Urteil des LG Stuttgart vom 09.02.2005

LG Stuttgart: unerlaubte handlung, erwerbstätigkeit, hausrat, pfändung, sozialleistung, minimum, pauschalbetrag, einkünfte, zwangsvollstreckungsverfahren, eltern

LG Stuttgart Beschluß vom 9.2.2005, 10 T 520/04
Bemessung des Pfändungsfreibetrags ab dem 1. Januar 2005 bei Vollstreckung wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners werden der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 12.8.2004
und der Abhilfebeschluss vom 8.10.2004 wie folgt abgeändert:
Die Pfändung des Arbeitseinkommens und der Sozialleistung erfolgt gem. § 850 f Abs. 2 ZPO ohne Berücksichtigung der in § 850 c ZPO
vorgesehenen Beschränkungen, jedoch ist dem Schuldner ein Betrag von monatlich 548,50 EUR für seinem notwendigen Unterhalt zu belassen.
2. Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner. Die Beschwerdegebühr wird um 50% ermäßigt.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: bis 4.000 EUR
Gründe
1
Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 12.8.2004 wegen eines Anspruchs aus einer
vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in Höhe von insgesamt 3.666,29 EUR einschließlich Kosten und Zinsen die angeblichen
Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Gleichzeitig hat es
ausgesprochen, dass die Pfändung des Arbeitseinkommens und der Sozialleistung gem. § 850 f Abs. 2 ZPO ohne Berücksichtigung der in § 850
c ZPO vorgesehenen Beschränkungen erfolge, dass dem Schuldner jedoch ein Betrag von monatlich 760,60 EUR für seinen notwendigen
Unterhalt zu belassen sei.
2
Der sofortigen Beschwerde des Gläubigers vom 20.9.2004 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 8.10.2004 abgeholfen und den dem
Schuldner monatlich zu belassenden Betrag auf 356,40 EUR festgesetzt.
3
Gegen diese dem Schuldner am 9.10.2004 zugestellte Entscheidung hat der Schuldnervertreter mit Telefax vom 18.10.2004 sofortige
Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 9.12.2004 nicht abgeholfen hat.
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Das Rechtsmittel ist gemäß § 793 ZPO statthaft, rechtzeitig eingelegt und mithin zulässig.
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In der Sache hat es teilweise Erfolg.
6
Die Entscheidung, ob der pfändbare Teil des Schuldnereinkommens ohne Berücksichtigung der in § 850 c ZPO vorgesehenen Beschränkungen
gem. § 850 f Abs. II ZPO zu bestimmen ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vollstreckungsgerichts, wobei die Interessen von Gläubiger und
Schuldner gegeneinander abzuwägen sind.
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Im Hinblick auf den vom Gläubiger in den Schriftsätzen vom 10.1.2005 und 12.1.2005 vorgetragenen Sachverhalt, welchen der Schuldner nicht
bestritten hat, erscheint es angemessen, den dem Schuldner pfändungsfrei zu belassenden monatlichen Betrag auf den Betrag herabzusetzen,
dessen der Schuldner für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflicht bedarf. Dieser Betrag,
der dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des SGB XII entspricht, muss dem Schuldner aber - entgegen der
Auffassung des Gläubigers - mindestens verbleiben (Stöber in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 850 f, Rdnr. 10). Er ist vom Vollstreckungsgericht im
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss festzusetzen.
8
Über den von Gläubigerseite grundsätzlich zugestandenen monatlichen Regelsatz für den Haushaltsvorstand in Höhe von z. Zt. 345 EUR (§ 1
RSVO BW) hinaus sind zur Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts folgende weitere Beträge mit einzustellen:
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Die Regelsätze umfassen den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen (§ 28 Abs. I S. 1 SGB XII).
Hierzu gehört der Bedarf für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den
persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am
kulturellen Leben (§ 27 SGB XII). Nicht umfasst sind Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 28 Abs. I S. 1 SGB XII). Diese werden in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind (§ 29 SGB XII).
10 Da der Schuldner in der eigenen Immobilie mietfrei wohnt, waren nur noch die Heizkosten in Ansatz zu bringen, die mit einer Pauschale von 100
EUR im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 12.8.2004 angemessen berücksichtigt waren.
11 2. Daneben ist ein Mehraufwand wegen der Erwerbstätigkeit des Schuldners zu berücksichtigen, weil diese besondere Bedürfnisse verursacht,
zu deren Deckung ein weiterer Einkommensteil pfandfrei zu belassen ist. § 82 Abs. 3 SGB XII setzt diesen Mehrbedarf pauschal mit 30 % des
Einkommens aus selbständiger und nicht selbständiger Tätigkeit des Hilfebedürftigen an.
12 Ob im Rahmen der Entscheidung, welcher Betrag einem Schuldner pfandfrei zu belassen ist, der Mehraufwand wegen einer ausgeübten
Erwerbstätigkeit pauschal in Ansatz gebracht werden kann, ist umstritten.
13 Nach einer Auffassung müsse der Mehraufwand in jedem Fall dargelegt und notwendigenfalls nachgewiesen werden. Soweit die
sozialhilferechtlichen Bestimmungen eine am Einkommen eines Arbeitnehmers orientierte Pauschale für angemessen hielten, möge dies die
Motivation eines Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung ansprechen und im Sozialhilferecht seine Bedeutung haben. Doch könne dieser, der
öffentlichen Fürsorge zuzuordnende Gedanke nicht zum Nachteil von Pfändungsgläubigern in das Zwangsvollstreckungsverfahren übernommen
werden (LG Stuttgart [2. Zivilkammer] Rpfleger 90, 173).
14 Überwiegend wurde die Ablehnung eines Pauschalbetrags allerdings damit begründet, dass die Verlagerung des Mehrbedarfszuschlags für
Erwerbstätige nach § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG zur Folge habe, dass die Regelung im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht mehr zu beachten
sei, da die alte Fassung des § 850 f ZPO nur auf Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes verwiesen habe (KG, FamRZ 94, 1047; OLG Köln,
Jur Büro 99, 606; OLG Celle, OLGR Celle 1999, 78-79). Diese Rechtsprechung ist vor dem Hintergrund der Änderung dieser Bestimmungen
nicht mehr relevant. Nunmehr verweist § 850 f Abs. 1 a ZPO in der ab 1.1.2005 gültigen Fassung auf das 3. und 11. Kapitel des SGB XII und
damit auch auf die nunmehr maßgebliche Bestimmung des § 82 Abs. 3 SGB XII.
15 Die Kammer hält es für geboten, erwerbstätigen Schuldnern - auch ohne konkreten Nachweis - bei der Berechnung des fiktiven
Sozialhilfebedarfs einen Pauschalbetrag für den mit der Erwerbstätigkeit verbundenen Mehraufwand zuzubilligen (so auch OLG Frankfurt,
Rpfleger 2001, 38; OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 365; AG Stuttgart, Rpfleger 96, 360; Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rdnr. 1176e).
16 Der Mehrbedarf für Erwerbstätige zählt zum sozialhilferechtlichen Mindestbedarf (BVerfGE 87, 153 = NJW 92, 3153). Zweck der Regelung in §
850 f Abs. 1 a ZPO ist es, dem Schuldner ein Minimum seiner Einkünfte zur Bestreitung eines bescheidenen Lebensunterhalts zu gewährleisten,
andererseits aber auch, zu vermeiden, dass ein Schuldner durch die Zwangsvollstreckung sozialhilfebedürftig wird und damit zu verhindern,
dass private Schulden auf Kosten des Steuerzahlers beglichen werden (OLG Frankfurt a.a.O.; Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 63. Aufl.,
§ 850 f, Rdnr. 2). Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich nicht schlechter zu stellen als der Sozialhilfeempfänger. Da bei letzterem gemäß § 82
Abs. 3 SGB XII ein Betrag von 30 % des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit abzusetzen ist, hält es die Kammer für
angemessen, einem Schuldner bei der Berechnung des fiktiven Sozialhilfebedarfs ohne konkreten Nachweis einen 30 % igen Zuschlag zum
Regelsatz zu gewähren.
17 3. Außer Ansatz bleibt demgegenüber die vom Amtsgericht im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss noch berücksichtigte Pauschale für
einmalige Leistungen im Sinne von § 21 BSHG a.F. in Höhe von 20 % des Regelsatzes, weil in den - neuen - Regelsatzbeträgen auch
Leistungen für nicht regelmäßig wiederkehrende besondere Bedürfnisse wie Bekleidung, Hausrat und Haushaltsgeräte sowie für besondere
Anlässe einbezogen sind (Stöber in Zöller, 25. Aufl., ZPO, § 850 f, Rdnr. 2a).
18 Zu Recht hat das Amtsgericht in der Abhilfeentscheidung auch einen Mehrbedarf für das Kind des Schuldners nicht mehr berücksichtigt. Ein
solcher Mehrbedarf kommt nur in Betracht, wenn der Schuldner seinen Unterhaltsverpflichtungen tatsächlich nachkommt (Stöber in Zöller, 25.
Aufl., ZPO, § 850 d, Rdnr. 8). Hiervon kann in Anbetracht des Umstands, dass das Kind bei den Großeltern wohnt, aber nicht ausgegangen
werden.
19 Insgesamt ergibt sich mithin folgende Berechnung:
20
Betrag
Regelsatz Haushaltsvorstand
345,00 EUR
Nebenkosten (ohne Strom und Wasser) 100,00 EUR
pauschaler Mehrbedarf Erwerbstätigkeit 103,50 EUR
Summe
548,50 EUR
21 Entgegen der Auffassung des Schuldners nehmen auch die Zinsforderung und die Forderung auf Kostenerstattung am Vollstreckungsprivileg
des § 850 f Abs. II ZPO teil, da auch diese durch die vom Schuldner begangene unerlaubte Handlung verursacht sind (LG Stuttgart [10.
Zivilkammer], Rpfleger 05, 38 m.w.N.).
22 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 91, 92 ZPO i.V.m. GKG KV 2121, wegen des Teilerfolgs erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr
für das Beschwerdeverfahren um 50% zu ermäßigen.
23 Die Wertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 25 Abs. II RVG, wobei von der Höhe der zu vollstreckenden Forderung auszugehen ist, da
diese geringer ist als der auf ein Jahr hochgerechnete streitige Differenzbetrag.
24 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.