Urteil des LG Stuttgart vom 01.08.2002

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LG Stuttgart Urteil vom 1.8.2002, 13 O 122/01
Leitsätze
Macht ein Zeitungsverlag im Zusammenhang mit der Annahme und Ausführung von Anzeigenaufträgen den Vertrauensschaden geltend, weil der
Geschäftsführer des Kunden gegen die Insolvenzantragspflicht gem. § 64 Abs. 1 GmbHG verstoßen hat, kann er sich nicht auf die
Beweiserleichterung des § 252 S. 2 BGB berufen und pauschal behaupten, er hätte statt dessen andere Anzeigenaufträge annehmen und daraus
die vollen Inseratskosten erzielen können. Der konkrete Schaden ist darzulegen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des
auf Grund des Urteils zu Gunsten der Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagte leistet vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe.
Gebührenstreitwert: EUR 14.501,11 (DM 28.361,71)
Tatbestand
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Die Klägerin ist ein Verlagshaus, das eine Zeitung herausgibt. Sie verlangt von der Beklagten im Zusammenhang mit der Annahme und
Ausführung von Anzeigenaufträgen Schadenersatz wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht.
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Die Beklagte war Gesellschafter-Geschäftsführerin einer Werbeagentur, die in der Rechtsform einer GmbH betrieben wurde. Eine Mitarbeiterin
der Werbeagentur erteilte der Klägerin zu Gunsten von Kunden der Werbeagentur den Auftrag, am 13.10., 2.11., 11.11., 12.11. und 8.12.1998
Anzeigen zu schalten. Als Honorar vereinbarten die Werbeagentur und die Klägerin insgesamt DM 27.915,51 (brutto). In diesem Honorar
berücksichtigt war ein 15%-igen Rabatt für Anzeigen eines bestimmten Kunden, den die Werbeagentur für ein Auftragsvolumen von 10.000mm
ausgehandelt hatte. Die Klägerin führte die Leistungen aus. Die Werbeagentur schöpfte zu Gunsten des Rabatt-Kunden das Auftragsvolumen
nicht aus. Der von der Klägerin gewährte Rabatt belief sich auf DM 3.104,87. Die Werbeagentur bezahlte die Rechnungen nicht. Im Dezember
1998 beschloss die Beklagte die Auflösung ihrer Werbeagentur im Wege der Liquidation, wozu sie einen Steuerberater als Liquidator bestellte.
Im April 1999 verkaufte die Beklagte die Gesellschaftsanteile an einen in Spanien ansässigen Käufer und übergab die Geschäftsunterlagen.
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Am 01.04.1999 wurde die Liquidation der Werbeagentur ins Handelsregister eingetragen. Die Klägerin erhob gegen die Werbeagentur am
15.04.1999 Klage auf Bezahlung der Anzeigenaufträge, nahm aber die Klage zurück, nachdem sie von der Liquidation erfuhr. Durch das
Verfahren entstanden der Klägerin Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von DM 1.620,00.
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Die Werbeagentur hatte bereits im April 1998 erhebliche Verbindlichkeiten und überzogene Kreditlinien. Wegen der Einzelheiten wird auf den
Schriftsatz der Klägerin vom 14.02.2002, Bl. 74 ff. d.A. und den Schriftsatz der Beklagten vom 27.03.2002, Bl. 254 ff. d.A.) Bezug genommen.
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Die Klägerin nimmt die Beklagte persönlich auf Schadenersatz in Höhe des Netto-Anzeigenhonorars einschließlich der Rabattrückbelastung von
DM 26.741,71 und der vergeblichen Verfahrenskosten von DM 1.620,00 in Anspruch.
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Sie trägt vor:
7
Die Werbeagentur sei bereits seit Mitte Mai 1998 zahlungsunfähig und überschuldet gewesen, ohne dass eine positive Fortbestehensprognose
bestanden hätte. Dies habe die Beklagte erkannt und dennoch keinen Insolvenzantrag gestellt.
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Die Klägerin hätte in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit statt des Geschäfts mit der Werbeagentur ein anderes geschlossen. Sie hätte die
Anzeigenplätze anderweitig belegt und daraus Einnahmen in gleicher Höhe erzielt, die ihr nun entgangen seien.
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Die Klägerin beantragt:
10 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 28.361,71 nebst 8% Zinsen sein Rechtshängigkeit zu zahlen.
11 Die Beklagte beantragt:
12 Die Klage wird abgewiesen.
13 Sie trägt vor:
14 Sie habe nicht gewusst, dass es sich bei dem Steuerberater und dem Käufer um gewerbsmäßige Aufkäufer konkursreifer Gesellschaften
handele. Die Gesellschaft sei nicht überschuldet gewesen und habe sogar eine positive Liquidationsbilanz aufgewiesen.
Entscheidungsgründe
15 Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadenersatz, weil sie jedenfalls ihren Schaden nicht ausreichend dargetan hat.
16 Als Anspruchsgrundlage für eine persönliche Haftung der Beklagten als GmbH-Geschäftsführerin kommt § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §
64 Abs. 1 GmbHG in Betracht. Es kann vorliegend allerdings dahin gestellt bleiben, ob die Beklagte bereits vor Erteilung der Anzeigenaufträge
an die Klägerin eine Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrages getroffen hat, da die Klägerin ihren Schaden nicht ausreichend dargetan hat.
