Urteil des LG Stuttgart vom 20.01.2004

LG Stuttgart: zwangsversteigerung, prozessstandschaft, vollstreckungstitel, zwangsvollstreckung, verwalter, inhaber, begriff, hypothek, zugehörigkeit, verfügungsbeschränkung

LG Stuttgart Beschluß vom 20.1.2004, 2 T 274/03
Zwangsversteigerung: Kein Recht des Insolvenzverwalters zur Zwangsversteigerung aus einer Zwangshypothek mangels Eintragung als
Hypothekengläubiger im Grundbuch
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 18.06.2003 wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 7.536,94 Euro
Gründe
I.
1
Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom ... mit
dem eine Forderung in Höhe von 13.749,58 DM nebst Zinsen und Kosten tituliert wurde sowie aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des
Amtsgerichts Esslingen ... vom 21.05.2001, mit dem Kosten in Höhe von 991, 40 DM nebst Zinsen gegen den Schuldner festgesetzt wurden.
Wegen dieser Titel, die ihn als Gläubiger (in seiner Eigenschaft als Partei kraft Amtes) ausweisen, erwirkte er am 03.02.2003 die Eintragung einer
Zwangssicherungshypothek zu Lasten des eingangs bezeichneten Grundstücks im Wege der Zwangsvollstreckung (§ 867 ZPO), wobei als
Hypothekengläubiger nicht er, sondern die Insolvenzschuldnerin eingetragen wurde.
2
Der Gläubiger beantragte mit Schriftsatz vom 04.04.2003 die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes, zunächst nur wegen der persönlichen
Forderung. Das Amtsgericht wies ihn mit Schreiben vom 22.04.2003 darauf hin, dass für den Fall, dass auch aus der Sicherungshypothek
vollstreckt werden soll, dies zum einen ausdrücklich beantragt werden müsse und zum anderen die Eintragung einer
Zwangssicherungshypothek zugunsten des Titelgläubigers nachgewiesen werden müsse. Daher müsse eine Eintragung der Zwangshypothek
erwirkt werden, die als Hypothekengläubiger den Gläubiger (als Partei kraft Amtes) ausweise, der auch in den oben genannten
Vollstreckungstiteln als Gläubiger bezeichnet ist.
3
Mit Schriftsatz vom 15.05.2003 beantragte der Gläubiger die Zwangsversteigerung auch wegen des dinglichen Anspruchs, den er allerdings als
Grundschuldforderung bezeichnete. Hinsichtlich der Eintragung der Insolvenzschuldnerin als Hypothekengläubigerin vertrat er unter
Bezugnahme auf eine Stellungnahme des zuständigen Grundbuchrichters, des Notars ... den Standpunkt, dass nicht der Insolvenzverwalter, also
der Gläubiger des hiesigen Verfahrens, als Sicherungshypothekengläubiger in das Grundbuch einzutragen sei, sondern die
Insolvenzschuldnerin, wie tatsächlich geschehen.
4
Mit Beschluss vom 18. Juni 2003 hat das Amtsgericht daraufhin wegen der persönlichen Ansprüche (wobei es nur die Forderung aus dem
Vollstreckungsbescheid und nicht die aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss anführte, betragsmäßig allerdings die Forderung aus dem KfB
ebenfalls berücksichtigte) die Zwangsversteigerung angeordnet.
