Urteil des LG Stuttgart vom 08.07.2003

LG Stuttgart: grobe fahrlässigkeit, bse, sachliche zuständigkeit, öffentliches amt, öffentliche gewalt, behörde, rückgriff, kreis, fürsorgepflicht, verschulden

LG Stuttgart Urteil vom 8.7.2003, 15 O 496/02
Amtshaftung: Private Labors als Amtspersonen bei Durchführung von BSE-Schnelltests; Geltung der Rückgriffsbeschränkung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das klagende Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Streitwert: bis 17.000,-- Euro.
Tatbestand
1
Das klagende Land macht gegen die Beklagte im Wege einer Leistungs- und Feststellungsklage Schadensersatzansprüche wegen nicht
zuverlässig nachprüfbarer BSE-Schnelltests geltend.
2
Nach § 1 der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE sind alle Rinder im Alter über 24
Monate im Rahmen der Fleischuntersuchung auf BSE zu untersuchen.
3
Mit der Durchführung der Tests wurde u.a. die Beklagte beauftragt. Am 21. Dezember 2001 erhielt die Beklagte eine unbefristete Erlaubnis zur
Durchführung von BSE-Schnelltests. Seit 11. Januar 2001 hatte sie befristete Genehmigungen erhalten.
4
Die Beklagte verwendet dabei das sog. Prionentest-Verfahren.
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Am 11. und 12. Februar 2002 wurden Kontrollen bei der Beklagten durchgeführt. Dabei nahmen Mitarbeiter des Regierungspräsidiums ... und
des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes ..., Außenstelle ..., Einsicht in die dokumentierten Testergebnisse.
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Am EDV-System der Beklagten wurde der "Autoscale" jeweils nicht aktiviert, so dass die gespeicherten Bilder (Rohdaten der Testergebnisse)
außergewöhnlich hell waren.
7
Daraufhin wurde von den zuständigen Behörden u.a. bei der Großschlachterei ... GmbH das bei der Beklagten getestete Fleisch sichergestellt.
8
Das klagende Land behauptet, aufgrund der Helligkeit der Bilder seien die Testergebnisse der Beklagten nicht auswertbar gewesen.
9
Es ist der Meinung, die Rückgriffslimitierung des Art. 34 Satz 2 GG greife nicht ein, da keine Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit nach außen
vorliege und gegenüber der Beklagten keine Fürsorgepflicht bestehe wie bei Beamten und Angestellten des Staates. Deshalb könne bei dieser
im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte Regress genommen werden. Im Übrigen habe die Beklagte grob fahrlässig gehandelt, als sie es
unterließ, den "Autoscale" zu aktivieren.
10 Durch Beschluss vom 8. Juli 2003 wurde nach Prozesstrennung gemäß § 145 Abs. 1 ZPO die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges zu
den ordentlichen Gerichten gemäß § 17 a Abs. 2 GVG insoweit festgestellt, als das klagende Land die Haftung der Beklagten für solche Schäden
geltend macht, die dem Kläger oder den Landkreisen ... und ...-Kreis durch die behauptete fehlende Möglichkeit der Überprüfung der
Testergebnisse beim Kläger unmittelbar selbst entstanden sind oder noch entstehen werden (Eigenschäden). Dieser abgetrennte Teil des
Rechtsstreits wurde an das zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen.
11 Unter Berücksichtigung dieses Beschlusses vom 8. Juli 2003 sind nunmehr noch folgende Klaganträge maßgebend:
12 1. Die Beklagte wird verurteilt, das klagende Land von Schadensersatzforderungen der Firmen
13 a) ... GmbH & Co. KG in Höhe von 7.998,17 Euro
14 und
15 b) ... GmbH in Höhe von 1.217,33 Euro freizustellen.
16 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle Schäden zu ersetzen, die dem klagenden Land oder den Landkreisen ... oder ...-Kreis
über den im Klagantrag Ziff. 1 genannten Betrag hinaus infolge der vorübergehenden Nichtauswertbarkeit der Testergebnisse der von der
Beklagten im Zeitraum vom 24. Dezember 2001 bis zum 8. Februar 2002 durchgeführten in Anlagen K 1 a) und b) im Einzelnen aufgelisteten
"BSE-Schnelltests" entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit diese Schäden auf die Inanspruchnahme durch Dritte zurückzuführen
sind.
17 Die Beklagte beantragt:
18 Klagabweisung.
19 Die Beklagte behauptet, die Testergebnisse seien trotz der Helligkeit auswertbar gewesen.
20 Sie ist der Ansicht, die Rückgriffslimitierung des Art. 34 Satz 2 GG greife auch bei einem Verwaltungshelfer ein. Und Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit seien ihr nicht vorwerfbar.
