Urteil des LG Stuttgart vom 04.12.2003

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LG Stuttgart Urteil vom 4.12.2003, 27 O 388/03
Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Schmerzensgeld und immaterieller Vorbehalt bei lebensgefährlichen Körperverletzungen eines 16jährigen
Beifahrers bei einem Unfall durch erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung in Tempo-30-Zone; Bindung des Gerichts an einen
Schmerzensgeldantrag
Leitsätze
1. 20.000 EUR Schmerzensgeld bei lebensgefährlicher Verletzung eines Jugendlichen durch Raserei in der 30er-Zone.
2. Kein Mitverschulden des nicht angeschnallten Mitfahrers bei grob fahrlässiger Unfallverursachung, wenn kein Anscheinsbeweis für die
Ursächlichkeit des Nichtangurtens besteht
3.Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige immaterielle Schäden bei einem Unfall vor Eintritt in das Berufsleben.
4.Bindung des Gerichts an bestimmten Schmerzensgeldantrag
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 12.000,00 EUR Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem
Basiszinssatz seit 18.9.2003 abzüglich am 07.10.2003 bezahlter 1907,11EUR zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden, der ihm in Zukunft aus
dem Verkehrsunfall vom 29.10.2000 in der Bernsteinstraße. in Stuttgart-Heumaden über die von der Beklagten Ziff. 1 anerkannte Haftungsquote von
2/3 hinaus entstehen wird, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen.
3. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der am 30.7.1984 geborene Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 29.10.2000 in Stuttgart-Heumaden
ereignete, geltend. Der damals sechzehn Jahre alte Kläger wurde damals als Mitfahrer im Fond eines vom Beklagten Ziff. 2 gelenkten Fiat UNO,
der bei der Beklagten Ziff. 1 haftpflichtversichert war, schwer verletzt.
2
Der zum Unfallzeitpunkt knapp 20-jährige Beklagte Ziff. 2 brach gegen 21:00 zusammen mit insgesamt vier ca. vier Jahre jüngeren Freunden
vom Fußballplatz Sillenbuch zu einer Spritztour durch Stuttgart-Heumaden auf. Er befuhr mit dem genannten Kleinwagen die Bernsteinstraße,
eine Straße in einem Wohngebiet, wo die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt ist, mit einer Geschwindigkeit von ca. 75 bis
85 km/h und verlor im Bereich einer Fahrbahnverengung die Kontrolle über das Fahrzeug. Der PKW des Beklagten Ziff. 2 drehte sich um ca. 90
Grad nach links und prallte mit der rechten Fahrzeugseite auf das Heck eines am rechten Fahrbahnrand geparkten PKW. Nach dieser Kollision
drehte sich der PKW in die ursprüngliche Fahrtrichtung und stieß auf der linken Straßenseite sodann auf dort ordnungsgemäß abgestellte weitere
drei PKW.
3
Durch den starken Aufprall wurden die Insassen im PKW eingeklemmt. Er musste von der Feuerwehr aufgeschnitten werden. Sämtliche Mitfahrer
erlitten bei dem Unfall schwere Verletzungen.
4
Der Kläger hat an den Unfall und an die Ereignisse kurz vor dem Unfall keine Erinnerung mehr. Er war mit dem Beklagten Ziff. 2. nie zuvor
gefahren und besaß selbst keinen Führerschein.
5
Die den Kläger behandelnden Ärzte des Paracelsus-Krankenhauses rechneten zunächst mit dem Ableben des Klägers.
6
Der Kläger überlebte, obwohl er Polytraumata erlitt, mit einem Hämatopneumothorax rechts, einer Lungenkontusion rechts, einer
Rippenserienfraktur rechts, dislozierten vorderen Beckenringfrakturen beidseitig, einer nicht dislozierten Fraktur der linken Beckenschaufel, eine
Tibiaschaft-Querfraktur rechts sowie Claviculafrakturen beidseitig.
