Urteil des LG Stuttgart vom 22.03.2002

LG Stuttgart: kontradiktorisches verfahren, grobe fahrlässigkeit, treuhänder, versicherung, pauschal, prozessführungsbefugnis, buchhaltung, irrtum, verweigerung, geschäftsbetrieb

LG Stuttgart Beschluß vom 22.3.2002, 10 T 256/01
Versagung der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren: Übergehen eines Gläubigers und Antragsbefugnis des
Forderungsabtretungsempfängers; grobe Fahrlässigkeit eines selbstständigen Versicherungsvermittlers bei Weglassen eines Gläubigers mit
einer wesentlichen Forderung
Leitsätze
1. Für das Antragsrecht bezüglich der Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 InsO wegen Unvollständigkeit des
Gläubigerverzeichnisses nach § 290 Abs. 6 InsO reicht es aus, wenn dem antragstellenden Gläubiger die Forderung durch den nicht im
Gläubigerverzeichnis aufgeführten Gläubiger noch während des Beschwerdeverfahrens abgetreten wird.
2. Ein selbstständiger Versicherungsvermittler handelt grob fahrlässig im Sinne von § 290 Abs. 6 InsO, wenn er bei insgesamt zwölf Privatgläubigern,
für die er Festgelder anlegt, einen Gläubiger mit einer Forderung von 10.000 DM nicht im Gläubigerverzeichnis angibt, weil er annimmt, diese
Forderung sei bereits in der Forderung eines anderen Gläubigers mitenthalten.
3. Die - ungeschriebene - Wesentlichkeitsgrenze in § 290 Abs. 6 InsO ist beim Weglassen eines Gläubigers mit einer Forderung von 10.000 DM bei
Forderungen von insgesamt 1.050.000 DM überschritten."
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 03.04.2001 (5 IK 88/99) wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 22.000,00 EUR.
Gründe
I.
1
Am 23.11.1999 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie die Erteilung von Restschuldbefreiung. Dabei legte er ein
Gläubigerverzeichnis mit Aufstellung der gegen ihn bestehenden Forderungen vor (Beiakte "Schuldenbereinigungsplan", Bl. 5 ff). Darin wurde
vom Schuldner u.a. die Gläubigerin Ziff. 1 mit einer Forderung von 100.000,00 DM und Zinsforderungen in Höhe von 13.089,58 DM aufgeführt.
Der Gläubiger J. C. wurde nicht aufgeführt. Die Bandbreite der Einzelforderungen der 24 dort genannten Gläubiger reichte von 149,25 DM bis
161.635,81 DM bei einer Summe der Gläubigerforderungen von 1.025.970,94 DM. Der Schuldner versicherte die Richtigkeit und Vollständigkeit
der in den Anlagen beigefügten Angaben gem. § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO (Bl. 6 d.A.).
2
Mit Beschluss vom 10.12.1999 ordnete das Amtsgericht Maßnahmen zur vorläufigen Sicherung der Masse an. Mit Beschluss vom 21.01.2000
stellte das Amtsgericht fest, dass der Schuldenbereinigungsplan in der Fassung vom 05.11.1999 nicht angenommen worden ist (Bl. 40/41 d.A.).
Mit Beschluss vom 14.02.2000 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und bestellte den Treuhänder (Bl.
44/45 d.A.). Gleichzeitig forderte es die Insolvenzgläubiger auf, bis zum 27.03.2000 ihre Forderungen beim Treuhänder anzumelden. Dieser
Beschluss wurde am 28.02.2000 im Staatsanzeiger veröffentlicht. Im Gläubigerverzeichnis gemäß § 152 InsO des Treuhänders vom 29.02.2000
(Bl. 59 ff d.A.) ist die Gläubigerin Ziff. 1 ebenfalls mit 113.089,58 DM in Form einer Festgeldanlage aufgeführt. Der Gläubiger J. C. fehlt auch in
diesem Verzeichnis. Die Gesamtsumme der Forderungen beläuft sich in diesem Verzeichnis auf 1.020.970,94 DM.
3
Am 20.04.2000 reichte der Treuhänder einen Zwischenbericht ein (Bl. 71/75 d.A.). Zur Prüfung von nachträglich angemeldeten Forderungen
wurde ein besonderer Prüftermin auf 30.08.2000 mit Beschluss vom 17.07.2000 bestimmt (Bl. 108 d.A.). Bei diesen nachträglich angemeldeten
Forderungen befand sich nicht die des Gläubigers J. C. in Höhe von 10.000,00 DM zuzüglich Zinsen.
