Urteil des LG Stuttgart vom 25.09.2009

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LG Stuttgart Beschluß vom 25.9.2009, 10 T 344/09
Zwangsvollstreckung: Vollstreckung eines Titels über die Zahlung von Bruttolohn und
Vollstreckungsgegenklage beim Streit über die vom Schuldner erstellte Lohnabrechnung
Leitsätze
1. Soll ein auf Zahlung von Bruttolohn lautender Titel vollstreckt werden, ist grundsätzlich der gesamte Betrag
beizutreiben; in diesem Fall haftet der Arbeitnehmer gegenüber dem Finanzamt für die Lohnsteuer und gegenüber
den Sozialversicherungsträgern für den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge.
2. Ein Streit der Parteien über die korrekte Höhe der abzuführenden Beträge kann nicht im Vollstreckungsverfahren
ausgetragen werden. Vielmehr ist der Schuldner auf die Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, wenn er die
Erfüllung eines titulierten Bruttolohnanspruchs behauptet und der Gläubiger die Richtigkeit der vom Schuldner
erstellten Abrechnung bestreitet.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Böblingen vom 7.8.2009
abgeändert.
Auf die Erinnerung des Gläubigers wird die Gerichtsvollzieherin angewiesen, die Zwangsvollstreckung aus dem vor
dem Arbeitsgericht Stuttgart geschlossenen Vergleich vom 20.2.2009 (Az. 28 Ca 917/09) nach Maßgabe des
Gläubigerantrags, jedoch unter Berücksichtigung der am 9.4.2009 vom Schuldner geleisteten Zahlung über 274,27
EUR, durchzuführen.
Beschwerdewert: bis 300 EUR
Gründe
1
Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem vor dem Arbeitsgericht
Stuttgart am 20.2.2009 geschlossenen Bruttolohnvergleich über 550,00 EUR. Nachdem der Schuldner einen
Beleg über eine am 9.4.2009 erfolgte Zahlung von 274,27 EUR zusammen mit einer von ihm gefertigten
Lohnabrechnung, welche diesen Betrag als noch zu zahlenden Nettolohn ausweist, vorgelegt hatte, hat die
Gerichtsvollzieherin die Vollstreckung an Ort und Stelle gemäß §§ 775, 776 ZPO eingestellt. Die hiergegen
vom Gläubiger eingelegte Vollstreckungserinnerung hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 7.8.2009
zurückgewiesen. Gegen diese den Gläubigervertretern am 17.8.2009 zugestellte Entscheidung hat der
Gläubiger, vertreten durch seine Verfahrensbevollmächtigten, mit Schriftsatz vom 19.8.2009, eingegangen bei
dem Amtsgericht am 20.8.2009, sofortige Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom
24.8.2009 nicht abgeholfen hat.
2
Das Rechtsmittel ist gemäß § 793 ZPO statthaft, rechtzeitig eingelegt und mithin zulässig.
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Es hat auch in der Sache Erfolg. Die Gerichtsvollzieherin war auf die begründete Erinnerung des Gläubigers
anzuweisen, die Vollstreckung auftragsgemäß durchzuführen.
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Soll ein auf Zahlung von Bruttolohn lautender Titel vollstreckt werden, ist grundsätzlich der gesamte Betrag
beizutreiben; in diesem Fall haftet der Arbeitnehmer gegenüber dem Finanzamt für die Lohnsteuer und
gegenüber den Sozialversicherungsträgern für den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge (BAG
Rpfleger 1964 625; BGH WM 1966, 758; LG Karlsruhe InVo 2004, 334; LG Mainz Rpfleger 1998, 530; LG
Freiburg Rpfleger 1982, 347).
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Der Schuldner kann aber mit den Rechtsbehelfen des Vollstreckungsrechts geltend machen, er habe
steuerliche Abzüge und Sozialversicherungsbeiträge für den Gläubiger bereits ganz oder teilweise abgeführt.
Weist der Schuldner durch öffentliche Urkunde die Zahlung der Abgaben an das Finanzamt und den
Sozialversicherungsträger nach, ist die Zwangsvollstreckung gemäß § 775 Nr. 4 ZPO einzustellen (BAG
a.a.O.; LG Karlsruhe a.a.O.; LG Berlin a.a.O.).
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Einen solchen Nachweis hat der Schuldner hier aber nicht erbracht, denn die von ihm selbst gefertigte
Lohnabrechnung genügt nicht den Anforderungen des § 775 Nr. 4 ZPO. Im übrigen streiten die Parteien auch
über die korrekte Höhe der abzuführenden Beträge. Der Schuldner errechnet höhere Abgaben, weil er neben
dem Betrag, zu dessen Zahlung er nach dem Titel verpflichtet ist, weiteren angeblich bereits ausbezahlten
Lohn in seine Abrechnung mit einstellt. Ein solcher Streit kann im Vollstreckungsverfahren nicht ausgetragen
werden, weil die Vollstreckungsorgane nicht in der Lage sind, die tatsächlichen Angaben, welche der
Abrechnung des Schuldners zugrunde liegen, zu überprüfen.
7
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts trifft es nicht zu, dass der titulierte Zahlungsanspruch des
Gläubigers bereits mit Vorlage einer nachvollziehbaren Abrechnung des Schuldners erfüllt wäre. Der von dem
Amtsgericht zum Beleg dieser Auffassung zitierten Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom
22.10.2008 (JurBüro 2009, 212) lag ein nach § 887 ZPO zu vollstreckender Anspruch auf Lohnabrechnung
zugrunde, für dessen Erfüllung das Hessische Landesarbeitsgerichts es genügen ließ, wenn durch die
Abrechnung nachvollziehbar werde, wie der Arbeitgeber den Auszahlungsbetrag errechnet habe, weil ein Streit
über die materielle Richtigkeit der einzelnen ausgewiesenen Beträge und Abzüge im Klagewege durchzusetzen
sei. Würde man entsprechend die Erfüllung des titulierten Bruttolohnzahlungsanspruchs bereits dann
annehmen, wenn der Schuldner den aus einer von ihm gefertigten Abrechnung resultierenden Restbetrag an
den Gläubiger zur Auszahlung bringt, wäre der Gläubiger im Falle einer fehlerhaften Abrechnung rechtlos
gestellt, weil eine von ihm erhobene Klage auf Zahlung des offenen Werklohns wegen der entgegenstehenden
Rechtskraft unzulässig wäre.
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Daher ist der Schuldner auf die Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, wenn er die Erfüllung eines titulierten
Bruttolohnanspruchs behauptet und der Gläubiger die Richtigkeit der vom Schuldner erstellten Abrechnung
bestreitet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Wertfestsetzung auf § 3 ZPO.
10 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.