21 Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der
Sitzungsprotokolle vom 18. Februar 2003 (Bl. 77/79 d.A.) und vom 24. Juni 2003 verwiesen.
22 Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den
Inhalt des Protokolls vom 24. Juni 2003.
Entscheidungsgründe
23 Gegenstand der Entscheidung sind nur noch die Schäden, die dem klagenden Land oder den im Klagantrag genannten Kreisen durch die
Inanspruchnahme Dritter im Wege der Amtshaftung gegen das Land entstehen bzw. schon entstanden sind.
I.
24 Die Klage ist zulässig.
25 Insbesondere ist der beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach Art. 34 Satz 3 GG eröffnet.
26 Art. 34 Satz 3 GG i.V.m. § 839 BGB ist anwendbar auf alle Beamte im haftungsrechtlichen Sinne. Entscheidend ist dabei die öffentlich-rechtliche
Funktionsausübung, die bei der Beklagten vorlag.
27 Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 121, 161 ff.) und der überwiegenden Ansicht in der Literatur (u.a. Ermann/Küchenhoff/Hecker, 19.
Aufl., § 839 Rdn. 39) ist entscheidend für die Zuordnung des Handelns des Schädigers in den öffentlich-rechtlichen Funktionsbereich der
hoheitliche Charakter der jeweils übernommenen Aufgabe, die Sachnähe der übertragenen Tätigkeit zu dieser Aufgabe sowie der Grad der
Einbindung des privaten Unternehmens in den behördlichen Pflichtenkreis. Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund
tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der hoheitlichen Aufgabe, die die Behörde zu erfüllen hat, und je
begrenzter der Entscheidungsspielraum des Unternehmers sind, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen.
28 Die Beklagte hatte einen begrenzten Entscheidungsspielraum, da sie nur den vorgegebenen "BSE-Schnelltest" durchführen sollte und dabei
auch besonders die Verpflichtungen aus dem Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 21. Dezember 2001 zu beachten hatte. Weitere
Entscheidungen, z.B. die Bewertung, ob das Fleisch beschlagnahmt wird, oblagen dagegen weiterhin der zuständigen Landesbehörde.
29 Es lag eine Tätigkeit im Bereich der Eingriffsverwaltung vor, da im Falle der Feststellung einer BSE-Erkrankung eines Tieres das Fleisch
beschlagnahmt wurde und damit ein Eingriff in die Eigentums- und Berufsfreiheit vorlag.
30 Mit diesem hoheitlichen Charakter der Aufgabe war die übertragene Tätigkeit eng verbunden, weil die Behörde aufgrund der Auswertung der
vom Labor durchgeführten Tests entschied, ob die dargestellte Eingriffsmaßnahme durchgeführt wurde.
31 Damit hat die Beklagte bei der Durchführung der BSE-Schnelltests zweifellos als "Beamter im haftungsrechtlichen Sinne" gemäß § 839 BGB
i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt, so dass gemäß Art. 34 Satz 3 GG der Rechtsweg zur
ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben ist. Denn die Spezialzuweisung gilt nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 34 Satz 3 GG nicht nur für
den eigentlichen amtshaftungsrechtlichen Schadensersatzanspruch, sondern auch für den Rückgriff des Staates gegen den jeweiligen
"Amtsträger" (Eyermann/Rennert, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl., § 40 Rdnr. 117; von Mangoldt/Danwitz, 4. Aufl., Art. 34
GG, Rdnr. 127).
32 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart ergibt sich aus §§ 12, 17 ZPO, 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG.
33 Es besteht auch das erforderliche besondere Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO hinsichtlich des Feststellungsantrags. Derzeit ist
eine genaue Bezifferung der Schadenshöhe nicht möglich, da es noch nicht absehbar ist, ob und in welchem Umfang das klagende Land durch
Dritte im Wege der Amtshaftung in Anspruch genommen werden wird.
II.
34 Die Klage ist jedoch unbegründet.
35 Es fehlt an dem nach Art. 34 Satz 2 GG für den Rückgriff erforderlichen groben Verschulden auf Seiten der Beklagten.
36 Art. 34 Satz 2 GG ist bei Verträgen mit Verwaltungshelfern anwendbar und bewirkt dort unmittelbar eine Rückgriffsbeschränkung auf Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit (Ermann/Küchenhoff/Hecker, a.a.O., § 839 BGB Rdnr. 95).
37 Der Rechtsauffassung des klagenden Landes kann nicht gefolgt werden.
38 Sinn und Zweck dieser Rückgriffsbeschränkung durch Art. 34 Satz 2 GG bestehen darin, die Entschlusskraft der handelnden Amtsperson zu
sichern und damit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung zu erhalten (von Mangoldt/Danwitz, a.a.O., Art. 34 GG Rdnr. 125).