17 Gem. § 823 BGB in Verbindung mit § 249 BGB wäre die Klägerin so zu stellen, wie sie gestanden hätte, wenn die Beklagte als Geschäftsführerin
ihrer - unterstellten - Pflicht zur Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nachgekommen wäre. Ihr Schadenersatzanspruch geht auf
das so genannte negative Interesse (Palandt, BGB, 61. Aufl. § 823 Rn. 159). Da die Klägerin die vollen Inseratskosten ersetzt verlangt, hätte sie
darlegen und erforderlichenfalls beweisen müssen, dass sie diese Inseratskosten auch anderweitig verdient hätte. Dies hat sie nicht getan (a.).
Auf die Beweiserleichterung gem. § 252 S. 2 BGB kann sie sich im Hinblick auf die Besonderheiten in ihrer Branche nicht berufen (b.). Für eine
Schätzung des Schadens gem. § 287 ZPO fehlen dem Gericht die nötigen Anhaltspunkte (c.). Die bei der Klägerin entstandenen Gerichts- und
Anwaltskosten waren vermeidbar (d.).
18 a. Die Klägerin hat lediglich pauschal vorgetragen, sie hätte "statt des Geschäfts mit der Werbeagentur ein anderes abgeschlossen". Auf den
Hinweis des Gerichts, dass dieser Vortrag auch im Hinblick auf die verschiedenen Veröffentlichungsdaten zu pauschal erscheint und dass
konkret vorgetragen werden solle, ob interessierte Anzeigenkunden wegen der von der Werbeagentur geschalteten Anzeigen zurückgewiesen
wurden, ist kein weiterer Sachvortrag erfolgt. Dieser wäre aber erforderlich gewesen, um feststellen zu können, in welchem Umfang die Klägerin
für die fraglichen Tage Anzeigenaufträge von Dritten entgegengenommen hätte und dafür ein gleichwertiges Honorar erhalten hätte.
19 b. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB berufen. Zwar reicht es aus, wenn ein Geschädigter die
Umstände darlegen kann, aus denen sich auf Grund ihres gewöhnlichen Verlaufs oder auf Grund ihrer Besonderheit die Wahrscheinlichkeit des
Gewinneintritts ergibt (BGHZ 54, 45 (55)). Solche Umstände hat die Klägerin nicht vorgetragen. Sie sind auch nicht ohne weiteres anzunehmen.
Das Gericht vermag sich insbesondere nicht der Auffassung der Klägerin anzuschließen, bei Anzeigen handele es sich um marktgängige Waren,
mit deren Gewinn bringender Veräußerung zu rechnen sei. Auch kann nicht ein gewöhnlicher Lauf der Dinge angenommen werden, wonach die
Klägerin ihr Anzeigenvolumen Gewinn bringend am Markt platziert.
20 Zeitungen können durch verschiedene Faktoren den Umfang ihres Anzeigenvolumens je Ausgabe steuern und so flexibel der Nachfrage der
Anzeigenkunden gerecht werden. So besteht bei einer großen Nachfrage beispielsweise die Möglichkeit, weitere Blätter der Ausgabe
hinzuzufügen, redaktionelle Beiträge zu kürzen oder diese zu einem späteren Zeitpunkt zu drucken. Andererseits können Lücken durch die
Hereinnahme vorhandener Beiträge, Eigenwerbung oder Leserinformationen gefüllt werden. Zeitungen verfügen somit, was die Klägerin auch
nicht behauptet hat, nicht über ein festes Anzeigevolumen je Ausgabe. Noch weniger ist von der Klägerin vorgetragen worden oder gar
gerichtsbekannt, dass Ende des Jahres 1998 auf dem Anzeigenmarkt ein Nachfrageüberhang vorhanden war, der dazu geführt hat, dass
Anzeigenaufträge nicht angenommen werden konnten. Es ist also nicht erkennbar, dass die Klägerin auch bei Nichtdurchführung der
Anzeigenaufträge der Werbeagentur in gleicher Höhe Einnahmen erzielt hätte.
21 c. Das Gericht sieht sich in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte auch nicht in der Lage, den konkreten Schaden der Klägerin gem. § 287 ZPO
zu schätzen. Die Klägerin hat es ausdrücklich abgelehnt, ihre Kalkulation bezüglich der Anzeigenaufträge offen zu legen.
22 d. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von DM 1.620,00 für die vergebliche
gerichtliche Inanspruchnahme der Werbeagentur. Die Klägerin hat aus wirtschaftlichen Erwägungen davon abgesehen, die sich in Liquidation
befindliche Werbeagentur in Anspruch zu nehmen. Hätte sie vor Klageeinreichung einen Handelsregisterauszug angefordert, wäre ihr die
Liquidation rechtzeitig bekannt gewesen, so dass sie die Kosten bereits im Vorfeld hätte vermeiden können. Dann wären aber weder die
Gerichtsgebühren noch die Prozessgebühr der Klägerin entstanden.
23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.