7
Die Intensivtherapie dauerte vom 29.10.2000 bis 14.11.2000, die weitere stationäre Behandlung im Paracelsus-Krankenhaus bis 7.12.2000. Ihm
wurde eine Drainage vom 29.10. bis 4.11.2000 angelegt, eine Plattenosteosynthese des vorderen Beckens vorgenommen, eine Osteosynthese
mittels aufgebohrtem Tibiaschaftnagel und distaler Verriegelung der Tibiaschaftquerfraktur rechts sowie eine konservative Behandlung der
Claviculafrakturen durch das Anlegen eines Rucksackverbandes.
8
Die behandelnden Ärzte Prof. Dr. W und Dr. S schlossen nach der Behandlung im Paracelsus-Krankenhaus bleibende gesundheitliche
Beeinträchtigungen vor allem hinsichtlich der Beckenfraktur nicht aus. Sie befürchteten belastungsabhängige Beschwerden und ein erhöhtes
Arthroserisiko.
9
Im Anschluss an die stationäre Behandlung erfolgte eine Rehabilitationsmaßnahme im Fachkrankenhaus Neckargmünd vom 04.01.2001 bis
19.01.2001. Über einen Zeitraum von weiteren zwei Monaten wurde im Anschluss hieran eine krankengymnastische Therapie durchgeführt.
10 Noch im Juli 2002 war der Kläger wegen andauernder Beschwerden in orthopädischer Behandlung.
11 Im Auftrag der Beklagten erstattete Prof. Dr. P vom Olgahospital Stuttgart am 19.12.2002 ein Gutachten.
12 Er stellte eine reizlose Narbe am rechten Unterschenkel, eine reizlose Narbe am Thorax, eine Verkürzung des Schultergürtels rechts gegenüber
links bei Zustand nach Claviculafraktur und radiologische Veränderungen am Becken mit Beckenasymmetrie und knöchern konsolidierter
vorderer Beckenringfraktur mit eingehenden Plattenosteosynthesen und einen einliegenden unaufgebohrten Marknagel rechts bei knöchern
konsolidierter Unterschenkelfraktur rechts fest.
13 Er kommt zu dem Ergebnis, dass sich an beiden Hüftgelenken keine Funktionseinschränkungen nachweisen lassen. Auch seien das Kniegelenk
und das Sprunggelenk frei beweglich. Eine funktionelle Einschränkung an den Schultergelenken bestehe trotz der Verkürzung des rechten
Schultergürtels nicht. Voraussichtlich würden von Seiten der achsengerecht knöchern konsolidierten Tibiaschaftfraktur keine Dauerfolgen
verbleiben.
14 Die vom Kläger geklagten belastungsabhängigen Schmerzen seien möglicherweise auf die rigide Plattenosteosynthese der Symphyse
zurückzuführen.
15 Mit einer Besserung der noch vorhandenen Unfallfolgen rechnet er nicht. Der unaufgebohrte Marknagel könne jederzeit entfernt werden, weitere
spezielle Behandlungsmaßnahmen seien nicht erforderlich. Allerdings sollte das Plattenosteosynthesematerial über der Symphyse bei
anhaltenden Beschwerden entfernt werden, da dieses mit seiner Rigidität durchaus während Belastungen Probleme bereiten könne. Von Seiten
der Beckenringfraktur sei eine Metallentfernung bei anhaltenden Beschwerden sicherlich indiziert.
16 Auf Grund der beidseitigen Beckenringfraktur mit Asymmetrie des Beckens sowie der Verkürzung des Schultergürtels rechts schätzt er die MdE
auf 20%.
17 Erwähnung findet in dem Gutachten auch, dass der Kläger im Alter von acht Jahren einen Sturz vom Fahrrad erlitten hat und dabei ein Schädel-
Hirn-Trauma davontrug. Seine Intelligenz wird als „grenzgradig zur Lernbehinderung“ bezeichnet. Der Kläger hat einen Hauptschulabschluss.
Trotz vieler Bemühungen hat er bis zum heutigen Tage keinen Ausbildungsplatz erhalten - weder in dem von ihm angestrebten Beruf des KFZ-
Karosserieschlosser noch in einem anderen Berufszweig. Er übt derzeit lediglich eine geringfügige Beschäftigung bei einer Reinigungsfirma aus.