5
Wegen der dinglichen Ansprüche (Zwangshypothek) hat es den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung zurückgewiesen. Eine
Zwangshypothek könne nur zugunsten des im Titel ausgewiesenen Gläubigers eingetragen werden. Nach den Grundsätzen der in NJW 2001,
3627 veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs dürfe sich das Grundbuchamt bei der Eintragung nur von dem
vollstreckungsrechtlichen Grundsatz leiten lassen, dass die Vollstreckung allein für die im Titel als Vollstreckungsgläubiger ausgewiesene
Person erfolgen könne. Aus dem gleichen Grund könne auch das Vollstreckungsgericht nur für einen als Gläubiger der Sicherungshypothek
eingetragenen Antragsteller die Zwangsversteigerung aus dieser Sicherungshypothek anordnen. Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit
sofortiger Beschwerde vom 09.07.2003. Er sei als Partei kraft Amtes befugt, die Zwangsversteigerung aus der eingetragenen
Zwangssicherungshypothek in gesetzlicher Prozessstandschaft zu betreiben. Die vom Amtsgericht herangezogene Entscheidung des
Bundesgerichtshofs sei in einem Falle gewillkürter Prozessstandschaft ergangen. Dieser Fall sei nicht vergleichbar. Vergleichbar sei aber der
Fall des Nachlassverwalters. Für diesen habe das OLG Hamm (RPfl. 1989, 17) entschieden, dass nicht dieser, sondern der Erbe einzutragen sei.
6
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 14.07.2003 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung
vorgelegt.
II.
1.
7
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist gem. §§ 95 ZVG, 793, 567 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG der statthafte Rechtsbehelf gegen die
Versagung der Anordnung der Zwangsversteigerung nach § 15 ZVG (siehe dazu auch Stöber, ZVG, 17. Aufl. § 15 Anm. 5.2.).
2.
8
Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
9
Das Amtsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Zwangsversteigerung gem. § 15 ZVG auch wegen des dinglichen Rechts anzuordnen, da es
insoweit an der Vollstreckungsvoraussetzung der Eintragung des Vollstreckungsgläubigers als Hypothekengläubiger fehlt.
10 Der Gläubiger des Zwangsversteigerungsverfahrens ist nicht als Hypothekengläubiger (soweit der Gläubiger in der Antragsschrift vom
15.05.2003 von einer Grundschuld spricht, geschah dies offensichtlich versehentlich) in das Grundbuch eingetragen, so dass es schon an den
formellen Voraussetzungen der Anordnung der Zwangsversteigerung zugunsten des Gläubigers aus dem dinglichen Recht fehlt.
11 Das Amtsgericht hat diese Rechtsmeinung zutreffend aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2001, 3627) abgeleitet, wonach bei
einer Zwangssicherungshypothek nur die Person gem. § 1115 Abs. 1 BGB als Gläubiger eingetragen werden kann, die durch den
Vollstreckungstitel oder eine beigefügte Vollstreckungsklausel (§§ 750 Abs. 1, 795 ZPO) als Inhaber der titulierten Forderung ausgewiesen ist.
Dies gilt auch in Fällen, in denen ein Prozessstandschafter die Eintragung einer Zwangshypothek erstrebt und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es
sich um einen Fall der gesetzlichen oder der gewillkürten Prozessstandschaft handelt (dazu a)).
12 Soweit das Amtsgericht aus dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ableitet, dass in der hier zu beurteilenden Konstellation, in welcher
es nicht um die Eintragung als Gläubiger einer Zwangshypothek geht, also um den Fall des § 867 ZPO Abs. 1 ZPO, sondern um die Frage, wer
aus der Sicherungshypothek die Zwangsversteigerung betreiben darf (§ 867 Abs. 3 ZPO), es ebenfalls darauf ankommt, wer als Gläubiger der
Sicherungshypothek eingetragen ist, ist auch diese Auffassung zutreffend. Das heißt, der Insolvenzverwalter kann die Zwangsversteigerung aus
dem dinglichen Recht nicht betreiben, solange der Insolvenzschuldner und nicht er selbst als Gläubiger der Zwangshypothek eingetragen ist
(dazu b)).
a)
13 Die Eintragung einer Zwangshypothek nach § 867 ZPO kann nur derjenige erwirken, der durch den Vollstreckungstitel (bzw. eine
Rechtsnachfolgeklausel) als Inhaber der titulierten Forderung ausgewiesen ist. In den Fällen der Prozessstandschaft ist somit nicht der materiell
Berechtigte einzutragen, sondern der Prozessstandschafter und zwar ohne Unterschied, ob es sich um einen gesetzlichen oder gewillkürten
Prozessstandschafter handelt.
