Urteil des LG Stuttgart vom 14.02.2002

LG Stuttgart: einstweilige verfügung, vormerkung, grundbuchamt, verwertung, unrichtigkeit, erfüllung, vollziehung, ausnahme, wiedereintragung, zwangsvollstreckung

LG Stuttgart Beschluß vom 14.2.2002, 1 T 39/01
Nachlassinsolvenz: Unwirksamkeit einer nach dem Erbfall durch einstweilige Verfügung erlangten Vormerkung
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Notariats ... – Grundbuchamt – vom ... sowie die Nichtabhilfeentscheidung vom
...
aufgehoben.
2. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Löschungsantrag des Antragstellers vom ... unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer erneut
zu bescheiden.
Gründe
I.
1
Über die Nachlässe der am ... verstorbenen, im Grundbuch von ... als Eigentümer eingetragenen Eheleute, M und H G, wurde durch Beschlüsse
des Amtsgerichts ... vom ... jeweils das Insolvenzverfahren eröffnet und der Antragsteller/Beteiligte Nr. 1 zum Insolvenzverwalter für beide
Nachlässe ernannt.
2
Der antragsermächtigte Beteiligte Nr. 4 hat mit Schriftsatz vom ... die Löschung der im Grundbuch von ... Heft ... Abt. III Nr. 8 im Wege der
einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts ... vom ... eingetragenen Vormerkung zur Eintragung einer Gesamtbauhandwerkersicherungshypothek
zugunsten der Beteiligten Nr. 3 und der im gleichen Grundbuch Abt. III Nr. 9 im Wege der einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts ... vom ...
eingetragenen Vormerkung zur Eintragung einer Gesamtbauhandwerkersicherungshypothek zugunsten der Beteiligten Nr. 2 wegen angeblicher
Unrichtigkeit des Grundbuchs nach § 22 I GBO beantragt mit dem Vorbringen, die Vormerkungen seien nach § 321 InsO unwirksam, da sie in der
Zeit zwischen den Erbfällen und der Eröffnung der beiden Insolvenzverfahren erwirkt worden seien.
3
Mit Zwischenverfügung vom ... hat das Grundbuchamt dem Antragsteller mit Fristsetzung bis zum ... und unter Androhung der kostenpflichtigen
Zurückweisung der Anträge zu deren Vollzug aufgegeben, die Bewilligung der von der Löschung betroffenen Vormerkungsberechtigten in
öffentlich beglaubigter Form vorzulegen und den entsprechenden Kostenvorschuss einzuzahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, § 321 InsO
treffe keine Aussage zur Unwirksamkeit aufgrund einstweiliger Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgter Eintragungen im
Grundbuch. Selbst wenn die Bestimmung so ausgelegt werden könnte, führe dies allenfalls zu einer relativen Unwirksamkeit, die Unrichtigkeit
des Grundbuchs könne mithin erst nach Abschluss der Verwertung durch den Insolvenzverwalter nachgewiesen werden.
4
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom ... nicht abgeholfen hat.
5
Die Vormerkungsberechtigten wurden im Beschwerdeverfahren angehört. Die Vormerkungsberechtigte Nr. 2 ist der Beschwerde ausdrücklich
nicht entgegen getreten.
II.
6
Die Beschwerde des Antragstellers ist gem. §§ 71 ff. GBO zulässig und auch begründet. Der begehrten Löschung steht nicht entgegen, dass die
Beteiligten Nr. 2 und 3 entsprechende Löschungsbewilligungen nicht abgegeben haben.
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1. Die aufgrund der einstweiligen Verfügungen des Amtsgerichts ... eingetragenen Vormerkungen zur Sicherung von Ansprüchen auf Eintragung
jeweils einer Bauhandwerkersicherungshypothek sind unwirksam.
8
Zwar geht das Grundbuchamt zutreffend davon aus, dass in § 321 InsO – abweichend von der Formulierung der Ausgangsvorschrift des § 221 II
KO – die Unwirksamkeit der im Wege der einstweiligen Verfügung erlangten Vormerkung nicht ausdrücklich geregelt ist.