Er putzt täglich zwei Stunden Büros und erzielt so eine monatliche Arbeitsvergütung von 300 EUR. Er ist nicht in der Lage, körperlich
anstrengende Arbeiten über zwei Stunden täglich hinaus zu verrichten. Nach der täglichen Arbeit hat er regelmäßig starke Schmerzen im Bereich
des Beckens rechts und des Schienbeins. Er hat Schwierigkeiten schwere Gegenstände zu heben und Probleme beim Bücken.
18 Vor dem Unfall war der Kläger ein begeisterter Fußballspieler, er war beim SV Sillenbuch-Stuttgart bis in die B-Jugend Spielmacher der dortigen
ersten Jugendmannschaft und träumte von einer Karriere als Profifußballspieler. Heute ist der Kläger nicht mehr in der Lage
bewegungsintensiven Sport zu treiben, er kann auch nicht mehr Fußball spielen.
19 Die Beklagte hat im Februar 2001 einen Schmerzensgeldvorschuss in Höhe von 6000 DM, im Oktober 2001 2045,17 EUR an den Kläger
bezahlt. Im September 2002 leistete sie weitere 2887,08 EUR.
20 Durch schriftliche Erklärung vom 28. März 2003 anerkannte die Beklagte Ziff. 1 ihre Einstandspflicht mit einer Haftungsquote von 2/3, lehnte
jedoch gleichzeitig die Zahlung von weiterem Schmerzensgeld bzw.einer Erwerbsunfähigkeitsrente ab.
21 Nach Zustellung der Klage am 18.9.2003 hat die Beklagte Ziff. 1 einen weiteren Betrag in Höhe von 2000 EUR an den Kläger bezahlt.
22
Der Kläger
Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt etwa 20.000 EUR sei angemessen.
23 Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, damals nicht angeschnallt gewesen zu sein. Er habe keine Erinnerung an die Vorgänge kurz vor dem
Unfallereignis. Mit Nichtwissen müsse er auch bestreiten, ob in dem mehr als zehn Jahre alten Fiat UNO bereits Gurtvorrichtungen für die
Fahrgäste auf der Rücksitzbank installiert waren. Vorsorglich behauptet er, seine Verletzungen wären jedenfalls nicht weniger gravierend
ausgefallen.
24 Der Kläger meint, ein mäßigendes Einwirken auf den Beklagten Ziff. 2 hätte diesen eher animiert, noch riskanter zu fahren. Er könne nicht mehr
sagen, ob er oder ein anderer Mitfahrer sich über den Fahrstil des Beklagten Ziff. 2 mokiert hätten.
25 Der Kläger steht auf dem Standpunkt, die Beklagten seien verpflichtet, ihm über die anerkannte Haftungsquote von 2/3 in hinaus sämtliche
weiteren Schäden zu ersetzen. Ein Mitverschulden müsse er sich nicht anrechnen lassen.
26 Angesichts der attestierten Dauerfolgen und der festgestellten Erwerbsminderung von 20% sei sein Feststellungsantrag begründet. Dies gelte
umso mehr, da ärztlicherseits die Entfernung der implantierten Metallplatten empfohlen worden sei, schon deswegen stehe noch eine
Krankenhausbehandlung an.
27 Der Kläger beantragt,
28 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 12.000 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz des
Diskontüberleitungsgesetzes seit Klagezustellung zu bezahlen,
29 festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden, der ihm in Zukunft aus dem
Verkehrsunfall vom 29.10.2000 in der Bernstein Str. in Stuttgart-Heumaden über die von der Beklagten Ziff. 1 anerkannte Haftungsquote von 2/3
hinaus entstehen wird, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen.
30 Im Hinblick auf die Zahlung der Beklagten Ziff. 2 in Höhe von 2000 EUR hat er in Höhe von 1907,11 EUR den Klageantrag Ziff.1 durch Schriftsatz
vom 3.11.2003 für erledigt erklärt und den Differenzbetrag von 92,89 EUR auf sein Honorar verrechnet.
