Urteil des LG Stuttgart vom 13.08.2009

LG Stuttgart (einstweilige verfügung, zpo, stpo, aug, verfügung, rechtsfrage, arrest, zuständigkeit, vollstreckung, auflage)

LG Stuttgart Beschluß vom 13.8.2009, 13 T 33/09
Arrestantrag: Anwendbarkeit der zivilprozessualen Arrestvorschriften im Rahmen eines
Adhäsionsverfahrens
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 10.7.2009 - 18 C 3173/09 -
wird
zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Streitwert für beide Rechtszüge: 26.593 Euro
Gründe
1 Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Anordnung
eines dinglichen Arrests vom 16.6.2009 im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen.
2 Der Arrestantrag ist unzulässig. Die Vorschriften über Arrest und einstweilige Verfügung sind im Rahmen eines
Adhäsionsverfahrens nicht anwendbar. Der bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart eingereichte
Entschädigungsantrag nach § 404 StPO stellt daher keine Hauptsache im Sinne des § 943 Abs. 1 ZPO dar, die
nach § 919 Var. 1 ZPO eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Stuttgart begründet. Das Amtsgericht Stuttgart ist
für den Arrestantrag bereits nicht zuständig.
3 Gemäß § 406b S. 1 StPO richtet sich die Vollstreckung einer Adhäsionsforderung nach den Vorschriften, „die
für die Vollstreckung von Urteilen und Prozessvergleichen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten“. Die
Vorschriften über Arrest und einstweilige Verfügung befinden sich zwar im achten Buch („Zwangsvollstreckung“)
der ZPO. Sie regeln aber nicht die Vollstreckung von Urteilen und Prozessvergleichen, sondern stellen einen
gesonderten Abschnitt der Zwangsvollstreckung dar. Der Verweis in § 406b S. 1 StPO bezieht sich also nicht
auf diese Vorschriften. Das bestätigt auch § 406b S. 2 StPO. Dort ist für bestimmte Verfahren der ZPO eine an
den Bezirk des Strafgerichts anknüpfende Zuständigkeit der Zivilgerichte geregelt. Die Vorschriften über Arrest
und einstweilige Verfügung sind in der Aufzählung des § 406b S. 2 StPO nicht genannt. Sie sind folglich im
Rahmen eines Adhäsionsverfahrens nicht anwendbar. Das von der Antragstellerin eingeleitete
Adhäsionsverfahren stellt keine Hauptsache im Sinne des § 943 Abs. 1 ZPO dar, die nach § 919 Var. 1 ZPO
eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Stuttgart begründet. Den Vorteilen des Adhäsionsverfahrens, das eine
vereinfachte Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen des Verletzten ermöglicht, stehen also auch
Nachteile gegenüber.
4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
5 Da der Arrestantrag nur auf eine vorläufige Sicherung gerichtet ist, wird der Streitwert in Abänderung des
angefochtenen Beschlusses gemäß §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO auf ¼ des Arrestbetrags festgesetzt (vgl.
Zöller/Herget, ZPO, 25. Auflage, § 3 Rn. 16 „Arrestverfahren“).
6 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn die Rechtssache eine klärungsbedürftige
Rechtsfrage aufwirft (Musielak/Ball, ZPO, 6. Auflage § 543 Rn. 5). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn
ihre Beantwortung zweifelhaft ist oder wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die
Frage höchstrichterlich nicht geklärt ist (Musielak/Ball, a.a.O., § 543 Rn. 5a). Angesichts der Regelung in § 406b
StPO liegt keine zweifelhafte Rechtsfrage vor. Abweichende Auffassungen in Rechtsprechung oder Literatur
sind nicht ersichtlich.