Urteil des LG Siegen vom 17.11.2009

LG Siegen (höhe, liste, grundsatz der erforderlichkeit, konkrete berechnung, schutzwürdiges interesse, zpo, angebot, ersatz, rechnung, tarif)

Landgericht Siegen, 1 S 49/09
Datum:
17.11.2009
Gericht:
Landgericht Siegen
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 S 49/09
Tenor:
I. Auf die Berufung der Klägerinnen wird – unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels – das am 24.03.2009 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Olpe (Az. 25 C 806/08) abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu
1) 61,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 07.06.2008 sowie 46,41 Euro außer-gerichtliche
Kosten und an die Klägerin zu 2) 150 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2008 sowie
46,41 Euro außergerichtliche Kosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz werden der
Klägerin zu 1) zu 32 %, der Klägerin zu 2) zu 40 % und den Beklagten zu
28 % auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e:
1
Die zulässige Berufung der Klägerinnen ist teilweise begründet.
2
I.
3
Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin zu 1) gemäß §§ 7 StVG, 249 Abs. 1 Satz 1
BGB aufgrund des Verkehrsunfalls vom 28.03.2008 – der dem Grunde nach unstreitig ist
– besteht über die bereits vorgerichtlich durch die Beklagte zu 2) geleistete Zahlung
hinaus in Höhe von 61,24 Euro. Dabei handelt es sich um einen Teil der Kosten für den
Mietwagen, den die Klägerin zu 1) für acht Tage in Anspruch genommen hat.
4
Für die Ermittlung der (weiteren) ersatzfähigen Kosten hat die Kammer den Schwacke-
Mietpreisspiegel 2003 unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen
Preissteigerung zugrunde gelegt.
5
1.
6
Die Rüge der Beklagten, dass die Klägerin zu 1) bereits keinen Berufungsgrund habe
präsentieren können, greift nicht durch. Es ist ausreichend, wenn die Klägerin sich, wie
im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 05.05.2009 geschehen, mit der Ermittlung des
Anspruchs durch das Amtsgericht auseinandergesetzt hat. Die Neubestimmung der
Anspruchshöhe durch das Berufungsgericht stellt dagegen eine Rechtsfrage dar, zu der
die Klägerin zu 1) Stellung genommen und ihre Ansichten geäußert hat.
7
2.
8
Auch kann die Klägerin zu 1), entgegen der Meinung der Beklagten, mit ihren
Ausführungen zum Schwacke-Mietpreisspiegel 2007 in der Berufungsinstanz gehört
werden. Eine Zurückweisung des Vortrags nach § 531 Abs. 2 ZPO kommt – sofern
diese Bestimmung hier überhaupt einschlägig ist - nicht in Betracht, da die Klägerin den
Schwacke-Mietpreisspiegel 2007 bereits in erster Instanz als Orientierungs- und
Vergleichsgrundlage zugrunde gelegt hat. In der Klageschrift hat die Klägerin zu 1) zwar
lediglich den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 angeführt. Mit Schriftsatz vom
21.11.2008 hat sie jedoch sodann auf die Daten des Schwacke-Mietpreisspiegels 2007
Bezug genommen, den sie dem Schriftsatz als Anlage A 1 beigefügt hat.
9
3.
10
Die Meinung der Beklagten, das Berufungsgericht sei an die Entscheidung des
Amtsgerichts Olpe gebunden, der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten
gemäß § 287 ZPO den Marktpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts zugrunde zu legen,
geht fehl.
11
Die Kammer ist nicht daran gehindert, für die Ermittlung der ersatzfähigen Kosten eine
andere Grundlage heranzuziehen als die, die das Amtsgericht als maßgeblich
angesehen hat. Die Ansicht, dass das Berufungsgericht die Entscheidung des
Amtsgerichts lediglich auf Ermessensfehler, d.h. nur eingeschränkt, überprüfen könne,
ist unzutreffend. Das Berufungsgericht ist berechtigt und verpflichtet, das dem
erstinstanzlichen Gericht im Rahmen des § 287 ZPO gesetzlich eingeräumte Ermessen
selbst auszuüben. Es ist daher bei der Festlegung der Höhe eines Schadens gehalten,
auf der Grundlage der – gegebenenfalls durch das Erstgericht bindend – festgestellten
Tatsachen eine eigene Bemessung vorzunehmen (vgl. BGH NJW 2006, 1589, 1592, für
den Fall der Bemessung der Höhe eines Schmerzensgeldanspruches).
