Urteil des LG Stuttgart vom 04.01.2005

LG Stuttgart: internet access provider, adresse, daten, anschrift, fernmeldegeheimnis, historische auslegung, name, aufzählung, international, unterliegen

LG Stuttgart Beschluß vom 4.1.2005, 13 Qs 89/04
Auskunft über Telekommunikationsverbindungsdaten im Ermittlungsverfahren: Pflicht eines Internet-Access-Providers zur Bekanntgabe des
hinter einer dynamischen IP-Adresse stehenden Endgerätenutzers
Leitsätze
Die von der Ermittlungsbehörde begehrte Auskunft über Name und Anschrift des hinter der von einem Internet-Access-Provider zu einem
bestimmten Zeitpunkt vergebenen dynamischen IP-Adresse stehenden Endgerätenutzers berührt nicht den grundrechtlich geschützten Bereich des
Fernmeldegeheimnisses, sondern erweist sich als ein auf die Mitteilung von "Bestandsdaten" i.S.v. § 3 Nr.3 TKG gerichtetes Verlangen, dem
nachzukommen der Internet-Access-Provider gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG i.V.m. §§ 95 und 111 TKG verpflichtet ist.
Tenor
Die Beschwerde der Firma T-Online International AG gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2004 wird als unbegründet
verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Gründe
I.
1
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart begehrte von der Firma T- Online International AG (im folgenden: T-Online) im damals noch gegen Unbekannt
geführten Ermittlungsverfahren wegen Verbreitens pornografischer Schriften gemäß § 113 Abs. 1 TKG Auskunft über Namen und Anschrift des T-
Online-Kunden, dessen Internetzugang am 30.08.2004 um 16:14:47 Uhr MEZ die IP-Adresse … zugeteilt war. Die Erwirkung eines von T-Online
geforderten Beschlusses nach §§ 100 g, h StPO lehnte die Staatsanwaltschaft mit der Begründung ab, dass die verlangte Auskunft
personenbezogene Daten i.S.d. §§ 95 und 111 TKG i.V.m. § 3 Nr.3 TKG beträfe, zu deren Mitteilung T-Online als Unternehmen, das
geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt, nach § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG verpflichtet sei.
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Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung von T-Online mit dem Ziel, festzustellen, dass es sich bei den von der
Staatsanwaltschaft verlangten Daten um dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Telekommunikationsverbindungsdaten handle, zu deren
Mitteilung T-Online nur aufgrund einer Anordnung nach §§ 100 g, h StPO verpflichtet sei, hat das Amtsgericht Stuttgart mit dem angefochtenen
Beschluss vom 25. Oktober 2004 als unbegründet zurückgewiesen. Obwohl die Beschwerdeführerin die verlangte Auskunft inzwischen erteilt
hat, ist angesichts zukünftig zu erwartender gleichgelagerter Fälle ein Rechtsschutzbedürfnis und damit die Zulässigkeit der Beschwerde zu
bejahen.
II.
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Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet.
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Die von der Staatsanwaltschaft begehrte Auskunftserteilung über Name und Anschrift des hinter der von einem Internet-Access-Provider zu
einem bestimmten Zeitpunkt vergebenen dynamischen IP-Adresse stehenden Endgerätenutzers berührt nicht den grundrechtlich geschützten
Bereich des Fernmeldegeheimnisses, wie er in § 88 Abs.1 TKG inhaltlich umrissen ist, sondern erweist sich als ein auf die Mitteilung von
“Bestandsdaten“ i.S.v. § 3 Nr.3 TKG gerichtetes Verlangen, dem nachzukommen die Beschwerdeführerin gemäß § 113 Abs.1 Satz 1 TKG i.V.m.
§§ 95 und 111 TKG verpflichtet ist.
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1.) Nach § 88 Abs.1 TKG unterliegen dem Fernmeldegeheimnis der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere, ob
jemand an einem stattgefundenen oder versuchten Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war.
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Danach erfasst das Fernmeldegeheimnis zwar auch die Tatsache, ob und wann zwischen bestimmten Fernmeldeanschlüssen Fernmeldeverkehr
- hier in Form von Datenaustausch im Internet - stattgefunden hat. Bei der Aufklärung eines bestimmten Telekommunikationsvorgangs innerhalb
eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erfolgt ein das Fernmeldegeheimnis berührender Eingriff - neben der Erhebung des
Nachrichteninhalts - somit auch durch die Zuordnung dieses Vorgangs zu den daran beteiligten Endgerätenutzern. Der Zugriff auf grundrechtlich
geschützte Lebensbereiche von Telekommunikationsteilnehmern geschieht damit jedoch bereits durch die Erhebung des Zeitpunkts zu dem
besagter Vorgang stattgefunden hat und der dynamischen IP-Adressen, zwischen denen der fragliche Datenaustausch erfolgte, weil unter dieser
Kennung zum Zeitpunkt des besagten Telekommunikationsvorgangs vom jeweiligen Internet-Access-Provider nur einem einzigen Internetnutzer
bzw. dessen Endgerät (PC o.ä.) der Zugang zum Internet bereitgestellt wurde. Insoweit unterliegt die Gewinnung dieser Verbindungsdaten auch
den gesetzlich geregelten Einschränkungen der §§ 100 a bis h StPO.
