Urteil des LG Stuttgart vom 03.02.2006

LG Stuttgart (kläger, zahlung, gläubiger, höhe, zahlungsunfähigkeit, anlage, schuldner, verfügung, gläubigerbenachteiligung, zwangsvollstreckung)

LG Stuttgart Urteil vom 3.2.2006, 18 O 619/05
Insolvenzanfechtung: Inkongruente Deckung bei Leistung zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.900,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem
Basiszinssatz seit dem 21.07.2005 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Streitwert: 7.900,00 Euro
Tatbestand
1
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus erfolgter Insolvenzanfechtung geltend.
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Der Kläger ist Treuhänder in dem Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der ... die die
Insolvenzeröffnung am 15.04.2005 selbst beantragt hatte (vgl. den Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts
Ludwigsburg – 1 IK 118/05 – vom 10.05.2005, Anlage K 1).
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Zwischen den Eheleuten ... und ... und der Beklagten bestand ein Mietvertragsverhältnis über eine
Mietwohnung ... in .... Aus diesem Mietverhältnis resultierten Mietschulden in Höhe von 7.900,00 Euro.
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Die Insolvenzschuldnerin sowie ihr Ehemann waren durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts Ludwigsburg –
10 C 3313/04 – vom 29.11.2004 zur Räumung und Herausgabe der betreffenden Wohnung verurteilt worden.
Mit Schreiben vom 16.12.2004 veranlasste die Beklagte die Zwangsräumung der Wohnung.
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Am 02.03.2005 leisteten die Eheleute ... zur Abwendung der Zwangsräumung der Mietwohnung aus
aufgenommenen Privatdarlehen eine Zahlung in Höhe von 7.900,00 Euro an die Beklagte (vgl. den Kassen-
Einnahmebeleg vom 02.03.2005, Anlage K 5).
6
Der Kläger hat die Rechtshandlung der Zahlung der klageweise geforderten 7.900,00 Euro auf Grundlage des §
131 InsO und des § 133 InsO angefochten.
7
Der Kläger trägt hierzu im Wesentlichen vor, dass die allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen (eröffnetes
Insolvenzverfahren, Funktion des Klägers als Treuhänder, Rechtshandlung, Gläubigerbenachteiligung und
Anfechtung durch den Kläger) gegeben seien.
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Der Kläger trägt weiter vor, dass die Voraussetzungen einer Anfechtung gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO
gegeben seien. Es handele sich bei der Zahlung um eine Befriedigung, die der Gläubiger "nicht in der Art" zu
beanspruchen gehabt habe. Eine Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung zur
Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung gewährt habe, stelle eine inkongruente
Deckung dar. Zahlungsunfähigkeit liege vor, da die Schuldnerin nicht in der Lage gewesen sei, ihren fälligen
Zahlungspflichten nachzukommen. Der Kläger verweist hierzu auf die Liste der Aufträge für
Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen der zuständigen Gerichtsvollzieherin (Anlage K 2) und die Tabelle
nach § 175 InsO (Anlage K 3). Im Falle des § 131 InsO würden im Übrigen die subjektiven Voraussetzungen
auf Seiten des Anfechtungsgegners unwiderleglich vermutet.
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Der Kläger macht ferner geltend, dass auch die Anfechtungsvoraussetzungen gemäß § 133 Abs. 1 InsO
vorliegen würden (Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und entsprechende Kenntnis des
Anfechtungsgegners). Hierbei würden auch Beweiserleichterungen gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zur
Anwendung kommen. Darüber hinaus habe die Beklagte durch die Beauftragung der Gerichtsvollzieherin
bereits im Jahr 2004 Kenntnis zumindest von Umständen gehabt, die zwingend auf eine zumindest drohende
Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hätten schließen lassen.
10 Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, 7.900,00 Euro zuzüglich Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 % über dem
Basiszinssatz seit dem 21.07.2005 an den Kläger zu bezahlen.
12 Die Beklagte beantragt,
13
die Klage abzuweisen.