4
Im Schlussbericht des Treuhänders, eingegangen am 27.10.2000, (Bl. 158/166 d.A.) wird die Forderung der Gläubigerin Ziff. 1 im
Schlussverzeichnis gemäß § 188 mit 115.902,90 DM beziffert. Die Gesamtforderungen betragen 1.041.338,49 DM bei 27 Gläubigern. Die
Forderung des Gläubigers J. C. fehlt.
5
Bei dem am 09.03.2001 stattgefundenen Schlusstermin erschienen die im Rubrum genannten Gläubiger. Bis auf die Gläubigerin I. stellten diese
Gläubiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ausweislich des Protokolls Bl. 208/210 d.A. Die Gläubigerin Ziff. 1 übergab dabei
Schriftsatz vom 06.03.2001. Darin führt sie u.a. auf, dass der Schuldner gegenüber ihrem Sohn J. C. im Jahre 1996 gleichfalls einen sog.
"Festgeldanlagevertrag" über 10.000,00 DM geschlossen habe. Die Festgeldanlage wurde mit Vertrag vom 01.11.1997 bis zum 20.02.1998
prolongiert in Höhe von 10.000,00 DM zuzüglich der bisher aufgelaufenen Zinsen. Der Schuldner habe die Forderung aus dieser Festgeldanlage
mit dem Gläubiger J. C. weder im Gläubigerverzeichnis zum Eröffnungsantrag noch im nunmehrigen Verbraucherinsolvenzverfahren aufgeführt.
Sie legt in der Anlage die eidesstattliche Versicherung des J. C. sowie Ablichtungen des Festgeldvertrages vom 20.09.1996 und vom 01.11.1997
vor (Bl. 213 d.A.). Die übrigen Gläubiger stützen ihren Versagungsantrag auf nach ihrer Auffassung erwiesene vorsätzlich begangene unerlaubte
Handlungen des Schuldners.
6
Mit Beschluss vom 03.04.2001 versagte das Amtsgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung aufgrund des auf einen Verstoß gegen § 290
Abs. 1 Nr. 6 InsO gestützten Antrag der Gläubigerin Ziff. 1 bezüglich der fehlenden Angabe des Gläubigers J. C.. Zur Begründung führt es aus,
dass der Schuldner mit dem Gläubiger J. C. am 20.09.1996 einen Festgeldanlagevertrag über 10.000,00 DM und einen weiteren Vertrag am
01.11.1997 über weitere 10.527,50 DM geschlossen habe. Der Schuldner habe jedoch diesen Gläubiger nicht im Schuldenbereinigungsplan
aufgeführt, so dass das nach § 305 Abs. 1 S. 3 InsO vorzulegende Gläubigerverzeichnis unvollständig sei. Beim Schuldner als selbständigem
Versicherungsmakler sei es zu erwarten, dass er seine Vertragspartner vollständig aufzulisten in der Lage sei. Tue er das nicht, sei mindestens
von grober Fahrlässigkeit auszugehen.
7
Gegen diesen Beschluss legte der Schuldner am 11.04.2001 sofortige Beschwerde ein. Diese begründete er mit Schriftsatz vom 13.06.2001 (Bl.
235/236 d.A.) damit, dass er tatsächlich mit dem Gläubiger J. C. am 20.09.1996 einen Festgeldanlagevertrag über 10.000,00 DM abgeschlossen
und das Geld auch erhalten habe. Dieser Festgeldanlagevertrag sei entgegen der Ausführungen im Beschluss des Amtsgerichts prolongiert
worden. Insoweit sei das Gläubigerverzeichnis im Schuldenbereinigungsplan des Schuldners tatsächlich unvollständig. Die Aufnahme des
Gläubigers J. C. sei jedoch nur irrtümlich unterblieben, da der Schuldner angenommen habe, dass die Forderung des Gläubigers J. C. in den
Forderungen seiner Mutter R. C. bereits enthalten gewesen sei.
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Die Gläubigerin Ziff. 1 tritt diesem Vortrag entgegen, wonach sie 98.000,00 DM in mehreren Tranchen an den Schuldner übergeben habe und
dieser dann die einzelnen Festgelder am 09.06.1998 zu einem Festgeldanlagevertrag über 100.000,00 DM (Laufzeit 01.06.1998 bis 01.06.2003)
zusammengefasst habe, wobei pauschal 2.000,00 DM an bisher aufgelaufenen Zinsen mitberücksichtigt worden seien. Bezüglich der übrigen ca.
