Urteil des LG Stuttgart vom 29.06.2004

LG Stuttgart: deckung, bedingter vorsatz, zahlungsunfähigkeit, verfügung, wirtschaftsprüfer, gläubigerbenachteiligung, zahlungseinstellung, sicherheitsleistung, zwangsvollstreckung, grundbuchamt

LG Stuttgart Urteil vom 29.6.2004, 15 O 146/04
Insolvenzanfechtung: Inkongruente Deckung durch Besicherung einer Steuerschuld
Tenor
1. Das beklagte Land wird verurteilt, die Löschungsbewilligung für die im Grundbuch von M., Band 33, Blatt 1338, im Grundbuch des Amtsgerichtes
A. eingetragene Grundschuld auf der Fl.Nr. 1617 S., Campingplatz, Erholungsfläche zu 1,9005 ha,
- 97/14941 Anteile (Einlagebogen Nr. 4)
- 108/14941 Anteile (Einlagebogen Nr. 5)
- 97/14941 Anteile (Einlagebogen Nr. 11)
- 108/14941 Anteile (Einlagebogen Nr. 12)
- 120/14941 Anteile (Einlagebogen Nr. 22)
- 144/14941 Anteile (Einlagebogen Nr. 23)
- 72/14941 Anteile (Einlagebogen Nr. 36)
- 72/14941 Anteile (Einlagebogen Nr. 56)
- 108/14941 Anteile (Einlagebogen Nr. 62)
- 72/14941 Anteile (Einlagebogen Nr. 67)
- 37/14941 Anteile (Einlagebogen Nr. 68)
- 157,5/14941 Anteile (Einlagebogen Nr. 69)
- 105/14941 Anteile (Einlagebogen Nr. 71)
- 112/14941 Anteile (Einlagebogen Nr. 78)
- 164/14941 Anteile (Einlagebogen Nr. 81)
- 120/14941 Anteile (Einlagebogen Nr. 83)
- 110/14941 Anteile (Einlagebogen Nr. 88)
- 108/14941 Anteile (Einlagebogen Nr. 92)
- 216/14941 Anteile (Einlagebogen Nr. 93)
- 72/14941 Anteile (Einlagebogen Nr. 94)
- 2383/14941 Anteile (Einlagebogen Nr. 95)
abzugeben.
2. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die dem Kläger anfallenden Kosten anlässlich der Löschung der Grundschuld zu
tragen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Streitwert: 150.000,00 EUR
Tatbestand
1
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter gegenüber dem beklagten Land Ansprüche aus Insolvenzanfechtung geltend.
2
Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts E. vom 31. Oktober 2003 (Anlage K 1, Bl. 10 d.A.). zum Insolvenzverwalter über das
Vermögen der W. GmbH mit ehemaligem Sitz in D., bestellt. Voraus ging die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter gemäß Beschluss des
Amtsgerichts E. vom 22. September 2003 (Anlage K 2, Bl. 11 d.A.). Das Insolvenzverfahren kam durch Eigenantrag der Schuldnerin vom 22.
September 2003 (Anlage K 3, Bl. 12 d.A.) in Gang und wurde mit Zahlungsunfähigkeit und Zahlungseinstellung ab 3. September 2003 begründet.
3
Die Schuldnerin ist Eigentümerin zahlreicher Parzellen eines in M. bei A. gelegenen Campingplatzes.
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Sie schuldet dem Finanzamt Umsatzsteuern in Höhe von 361.067,62 EUR. Diese Steuerschuld beruht darauf, dass für das Geschäftsjahr 2001
eine berichtigte Umsatzsteuererklärung abgegeben werden musste, weil zuvor massive Versäumnisse innerhalb des schuldnerischen
Unternehmens anlässlich der Erfassung von Eingangs- und Ausgangsrechnungen sowie der Erstellung der gegenüber dem Finanzamt
abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldung festgestellt werden mussten. Anlässlich der berichtigten Steuererklärung wurde vom Finanzamt die
entsprechende Steuerveranlagung vorgenommen und die Umsatzsteuernachzahlung geltend gemacht.