14 Die Beklagte macht geltend, dass die Voraussetzungen für die Insolvenzanfechtung nicht gegeben seien.
15 Schon die allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen lägen nicht vor, da keine Beeinträchtigung zum Nachteil
der Gläubiger vorliege. Die gezahlten 7.900,00 Euro seien von Verwandten der Schuldnerin eindeutig
zweckgebunden zum Ausgleich der Mietschulden zur Verfügung gestellt worden (vgl. hierzu die Belege für die
Forderungsanmeldung, Anlage K 4), so dass diese Zahlung nicht in das allgemeine Vermögen der
Insolvenzschuldnerin gefallen sei. Irgendeine Beeinträchtigung, die die Befriedigung der anderen Gläubiger
verkürze oder vereitele, gebe es daher nicht.
16 Auch die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO lägen nicht vor, da es sich vorliegend
nicht um eine inkongruente Deckung gehandelt habe. Einen Zwangsvollstreckungsauftrag hinsichtlich der
Beitreibung einer offenen Forderung habe es nicht gegeben, wobei die Beklagte sich insoweit auf den von ihr
vorgelegten Räumungstitel sowie den Zwangsvollstreckungsauftrag beruft. Die Zwangsräumung sei
keineswegs angekündigt worden, um die Mietschulden einzutreiben, sondern deshalb, weil die Schuldnerin die
vereinbarte Ratenzahlung hinsichtlich der rückständigen Mieten nicht eingehalten habe. Unabhängig davon
werde bestritten, dass die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Gewährung objektiv zahlungsunfähig war; allein ein
Zwangsvollstreckungsauftrag sage über die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners überhaupt nichts aus. Im
Übrigen lägen auch die subjektiven Voraussetzungen auf Seiten des Anfechtungsgegners nicht vor, da der
Sachbearbeiter der Beklagten keinesfalls von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ausgegangen sei.
17 Schließlich lägen auch die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 133 Abs. 1 InsO nicht vor. Es liege schon
objektiv keine Benachteiligung vor; die Schuldnerin habe mit der Zahlung auch keineswegs ihre Gläubiger
benachteiligen wollen, sondern lediglich die Zwangsräumung abwenden wollen. Der Beklagten sei, wie
dargelegt, auch nicht bekannt gewesen, dass der Schuldnerin die Zahlungsunfähigkeit droht. Im Übrigen sei
noch darauf hinzuweisen, dass sich die vom Kläger zitierten Entscheidungen des BGH nicht auf die
Verbraucherinsolvenz beziehen würden.
18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
19 Die Klage ist zulässig und begründet.
20 Dem Kläger steht der von ihm geltend gemachte Rückzahlungsanspruch in Höhe von 7.900,00 Euro gegenüber
der Beklagten nach den gesamten maßgeblichen Umständen zu (§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO).
21 Die allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen liegen vor.
22 Über das Vermögen der Schuldnerin, ..., wurde auf deren Antrag vom 15.04.2005 durch Beschluss des
Amtsgerichts Ludwigsburg – 1 IK 118/05 – vom 10.05.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger
gemäß § 313 InsO zum Treuhänder ernannt. Darüber hinaus wurde der Kläger im Protokoll des Amtsgerichts
Ludwigsburg vom 05.09.2005 von der Gläubigerversammlung mit der Anfechtung der Zahlung in Höhe von
7.900,00 Euro vom 02.03.2005 an die Beklagte beauftragt.
23 Die betreffende Zahlung der 7.900,00 Euro stellt eine Rechtshandlung dar, die vor der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist und die Insolvenzgläubiger benachteiligt (§ 129 Abs. 1 InsO).
24 Eine Gläubigerbenachteiligung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt
wird, d.h., wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und
dadurch den Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert hat, wenn sich mit anderen
Worten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher
Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (vgl. Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage
2006, § 129 Rdnr. 36 m.w.N.).
