Urteil des LG Stuttgart vom 19.06.2009

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LG Stuttgart Beschluß vom 19.6.2009, 4 S 63/09
Haftung bei Kfz-Unfall: Zuzubilligende Reaktionszeiten bei Fahrspurwechsel
Tenor
1. Die Berufung vom gegen das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom, Az.: 3 C 2175/08, wird zurückgewiesen.
2. Der Berufungskläger trägt die Kosten der Berufung.
3. Der Streitwert der Berufung wird auf EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die zulässige Berufung des Klägers wird durch einstimmigen Beschluss der Kammer gem. § 522 Abs. 2 ZPO
zurückgewiesen.
2
Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine andere
Entscheidung der Berufungskammer. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
3
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch unbegründet.
4
Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem Hinweisbeschluss vom 26.05.2009 Bezug genommen.
5
Der Schriftsatz des Klägervertreters vom rechtfertigt keine geänderte rechtliche Beurteilung.
6
Das Amtsgericht hat zu Recht den Unfall für keinen der Beteiligten für unabwendbar gehalten, aber im Rahmen
der Abwägung der Verursachungsbeiträge gemäß § 17 StVG dem Kläger ein derart massives Verschulden
zugewiesen, dass dahinter der Beitrag des Beklagtenfahrzeugs zurücktreten muss. Dabei hat es sich in nicht
zu beanstandender Weise auf das eingeholte mündliche Gutachten gestützt.
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- Die dem Beklagten zuzubilligende Reaktionszeit beläuft sich entgegen der Ansicht der Berufung
keineswegs auf nur 0,5 Sekunden. Hierfür gibt es keine rechtliche Handhabe. Die Reaktionszeit hängt von
den Einzelumständen, der konkreten Situation und den am Unfall beteiligten Personen ab und lässt sich
nachträglich nicht zuverlässig ermitteln, vgl. BGH VRS 36, 189. Dabei rechnen BGH NZV 94, 149 und Köln
VRS 96, 344 jeweils mit einer Reaktionszeit von 0,8 Sekunden, und zwar bei gebotener Bremsbereitschaft
. Es wird sogar diskutiert, die Reaktionszeit im engeren Sinne mit 1,2 Sekunden zu bemessen, um der
Realität gerecht zu werden, vgl. Darstellung und Nachweise bei Hentschel/König/Dauer
Straßenverkehrsrecht 40. Auflage 2009 § 1 StVO Rn 30/30a.
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- Nach der Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 23.12.2003, 3 U
212/03, 3 U 212/03 - 19, kann - je nach den sonstigen Umständen des Einzelfalls - selbst eine um 0,6 bis
0,8 Sekunden verspätete Reaktion als derart geringes Verschulden angesehen werden, dass dieses nicht
zu einer Mithaftung führt.
9
- Entgegen der Berufung sind im Rahmen des § 17 Abs. 2 StVG nur diejenigen Umstände einzustellen, die
erwiesen sind. Bzgl. des Beklagtenfahrzeugs bedeutet dies, dass auszugehen ist von einer Zeitspanne
von 1,5 Sekunden für den Fahrspurwechsel des Klägers, demzufolge von einer Wegstrecke von 21 Metern,
die der Beklagten-Pkw sich hinter dem klägerischen Fahrzeug befand, als dieser den Fahrspurwechsel
einleitete. Bei einer Reaktionszeit von 0,8 Sekunden ergibt dies selbst nach den Berechnungen des
Klägers eine Wegstrecke von 23,5 Metern, die der Beklagte benötigte. Es blieb ihm also unter
Zugrundelegung der für die Entscheidung des Gerichts maßgebenden Tatsachen bei einer eingehaltenen
Geschwindigkeit von 50 km/h gerade nicht genug Zeit und Wegstrecke, um hinter dem PKW des Klägers
anhalten zu können.
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- Der Sachverständige hat sich bei seinen Feststellungen ersichtlich auf die insoweit übereinstimmenden
Angaben der beiden Fahrzeugführer, der Zeugen … und …, gestützt. Widersprüche hat er aus technischer
Sicht nicht festgestellt. Anhand dieser Angaben zum Beginn des Fahrstreifenwechsels und zum Endstand
der Fahrzeuge hat er in nachvollziehbarer Weise ermittelt, dass die Geschwindigkeit zum
Ausgangszeitpunkt sich nicht mit mehr als 50 km/h ergeben kann, weil sonst ein längerer Brems- und
Anhalteweg notwendig gewesen wäre. Dies bedeutet nichts anderes, als dass der Endstand der Fahrzeuge
bei einer höheren Ausgangsgeschwindigkeit weiter hinter der Lichtzeichenanlage gelegen hätte. Die
Berufung hat insoweit nicht geltend gemacht, dass die vom Sachverständigen wiedergegebenen Aussagen
der beiden Zeugen inhaltlich falsch seien, so dass sie der Entscheidung zugrunde zu legen waren und
sind.
11
- Mit dem Amtsgericht ist daher davon auszugehen, dass in einer Zeitspanne von nur ca. 0,5 bis 0,7
Sekunden ein Geschwindigkeitsabbau durch Bremsen auf Seiten des Beklagtenfahrzeugs nicht so groß
gewesen sein kann, dass sich hieraus eine nennenswerte Geschwindigkeitsüberschreitung zu Beginn der
Reaktionszeit ergeben könnte. Ob der Zeuge deutlich zuvor mit überhöhter Geschwindigkeit ein anderes
Fahrzeug überholt hat, ist rechtlich unerheblich: es kommt allein darauf an, ob dem Fahrer des
Beklagtenfahrzeugs für den Zeitpunkt, in dem der Kläger-Pkw seinen Spurwechsel einleitete, ein Vorwurf
gemacht werden kann.
12
- Aufgrund des Gutachtens und der darin dargestellten örtlichen Verhältnisse ergibt sich, dass der Zeuge
ganz eklatant gegen die ihn gemäß § 7 Abs. 5 StVO treffenden Pflichten verstoßen hat: entgegen den
Ausführungen der Klageschrift und entgegen seinen Angaben hat er entweder überhaupt nicht auf den
nachfolgenden Verkehr geachtet oder den ohne weiteres für ihn erkennbaren Beklagten-Pkw vollständig
übersehen, oder er hat sogar bewusst dessen Gefährdung in Kauf genommen. Dies unabhängig davon, ob
der Zeuge sich mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h, 60 km/h oder 70 km/h genähert hat. Dieser
Verstoß wiegt deshalb so schwer, weil nach § 7 Abs. 5 StVO ein Fahrspurwechsel nur dann erlaubt ist,
wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. D.h. der Zeuge musste nicht nur
das Beklagtenfahrzeug wahrnehmen, sondern vor einem Fahrspurwechsel auch konkret analysieren, ob er,
ohne jenen zu gefährden, auf dessen Fahrspur wechseln konnte. Innerhalb dieser Beurteilung musste er
sich auch einen eigenen Eindruck von dessen Geschwindigkeit verschaffen und diese - ggf. überhöhte -
Geschwindigkeit in seine Beurteilung mit einbeziehen.
13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.