31 Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
32 Die Beklagten stehen auf dem Standpunkt, dass ein weiterer Schmerzensgeldanspruch des Klägers über die nunmehr insgesamt geleisteten
10.000 EUR hinaus auch bei Zugrundelegung einer Haftungsquote der Beklagten von 100 Prozent angemessen und ausreichend seien. Unter
Dauerfolgen leide der Kläger ausweislich des Gutachtens des Prof. Dr. Partsch nicht.
33 Dem Kläger sei ein erhebliches Mitverschulden anzulasten, da er bei dem Verkehrsunfall nicht angeschnallt gewesen sei. Bei Verletzungen der
oberen und unteren Extremitäten werde prima facie vermutet, dass diese durch das unterlassene Anlegen des Sicherheitsgurtes mitverursacht
wurden - je nach Lage des Einzelfalls könne dies zu einer Mithaftung des Verletzten bis zu 50% führen. Wäre der Kläger angeschnallt gewesen,
so wären seine Verletzungen deutlich geringer ausgefallen - behaupten die Beklagten.
34 Vorwerfen lassen müsse sich der Kläger auch, dass er in keiner Weise versucht habe, auf den Beklagten Ziff. 2 vor dem Unfall mäßigend
einzuwirken - zumindest einen entsprechenden Versuch habe der Kläger unternehmen müssen.
35 Ein Mitverschulden in Höhe von mindestens einem Drittel müsse sich der Kläger aus diesen Gründen anrechnen lassen.
36 Der Feststellungsantrag sei unzulässig, da er darauf hinauslaufe, in Ergänzung eines zuerkannten Schmerzensgeldes weitere immaterielle
Schäden dem Grunde nach zu titulieren, die Titulierung eines Teilschmerzensgeldes sei jedoch unzulässig.
37 Außerdem könne ein Feststellungsvorbehalt für die Zukunft nur dann begehrt werden, wenn mit Dauerfolgen zurechnen sei. Dies sei jedoch
ausweislich der ärztlichen Stellungnahme des Prof. Dr. Partsch nicht der Fall. Auch auf Grund der geschätzten Erwerbsminderung von 20%
bestehe keine Beeinträchtigung des Klägers, da er weder vor dem Unfallereignis noch danach jemals erwerbstätig gewesen sei. Jedenfalls
könne er keinen Feststellungsvorbehalt beanspruchen, der seine Mitverschuldensquote unberücksichtigt lässt.
38 Der Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
39 Nach Schluss der mündlichen Verhandlung haben sich die Beklagten zum Beweis dafür, dass das Unfallfahrzeug auch auf der Rückbank mit
Sicherheitsgurten ausgerüstet war, auf das Zeugnis der unfallaufnehmenden Polizeibeamten berufen.
Entscheidungsgründe
40 Der zulässigen Klage war stattzugeben.
41 Das Gericht erachtet ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 20.000 EUR für gerechtfertigt. Auch der Feststellungsvorbehalt über die von
der Beklagten anerkannte Haftungsquote von 2/3 hinaus ist angebracht, da mit zukünftigen Schäden zu rechnen ist und der Kläger sich kein
Mitverschulden anrechnen lassen muss.
42 Die Beklagten sind dem Kläger nach den §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1 StVG zum Ersatz des aus dem Unfall vom 29.10.2000 entstandenen
Schadens verpflichtet. Es steht zwischen den Parteien außer Streit, dass der Beklagte Ziff. 2 die höchstzulässige Geschwindigkeit von 30 km/h
weit überschritten hat und damit von einer angemessenen Geschwindigkeit keine Rede sein kann - vielmehr ist davon auszugehen, dass der
Beklagte Ziff. 2 die Grundregel des § 3 Abs. 1 Satz 1 STVO bewusst außer Acht gelassen hat. Dadurch hat er diesen schweren Unfall grob
fahrlässig herbeigeführt. Er hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Die Folgen einer derart gravierenden
Geschwindigkeitsüberschreitung in einer 30er Zone mit Fahrbahnverengungen in einem Wohngebiet sind für jeden durchschnittlichen
Verkehrsteilnehmer ohne weiteres absehbar. Der Unfall und all seine Folgen wäre durch Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit mit
Sicherheit vermeidbar gewesen.