25 Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, es liege insoweit keine Gläubigerbenachteiligung vor, weil der
Betrag von 7.900,00 Euro von den Verwandten der Schuldnerin zweckgebunden zum Ausgleich der
Mietschulden zur Verfügung gestellt worden sei und den Gläubigern ansonsten nicht zur Verfügung gestanden
hätte, geht diese Auffassung fehl, weil die Zahlungen nicht unmittelbar aus dem Vermögen der Verwandten an
die Beklagte oder den Gerichtsvollzieher erfolgt sind, sondern der Schuldnerin die Geldmittel in Höhe von
7.900,00 Euro von den Verwandten darlehensweise überlassen worden waren (vgl. hierzu die Belege für die
Forderungsanmeldung, Anlagenkonvolut K 4). Damit sind die der Schuldnerin von den Verwandten
darlehensweise bzw. "leihweise" überlassenen Geldmittel zunächst in ihr Vermögen gelangt. Die Zahlung an
die Beklagte erfolgte sodann aus dem haftenden Vermögen der Schuldnerin. Die darin liegende
Gläubigerbenachteiligung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Geldmittel der Schuldnerin von den
Verwandten zu dem Zweck zur Verfügung gestellt wurden, durch die Zahlung an die Beklagte als Gläubigerin
die Zwangsräumung zu vermeiden. Ob ein Darlehen einem bestimmten Zweck dienen soll, ist
anfechtungsrechtlich grundsätzlich unerheblich, so lange die Zweckvereinbarung nicht aus Gründen
treuhänderischer Bindung zur Unpfändbarkeit des Darlehensanspruchs und der ausgezahlten Darlehensvaluta
führt. Eine derartige treuhänderische Bindung, die zur Unpfändbarkeit des Darlehensanspruchs und der
Darlehensvaluta führen würde, ist jedoch weder von der Beklagten substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich
(vgl. hierzu BGH ZIP 2002, 489, 490; ZIP 2003, 1506, 1508). Eine Gläubigerbenachteiligung liegt daher vor.
26 Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO vor.
27 Nach dieser Vorschrift ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder
Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu
beanspruchen hatte, wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag
vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war ("inkongruente
Deckung").
28 Der Gläubiger hat eine Befriedigung "nicht in der Art" zu beanspruchen, die nach dem Inhalt des
Schuldverhältnisses von der tatsächlich geschuldeten Befriedigung abweicht. "Nicht in der Art" zu
beanspruchen hat der Gläubiger auch eine während der "kritischen Zeit", also innerhalb des
Dreimonatszeitraums der §§ 130, 131 InsO, erhaltene Zahlung, die vom Schuldner unter dem Druck einer
unmittelbar drohenden Zwangsvollstreckung wegen einer bestehenden Schuld geleistet wird. Die Leistung zur
Abwendung der Zwangsvollstreckung ist daher eine inkongruente Deckung, wenn der Schuldner zur Zeit seiner
Leistung damit rechnen muss, dass ohne sie der Gläubiger mit der ohne weiteres zulässigen
Zwangsvollstreckung beginnt, wobei sich die Frage, ob der Schuldner aufgrund eines unmittelbaren
Vollstreckungsdrucks geleistet hat, aus der objektivierten Sicht des Schuldners beurteilt (vgl. hierzu BGH ZIP
2002, 1159, 1160; ZIP 2003, 1304, 1305).
29 Vorliegend konnten sowohl die Schuldnerin als auch die Beklagte den objektiven Erklärungswert der
Vollstreckungsankündigung nicht anders verstehen, als dass damit eine kurzfristige letzte Gelegenheit zur
Abwendung der unmittelbar bevorstehenden Zwangsräumung eingeräumt werde. Zweck dieser
Vollstreckungsankündigung war es auch aus der Sicht der Beklagten gerade, die Schuldnerin durch die
Zwangsandrohung zur Zahlung zu veranlassen. So hat auch die Beklagte selbst in ihrem Schreiben vom
27.07.2005 (Anlage K 7) erklärt, dass die Eheleute ... am 02.03.2005 den Betrag von 7.900,00 Euro bar bezahlt
und dadurch die für diesen Tag vorgesehene Zwangsräumung vermieden haben, und dass die Zahlung – so
wörtlich – "sicherlich unter dem Druck des möglichen Verlustes der Mietwohnung erfolgt" ist.