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Ist aber die Kennung eines an einem zeitlich fixierten Telekommunikationsvorgang beteiligten Endgerätenutzers bekannt, hier die dynamische
IP-Adresse, die den Vorgang einer ganz bestimmten Person und damit einem Grundrechtsträger zuordnet, so ist der betreffende
Anschlussinhaber bereits eindeutig und unverwechselbar individualisiert. Die bürgerliche Identität, d.h. sein Name und seine Anschrift sind
hierfür nicht erforderlich (vgl. Meyer-Goßner StPO, 47.Aufl., §100a Rdnr. 8, 9). Das nachgelagerte Auskunftsersuchen der Ermittlungsbehörde,
das die dynamische IP-Adresse und den konkreten Zeitpunkt vorgibt und lediglich die Namhaftmachung des bereits ausreichend
individualisierten Endgerätenutzers begehrt, zielt somit auf die Erhebung von Bestandsdaten i.S.v. § 3 Nr.3 TKG und berührt das
Fernmeldegeheimnis nicht (mehr).
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2.) Für dieses Ergebnis spricht auch die Auslegung der Vorschriften der §§ 100 g, h StPO die nach Auffassung der Kammer vorliegend keine
Anwendung finden. Aus § 100 g Abs.3 StPO, in welchem Telekommunikationsverbindungsdaten aufgezählt werden, folgt bereits, dass jedenfalls
Name und Anschrift eines Kunden nicht erfasst werden. Nach diesem Ergebnis der vorrangigen, am Wortlaut orientierten semantischen
Auslegung der Norm, führen ergänzend auch die systematische, teleologische bzw. historische Auslegung zu der Erkenntnis, dass die
Aufzählung in § 100 g Abs.3 StPO enumerativ, mithin abschließend, und nicht lediglich beispielhaft mit der Konsequenz zu verstehen ist, dass
auch andere Daten als Telekommunikationsverbindungsdaten dem Anwendungsbereich dieser Norm unterfallen können.
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Bereits die Formulierung in § 100 g Abs.1 StPO, wonach unter den dort aufgeführten Bedingungen „diejenigen die Telekommunikationsdienste
erbringen... Auskunft über die in Absatz 3 bezeichneten Telekommunikationsverbindungsdaten zu erteilen haben,“ und die Formulierung in § 100
Abs.3 StPO, wonach die Aufzählung der Daten unter der Überschrift „Telekommunikationsverbindungsdaten sind:“ folgt, spricht für eine
abschließende Aufzählung. Diese Daten sind erkennbar nicht beispielhaft benannt. Entsprechendes ergibt sich auch aus den
Gesetzgebungsmaterialien. Dort (vgl. BT-Drucks. 14/7008 S.7) ist ausgeführt, in § 100 g Abs.3 StPO würden die dem Auskunftsanspruch
unterfallenden Telekommunikationsverbindungsdaten abschließend aufgezählt. Aus den Materialien ergibt sich weiter die Ansicht des
Gesetzgebers, bei dem Namen einer „hinter einer“ IP-Adresse stehenden Person handle „es sich jedoch um Bestandsdaten im Sinne von § 2
Nr.3 TDSV (entspr. § 3 Nr.3 TKG n.F.), die gegenwärtig von den Strafverfolgungsbehörden in der Praxis über § 89 Abs.6 TKG (a.F., entspr. § 113
Abs.1 TKG n.F.) abgefragt werden“ können.
10 Auch wenn in den Materialien keine Differenzierung zwischen statischen und dynamischen IP-Adressen erfolgt, ist aus den Referentenentwürfen
ersichtlich, dass dem Gesetzgeber die technisch gebotene Differenzierung und die damit einhergehende Problematik bekannt war. Es kann
somit davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die statischen und die dynamischen IP-Adressen einheitlich i.S.d. damaligen § 89
Abs.6 TKG a.F. (§ 113 Abs.1 TKG n.F.) gehandhabt wissen will (so auch KK-Nack StPO, 5.Aufl., §100g Rdnr. 11; Meyer-Goßner, aaO, §100g
RdNr.4; LG Stuttgart Beschluss v. 12.04.2004 - 17 Qs 9/04 - und Beschluss v. 22.12.2004 - 9 Qs 80/04 - ; a.A. LG Bonn Beschluss v. 21.05.2004 -
31 Qs 65/04 -; Gnirck, Lichtenberg in DuD 2004, 598 ff).
11 3.) Die Kammer teilt auch nicht die Auffassung der Beschwerdeführerin, durch die Erteilung der verlangten Auskunft - Name und Anschrift des
Kunden - werde zugleich und zwangsläufig auch eine Aussage über Zeit, Art und/oder Umfang der vom Kunden in Anspruch genommenen
Telekommunikationsdienstleistungen und damit über Verbindungsdaten i.S.d. § 100 g Abs.3 StPO gemacht.