9
Die in § 321 InsO geregelte Rechtsfolge passt insofern nicht, als dieses Sicherungsrecht – auch ohne § 321 InsO – keinen Anspruch auf
abgesonderte Befriedigung gibt, sondern den Gläubiger berechtigt, für seinen gesicherten Anspruch Erfüllung aus der Insolvenzmasse zu
verlangen (§ 106 InsO).
10 Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit § 321 InsO lediglich eine identische Nachfolgebestimmung zu § 221 KO schaffen
wollte, ohne insoweit eine Änderung der bisherigen Rechtslage zu beabsichtigen. Der Rechtsausschuss war offenbar der Auffassung, dass unter
die Bestimmung des § 321 InsO ohne weiteres auch die Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung zu subsumieren sei und
es einer gesonderten Unwirksamkeitsregelung nicht mehr bedürfe (vgl. Siegmann, ZEV 2000, 221; Eickmann, Insolvenzordnung, 2. Aufl., Rdnr. 3
unter Hinweis auf BT-Drucks 12/7302 S 156). Zweck der Regelung sollte es sein, im Falle der Insolvenz des Nachlasses die Vermögenslage zur
Zeit des Erbfalles wieder herzustellen, ohne eine sachliche Abweichung vom bisherigen Recht (§ 221 KO) damit zu beabsichtigen (Marotzke in
Eickmann, Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 321, Rdnr. 3 unter Verweis auf RegE S. 231). Diesem Gesetzeszweck würde aber die – durch § 321 InsO
nicht ausdrücklich ausgeschlossene – Anwendung des § 106 InsO auf Fälle, in welchen nach Eintritt des Erbfalls aufgrund einstweiliger
Verfügung eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen wurde, zuwiderlaufen. Wenn die eingetragene Vormerkung nach dem in § 321 InsO
zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers schon kein Recht zur abgesonderten Befriedigung gewähren soll, dann kann sie erst recht
nicht zu den über ein Absonderungsrecht sogar noch hinaus gehenden Wirkungen des § 106 InsO führen (Marotzke in Eickmann, a.a.O., Rdnr. 4;
zust. Siegmann a.a.O.; Fehl in Smid, InsO, § 321, Rdnr. 5).
11 Dessen Anwendung ist daher ebenfalls ausgeschlossen.
12 2. Auch wenn, wovon das Grundbuchamt ausgeht und wie dies die Rechtsprechung für § 221 KO angenommen hatte (OLG Hamm, NJW 1958,
1928), nur von einer relativen und nicht von einer absoluten Unwirksamkeit der Vormerkung auszugehen wäre, sind die Berichtigungsanträge
des Antragstellers gleichwohl begründet.
13 Zwar rechtfertigt die relative Unwirksamkeit einer Eintragung grundsätzlich keine Berichtigung nach § 22 GBO (Böttcher in Meikel,
Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 22, Rdnr. 73); jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Insolvenzmasse zur gemeinschaftlichen Befriedigung aller
Gläubiger dienen soll und dass es Aufgabe eines Insolvenzverwalters ist, sämtliche Vermögensgegenstände zu verwerten und damit an Dritte
gegen Entgelt zu übereignen. Die Veräußerung und damit der Eintritt der Unwirksamkeitsfolge ist damit der Regelfall, der Verbleib des
Gegenstands im Vermögen des Gemeinschuldners die Ausnahme.
14 Würde man erst dem Grundstückserwerber einen Löschungsbewilligungsanspruch gegen den Vormerkungsberechtigten zubilligen, würde dies
eine sachgemäße Verwertung der Insolvenzmasse erheblich erschweren und zu einer kaum vertretbaren Verfahrensverlängerung führen. Die
Kammer schließt sich daher in den Anwendungsfällen des § 321 InsO der bisher zu § 221 KO vertretenen Auffassung an, wonach die Löschung
der Vormerkung nach § 22 I GBO bereits vor der Verwertung des streitgegenständlichen Grundstücks vom Insolvenzverwalter begehrt werden
kann und wonach der Vormerkungsberechtigte für den Fall, dass es ausnahmsweise nicht zu einer Verwertung kommen sollte, die Bewilligung
seiner Wiedereintragung beanspruchen kann (so auch Fehl in Smid a.a.O., Rdnr. 5; für § 221 KO: OLG Hamm a.a.O.; Kuhn/Uhlenbruck, § 221
KO, Rdnr. 7).