43 2. Den Kläger trifft kein Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB bzw. § 9 StVG.
44 Zwar behaupten die Beklagten, der Kläger sei zum Zeitpunkt des Unfalls nicht angeschnallt gewesen, feststellen lässt sich dies heute nicht mehr.
45 Die Beweislast für das Verschulden des Geschädigten und dessen Ursächlichkeit trägt der Ersatzpflichtige (BGH, NJW 94,3105). Der
Geschädigte muss aber, soweit es um Umstände aus seiner Sphäre geht, an der Sachaufklärung mitwirken, er muss erforderlichenfalls darlegen,
was er zur Schadensminderung unternommen hat (BGH NJW 96,653; 98,3706).
46 Der Kläger hat - zulässigerweise - mit Nichtwissen bestritten, er sei nicht angeschnallt gewesen, da er keine Erinnerung an den Unfall mehr hat.
47 Auf das verspätet vorgebrachte Beweisangebot der Beklagten, die aufnehmenden Polizeibeamten zum Beweis für die Existenz von
Gurtvorrichtungen zu höhren, kommt es nicht an.
48 Die Beklagten müssen nicht nur beweisen, dass der Kläger tatsächlich die Möglichkeit hatte, sich anzuschnallen, entscheidend ist, dass er
tatsächlich nicht angeschnallt war. Aus den Ermittlungsakten ergibt sich hierzu nichts. Ein Beweis hierfür wurde nicht angeboten.
49 Selbst wenn feststünde, dass der Kläger nicht angeschnallt war, steht damit noch nicht fest, dass er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen
müsste. Die Mitursächlichkeit des Nichtangurtens ist prima facie nur dann zu vermuten, falls die Verletzungen durch einen Frontalzusammenstoß,
einen Auffahrunfall oder durch Herausschleudern entstanden sind (BGH NJW 91,231). Der prima-facie-Beweis entfällt bei schweren
Frontalzusammenstößen, bei seitlichem Überschlagen des Fahrzeugs und dann, wenn sonst die ernsthafte Möglichkeit eines anderen
Geschehensablaufs besteht (BGH NJW 80,2125). Im vorliegenden Falle steht es zwischen den Parteien außer Streit, dass der Kläger infolge des
Schleudervorganges und der nachfolgenden Kollision mit den am Straßenrand geparkten Fahrzeugen eingeklemmt wurde und dadurch seine
Verletzungen davongetragen hat. Selbst wenn darüber hinaus auch noch feststünde, dass die Verletzungen des Klägers geringfügiger
ausgefallen wären, wenn er angeschnallt gewesen wäre, so ist dennoch die Annahme eines Mitverschuldens des Klägers nicht gerechtfertigt, da
das eigene Versäumnis des Klägers angesichts des schweren Verschuldens des Unfallverursachers, des Beklagten Ziff. 2 zurücktritt.
50 Im Rahmen des §§ 254 Abs. 1 BGB ist bei der Abwägung in erster Linie das Maß der Verursachung maßgeblich, in dem die Beteiligten zur
Schadensentstehung beigetragen haben, das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung. Es kommt danach für die
Haftungsverteilung entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens im
wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat. Die unter diesen Gesichtspunkten vorzunehmende Abwägung kann in besonderen
Fallgestaltungen zu dem Ergebnis führen, dass einer der Beteiligten allein für den Schaden aufkommen muss (BGH NJW 1998,1137).
51 Dies führt im vorliegenden Falle dazu, dass der Kläger - auch dann, wenn er durch das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes seine eigenen
Schutzinteressen vernachlässigt haben sollte, von der Mithaftung freizustellen ist. Die Gefahr, die der Beklagte Ziff. 2 durch seine von
Imponiergehabe getragene, rücksichtslose, gedankenlose Raserei in der 30er Zone heraufbeschworen hat, überwiegt den Unfallbeitrag des
Klägers in derart hohem Maße, dass ein etwaiger Pflichtverstoß des Klägers dahinter in jedem Falle zurückträte.