12 Das Auskunftsverlangen der Staatsanwaltschaft bezieht sich, was die Beschwerdeführerin selbst nicht bestreitet, im Ergebnis allein auf
Bestandsdaten. Über die zur Ermittlung dieser Daten im Betrieb der Beschwerdeführerin unter Umständen auszuwertenden Verbindungsdaten
verlangt die Ermittlungsbehörde keine Auskunft. Dies schon deshalb nicht, weil ihr die zur Bestandsdatenermittlung erforderlichen
Verbindungsdaten - dynamische IP-Adresse und der dem Telekommunikationsvorgang zugehörige Verbindungszeitpunkt - bereits bekannt und
Grundlage ihres Ersuchens sind. Die Ermittlungsbehörde erhält weder diese Verbindungsdaten mitgeteilt noch erfährt sie, welche Daten die
Beschwerdeführerin intern auswertet. Ihr werden somit über Name und Anschrift des Endgerätenutzers hinaus keine weitergehenden
Informationen bezüglich des konkreten Telekommunikationsvorgangs - etwa dessen Dauer - zugänglich gemacht. Die Tatsache des konkreten
Datenübermittlungsvorgangs im Internet zum fraglichen Zeitpunkt unter Beteiligung des bereits durch die dynamische IP-Adresse bestimmten
und identifizierbaren Kunden der Beschwerdeführerin ist ihr bereits bekannt, und durch die Bestätigung, dass die benannte IP-Adresse zum
abgefragten Zeitpunkt tatsächlich einem Endgerätenutzer zugeteilt war, ergeben sich dazu keine neuen Erkenntnisse, insbesondere aber auch
nicht zur weiteren Internetnutzung durch diesen Kunden.
13 Für dieses Ergebnis spricht im übrigen auch der Umstand, dass die vom Internet-Access-Provider einem Kunden bzw. dessen Endgerät auf
dessen Anforderung für einen bestimmten Zeitraum zugeteilte dynamische IP-Adresse nicht, wovon die Gegenmeinung offensichtlich ausgeht
(LG Bonn, a.a.O., S.6), einen mit einem einzigen konkreten Datenübermittlungsvorgang im Internet untrennbar verbundenen Bestandteil darstellt
mit der Folge, dass allein mit der Namhaftmachung der hinter einer dynamischen IP-Adresse stehenden Person zwingend eine Aussage über
einen bestimmten von diesem Endgerätenutzer unter dieser IP-Adresse durchgeführten oder versuchten Telekommunikationsvorgang im Internet
verbunden wäre.
14 Auch wenn in den meisten Fällen aus Kostengründen der vom Endgerätenutzer bei seinem Provider angefragte Internetzugang - mit der Folge
der Zuteilung einer dynamischen IP-Adresse - mit einer konkreten Kontaktaufnahme im Internet gekoppelt sein mag, erhellt die gängige Praxis
zahlreicher Internetnutzer, die über einen mit ihrem Provider pauschal abgerechneten Breitbandzugang verfügen (z.B. DSL plus Flatrate),
deswegen ihren vom Provider geschalteten Internetzugang nicht beenden und regelmäßig bis zu 24 Stunden (Zwangstrennung durch den
Provider) unter derselben dynamischen IP-Adresse entweder die unterschiedlichsten Datenübermittlungsvorgänge im Internet veranlassen oder
auch keinerlei Aktivität entfalten und den Internetzugang unbenutzt aufrechterhalten, jedenfalls aber für andere Internetnutzer unter derselben IP-
Adresse 24 Stunden erreichbar sind, dass die Zugangsgewährung zum Internet durch die Zuteilung der dynamischen IP-Adresse durch den
Internet Access-Provider nicht zwangsläufig mit einem bestimmten Telekommunikationsvorgang im Internet verbunden ist und deshalb
Rückschlüsse darauf zulässt.