12
Überdies wäre die Kammer, selbst wenn man eine grundsätzliche Bindung an die
Entscheidung des Amtsgerichts annähme, im vorliegenden Fall dennoch nicht
gehindert, eine andere Schätzungsgrundlage heranzuziehen. Es bestehen nämlich
Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der diesbezüglichen Feststellungen des
Amtsgerichts im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO: bei der Ermittlung der
Schätzungsgrundlage hat sich das Amtsgericht nicht mit allen Umständen des Falles
auseinandergesetzt. So hat das Amtsgericht die Fraunhofer-Studie als
Schätzungsgrundlage zugrunde gelegt, ohne sich auch nur ansatzweise mit den gegen
13
diese Erhebung bestehenden Bedenken zu befassen (vgl. dazu in jüngster Zeit nur OLG
Stuttgart, NZV 2009, 563, 565/566 und OLG Köln, NZV 2009, 447, 449).
4.
14
Die Kammer hält den Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 653,44 Euro
für erforderlich und angemessen. Ein weitergehender Anspruch der Klägerin zu 1), etwa
auf vollständigen Ersatz der von ihr geltend gemachten Mietwagenkosten, ist jedoch
aufgrund des nach ständiger Rechtsprechung geltenden Wirtschaftlichkeitspostulats
abzulehnen. Demnach kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen
Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den
Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich
vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und
notwendig halten darf (vgl. BGH NJW 2009, 58; NJW 2007, 2758). Der Geschädigte ist
dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten
Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren
möglichen Wegen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl.
BGH NJW 2003, 2086, 2087; NJW 1976, 1396). Das bedeutet für den Bereich der
Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für
Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren
Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den
günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann.
15
Die von der Klägerin zu 1) geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt
928,51 Euro sieht die Kammer als nicht angemessen und überhöht an. Eine
Rechtfertigung für die Geltendmachung von Kosten dieser Höhe ist nicht gegeben.
16
Ein Vergleich der für die Inanspruchnahme des Mietwagens angefallenen Grundkosten
(abzüglich Kosten für Vollkaskoversicherung und Winterreifen) mit den Werten der
Schwacke-Liste 2003 (unter Berücksichtigung der Preissteigerung) zeigt, dass der von
der Klägerin zu 1) geltend gemachte Tarif fast 85 % über dem in der Schwacke-Liste
ausgewiesenen Normaltarif liegt.
17
a.
18
Die Kammer legt ihren Vergleichsberechnungen die Schwacke-Liste 2003 unter
Berücksichtigung der Preissteigerung zugrunde, da diese gegenüber den Schwacke-
Listen ab 2006 sowie der Erhebung des Fraunhofer-Instituts ("Marktpreisspiegel
Mietwagen Deutschland 2008") die am besten geeignete Vergleichsgrundlage darstellt
(vgl. auch LG Braunschweig, Urteil vom 15.01.2009, Az.: 7 S 278/08 – zitiert nach juris).
Der Bundesgerichtshof hat unter Hinweis auf die besondere Freiheit des Tatrichters die
Zugrundelegung dieser Liste gebilligt (vgl. BGH NJW 2009, 58, 60; BGH NJW 2008,
2910, 2911).
19
Gegen die Zugrundelegung der Schwacke-Listen 2006 und 2007 ergeben sich
erhebliche Bedenken. Dies folgt daraus, dass die ermittelten Daten nicht anonymisiert
abgefragt wurden, sondern die befragten Vermieter seinerzeit über den Zweck der
Befragung informiert waren, was die ermittelten Werte dem Vorwurf der Beeinflussung
aussetzt. Zweifel an der Richtigkeit der ermittelten Daten ergeben sich überdies auch
aus dem Grunde, dass die Schwacke-Listen 2006 und 2007 gegenüber der Liste aus
dem Jahre 2003 erhebliche Preissprünge aufweisen, die sich – da sie über die
20
allgemeine Preisentwicklung im Bereich "Verkehr" deutlich hinausgehen (vgl. Thüringer
Oberlandesgericht, Urteil vom 27.11.2008, Az.: 1 U 555/07, Rn. 22 – zitiert nach juris) -
dadurch erklären lassen, dass die Mietwagenunternehmen in Kenntnis der geänderten
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Unfallersatztarif ihre Angaben hierauf
"ausgerichtet" haben (vgl. z.B. OLG München, RuS 2008, 439, 440; LG Dortmund, Urteil
vom 3. Juli 2008, Az.: 4 S 29/08 – zitiert nach juris; Buller, NJW-Spezial 2008, 169;
Reitenspiess, DAR 2007, 345, 347; Richter, VersR 2007, 620 ff.).