52 Der Kläger musste mit dem groben Verkehrsverstoß des Beklagten Ziff. 2 auch nicht rechnen, als er in sein Fahrzeug stieg, da er noch nie zuvor
mit dem Kläger gefahren ist. Schließlich war er entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht verpflichtet, auf den Fahrer mäßigend
einzuwirken. Die Insassen müssen die Fahrweise des Fahrzeugführers grundsätzlichen nicht beobachten (OLG Hamm DAR 99,548), selbst
wenn dem so wäre, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte Ziff. 2 seine Geschwindigkeit aufgrund von Vorhalten der
jüngeren Mitfahrer herabgesetzt hätte. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass er dies zum Anlass genommen hätte, sich über ihre Ängste
lustig zu machen und noch riskanter zu fahren. Damit wäre ein etwaiges Unterlassen des Klägers jedenfalls nicht kausal geworden.
3.
53 Das Gericht erachtet ein Schmerzensgeld (§ 847, jetzt: § 253 Abs. 2 BGB) in Höhe von mindestens 20.000 EUR insgesamt (einschließlich der
bereits geleisteten Teilbeträge) für angemessen. An einer höheren Verurteilung sieht sich das Gericht allerdings an dem bestimmten Klageantrag
gehindert( § 308 ZPO). Zwar ist es grundsätzlich möglich, eine geschätzte Mindestangabe des Klägers bei unbeziffertem Leistungsantrag auf
Schmerzensgeld zu überschreiten, hier hat sich der Kläger mit seinem Begehren jedoch festgelegt und die Höhe des Schmerzensgeldes gerade
nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt. Unter diesen Umständen ist es nicht möglich, den vom Kläger bezifferten Antrag zu überschreiten.
54 Zu berücksichtigen ist, dass das Schmerzensgeld nach der Rechtsprechung des BGH (BGH GrZS 18,149; 128,117) eine doppelte Funktion hat.
Der Verletzte soll einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden erhalten, das Schmerzensgeld soll ihn in die Lage versetzen, sich
Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen. Darüber hinaus
soll das Schmerzensgeld dem Verletzten Genugtuung für das verschaffen, was der Schädiger ihm angetan hat. Dieser Funktion kommt bei
Vorsatztaten besonderes Gewicht zu - auch bei grobfahrlässigen Schädigungen ist sie zu berücksichtigen.
55 Das Mitverschulden des Verletzten ist nur einer der Bewertungsfaktoren, es führt aber nicht zu einer quotenmäßigen Begrenzung des Anspruchs.
56 Auf Seiten des Verletzten ist das Ausmaß und die Schwere der psychischen und physischen Störungen, sein Alter, die persönlichen Verhältnisse,
das Maß der Lebensbeeinträchtigung, die Heftigkeit und die Dauer der Schmerzen, Dauer der stationären Behandlung, der Arbeitsunfähigkeit,
Operationen, Unübersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufes, die Fraglichkeit der endgültigen Heilung, das Bestehenbleiben von
dauernden Behinderungen oder Entstellungen, Narben, das Durchkreuzen einer Liebhabertätigkeit zu berücksichtigen.
57 Auf Seiten des Schädigers ist vor allem der Grad des Verschuldens, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, das Bestehen einer
Haftpflichtversicherung, das zögerliche Regulierungsverhalten des Schädigers und seiner Versicherung gegenüber einem erkennbar
begründeten Anspruch, die zusätzliche Belastung durch langwierigen Rechtsstreit in Kenntnis der Zahlungsverpflichtung beachtlich.
58 Ein Mitverschulden muss sich der Kläger nicht anrechnen lassen, dazu wurde bereits oben ausgeführt..
59 Ein entscheidender Gesichtspunkt ist, dass der Kläger bei dem Unfall lebensgefährlich verletzt wurde, 17 Tage auf der Intensivstation behandelt
wurde und von den Ärzten schon fast „abgeschrieben“ war. Weitere drei Wochen musste er stationär behandelt werden und er befand sich noch
fast zwei Jahre nach dem Unfall in orthopädischer Behandlung. Noch heute sind körperliche Belastungen für ihn mit Schmerzen verbunden - es
besteht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent.