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Mit Schreiben des für die Schuldnerin tätigen Wirtschaftsprüfers W. vom 28. April 2003 (Anlage K 4, Bl. 13 d.A.) wurde dem Finanzamt der
Sachverhalt nochmals erläutert und außerdem mitgeteilt:
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„Zwischenzeitlich ist die Gesellschaft durch die überall greifbare allgemeine wirtschaftliche Lage sowie die Kaufzurückhaltung im
Konsumentenbereich erheblich getroffen worden, was dazu führt, dass derzeit die liquiden Mittel zur fristgemäßen Begleichung der
Umsatzsteuerrestzahlung 2001 bedauerlicherweise nicht zur Verfügung stehen, obwohl der Gesellschafter, Herr K. W., erhebliche
Gesellschafterleistungen in Form von Gesellschafterdarlehen in die Gesellschaft eingebracht hat. Er hat darüber hinaus zu Lasten
seines Privatvermögens erhebliche Besicherungen zur Verfügung gestellt, um die Gesellschaft und ca. 20 Arbeitsplätze zu erhalten.
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Um es zum einen der Gesellschaft zu ermöglichen, ihren Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten, zum anderen für das Finanzamt K. die
Umsatzsteuerrestzahlung 2001 zu realisieren, beantrage ich im Auftrag der vorbezeichneten Gesellschaft Stundung, hilfsweise
Vollstreckungsaufschub in der Weise, als mit sofortigem Beginn monatliche Teilzahlungen von 50.000,00 EUR auf die
Umsatzsteuerrestschuld bis zur endgültigen Begleichung bezahlt werden.
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Ich halte unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen monatlichen Raten den Steueranspruch für nicht gefährdet, weshalb ich von der
Gestellung der Sicherheitsleistung Abstand zu nehmen bitte.“
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Mit Bescheid vom 02.05.2003 (Anlage K 5, Bl. 14 d.A.) wurde der Stundungsantrag abgelehnt und mitgeteilt, dass wegen der
Umsatzsteuerschuld von 361.067,63 EUR in die Vollstreckung gegangen werde. Zur Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen stellte das
Finanzamt gegen entsprechende Sicherheitsleistung und angemessene Ratenzahlung einen Vollstreckungsaufschub in Aufsicht.
10 Am 12.05.2003 fand zwischen dem Wirtschaftsprüfer der Schuldnerin und dem Finanzamt K., vertreten durch Herrn F. und Frau S., eine
Besprechung statt. Über diese wurde vom Wirtschaftsprüfer eine Aktennotiz (Anlage K 6, Bl. 15 d.A.) gefertigt. Danach wurde vereinbart, dass die
Schuldnerin monatliche Raten von 25.000,00 EUR an das Finanzamt zur Tilgung der rückständigen Umsatzsteuer zu bezahlen habe und dass
Herr W. „als Besicherung eine Grundschuld zu Lasten der Grundstücke A., in entsprechender Höhe zur Verfügung stelle“. Der Erlass von
Säumniszuschlägen bis maximal 50 % wurde für den Fall der Begleichung der Steuerschuld in Aussicht gestellt. Herr F. teilte in der Besprechung
weiter mit, dass die Umsatzsteuer-Jahreserklärung als Selbstanzeige im Sinne des § 371 AO gewertet werden könne. Voraussetzung sei aber,
dass die Steuerschuld innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ausgeglichen sei, ansonsten könnten strafrechtliche Auswirkungen wohl
nicht vermieden werden.
11 Der Antrag auf Eintragung der Grundschuld vom 12.06.2003 (Anlage K 7, Bl. 16 d.A.) ging am 16.06.2003 beim Grundbuchamt A. ein (Anlage K
8, Bl. 17 d.A.) ein Berichtigungsantrag (auf Veranlassung des Grundbuchamts) vom 01.07.2003 ging am 03.07.2003 beim Grundbuchamt A. ein
(Anlage K 9, Bl. 18 d.A.). Beide Anträge wurden ausschließlich von der Schuldnerin gestellt. Die Eintragung der Grundschuld erfolgte am
03.07.2003 (Anlage K 10, Bl. 19 d.A.).