Aber auch die Erhebung des Fraunhofer-Instituts begegnet durchgreifenden Einwänden
(vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., S. 565/566 und den Überblick bei Wenning, NZV 2009, 473
ff.). Zwar bietet diese Liste den Vorteil, dass sie aufgrund der anonymen Abfrage von
Mietpreisen die konkrete Anmietsituation besser abbildet und etwaige Manipulationen
durch bewusste Nennung von höheren Preisen seitens der befragten
Mietwagenunternehmen vermeidet. Allerdings hat die Liste bereits den Nachteil, dass
sie ein zu großes Raster etwa bei den telefonisch erfragten Werten (lediglich einstellige
Postleitzahlengebiete) und den ermittelten Internetwerten (zweistellige
Postleitzahlengebiete) aufweist und so den örtlichen Preisunterschieden nicht
genügend Rechnung trägt. Ins Gewicht fällt außerdem, dass man bei der telefonischen
Erhebung die Legende verwendet hat, ein Fahrzeug erst in einer Woche zu benötigen
(vgl. OLG Köln, NZV 2009, 447, 449). Diese Vorgehensweise wird dem Markt für schnell
zur Verfügung stehende Ersatzwagen nicht gerecht (vgl. Wenning, a.a.O., S. 475
m.w.N.). Im Übrigen handelt es sich bei der Fraunhofer-Studie um eine von der
Versicherungswirtschaft in Auftrag gegebene Studie, deren Unabhängigkeit und
Neutralität in Frage gestellt werden kann (vgl. z.B. OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Köln,
a.a.O).
21
Die Nachteile, die den jeweiligen Zahlenwerken anhaften, lassen sich auch nicht
dadurch aufheben, dass man aus beiden einen Mittelwert bildet (so aber LG Bielefeld,
Urteil vom 09.10.2009, Az.: 21 S 27/09 und AG Essen, Urteil vom 03.11.2009, Az.: 12 C
229/09). Im Übrigen würde ein solches Vorgehen die Berechnung im Einzelfall noch
komplizierter gestalten (entgegen AG Essen, a.a.O.).
22
Dagegen bietet die Schwacke-Liste 2003 den Vorteil, dass die Liste zu einem Zeitpunkt
erhoben wurde, zu dem die Mietwagenunternehmen - im Gegensatz zum Zeitpunkt der
Erhebung der Schwacke-Listen ab 2006 - noch keine Kenntnis von der Änderung der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ersatzfähigkeit des Unfallersatztarifes
haben konnten. Dies spricht dafür, dass die Angaben der Mietwagenunternehmer – trotz
nicht anonymisierter Abfrage – nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
ausgerichtet waren und damit die real geforderten Preise besser abgebildet werden.
23
Im vorliegenden Fall ergeben sich damit folgende zu vergleichende Beträge: auf Seiten
der Klägerin zu 1) sind die ihr entstandenen reinen Mietwagenkosten, d.h. die Kosten
abzüglich Vollkasko- und Winterreifenkosten, zu berücksichtigen. Es errechnet sich ein
Gesamtbetrag von 672,14 Euro (277,30 Euro + 130,74 Euro + 30 %-iger Aufschlag in
Höhe von 156,78 Euro zzgl. MwSt).
24
Nach der Schwacke-Liste 2003 betragen im Normaltarif für das hier betroffene
Postleitzahlengebiet die Tagespauschale 41 Euro und die Wochenpauschale 287 Euro,
wobei es sich jeweils um Brutto-Beträge handelt. Für die hier anzusetzenden 8 Tage
sind eine Wochenpauschale und ein Tagessatz zu addieren. Bei der konkreten
Berechnung hat die Kammer die Reduzierungen, die sich bei mehrtätiger Vermietung
25
nach Wochen- oder Tagespauschalen ergeben, zu berücksichtigen (vgl. OLG Köln, NZV
2007, 199, 200). Unter Berücksichtigung der Inflation von der Zeit der Erhebung der
Liste an bis zur Anmietung durch die Klägerin zu 1) in Höhe von rund 7 % und unter
Berücksichtigung der zur Zeit der Anmietung gegenüber dem Jahre 2003 um 3 %
erhöhten Mehrwertsteuer ergibt sich für das betreffende Postleitzahlengebiet ein
Normaltarif von ca. 360,00 Euro.