60 Zum Zeitpunkt des Unfalls war der Kläger gerade 16 Jahre alt. Durch die Verletzungsfolgen kann er sein Hobby, das Fußballspielen, nicht mehr
betreiben.
61 Die eingeschränkte körperliche Belastbarkeit ist für ihn um so einschneidender, weil er - möglicherweise wegen der Folgen des Sturzes vom
Fahrrad im Alter von acht Jahren - in seinen intellektuellen Fähigkeiten ohnehin eingeschränkt ist. Es ist nahe liegend anzunehmen, dass sein
Bemühen um eine Lehrstelle nicht zuletzt wegen seiner unfallbedingten eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit erschwert ist.
62 Die Konsequenzen für das Fortkommen des Klägers sind damit ganz erheblich, der Unfall bildet einen richtungsweisenden Einschnitt in seine
persönliche Entwicklung, der nicht unterschätzt werden darf.
63 Nicht außer Acht gelassen werden darf, dass der Grad des Verschuldens des Beklagten Ziff. 2 ganz erheblich ist. Die meisten Verstöße gegen
Verkehrsvorschriften sind als fahrlässig oder gar leicht fahrlässig einzustufen, oder die Gefährdungshaftung greift ein. Vorsätzliche Verstöße - wie
z. B. Fahrten unter erheblicher Alkoholeinwirkung sind hiervon abzugrenzen. Im vorliegenden Falle hat sich der Beklagte Ziff. 2 bewusst über die
zulässige Höchstgeschwindigkeit hinweggesetzt. Er ging bewusst das Risiko ein in der Hoffnung, die Kontrolle über sein Fahrzeug nicht zu
verlieren. Zu Gunsten des Beklagten Ziff. 2 lässt sich nur der "Jugendliche Leichtsinn“ anführen, der ihn veranlasst haben mag, sein Leben und
das seiner Mitfahrer aufs Spiel zu setzen. Mag er auch darauf vertraut haben, dass das irgendwie gut gehen werde, gleichwohl hat er all das, was
er im Rahmen seiner Ausbildung einmal gehört hatte, außer Acht gelassen. Dass er für vier wesentlich jüngere Mitfahrer die Verantwortung
übernommen hatte, hielt ihn nicht davon ab, das Schicksal herauszufordern.
64 All das darf nicht unberücksichtigt bleiben. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes kann es nicht sein Bewenden damit haben, die
diagnostizierten Verletzungen mit denjenigen entschiedener Fälle zu vergleichen und das in jenen Fällen ausgeurteilte Schmerzensgeld unter
Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes mehr oder weniger anzupassen.
65 Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Regulierung durch die Beklagte Ziff.1 sehr schleppend erfolgt. Seit dem Unfall sind mittlerweile über drei
Jahre verstrichen und der Kläger ist trotz anwaltlicher Hilfe und eindeutiger Sachlage was das Ausmaß und die Schwere seiner unfallbedingten
Verletzungen angeht, darauf angewiesen, seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Das im Auftrag der Beklagten eingeholte
Sachverständigengutachten wird vom Kläger nicht in Zweifel gezogen, unangemessen hohe Forderungen hat er nicht gestellt.
66 Ein Schmerzensgeld von insgesamt 20.000 EUR ist für einen jungen Menschen, der durch eine außerordentlich leichtsinnige Tat
lebensgefährlich verletzt wurde, jedenfalls nicht übersetzt. Dies gilt vor allem dann, wenn man berücksichtigt, dass die Verwirklichung seines
Berufsziels durch die Tat erheblich gefährdet, sein Hobby vereitelt wurde.
67 Bezüglich der nach Rechtshängigkeit geleisteten Zahlung wurde der Rechtsstreit in der Hauptsache beidseitig - von Beklagtenseite zumindest
konkludent - für erledigt erklärt. Der Kläger hat allerdings die Erledigung nur in Höhe von 1907,11 EUR erklärt und den Differenzbetrag in Höhe
von 92,89 EUR auf sein Honorar verrechnet - dem sind die Beklagten nicht entgegengetreten.