14 Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2001, 3627) ist zunächst davon auszugehen, dass jedenfalls der Verwalter einer
Wohnungseigentümergemeinschaft, also ein gewillkürter Prozessstandschafter, als Gläubiger der Sicherungshypothek einzutragen ist und nicht
die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn der Verwalter im Titel als Gläubiger bezeichnet ist. Dies hat der BGH aaO.
ausdrücklich entschieden.
15 Dem Gläubiger ist nun zwar zuzugeben, dass die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs sich nicht ausdrücklich mit dem Fall der
gesetzlichen Prozessstandschaft auseinandersetzt. Der Entscheidung lässt sich aber keinerlei Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass im Fall der
gesetzlichen Prozessstandschaft der Partei kraft Amtes anders zu entscheiden wäre. Das vollstreckungsrechtliche Argument, dass nur der im
Titel bezeichnete Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach § 867 ZPO betreiben darf, das der BGH aaO. verwendet, trifft auf den gesetzlichen
Prozessstandschafter in gleicher Weise zu, wie auf den gewillkürten. Entsprechend muss ja der Insolvenzverwalter z.B. auch eine
Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO erwirken, wenn er aus einem Titel vollstrecken will, den noch der Insolvenzschuldner erwirkt hat
(Stein/Jonas-Münzberg ZPO, 21. Aufl., § 727 Rdnr. 28).
16 Soweit der Gläubiger seine Beschwerde auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (RPfl. 1989, 17) zum Nachlassverwalter, also
einem gesetzlichen Prozessstandschafter, stützt, ist diese Auffassung bereits im Ansatz verfehlt. Die Entscheidung des OLG Hamm ist durch die
oben zitierte des Bundesgerichtshofs nämlich überholt. Das OLG Hamm hat seine Auffassung, wonach gem. § 867 ZPO als Gläubiger der
Zwangshypothek nicht der Nachlaßverwalter, sondern die Erben einzutragen sind, darauf gestützt, dass "Gläubiger" im Sinne des § 1115 BGB
eben die Erben und nicht der Nachlassverwalter sind (OLG Hamm aaO. mit dem Hinweis, dass auch der Gemeinschuldner und nicht der
Konkursverwalter einzutragen sei mwN.) Eben dieser Auffassung ist der BGH (aaO.) jedoch dezidiert entgegengetreten (wörtlich: "Hiernach kann
bei einer Zwangssicherungshypothek nur die Person gem. § 1115 Abs. 1 BGB als Gläubiger eingetragen werden, die durch den
Vollstreckungstitel oder eine beigefügte Vollstreckungsklausel als Inhaber der titulierten Forderung ausgewiesen ist"). Der BGH hat mit seiner
Entscheidung klar gestellt, dass trotz der Doppelnatur der Vollstreckung nach § 867 ZPO als Vollstreckungshandlung einerseits und Maßnahme
des Grundbuchrechts andererseits die (formalen) vollstreckungsrechtlichen Grundsätze das größere Gewicht haben als der grundbuchrechtliche
Gedanke, den realen Forderungsinhaber statt eines Prozessstandschafters einzutragen.
17 Diese vollstreckungsrechtliche Betrachtung des Bundesgerichtshofs wird auch von Stöber in seiner Anmerkung zur Entscheidung des BGH (BGH
Report 2001, 954) geteilt, der zudem auf die Geltung dieser Grundsätze auch für gesetzliche Prozessstandschafter verweist (in concreto:
Prozessstandschaft des Elternteils, der Unterhaltsansprüche des Kindes gem. § 1629 Abs. 3 BGB geltend macht; dazu auch LG Konstanz, NJW-
RR 2002, 6: dort wörtlich: "Für die Kammer ist kein Grund ersichtlich, die Fälle der Prozessstandschaft (gemeint: die gesetzliche nach § 1629 Abs.
3 BGB und die gewillkürte des WEG-Verwalters) in der Zwangsvollstreckung unterschiedlich zu behandeln").
18 Auch Münzberg (in Stein/Jonas, 21. Aufl., § 867 Rdnr. 10 a) ist der Auffassung, dass der Prozessstandschafter als Gläubiger der Zwangshypothek
einzutragen ist (ebenso Stöber, ZVG aaO. Einleitung, Anm. 67.2). Allerdings weist Münzberg für den Insolvenzverwalter darauf hin, dass in
seinem Falle keine Bedenken bestünden, den Insolvenzschuldner einzutragen, da der nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 InsO zugleich einzutragende
Vermerk die Rechte der Beteiligten hinreichend klarstelle und das Erlösrecht des Verwalters wahre.
19 Dieser Auffassung ist freilich entgegen zu halten, dass der Sinn der Eintragung nach § 32 InsO nicht darin besteht, das Gläubigerrecht des
Verwalters zu bestätigen, sondern vielmehr darin, gutgläubigen Erwerb Dritter zu verhindern (MünchKommInsO-Schmahl, §§ 32, 33, Rdnr. 1 und
43). Der Insolvenzvermerk hat keine eigenständige konstitutive Bedeutung. Er teilt nur eine außerhalb des Grundbuchs bereits kraft Gesetzes
oder auf Grund gerichtlicher Anordnung entstandene Verfügungsbeschränkung mit. Die Eintragung des Vermerks bei einem bestimmten
Vermögensgegenstand enthält auch keine verbindliche Entscheidung über dessen Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse, sondern gibt insoweit nur
die Einschätzung des Insolvenzgerichts wieder (MünchKommInsO-Schmahl §§ 32, 33 Rdnr. 44). Somit besteht trotz des Insolvenzvermerks kein
Anlass von dem allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Grundsatz abzuweichen, dass Vollstreckungsgläubiger nur sein kann, wer im Titel bzw.
der Vollstreckungsklausel bezeichnet ist (§ 750 ZPO).
b)
20 Darauf, dass all diese Grundsätze nicht nur dann gelten, soweit die Eintragung der Zwangshypothek gem. § 867 Abs. 1 ZPO zu beurteilen ist,
sondern auch dann, wenn ein nicht als Gläubiger der Zwangshypothek Eingetragener die Anordnung der Zwangsversteigerung aus der
Hypothek beantragt, hat das Amtsgericht zu Recht hingewiesen.
21 Die Anordnung der Zwangsversteigerung aus dem dinglichen Recht gem. § 15 ZVG kann nur der dinglich Berechtigte erwirken, also derjenige,
der im Grundbuch als Grundpfandgläubiger eingetragen ist und, sofern er nach § 867 Abs. 3 ZPO, also ohne zuvor einen Duldungstitel zu
erwirken, vollstrecken will, einen vollstreckbaren Titel vorweisen kann, auf dem die Eintragung vermerkt ist. Davon, dass aus der
Sicherungshypothek nur der im Grundbuch als Hypothekengläubiger Eingetragene vollstrecken kann, geht ersichtlich auch Stöber aus (ZVG,
aaO. Einl. 69.1). Auch die übrige Kommentarliteratur spricht davon, dass nach § 867 Abs. 3 ZPO (nur) "der Gläubiger" vollstrecken kann und setzt
dabei offensichtlich voraus, dass Gläubiger derjenige ist, der in das Grundbuch als Hypothekengläubiger eingetragen ist (vgl. z.B. MünchKomm
ZPO-Eickmann, 2. Aufl. § 867 Rdnr. 57; Stein/Jonas-Münzberg aaO. § 867 Rdnr. 38; deutlicher immerhin Musielak-Becker, ZPO, 3. Aufl. § 867
Rdnr. 11, der darauf hinweist, dass der Rechtsnachfolger des Hypothekengläubigers der Klausel nach § 727 ZPO bedarf). In der Tat kann man
den Begriff "Gläubiger" in den Fällen des § 867 Abs. 3 ZPO (der Begriff wird dort zwar nicht erwähnt, aber vorausgesetzt) nicht anders verstehen,
als in den Fällen des Abs. 1 und somit im Sinne der Grundsätze der Entscheidung BGH NJW 2001, 3627.