15 Die Gegenmeinung verkennt zudem, dass auch bei den unstreitig von § 113 Abs.1 Satz 1 TKG erfassten Auskunftsersuchen betreffend
Anschlussinhaber von statischen IP-Adressen oder Festnetz- und Mobiltelefonen, die zeitliche Komponente - wem nämlich zu einem bestimmten
Zeitpunkt eine bestimmte Kennung zugeordnet war - eine ausschlaggebende Rolle spielt, wenngleich die Bedeutung dieser Komponente wegen
der in diesen Fällen vergleichsweise langen Zuteilungszeiträume nicht im Vordergrund steht. Nicht umsonst wurde in § 111 Abs.1 TKG normiert,
dass über Name und Anschrift des Rufnummerninhabers hinaus auch Vertragsbeginn, Freischaltung des Anschlusses und das Vertragsende zu
erheben sind (vgl. Reimann in DuD 2004, 421).
16 Danach ist für die Frage, ob ein Auskunftsersuchen der Ermittlungsbehörde unter § 113 Abs.1 Satz 1 TKG fällt, nicht danach zu differenzieren, ob
eine Kennung einem Telekommunikationsteilnehmer lang- oder mittelfristig (wie üblicherweise bei Telefonnummern) oder nur kurzfristig (wie
üblicherweise bei dynamischen IP-Adressen) zugeteilt ist oder war. Von § 113 Abs.1Satz 1 TKG werden vielmehr alle Fälle erfasst, in denen es -
wie hier - der Ermittlungsbehörde darum geht, durch die Auskunft des Telekommunikationsdienstleistungen erbringenden Unternehmens eine
bereits bekannte Kennung (sei es eine dynamische oder statische IP-Adresse oder eine Telefonnummer) zu einem bereits bekannten Zeitpunkt
einer natürlichen Person zuzuordnen und diese namhaft zu machen.
17 4.) Schließlich vermag die Kammer der Beschwerdeführerin auch insoweit nicht zu folgen, als diese sich auf die Vorschrift des § 113 Abs.1 Satz 3
TKG beruft, um die von ihr behauptete Notwendigkeit einer Anordnung nach § 100g, h StPO zu begründen.
18 Abgesehen von den bereits oben dargelegten Gründen, warum die verlangte Auskunft nicht zu den unter das Fernmeldegeheimnis fallenden
Verbindungsdaten gehört, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der noch jungen Norm zweifelsfrei, dass Satz 3 der Vorschrift im
Zusammenhang mit dem voranstehenden Satz 2 zu lesen ist und der in Satz 3 angeführte „Zugriff auf Daten“ als Zugriff im Zusammenhang mit
der in Satz 2 geregelten besonderen Auskunftserteilungspflicht zu verstehen ist. Durch § 113 Abs.1 Satz 2 TKG wurden nämlich die
Voraussetzungen für Auskünfte über Daten, die den Zugriff auf Endgeräte (insbesondere Mobiltelefone und deren SIM-Karten) oder
Speichereinrichtungen im Netz (Mail- und Mobilbox) ermöglichen (PIN und PUK), derart geregelt, dass es dafür keiner gesonderten Anordnung
über ein Auskunftsersuchen nach § 161 Abs.1 Satz 1 StPO hinaus bedarf. Dabei sollte aber der Zugriff auf die dort gespeicherten Inhalte, soweit
diese dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, weiterhin einer Anordnung nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften bedürfen, wie sich
der Begründung im Regierungsentwurf zum TKG vom 17.10.2003 (BR-Drucks. 755/03 S.126) entnehmen lässt, wo sich diese Norm wortgleich
als § 111 Abs.1 Satz 2 findet. Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde sie schließlich, ergänzt um den jetzigen Satz 3, in § 113 Abs.1 TKG
eingefügt.
19 Danach bezieht sich die Formulierung „Zugriff auf Daten, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen“ in § 113 Abs.1 Satz 3 TKG als
Einschränkung der Auskunftsrechte der Ermittlungsbehörden nur auf den Zugriff im Rahmen der in Satz 2 getroffenen, oben erläuterten
Sonderregelung.
20 Für die in § 113 Abs.1 Satz 1 TKG enthaltene Regelung der Auskunftspflichten der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienstleistungen
erbringenden Unternehmen bezüglich der nach §§ 95 und 111 TKG erhobenen Bestandsdaten hat Satz 3 keine eigenständige Bedeutung; er
hindert die Beschwerdeführerin insbesondere nicht daran, die von der Ermittlungsbehörde mitgeteilten Verbindungsdaten - dynamische IP-
Adresse und Verbindungszeitpunkt - mit den bei ihr vorgehaltenen Daten abzugleichen und auszuwerten, um dem Auskunftsverlangen gem. §
113 Abs.1 Satz 1 TKG pflichtgemäß nachkommen zu können.
21 Nach alledem war die Beschwerde der T-Online International AG als unbegründet zu verwerfen.
22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs.1 StPO