68 Rechnerisch ergibt sich damit eine Zahlung der Beklagten auf das Schmerzensgeld in Höhe von 9907,11 EUR - der offene Betrag beläuft sich
auf 10.092,89 EUR.
4.
69 Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für die zukünftigen Schäden aus dem Unfall - auch über die
anerkannte Haftungsquote von 2/3 hinaus. Es wurde bereits oben ausgeführt, dass für ein Mitverschulden kein Raum ist, weil der eigene - nicht
bewiesene - Tatbeitrag des Klägers jedenfalls hinter dem Verursachungsbeitrag des Beklagten Ziff. 2 zurücktritt.
70 Es ist auch nicht richtig, dass durch den Feststellungsausspruch in Ergänzung des zuerkannten Schmerzensgeldes auf ein „Teil-
Schmerzensgeld“ erkannt wird.
71 Der Feststellungsausspruch bezieht sich eindeutig und ausdrücklich nur auf zukünftige Schäden - das durch Ziff. 1 erkannte Schmerzensgeld
deckt den gesamten immateriellen Schaden des Klägers bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung ab. Nur für den Fall,
dass dem Kläger ein weiterer auf dem Unfall vom 29.10.2000, beruhender, zurechenbarer, immaterieller Schaden entsteht, wird durch den
Feststellungsausspruch die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten bereits heute erkannt. Dass ein solcher immaterieller Schaden
eintreten kann, kann angesichts einer von Prof. Dr. P empfohlenen Nachoperation zur Entfernung der Metallimplantate nicht ausgeschlossen
werden.
72 Dass dem Kläger ein materieller Schaden in Zukunft entsteht, liegt angesichts der Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent auf der Hand.
73 Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe noch nie in seinem Leben Geld verdient - weder vor dem Unfall, noch nach dem Unfall - greift zu
kurz. Gem. § 252 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit
Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Bei Unfällen vor Eintritt in das Berufsleben ist zu schätzen (§ 287 ZPO), wie der berufliche Weg des
Verletzten nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften und den Bedingungen des Arbeitsmarktes voraussichtlich verlaufen wäre
(Köln NJW 72,59; Karlsruhe VersR 89,102; Hamm NZV 99,248). Selbst bei einem seit längerer Zeit Arbeitslosen ist im Zweifel anzunehmen, dass
er auf Dauer nicht ohne Einkünfte geblieben wäre (BGH NJW 97,937, NJW-RR 99,1039).
74 Bei einem jugendlichen Menschen kann ohne konkrete Anhaltspunkte nicht angenommen werden, dass er auf Dauer die ihm zu Gebote
stehenden Möglichkeiten für eine Gewinn bringende Erwerbstätigkeit nicht nutzen und ohne Einkünfte bleiben werde (BGH NJW 97,937).
75 Zum Zeitpunkt des Unfalls war der Kläger gerade 16 Jahre alt, er hatte den Hauptschulabschluss erreicht. Unter diesen Umständen kann nicht
davon ausgegangen werden, dass er niemals Einkünfte erzielt hätte.
76 Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass es grundsätzliche richtig ist, dass eine Erwerbsminderung konkret, nicht abstrakt zu ermitteln ist - das
ergibt sich aus § 843 BGB, das bedeutet aber nicht, dass üblicherweise zu erwartende, zukünftige Entwicklungen außer Betracht zu bleiben
haben. § 252 BGB gebietet vielmehr, die üblicherweise zu erwartende Entwicklung mitzuberücksichtigen.
77 Die Feststellung der uneingeschränkten Haftung der Beklagten für Erwerbsnachteile und andere materielle Schäden, die der Kläger in Zukunft
erleiden wird, war daher geboten.
5.
78 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91,91a ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1,2 ZPO.
79 Streitwert: Antrag Ziff. 1: 12.000 EUR
80 Antrag Ziff. 2: 5.000 EUR - geschätzt gem § 3 ZPO
81 Insgesamt: 17.000 EUR