39 Dieses Ziel wird auch bei der Anwendung auf Verwaltungshelfer angestrebt, vor allem wenn - wie hier - eine Tätigkeit in einem
grundrechtsrelevanten Bereich vorliegt.
40 Da Art. 34 GG allein an die wahrgenommene Funktion anknüpft, ist es die logische Folge, dass die Haftung nicht eintritt, wenn kein öffentliches
Amt ausgeübt wird. Dabei handelt es sich nicht um willkürliche oder widersprüchliche Ergebnisse, sondern um vom Verfassungsgeber gewollte.
Die Haftungsbeschränkung soll nur gelten, wenn öffentliche Gewalt ausgeübt wird, um den oben genannten Zweck zu erreichen.
41 Es kann auch keine Rolle spielen, dass die hoheitliche Tätigkeit nicht unmittelbar nach außen ausgeübt wird. Eine solche rein formale
Betrachtung lässt unberücksichtigt, dass die Tätigkeit eine mittelbare Außenwirkung entfaltet. Denn die Testergebnisse sind die wesentliche
Grundlage für die Entscheidungen der Behörde.
42 Die Verneinung einer Fürsorgepflicht scheint ebenfalls nicht geboten, nachdem das klagende Land wegen der Kapazitätserschöpfung in den
staatlichen Labors auf die privaten Institute angewiesen war und es deshalb nicht einzusehen ist, wieso diese im Gegensatz zu den staatlichen
Labors mit einem hohen Haftungsrisiko belastet werden sollen (vgl. auch Urteil des LG Ravensburg vom 24. April 2003, AZ 5 O 165/2002).
43 Infolge des Eingreifens der Rückgriffsbeschränkung des Art. 34 Satz 2 GG zu Gunsten der Beklagten erfordert ihre Regresshaftung den
Schuldvorwurf des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, wobei entsprechend dem Vorbringen des klagenden Landes allenfalls grobe
Fahrlässigkeit in Betracht kommen kann.
44 Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, der nicht beachtet, was im
gegebenen Fall jedem einleuchten muss, oder der die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht anstellt. Es muss gerade dem
Handelnden ein besonders schwerer Vorwurf gemacht werden können. Bei der groben Fahrlässigkeit ist damit auch eine subjektive Komponente
zu beachten.
45 Eine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten kann nicht bejaht werden.
46 Der Pflichtverstoß der Beklagten ist darin zu sehen, dass die Mitarbeiter des Labors während der Prüfung nicht daran dachten, den "Autoscale"
einzuschalten. Dies muss einer Person aus dem betroffenen Verkehrskreis jedoch nicht auf jeden Fall einleuchten und ist auch keine
naheliegende Überlegung, die "schlechterdings" nicht versäumt werden darf, so dass bereits der diesbezügliche Vortrag des klagenden Landes
nicht als schlüssig angesehen werden kann.
47 Aber auch die überzeugende und in sich widerspruchsfreie Aussage des Zeugen ..., an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln aufgrund des von
ihm gewonnenen persönlichen Eindrucks für das Gericht keinerlei Anlass besteht, hat ergeben, dass er unter dem Zeitdruck und in der
besonderen Stresssituation während der Überprüfungen "schlicht und einfach" vergessen habe, den "Autoscale" einzuschalten. Dies sei ihm
auch deshalb nicht aufgefallen, weil die Bilddateien durchaus auswertbar gewesen seien, lediglich blasser. Der "Autoscale" sei einer von vielen
Button, die jedes Mal aktiviert werden müssten, um die Testdarstellung zu optimieren. Im Übrigen seien nicht alle Bilddateien beanstandet
worden und es habe auch beim Einschalten des "Autoscale" immer wieder Schwankungen hinsichtlich der Helligkeit der Bilder gegeben, so dass
ihm sein Versehen nicht aufgefallen sei.
48 Bei der Bewertung des Grades des der Beklagten anzulastenden Schuldvorwurfs ist auch zu beachten, dass selbst die Mitarbeiter des klagenden
Landes nicht an die Aktivierung des "Autoscale" dachten, obwohl sie nach eigenen Angaben vom Testhersteller in dem Prüfverfahren
ausgebildet gewesen waren und einer von ihnen sogar Vorträge über dieses Testverfahren gehalten hatte.
49 Damit kann von einer groben Fahrlässigkeit auf Seiten der Beklagten nicht ausgegangen werden, so dass dem klagenden Land die
Rückgriffsmöglichkeit gemäß Art. 34 Satz 2 GG verwehrt ist, ohne dass es aus den vorgenannten Rechtsgründen auf weitere Beweiserhebungen
ankommt.
50 Die Klage war daher in vollem Umfang abzuweisen.
51 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 709 ZPO.