12 Mit Schreiben vom 11.11.2003 (Anlage K 11, Bl. 20 d.A.) hat der Kläger gegenüber dem Finanzamt die Insolvenzanfechtung geltend gemacht
und zur Abgabe der Löschungsbewilligung für die eingetragenen Grundschulden aufgefordert. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 28.11.2003
die Anfechtung zurückgewiesen.
13 Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Anfechtungstatbestände der §§ 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 133 Abs. 1 InsO erfüllt seien. Die anfechtbare
Rechtshandlung der Schuldnerin sei erst mit Eintritt ihrer Wirkungen am 03.07.2003 erfolgt und damit innerhalb des Drei-Monats-Zeitraums des §
131 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 InsO. Es liege eine inkongruente Deckung vor und die Schuldnerin sei zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig gewesen
bzw. sei dem Finanzamt bekannt gewesen, dass eine Gläubigerbenachteiligung gegeben sei. Schließlich habe die Schuldnerin mit
Benachteiligungsvorsatz gehandelt und das Finanzamt habe hiervon Kenntnis gehabt (§ 133 Abs. 1 InsO).
14 Der Kläger beantragt:
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Wie aus Ziff. 1. und 2. des Urteilstenors ersichtlich.
16 Das beklagte Land beantragt:
17
Klagabweisung.
18 Es ist der Meinung, dass es nicht auf den Zeitpunkt der Eintragung der Grundschuld ankomme, sondern auf den der ersten Antragstellung,
weswegen die im Streit stehende Rechtshandlung der Schuldnerin außerhalb des Drei-Monats-Zeitraums liege. Im Übrigen handle es sich um
eine kongruente Deckung und die Schuldnerin habe nicht mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt, zumindest sei ein solcher dem Finanzamt
nicht bekannt gewesen.
19 Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt des
Sitzungsprotokolls vom 18.05.2003 (Bl. 41/43 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
20 Die zulässige Klage ist begründet.
21 Das beklagte Land ist gemäß § 143 Abs. 1 InsO verpflichtet, die Grundschuld auf ihre Kosten formgerecht an die Insolvenzschuldnerin zurück zu
übertragen, weil es sich bei der Übertragung dieser Grundstücksrechte um eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne der §§ 129 ff. InsO
handelt. Statt der Rückübertragung kann der Kläger als Insolvenzverwalter die Löschung des Rechts verlangen (Münchener Kommentar, InsO,
Band 2, 2002, Kirchhof, § 143, Rn. 35).
22 Eine anfechtbare Rechtshandlung des Insolenzschuldners im Sinne des § 129 InsO ist jedes Handeln, das eine rechtliche Wirkung auslöst, wie
die Bewilligung und der Antrag auf Eintragung der streitgegenständlichen Grundschuld.
23 Diese Rechtshandlung ist ursächlich für eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger. Dabei setzt § 129 InsO eine objektive Benachteiligung der
Gläubiger in ihrer Gesamtheit voraus. Sie liegt vor, wenn sich die Befriedigung der Gläubiger im Falle des Unterbleibens der angefochtenen
Handlung günstiger gestaltet hätte.
24 Bei den hier in Betracht kommenden Anfechtungstatbeständen der §§ 131 Abs. 1 Ziff. 2 und 3, 133 Abs. 1 InsO genügt eine mittelbare
Benachteiligung, d. h. es reicht aus, dass zu der Rechtshandlung ein Umstand hinzu tritt, der zur Gläubigerbenachteiligung führt. Dies steht
vorliegend außer Zweifel, denn durch die Belastung des Grundstückes mit der Grundschuld zugunsten des beklagten Landes in Höhe von
360.000,00 EUR ist dieser Vermögenswert wirtschaftlich der Insolvenzmasse entzogen worden, wodurch die Befriedigungsaussicht der
Insolvenzgläubiger erheblich geschmälert wird.
25 Der Anfechtungsgrund des § 131 Abs. 1 Ziff. 2 InsO und auch der des § 131 Abs. 1 Ziff. 3 InsO sind erfüllt.
26 Nach § 131 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung gewährt, die er nicht oder nicht in der
Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte (Inkongruente Deckung).
27 Unzweifelhaft war die Steuerschuld entstanden und zur Zahlung fällig zu einem Zeitpunkt, als dem beklagten Land keinerlei Anspruch
gegenüber der Schuldnerin auf Besicherung zustand. Diese wurde vielmehr erst eingeräumt, als sich die Insolvenzschuldnerin bereits in der
Krise befand. Das Schreiben des Wirtschaftsprüfers W. vom 28.04.2003 schildert unmissverständlich dem Finanzamt die schwierige
wirtschaftliche Lage der Schuldnerin, die im Übrigen auch der Behörde bekannt gewesen sein muss aufgrund der jährlichen Steuererklärungen
der Insolvenzschuldnerin.
28 Das beklagte Land lehnte eine die Fälligkeit hinausschiebende Stundung ab und stellte lediglich unter fortgesetzter Erhebung der
Säumniszuschläge einen Vollstreckungsaufschub in Aussicht für den Fall, dass eine Besicherung und Ratenzahlungen erfolgen würden.
29 Von einer Kreditierung gegen Grundschuldeinräumung kann keinesfalls die Rede sein. Eine inkongruente Deckung wird vom Bundesgerichtshof
seit seiner Entscheidung am 09.07.1997 (BGHZ 136, 309 ff.) in ständiger Rechtsprechung dann angenommen, wenn der Schuldner in der Krise
zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung geleistet hat (BGH Urteil vom 18.12.2003, Az. IX ZR 9/03; BGH, Urteil
vom 18.12.2003, Az. IX ZR 199/02).
30 Unzweifelhaft hat die Schuldnerin die Besicherung vorgenommen auf das Drängen des Finanzamtes, um die angedrohte Vollstreckung
abzuwenden und zudem auch unter dem Druck des strafrechtlichen Steuerhinterziehungsverfahrens.
31 Von einem Bargeschäft im Sinne des § 142 InsO (Münchener Kommentar/Kirchhof, a.a.O., § 142, Rn. 7) kann damit keinesfalls die Rede sein.
32 Hinzu kommt, dass die Sicherungsabrede vom 12.05.2003 ausweislich der Aktenvermerk-Niederschrift des Finanzamtes K. vom selben Tag
(Anlage B 1, Bl. 37 d.A.) zu unbestimmt war, um einklagbar zu sein (Münchener Kommentar/Kirchhof, a.a.O., § 131, Rn. 20). Denn es heißt dort:
„Gewährung einer Grundschuld auf ein unbelastetes Grundstück in A.“
33 Diese Streitfrage zwischen den Parteien kann aber letztlich dahingestellt bleiben, weil auf jeden Fall aus den übrigen zuvor genannten Gründen
die Inkongruenz der Deckung folgt.
34 Die anfechtbare Rechtshandlung ist auch innerhalb des Drei-Monats-Zeitraums des § 131 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 InsO erfolgt.
35 Gemäß § 140 Abs. 1 InsO gilt eine Rechtshandlung als in dem Zeitpunkt vorgenommen, indem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Bei der
Belastung eines Grundstücks mit einem Recht setzt der Erwerb gemäß § 873 Abs. 1 BGB die Einigung über den Eintritt der Rechtsänderung und
die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch voraus. Die Eintragung erfolgte ausweislich des Grundbuchauszuges am 03.07.2003 und
der Insolvenzeröffnungsantrag wurde am 22.09.2003 gestellt, so dass die Rechtshandlung innerhalb des Drei-Monats-Zeitraums erfolgt ist.
36 Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Eintragungsantrags kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 InsO nicht
vorliegen.
37 Das Gericht schließt sich dabei nicht der vom Beklagten im Einzelnen dargelegten und zitierten Literaturmeinung an, sondern der BGH-
Rechtsprechung (BGH ZIP 1997, 423 ff.). Die dortigen Erwägungen gelten auch für § 140 Abs. 2 InsO, wie der BGH ausdrücklich feststellt.
Danach setzt § 140 Abs. 2 InsO nicht nur die Bindung des Schuldners an die Willenserklärung gemäß § 873 Abs. 2 BGB voraus, sondern
insbesondere auch, dass der „andere Teil“ - also der Anfechtungsgegner - den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Grund
dafür ist die Erwägung, dass der Schuldner einen vom anderen Teil gestellten Antrag nicht seinerseits zurücknehmen kann. Erst mit einem
eigenen Antrag hat der Anfechtungsgegner eine gesicherte Rechtsposition erlangt, die sogar durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
nicht mehr beeinträchtigt werden kann. Ist dagegen - wie vorliegend - der Eintragungsantrag allein vom Schuldner selbst gestellt worden, so
vermag dieser - oder sein Insolvenzverwalter - den Antrag noch rechtswirksam zurückzunehmen, solange die Eintragung nicht vollendet ist.
Dann könnte es nicht ohne ein zusätzliches Eingreifen des Antragsberechtigten zur Eintragung kommen. Die Rechtslage des
Anfechtungsgegners gilt noch nicht als hinreichend gesichert. Das hat er selbst zu verantworten, weil er ohne eigenen Eintragungsantrag nicht
alles in seiner Macht Stehende veranlasst hat, um sich selbst zu schützen.
38 Das Finanzamt hätte den Eintragungsantrag ohne weiteres vor Beginn des Drei-Monats-Zeitraums stellen können. Aufgrund seines
Versäumnisses sind die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 InsO nicht gegeben. Es verbleibt bei der Regelung des § 140 Abs. 1 InsO (vgl. hierzu
Münchener Kommentar/Kirchhof, § 140, Rn. 39).
39 Die Schuldnerin war auch zur Zeit der Handlung (03.07.2003) zahlungsunfähig (§ 131 Abs. 1 Ziff. 2 InsO).
40 Gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die
Zahlungseinstellung wird nicht verlangt, sondern ist lediglich ein Indiz für die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO).
41 Die Schuldnerin sah sich einer fälligen - vom Finanzamt zu keinem Zeitpunkt gestundeten - Umsatzsteuerschuld in Höhe von 361.067,62 EUR
ausgesetzt, die zu erfüllen sie nicht im Stande war, wie der Wirtschaftsprüfer W. bereits im Schreiben vom 28. April 2003 dem Finanzamt
unmissverständlich mitteilte.
42 Dass das Unvermögen, eine fällige Zahlungspflicht in Höhe von 361.067,62 EUR zu erfüllen, ausreicht, um eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne
des § 17 Abs. 2 S. 1 InsO und damit auch im Sinne des § 131 Abs. 1 Ziff. 2 InsO zu bejahen, steht außer Frage.
43 Dass tatsächlich zur Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen von der Schuldnerin noch zwei Raten in Höhe von je 25.000,00 EUR am
24.06.2003 und am 18.07.2003 bezahlt wurden, steht der Annahme der Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen, da gerade keine
Zahlungseinstellung verlangt wird.
44 Damit ist der Anfechtungsgrund des § 131 Abs. 1 Ziff. 2 InsO gegeben.
45 Aber auch der des § 131 Abs. 1 Ziff. 3 InsO ist erfüllt.
46 Hier wird das Merkmal der „Zahlungsunfähigkeit“ ersetzt durch die Kenntnis des Gläubigers von der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger.
Nach § 131 Abs. 2 InsO steht der Kenntnis der Benachteiligung die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung
schließen lassen.
47 Die Krise der Schuldnerin war dem Finanzamt bekannt durch die Steuererklärungen, auf jeden Fall aber durch das Schreiben des
Wirtschaftsprüfers vom 28. April 2003.
48 Die eingeräumte Sicherheit stellt eine inkongruente Deckung im Sinne des § 131 Abs. 1 InsO dar und zugleich ein nach § 286 ZPO zu
würdigendes Beweisanzeichen für die Kenntnis von einer Gläubigerbenachteiligung (BGH, Urteil vom 18.12.2003, Az. IX ZR 199/02).
