Urteil des LG Stuttgart vom 16.02.2005

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LG Stuttgart Urteil vom 16.2.2005, 13 S 479/04
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten bei Anmietung zu einem Unfallersatztarif; Nichtigkeit des
Mietvertrags wegen Überhöhung des durchschnittlichen regionalen Unfallersatztarifs um 22%
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 08.10.2004 – 42 C 3903/04 – wie folgt geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.577,20 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit 03.10.2002 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert der Berufung: 1.577,20 EUR.
Gründe
I.
1
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Stuttgart wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Von der Darstellung des Berufungsvorbringens wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i.V.m. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
2
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und auch in der Sache begründet.
3
Der Klägerin steht der mit der Klage geltend gemachte Betrag als zur Herstellung "erforderlicher" Aufwand i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu.
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Die Klägerin hat insbesondere dadurch, dass sie das Ersatzfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" angemietet hat, nicht gegen ihre
Schadensminderungspflicht verstoßen.
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Die Kammer folgt insoweit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der die Geschädigte nicht allein deshalb gegen ihre Pflicht
zur Schadensgeringhaltung verstoßen hat, weil sie ein Kraftfahrzeug zu einem sogenannten Unfallersatztarif angemietet hat, der gegenüber dem
Normaltarif teurer ist, so lange dies der Geschädigten – wie hier – nicht ohne weiteres erkennbar war (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2004, AZ: VI ZR
151/03 und BGHZ 133, 373; 378 f).
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Auch in seinen jüngsten Entscheidungen hält der Bundesgerichtshof an diesem Grundsatz fest (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2004, AZ: VI ZR
151/03 und vom 26.10.2004, AZ: VI ZR 300/03). Dem ist beizupflichten, da der besondere Unfallersatztarif seine Rechtfertigung in der
Besonderheit der Unfallsituation hat und vor allem die Unsicherheit bezüglich Nachfrage und Dauer der Anmietungen zu einer generellen
Anwendung eines speziellen Tarifs für Unfallersatzfahrzeuge geführt hat. Dieser Tarif basiert damit auf besonderen Leistungen des Vermieters
und gehört folglich zu dem von § 249 BGB erfassten, für die Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwand.
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Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass dieser Grundsatz nach den genannten jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs keine
uneingeschränkte Geltung mehr beanspruchen kann in Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt
hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt ist. Soweit das nicht der Fall ist, kommt es darauf an, ob dem Geschädigten
im zu entscheidenden Fall ein günstigerer "Normaltarif" zugänglich gewesen ist.
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Nach Anhörung der Klägerin vor der Kammer ist im vorliegenden Fall hiervon nicht auszugehen. Die Klägerin hat nachvollziehbar und
unwidersprochen dargelegt, dass sie bei der vorliegend beauftragten Firma schon frühere Reparaturen beanstandungsfrei und komplikationslos
durchführen ließ und in Folge dessen in Anbetracht der Eile einer Reparatur und des Umstandes, dass sie dringend auf ein Ersatzfahrzeug
angewiesen war, sich auch im vorliegenden Fall an diese Firma gewandt hat. Als Laiin auf diesem Gebiet habe sie von der Problematik der
unterschiedlichen Tarife keine Kenntnis gehabt. Weder sei sie von der beauftragten Firma noch von der Mitarbeiterin der Beklagten, mit der sie
telefoniert habe, darauf hingewiesen worden. Die Klägerin hielt sich damit an das örtlich verfügbare Angebot im Unfall-Ersatzwagengeschäft
unter Berücksichtigung der Marktgepflogenheit, unfallgeschädigten Verkehrsteilnehmern allein den Unfallersatztarif anzubieten, ohne dass der
Klägerin mit ihren subjektiven Kenntnissen in der konkreten Lage ein anderer als der angebotene Unfallersatztarif zur Verfügung stand.
9
Der streitgegenständliche Mietvertrag ist auch nicht gemäß § 138 BGB nichtig.
10 Hinsichtlich eines durchzuführenden Vergleiches mit den ortsüblichen durchschnittlichen Unfallersatztarifen hat der Sachverständige im Rahmen
seines mündlichen Gutachtens vor der Kammer nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass der durchschnittliche Mittelwert für einen
Mietwagen der Gruppe 6 für 10 Tage einschließlich aller Nebenleistungen im Jahre 2002 bei circa 1.825,00 EUR gelegen hat, wobei auf die
"Schwacke-Listen" von 2002 und 2003 zurückgegriffen wurde. Setzt man diesen Betrag mit den in Rechnung gestellten 2.227,20 EUR ins
Verhältnis, ergibt sich zwar eine Überschreitung von circa 22 % im Hinblick auf den durchschnittlichen Unfallersatztarif in der Region der
Klägerin, doch gerade keine eine die Anwendung des § 138 BGB rechtfertigende Überhöhung.
11 Soweit seitens der Beklagten im Termin vor der Kammer eingewandt worden ist, dass ein falscher Mietzeitraum zugrunde gelegt worden sei, ist –
von einem Ausschluss gemäß § 531 Abs. 2 ZPO abgesehen – zurecht von einer Mietzeit von 10 Tagen ausgegangen worden. Zwar wurde im
Mietvertrag vom 05.09.2002 als Abholdatum der 26.08.2002, 16.15 Uhr eingetragen und ereignete sich der Unfall erst am 26.08.2002 gegen
22.00 Uhr. Legt man jedoch den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen angegebenen 27.08.2002 als ersten Miettag
zugrunde, sind es bis zur Abgabe des Mietwagens am 05.09.2002 genau 10 Miettage, so dass von einem Versehen bei der Eintragung des
Abholdatums im Mietvertrag auszugehen ist.
12 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
13 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 f ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711,
713 ZPO, § 26 Nr. 5, 7, 8 EGZPO.
14 Gründe, die Revision gemäß § 543 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich machen.
15 Im Hinblick auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 04.02.2005 war unter Abwägung aller Gesichtspunkte eine
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß §§ 525, 296 a, 156, 139 Abs. 5 ZPO nicht veranlasst.