Urteil des LG Stuttgart vom 16.02.2006

LG Stuttgart (schuldner, zpo, aug, einzelfirma, telefax, anlage, württemberg, antrag, baden, werbung)

LG Stuttgart Beschluß vom 16.2.2006, 40 O 1/06 KfH
Wettbewerbsverstoß: Ordnungsgeld bei unzulässiger Telefaxwerbung des Inhabers einer Einzelfirma
nach Neugründung einer "Ltd."
Tenor
1. Gegen den Schuldner wird wegen Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot gemäß Ziffer 1 des
Versäumnisurteils des LG Stuttgart vom 19.10.2005 – 40 O 175/05 KfH – ein Ordnungsgeld von 5.000,00 Euro,
ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 1.000,00 Euro ein Tag Ordnungshaft
verhängt.
Das Ordnungsgeld ist an die Gerichtskasse zu zahlen.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitwert: 8.000,00 Euro
Gründe
I.
1 Der Schuldner wurde durch Versäumnisurteil vom 19.10.2005 verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Angebote oder sonstige Werbung mittels Telefaxnachrichten zu
versenden, sofern ein Einverständnis mit dieser Art der Werbung durch den Empfänger nicht vorliegt, es sei
denn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG seien erfüllt.
2 Nach der am 21.10.2005 erfolgten Zustellung des Versäumnisurteils hat die Personalvermittlung ... der
Gläubigerin am 21.11.2005 ein Telefax übersandt, mit dem sie für ihre Dienstleistungen als Personalvermittler
wirbt (Anlage G 2). Das Telefax trägt die Unterschrift des Schuldners. Der Schuldner ist Geschäftsführer der
Gesellschaft (vgl. Handelsregisterauszug Anlage G 3).
3 Die Gläubigerin hat beantragt, gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld zu verhängen.
4 Der Schuldner ist dem Antrag nicht entgegengetreten.
II.
5 Der Antrag ist gemäß § 890 ZPO begründet.
6 Der Schuldner hat der ihm auferlegten Unterlassungsverpflichtung zuwidergehandelt. Zwar ist im Telefax vom
21.11.2005 nicht der Schuldner, sondern die ... als Absender angegeben. Ist der Schuldner der
Unterlassungsverpflichtung eine Einzelperson, so trifft ihn die Verpflichtung unabhängig davon, in welcher
Funktion oder unter welchem Namen er auftritt. Ein gegen den Inhaber einer Einzelfirma oder den Schuldner
persönlich gerichtetes Verbot umfasst auch solche Handlungen, die er als Organ einer Handelsgesellschaft oder
einer von der Einzelfirma rechtlich selbständigen juristischen Person vornimmt (Zöller-Stöber ZPO 25/2005 §
890 ZPO RN 4). Der Schuldner hat schuldhaft gehandelt.
7 Bei der Festsetzung der Höhe des Ordnungsgeldes hat das Gericht die Schwere der Zuwiderhandlung
berücksichtigt als auch dem Umstand Rechnung getragen, dass der Schuldner durch ein empfindliches Übel zur
künftigen Einhaltung des gerichtlichen Verbots angehalten wird.
8 Die Ersatzhaft hat ihre Rechtsgrundlage in § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO.
9 Die Kostenentscheidung beruht auf §§891 S. 3, 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO.