Urteil des LG Stuttgart vom 29.06.2005

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LG Stuttgart Urteil vom 29.6.2005, 5 S 19/05
Wohnraummiete: Unschädliche Falschangabe des Verzugsmonats in der fristlosen Kündigung wegen Mietrückständen
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 23.12.2004 - 10 C 2981/04 - wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Wohnung im zweiten Obergeschoss des Hauses …, bestehend aus 6 Zimmern, Küche,
Bad, WC, Keller - und Bühnenraum sowie den zugehörigen Stellplatz zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
2. Von den erstinstanzlichen Kosten trägt der Kläger 1/7, die Beklagten 6/7 als Gesamtschuldner.
Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert für die Berufung: 6.488,64 Euro
Gründe
1
(gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)
2
Die zulässige Berufung ist begründet.
3
Die fristlose Kündigung des Klägers vom 19.11.2004 (Anlage K8), zugestellt an den Beklagtenvertreter am 22.11.2004 (Anlage K19) ist gemäß §
543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3b BGB wirksam.
4
Am 19.11.2004 war die Beklagtenseite mit zwei Monatsmieten in Verzug.
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Diese sind Mai 2004 und November 2004.
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Beide Mieten waren gemäß § 4 des Mietvertrages spätestens am dritten Werktag der genannten Monate zu entrichten.
7
Die Novembermiete 2004 wurde am 25.11.2004, die Maimiete 2004 jedoch erst am 11.02.2005 bezahlt, womit die Zweimonatsfrist des § 569
Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB wegen spätestens am 08.12.2004 eingetretener Rechtshängigkeit zum Zahlungszeitpunkt verstrichen war.
8
Ob die Heilungswirkung gemäß dem Satz 2 der oben genannten Norm im Rechtsstreit Stuttgart-Bad Cannstatt 8 C 3480/02 verbraucht worden
ist, kann damit dahinstehen.
9
Dem Amtsgericht kann nicht gefolgt werden, soweit es die vorgenannte Kündigung wegen Begründungsmangels als unwirksam angesehen hat.
10 Mit dem Landgericht Berlin, Beschluss vom 21.01.2004, NJW 2003, 3063 und gestützt auf BGH, Beschluss vom 22.12.2003, Jus 04, 537f. sowie
BGH, Beschluss vom 30.06.2004, NZM 04, 699 ff. ist darauf zu erkennen, dass die falsche Bezeichnung eines Zahlungsverzugsmonates
unschädlich ist, solange nur ein zur fristlosen Kündigung ausreichender Saldo bezeichnet und die Kündigung aus diesen gestützt ist.
11 Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Sachverhalt erkennbar ist, vergl. Münchner Kommentar, BGB, 4. Auflage, § 569 Randnr. 36.
12 So liegt der Fall hier.
13 Als Kündigungsgrund wurde der Rückstand für zwei Monate in voller Höhe - was der numerischen Nennung eines Betrages gleichkommt -
genannt.
14 Die abweichende Angabe des Zahlungsverzugsmonates - also Juni 04 statt Mai 04 - beruhte darauf, dass der Kläger die Tilgungsbestimmung
bezüglich der Juni 04-Zahlung übersehen und diese Zahlung auf den gleichfalls unbezahlten Mai 04 verrechnet hat.
15 Vom Beklagten darf erwartet werden, dass er bei Erhalt der Kündigung Kenntnis davon hatte, für die Monate Mai und Juni 04 nur eine Miete
bezahlt zu haben.
16 Infolge dieser Kenntnis war der klägerische Irrtum bei Begründung der Kündigung zumindest erkennbar, wenn nicht offensichtlich.
17 Dem Kläger, wegen einer - in lediglich geringem Maße fahrlässig - falschen Angabe des Zahlungsverzugsmonates das gegebene
Kündigungsrecht zu versagen, hieße jene übertrieben formalistischen Anforderungen an das Begründungserfordernis zur fristlosen Kündigung
wegen Zahlungsverzuges zu stellen, welche entsprechend den Gesetzesmaterialien eben ausgeschlossen sein sollten und denen der
Bundesgerichtshof in den vorerwähnten Entscheidungen gerade entgegen getreten ist.
18 Die fristlose Kündigung vom 19.11.2004 hat das Mietverhältnis mithin wirksam beendet, die Beklagten sind somit zur Räumung und Herausgabe
verpflichtet, § 546 Abs. 1 BGB.
19 Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 92, 97 ZPO.
20 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
21 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.