30 Der Umstand, dass es einen Zwangsvollstreckungsauftrag der Beklagten hinsichtlich der Beitreibung einer
offenen Geldforderung nicht gab, sondern sowohl der Zwangsvollstreckungstitel als auch der
Zwangsvollstreckungsauftrag ausschließlich auf Räumung gerichtet war, vermag hieran im Ergebnis nichts zu
ändern. Maßgeblich ist insoweit, dass die erfolgte Zahlung am 02.03.2005 an die Beklagte – auch aus deren
Sicht – erfolgte, um die Zwangsräumung der Mietwohnung abzuwenden. Auch insoweit kommt der
maßgebliche Gedanke der anfechtungsrechtlichen Missbilligung von Deckungen, die der Titelgläubiger in der
"kritischen" Zeit mit Mitteln der Zwangsvollstreckung erlangt hat, zum Tragen (vgl. hierzu BGH ZIP 2003, 1304,
1305), wodurch dem Sinn und Zweck der Insolvenzanfechtung (Rückgängigmachung von
gläubigerbenachteiligenden Vermögensverschiebungen und Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger)
Rechnung getragen wird.
31 Darüber hinaus ist nach den gesamten Umständen davon auszugehen, dass die Schuldnerin zur Zeit der
Vornahme der Handlung objektiv zahlungsunfähig war.
32 Nach § 17 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen
Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine
Zahlungen eingestellt hat.
33 Die objektive Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ergibt sich in hinreichender Weise aus den vom Kläger
vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Schreiben der Obergerichtsvollzieherin ... vom 18.07.2005 (Anlage
K 2), das eine Aufstellung der zwischen dem 01.01.2002 und dem 18.07.2005 eingegangenen
Zwangsvollstreckungsaufträge gegen die Eheleute ... enthält. Im Übrigen hat die Beklagte hierzu auch selbst
vorgetragen, dass "angesichts des Schuldenberges" mit einer auch nur ansatzweisen Befriedigung der
Gläubiger in keiner Weise zu rechnen sei.
34 Die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO liegen mithin vor, wobei eine
Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit oder von Umständen, die zwingend auf sie schließen
lassen, nicht verlangt wird. Die subjektiven Voraussetzungen auf Seiten des Anfechtungsgegners werden im
Falle des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO unwiderleglich vermutet (vgl. Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung,
a.a.O., § 131 Rdnr. 3; vgl. ferner Braun, Insolvenzordnung, 2. Auflage 2004, § 131 Rdnr. 31: auf subjektive
Momente auf Seite des Anfechtungsgegners kommt es nicht an).
35 Da nach alledem die Insolvenzanfechtung des Klägers mit Erfolg auf § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO gestützt werden
kann, kann dahingestellt bleiben, ob auch die Anfechtungsvoraussetzungen gemäß § 133 Abs. 1 InsO
vorliegen.
36 Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass es – entgegen der Auffassung der Beklagten – davon
ausgeht, dass die oben darstellten Grundsätze der Insolvenzanfechtung und die erwähnten Entscheidungen
des BGH auch auf das hier vorliegende Verbraucherinsolvenzverfahren Anwendung finden (vgl. § 313 Abs. 2
InsO; hierzu Braun, a.a.O., § 313 Rdnr. 27, wonach sich die Voraussetzungen der Anfechtung nach den §§ 129
ff. richten).
37 Nach alledem muss die Beklagte den anfechtbar erlangten Betrag in Höhe von 7.900,00 Euro zur
Insolvenzmasse zurückgewähren (§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO).
38 Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, 291 BGB.
II.
39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
40 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.