49 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum früheren Recht bildet eine inkongruente Deckung in der Regel ein starkes
Beweisanzeichen für die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und für die Kenntnis des Gläubigers von dieser Absicht. Voraussetzung ist
allerdings, dass die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung
Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln.
50 Diese Rechtsprechung hat auch unter der Geltung der Insolvenzordnung Bestand (BGH, a.a.O., m.w.N.). Für § 131 Abs. 1 Ziff. 3 InsO folgt daraus,
dass der Inkongruenz dann ein gemäß § 286 ZPO zu berücksichtigendes Beweisanzeichen für eine Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer
Gläubiger-Benachteiligung zu entnehmen sein kann, wenn er - was vom Insolvenzverwalter zu beweisen ist - bei Vorname der Handlung wusste,
dass sich der Schuldner in einer finanziell beengten Lage befand.
51 Mit dem vorgelegten Schreiben vom 28. April 2003 hat der Kläger hinreichend nachgewiesen, dass das Finanzamt wusste, dass sich die
Schuldnerin tatsächlich in einer finanziell beengten Lage befand.
52 Damit ist auch der Anfechtungsgrund des § 131 Abs. 1 Ziff. 3 InsO gegeben.
53 Nachdem eine Anfechtung bereits gemäß § 131 InsO begründet ist, kommt es auf den weiteren Streit der Parteien zum Vorliegen der
Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO nicht an.
54 Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass sich aus den vorgenannten Ausführungen und den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai
2003, Az. IX ZR 169/02 und vom 18. Dezember 2003, Az. IX ZR 199/02 ohne weiteres ergibt, dass bei der Schuldnerin
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und beim beklagten Land als Gläubiger Kenntnis hiervon vorlagen.
55 Die Sicherheit wurde gewährt unter der Androhung der Vollstreckung und des Strafverfahrens. Es lag eine inkongruente Deckung vor, und das
Finanzamt wusste, dass sich die Schuldnerin in der Krise befand und durch die Grundschuldbestellung die Insolvenzmasse verkürzt wird. Dies
war letztlich der Zweck der Besicherung, sich vorab aus dem Grundstück befriedigen zu können. Im Übrigen genügt für die
Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners bedingter Vorsatz, also das „billigende Inkaufnehmen“ einer Benachteiligung der
Insolvenzgläubiger, das dann zu bejahen ist, wenn der Schuldner das Ziel verfolgt, eine drohende Vollstreckung abzuwenden. Denn dann will er
den einen Gläubiger bevorzugt vor den anderen befriedigen.
56 Nachdem der Kläger die Insolvenzanfechtung gegenüber dem beklagten Land geltend gemacht hat, ist das beklagte Land gemäß § 143 Abs. 1
InsO verpflichtet, auf seine Kosten die Grundschuld zurückzugewähren, indem es die Löschungsbewilligung abgibt und die anlässlich die
Löschung der Grundschuld anfallenden Kosten trägt.
57 Der Klage war deshalb in vollem Umfang stattzugeben.
58 Einer Einholung der von den Parteien angebotenen Beweise bedurfte es nicht, da die Entscheidung auf dem unstreitigen, von ihnen
vorgetragenen Sachverhalt einschließlich der zugleich vorgelegten, ebenfalls unstreitigen Anlagen beruht.
59 Die nachgereichten - für den Kläger nachgelassenen, für das beklagte Land nicht nachgelassenen - Schriftsätze gaben keine Veranlassung zur
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, nachdem das Urteil auf dem unstreitigen vor dem Verhandlungstermin vorgebrachten
Tatsachenvortrag basiert und Rechtsausführungen jederzeit möglich sind. Im Übrigen sah sich das beklagte Land nicht veranlasst, auf den
neuerlichen Vergleichsvorschlag des Klägers einzugehen oder hierüber zu verhandeln.
60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 894, 895 ZPO.
61 Bei der Streitwertfestsetzung wurde § 6 S. 2 ZPO und damit der geringere Grundstückswert berücksichtigt.