15.000,00 DM handele es sich um den Zinsanspruch der Gläubigerin Ziff. 1 aus der Festgeldanlage in Höhe von 100.000,00 DM.
9
Am 12.11.2001 trat der Gläubiger J. C. seine Forderung gegenüber dem Schuldner an die Gläubigerin Ziff. 1 ab und ermächtigte diese, in
eigenem Namen die Forderung im Insolvenzverfahren geltend zu machen und Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen (Bl.
267/269 d.A.). Die diesbezügliche ergänzende Forderungsanmeldung der Gläubigerin Ziff. 1 vom 14.11.2001 wurde durch das Amtsgericht
Esslingen mit Beschluss vom 25.01.202 als unzulässig zurückgewiesen (Anlage zum Schriftsatz der Gläubigerin Ziff. 1 vom 19.02.2002).
10 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze und Beschlüsse der Akte Bezug genommen.
II.
11 Die zulässige sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 03.04.2001 (5 IK 88/99) ist nicht begründet.
12 Zu Recht hat das Amtsgericht die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO versagt, weil der Schuldner im Gläubigerverzeichnis nach
§ 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO grob fahrlässig den Gläubiger J. C. nicht aufgeführt hat.
13 1. Die Gläubigerin Ziff. 1 hat gemäß § 290 Abs. 1 1. Halbsatz InsO im Schlusstermin vom 09.03.2001 den Antrag gestellt, dem Schuldner die
Restschuldbefreiung wegen des unvollständigen Gläubigerverzeichnisses zu versagen.
14 Die Gläubigerin Ziff. 1 war hierzu auch prozessführungsbefugt, obwohl ihr die Forderung, welche der Schuldner nicht im Gläubigerverzeichnis
aufgeführt hatte, erst am 12.11.2001 durch den Gläubiger J. C. und damit nach dem Schlusstermin abgetreten wurde.
15 Nach Auffassung der Kammer handelt es sich beim Verfahren bezüglich der Restschuldbefreiung um ein kontradiktorisches Verfahren (vgl.
Kübler/Prütting, Insolvenzordnung § 5 Rn. 4). Insoweit können die allgemeinen Grundsätze der Zivilprozessordnung bezüglich der
Prozessführungsbefugnis herangezogen werden. Danach ist die Prozessführungsbefugnis das Recht, über das behauptete Recht einen Prozess
als die richtige Partei im eigenen Namen zu führen. Dabei genügt, wenn sie beim Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vorliegt
(Vollkommer in Zöller vor § 50 Rz. 18 f). Dies hat insbesondere im Zivilprozess zur Folge, dass z.B. eine klagende Partei auch dann noch den
Prozess erfolgreich beenden kann, wenn ihr im Laufe des Prozesses der Anspruch von dritter Seite abgetreten wird. Vor diesem Hintergrund
sieht es die Kammer als ausreichend an, wenn die Insolvenzgläubigerin, die den Antrag auf Verweigerung der Restschuldbefreiung im
Schlusstermin stellt, die Forderung, welche nicht im Gläubigerverzeichnis durch den Schuldner aufgeführt wurde, nachträglich, aber noch vor
Bestandskraft des Beschlusses bezüglich der Restschuldbefreiung abgetreten erhält. Insoweit ist hier die Gläubigerin Ziff. 1 im Zeitpunkt der
Entscheidung über die Beschwerde des Schuldners zur Stellung des Antrages nach § 290 Abs. 1 1. Halbsatz InsO im Schlusstermin
prozessführungsbefugt.
16 Auf die umstrittene Frage, ob nur der Insolvenzgläubiger, der durch das Verhalten des Schuldners unmittelbar in eigenen Rechten betroffen ist,
sich auf den Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO berufen kann, kommt es insoweit nicht an.
17 2. Der Schuldner hat bei der Aufstellung des Gläubigerverzeichnisses zu seinem Insolvenzantrag nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Forderung
des Gläubigers J. C. über 10.000,00 DM zuzüglich Zinsen unstreitig nicht aufgeführt. Damit ist auch das Verzeichnis der gegen ihn gerichteten
Forderungen unzutreffend.
