin den ungehinderten Zugang zur
Mobilunkanlage zu gewähren, wurde der Antragstellerin der Besitz an dieser Anlage im Sinne des § 861
Abs. 1 BGB entzogen. Dies geschah durch verbotene Eigenmacht, nämlich ohne Willen der Antragstellerin.
Eine gesetzliche Gestattung der Entziehung ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ob neben der
Antragstellerin bis zur Sperrung des Zugang durch die Antragsgegnerin auch diese Besitzerin der
Mobilfunkanlage war, ob bis zu diesem Zeitpunkt also Mitbesitz im Sinne des § 866 BGB vorlag, kann offen
bleiben: Die Beschränkung des Besitzschutzes aus § 866 BGB greift nicht ein, soweit es sich nicht um die
Grenzen des dem einzelnen Besitzer zustehenden Gebrauchs handelt, so bei völliger Besitzentziehung (vgl.
Palandt-Bassenge, BGB, 65. Auflage 2006, § 866 Rdnr. 5).
6
Auf materiellrechtliche Einwände der Antragsgegnerin, insbesondere auf alle Einwände gegen die
Wirksamkeit, Widerruflichkeit, Anfechtbarkeit sowie auf die geltend gemachten sonstigen
Unwirksamkeitsgründe des Mietvertrags vom 05.12.2005/14.12.2005, die unter anderem in der Schutzschrift
vom 13.04.2006 vorgetragen werden, kommt es aus Rechtsgründen nicht an, § 863 BGB.
7
Zur Geltendmachung des nach dem Gesetz auf zügige Durchsetzung angelegten Besitzschutzanspruchs im
Verfügungsverfahren bedarf es eines besonderen Verfügungsgrundes nicht (OLG Stuttgart, NJW-RR 1996,
1516; Palandt-Bassenge, BGB, 65. Auflage 2006, § 861 Rdnr. 18).
8
Die Dringlichkeit im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO ergibt sich ebenfalls aus der Natur des possessorischen
Besitzschutzes sowie ferner daraus, dass die auf dem streitgegenständlichen Grundstück von der
Antragstellerin errichtete Mobilfunkstation im Wesentlichen nur noch der Einbindung in das Mobilfunknetz
bedarf und dann auf Sendung gehen könnte, so dass erhebliche Umsatzverluste der Antragstellerin drohen,
sollte ihr nicht umgehend der Zugang zur Anlage wieder ermöglicht werden.
9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.