Urteil des LG Stuttgart vom 29.10.2002

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LG Stuttgart Beschluß vom 29.10.2002, 10 T 340/02
Namensänderung für ein ausländisches Adoptivkind: Gleichzeitigkeit eines Namensänderungsantrages und eines Antrages auf Anerkennung
eines vietnamesischen Adoptionsbeschlusses
Leitsätze
Bei der Adoption eines ausländischen Kindes durch Beschluss der zuständigen Stelle im Heimatland des Kindes und der damit einhergehenden
Feststellung des nach deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnisses durch Beschluss des zuständigen deutschen Gerichts ist
gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Adoptionswirkungsgesetz für die Namensänderung des Kindes § 1757 BGB anwendbar.
Der Antrag auf Namensänderung kann mit dem Antrag auf Anerkennung der Adoption verbunden werden.
Tenor
Den Adoptiveltern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen den amtsgerichtlichen Beschluss
vom 18.07.2002 gewährt.
Auf die sofortige Beschwerde der Adoptiveltern wird der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2002 - F 6 XVI 1810 - dahingehend
abgeändert, dass der Geburtsname des Kindes "T." in G. geändert wird und den Vornamen des Kindes "D.M." der weitere Vorname "L." beigefügt
wird.
Gründe
1 Mit Beschluss vom 16.07.2002 hat das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Stuttgart festgestellt, dass die durch Adoptionsbeschluss des
Volkskomitees Ho-Chi-Minh-Stadt vom 20. März 2002 ausgesprochene Adoption des Kindes D. M. T., geboren am ..., durch die Ehegatten S. G.
und U. G. geb. S. anzuerkennen ist. Weiter hat das Amtsgericht festgestellt, dass durch diese Adoption das Kind die rechtliche Stellung eines
gemeinschaftlichen Kindes der vorgenannten Eheleute erlangt.
2 Die Entscheidung über die beantragte Namensänderung hat das Amtsgericht einem besonderen Beschluss vorbehalten. Die Eheleute G. hatten
nämlich neben dem Antrag auf Anerkennung der Adoption gleichzeitig eine Namensänderung des Kindes beantragt.
3 Mit dem eingangs näher bezeichneten Beschluss hat das Amtsgericht die von den Adoptiveltern beantragte Namensänderung des Kindes
abgelehnt. Insoweit wird auf den Beschluss Bl. 28/30 d.A. Bezug genommen.
4 Gegen diesen am 23.07.2002 zugestellten Beschluss richtet sich die am 07.08.2002 eingelegte sofortige Beschwerde der Adoptiveltern. Gegen
die Versäumung der Beschwerdefrist beantragten die Adoptiveltern die Gewährung von der Einsetzung in den vorigen Stand, da ihnen nicht
bekannt gewesen sei, dass der Beschluss binnen einer Frist von zwei Wochen, beginnend ab der Zustellung, einzulegen war.
5 Wegen der Begründung des Rechtsmittels wird auf den Schriftsatz der Adoptiveltern Bl. 34 d.A. Bezug genommen.
6 Den Beschwerdeführern war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie unverschuldet die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels
versäumt haben.
7 Auf die sofortige Beschwerde der Adoptiveltern hin ist der amtsgerichtliche Beschluss, durch den die Namensänderung abgelehnt wurde,
abzuändern und dem Antrag der Adoptiveltern stattzugeben.
8 Mit Beschluss vom 16. Juli 2002 hat das Vormundschaftsgericht Stuttgart festgestellt, dass das durch den Adoptionsbeschluss des Volkskomitees
Ho-Chi-Minh-Stadt vom 20. März 2002 ausgesprochene Annahmeverhältnis nach dem Recht der Sozialistischen Republik Vietnam einem nach
den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich steht. Diese Feststellung beruht auf der Vorschrift des § 2 Abs. 2 S. 1 Nr.
1 des Adoptionswirkungsgesetzes. Hieraus ergibt sich nach Auffassung der Kammer, dass auch die Vorschrift des § 1757 BGB anwendbar ist. Die
Kammer teilt nicht die Rechtsauffassung des Amtsgerichts, dass eine Namensänderung nach der Gesetzessystematik nur im Rahmen einer
Umwandlung nach § 3 Abs. 2 Adoptionswirkungsgesetz oder durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung aufgrund des Gesetzes über die
Änderung von Familiennamen und Vornamen erzielt werden kann. Außerdem ist die Kammer der Auffassung, dass mit dem Antrag auf
Anerkennung der Adoption gleichzeitig der Antrag auf Namensänderung gestellt werden kann.
9 Nach alledem ist dem Antrag der Antragsteller und Beschwerdeführer sowohl auf Änderung des Geburtsnamens des Kindes als auch auf
Änderung der Vornamen des Kindes stattzugeben. Daher ist der amtsgerichtliche Beschluss entsprechend abzuändern.