22 Hier hat der Gläubiger zwar keinen Vermerk über die Eintragung der Sicherungshypothek auf dem Vollstreckungstitel im Sinne des § 867 Abs. 3
ZPO vorweisen können. Statt des Vermerks auf dem Titel kann aber auch eine Eintragungsnachricht des Grundbuchamts vorgelegt werden
(Stöber, ZVG aaO. Einl. Anm. 69.1.). Einen solchen grundbuchamtlichen Vollstreckungstitelvermerk des Grundbuchamts Stuttgart vom
05.02.2003 kann der Gläubiger vorweisen. Allerdings ist darin die Eintragung der Zwangshypothek zugunsten der Insolvenzschuldnerin im
Grundbuch vermerkt und auch im Grundbuch ist tatsächlich die Insolvenzschuldnerin, die Allround-Bau GmbH, eingetragen. Sowohl im
Grundbuch als auch im Vollstreckungsvermerk ist somit die Insolvenzschuldnerin als Gläubigerin der Hypothek vermerkt. Nach allgemeinen
vollstreckungsrechtlichen Grundsätzen (§ 750 Abs. 1 ZPO) kann die Vollstreckung nur für denjenigen erfolgen, der im Titel als Gläubiger
ausgewiesen ist. Bei der Vollstreckung nach § 867 Abs. 3 ZPO muss sich die Gläubigerstellung nach dem oben Gesagten zudem auch aus dem
Grundbuch ergeben (so sinngemäß Musielak-Becker aaO § 867 Rdnr. 11). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt auch für den
Insolvenzverwalter oder sonstige Prozessstandschafter nicht in Betracht, da es jeder Prozessstandschafter nach den oben unter a) dargelegten
Grundsätzen in der Hand hat, die Eintragung der Zwangssicherungshypothek auf seinen eigenen Namen in das Grundbuch zu erwirken. Wählt
er diesen Weg nicht, so muss er auch den Nachteil tragen, dass er dann eben nicht als dinglicher Gläubiger angesehen werden kann.
3.
23 Demnach war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Die Wertfestsetzung erfolgte nach § 3 unter
Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 6 ZPO.
24 Die Rechtsbeschwerde war gem. § 574 ZPO zuzulassen, da die Frage, ob der Insolvenzverwalter als Gläubiger einer Sicherungshypothek
einzutragen ist trotz der Entscheidung BGH NJW 2001, 3627 noch nicht als abschließend geklärt angesehen werden kann. Rechtsprechung, die
sich ausdrücklich mit dieser Frage befasst existiert abgesehen von dem oben mitgeteilten obiter dictum des OLG Hamm (Rpfl. 1989, 17) nicht.
Zwar lässt sich nach Auffassung der Kammer aus der Entscheidung BGH NJW 2001, 3627 ablesen, dass diese auch für den Insolvenzverwalter
gilt und dass die Auffassung des OLG Hamm überholt ist. Gegen die Übertragung der Grundsätze der zitieren Entscheidung des BGH richtet sich
jedoch die beachtliche Gegenmeinung von Münzberg (Stein/Jonas, 21. Aufl. § 867 Rdnr. 10 a). Mit dieser Auffassung, die sich auf die Eintragung
des Insolvenzvermerks gem. § 32 InsO stützt, musste sich der BGH in seiner Entscheidung NJW 2001, 3627, die keinen Insolvenzfall betraf, nicht
auseinandersetzen. Um die Frage, ob § 32 InsO gegebenenfalls zu einer anderen Betrachtungsweise führen kann einer höchstrichterlichen
Klärung zuführen zu können, war die Rechtsbeschwerde zuzulassen.