18 Der Schuldner hat bei der Weglassung des Gläubigers J. C. nach Auffassung der Kammer auch mindestens grob fahrlässig gehandelt. Denn der
Schuldner war im Zeitpunkt der Entgegennahme der 10.000,00 DM zur Anlage als Festgeld als selbständiger Versicherungsvermittler in der
Rechtsform des Einzelkaufmannes tätig, wie er selbst in Anlage 4 C des Eröffnungsantrages (Bl. 20 d.A.) angibt. Ferner hat der Schuldner
ausweislich des Gläubigerverzeichnisses Darlehensverbindlichkeiten gegenüber 12 Privatgläubigern in Höhe von ca. 650.000,00 DM. Das
Gericht geht dabei davon aus, dass diese Gläubiger Forderungen aus Kapitalanlageverträgen mit dem Schuldner haben. Insoweit hat der
Schuldner geschäftsmäßig Kapitalanlagen vermittelt. Er verfügte daher über eine entsprechende Buchhaltung. Jedenfalls hätte er eine derartige
ordnungsgemäße Buchhaltung im Zusammenhang mit der Vermittlung von Versicherungen und dem Abschluss von Kapitalanlageverträgen
nach Auffassung der Kammer gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 242 HGB führen müssen. Aber selbst wenn der Schuldner im Rahmen
seiner Tätigkeit keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt hätte, wäre dann der Schuldner
aufgrund der Kapitalanlageverträge mit den einzelnen Gläubigern mit einer Gesamtforderungshöhe von ca. 650.000 DM verpflichtet gewesen,
eine einfache Aufstellung bezüglich der einzelnen Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern zu führen.
19 Daher hätte der Schuldner auf jeden Fall auch den Gläubiger J. C. als solchen erkennen und im Gläubigerverzeichnis aufführen müssen. Da er
das nicht tat, handelte er mindestens grob fahrlässig.
20 Der Schuldner dringt nicht mit seiner Einlassung durch, er habe den Gläubiger J. C. versehentlich vergessen, weil er davon ausgegangen sei,
dass seine Forderung bereits in der Forderung der Gläubigerin Ziff. 1 enthalten gewesen sei. Denn der Schuldner hat unwidersprochen am
09.06.1998 der Gläubigerin Ziff. 1 einen Festgeldanlagevertrag über 100.000,00 DM mit der Laufzeit bis 01.06.2003 übergeben, wobei er die bis
dahin erhaltenen 98.000,00 DM sowie Zinsen pauschal in Höhe von 2.000,00 DM zusammengefasst hatte. Im Gläubigerverzeichnis zum
Insolvenzantrag weist der Schuldner dann auch richtig die Hauptforderung der Gläubigerin Ziff. 1 mit 100.000,00 DM und eine Zinsforderung von
13.089,58 DM aus. Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht der Kammer völlig unglaubhaft, wenn der Schuldner sich jetzt dahingehend einlässt,
er habe die 10.000,00 DM, die er unstreitig vom Gläubiger J. C. 1996 erhielt und als Festgeldanlage führte und 1997 für ein weiteres Jahr
prolongierte, in diesen 100.000,00 DM als enthalten angesehen. Denn die Zusammenfassung der unterschiedlichen Anlagebeträge der
Gläubigerin Ziff. 1 zu einem einzigen Festgeld von 100.000,00 DM ist bei 12 Privatgläubigern mit Kapitalanlagen so außergewöhnlich, dass dies
dem Schuldner in Erinnerung bleiben musste.
21 4. Die Kammer sieht im Weglassen der 10.000,00 DM zuzüglich Zins die - ungeschriebene - Wesentlichkeitsgrenze im Rahmen des § 290 Abs. 1
Nr. 6 InsO als überschritten an. Die Gesamtforderungen der Gläubiger betragen insgesamt ca. 1.050.000,00 DM. Hiervon stellen die 10.000,00
DM zuzüglich Zins ca. 1 % dar. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass aus Sicht des Gläubigers J. C. bzw. der Gläubigerin Ziff. 1 die 10.000,00
DM einen ganz erheblichen Betrag darstellen.
22 5. Die Gläubigerin Ziff. 1 hat den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Ziff. 6 durch eidesstattliche Versicherung des Gläubigers J. C. glaubhaft
gemacht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Schuldner den von der Gläubigerin Ziff. 1 vorgetragenen Sachverhalt bis auf seinen
behaupteten Irrtum zugestanden hat.
III.
23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich des Beschwerdewerts hat die Kammer das Interesse des Schuldners an einer
Restschuldbefreiung bei einer monatlichen Tilgungsrate von 300,00 EUR für die nächsten sechs Jahre berücksichtigt.