Urteil des LG Stuttgart vom 14.08.2008

LG Stuttgart (einstweilige verfügung, zpo, verwalter, herausgabe, frist, anfechtungsklage, bestand, verfügung, verfügungsverfahren, liste)

LG Stuttgart Beschluß vom 14.8.2008, 19 T 299/08
Wohnungseigentumsverfahren: Einstweilige Verfügung auf Herausgabe einer Eigentümerliste
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 09.07.2008 (9
(3) C 791/08) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens : EUR 500,00
Gründe
1 Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO statthafte sofortige Beschwerde gegen den Antrag auf Erlass einer
Einstweiligen Verfügung zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 09.07.2008 ist jedenfalls
in der Sache nicht begründet.
2 Dahingestellt kann letztlich bleiben, ob hier eine Beschwer des Antragstellers durch die erstinstanzliche
Entscheidung von EUR 600,00 überschritten ist und § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorliegend Anwendung findet (so
auch LG Konstanz NJW-RR 1995, 1102; LG Köln MDR 2003, 831; Musielak-Huber, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 922
Rn. 10; a.A. Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 922 Rn. 13 m.w.N.).
3 Zweifellos stand dem Antragsteller gegen den Verwalter im Vorfeld einer beabsichtigten, gegen die übrigen
Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage zu richtenden Anfechtungsklage ein Anspruch auf
Herausgabe einer Eigentümerliste zu, welche der Verwalter mit nicht nachvollziehbaren Gründen verweigert hat.
4 Mit dem Amtsgericht geht das Beschwerdegericht aber davon aus, dass zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit -
Eingang des Antrages auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung - hier noch kein Verfügungsgrund bestand, im
Einstweiligen Verfügungsverfahren schon Herausgabe einer Eigentümerliste zum Zwecke der Verwendung in
einem Anfechtungsverfahren zu verlangen. Das erforderliche Eilbedürfnis für eine solche Leistungsverfügung lag
auch bis zur - einseitigen - Erledigungserklärung des Klägers mit Schriftsatz vom 13.08.2008 noch nicht vor. Der
Kläger hat etwa zeitgleich - und musste dies zur Fristwahrung tun - eine Anfechtungsklage erhoben. Hieran war
er gem. § 44 WEG nicht gehindert. Ausreichend ist die namentliche Bezeichnung der beklagten
Wohnungseigentümer im Rechtsstreit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 44 Abs. 1 S. 2 WEG).
5 Vor Einleitung eines Eilverfahrens hätte der Antragsteller zuwarten bzw. gegenüber dem Gericht anregen können
- was er im übrigen dann auch getan hat -, dass das Gericht im Anfechtungsverfahren dem als
Zustellungsbevollmächtigten der Beklagten gem. § 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG fungierenden Verwalter gem. § 142
Abs. 1 ZPO eine Frist zur rechtzeitigen Beibringung der Liste setzt, zumal hierzu unter Berücksichtigung der
vorgerichtlichen Einlassung des Verwalters aller Anlass bestand.
6 Vor Ablauf der gesetzten Frist bestand jedenfalls ein Verfügungsgrund für ein der Anfechtungsklage vor
geschaltetes Einstweiliges Verfügungsverfahren nicht. Vorliegend braucht nicht entschieden zu werden, ob ein
solcher Verfügungsgrund aber dann besteht, sobald der Verwalter auch im Anfechtungsverfahren die
Herausgabe der Liste explizit verweigert bzw. innerhalb der gerichtlich gesetzten Frist nicht reagiert. Denn hier
hat der Verwalter innerhalb der gesetzten Frist im Sinne der gerichtlichen Auflage reagiert.
7 Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
8 Den Streitwert für das Beschwerdeverfahren bemisst auch das Beschwerdegericht mit einem Wert bis EUR
500.00, einem geringen Bruchteil der Hauptsache, da die herausverlangte Eigentümerliste nur eine der
prozessualen Voraussetzungen für die gerichtliche Durchsetzung des Anfechtungsanspruches ist.
9 Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (BGH NJW 2003, 1531; Zöller-Vollkommer, ZPO,
16. Aufl., § 922 Rn. 14).