Ein Vergleich beider Werte ergibt, dass der von der Klägerin zu 1) in Rechnung gestellte
Betrag den ermittelten Schwacke-Normaltarif um rund 85 % übersteigt. Gründe für diese
erhebliche Überschreitung des Normaltarifs trägt die Klägerin zu 1) nicht vor.
26
b.
27
Der volle von der Klägerin zu 1) geltend gemachte Tarif ist im vorliegenden Fall auch
nicht unter dem Gesichtspunkt ersatzfähig, dass ihr kein günstigeres Angebot
zugänglich gewesen wäre. Dabei fällt es in die Darlegungs- und Beweislast des
Geschädigten, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und
Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter
zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage
zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – zugänglich war (vgl.
BGH NJW 2009, 58, 59 m.w.N.; NJW 2008, 1519, 1520). Für die Frage der
Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten kommt es insbesondere
darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem
Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif
gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die
Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich
insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. In diesem Zusammenhang kann es
eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt und ob
möglicherweise eine Eil- bzw. Notsituation vorlag, die die sofortige Anmietung eines
Mietwagens rechtfertigt (vgl. BGH NJW 2009, 58, 59). Grundsätzlich stellt die
Nichtzugänglichkeit eines Normaltarifs den Ausnahmefall dar.
28
Im vorliegenden Fall bot bereits die auffällige Höhe des Tarifs Anlass für Nachfragen
und weitergehende Erkundigungen.
29
Das Amtsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht festgestellt, dass eine
besondere Eil- oder Notsituation, die eine sofortige Anmietung ohne Einholung von
Konkurrenzangeboten gerechtfertigt hätte, nicht gegeben war. Für das Vorliegen eines
besonderen Zeitdrucks zur Anmietung des Mietwagens ergeben sich keinerlei
Anhaltspunkte. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass die Klägerin zu 2), die
den verunfallten Pkw am Schadenstag gefahren hat, im Rahmen ihrer persönlichen
Anhörung im Termin ausdrücklich klargestellt hat, dass sie den Pkw der Klägerin zu 1)
gar nicht regelmäßig benutzt habe und im Übrigen in der Woche nach dem Unfall, in der
der Ersatz-Pkw angemietet worden ist, nicht gearbeitet habe. Dass die Klägerin zu 1)
selbst den Pkw dringend gebraucht hätte, hat sie nicht vorgetragen.
30
Zudem lag zwischen dem Unfallgeschehen (Freitag, den 28.03.2008) und der
tatsächlichen Anmietung (Montag, den 31.03.2008) ein ganzes Wochenende. Es
bestand damit genügend Zeit, sich anderweitig über Mietwagentarife zu informieren.
31
Den Klägerinnen war es auch zumutbar, ein anderweitiges Angebot einzuholen.
32
Der Vortrag der Klägerin zu 1), sie könne nicht mit dem Internet umgehen, vermag sie
nicht zu entlasten. Insofern hätte sie jedenfalls telefonisch weitere Angebote einholen
können, wobei sie entsprechende Telefonnummern von Mietwagenunternehmen dem
örtlichen Telefonbuch hätte entnehmen können.
33
Auch der Vortrag der Klägerin zu 2), ihr sei es aufgrund der vom Arzt festgestellten
Arbeitsunfähigkeit vom 28.03. - 30.03.2008 nicht möglich gewesen,
Konkurrenzangebote einzuholen, geht fehl. Denn jedenfalls hätte sie sich telefonisch
von zuhause aus erkundigen können. Aus dem ärztlichen Attest ergeben sich keine
Anhaltspunkte dafür, dass sie hierzu nicht in der Lage gewesen wäre.
34
c.
35
Indes haben die Beklagten den Beweis, dass der Klägerin zu 1) ein günstigeres
Angebot ohne weiteres zugänglich war, nicht erbracht.
36
Der Schädiger muss darlegen und beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer
"Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine
kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB
obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. BGH, NJW
2009, 58, 59).
37
Die Beklagten haben zur Darlegung, dass der Klägerin ein günstigeres Angebot ohne
weiteres zugänglich war, ein Konkurrenzangebot der Firma F vorgelegt. Allerdings
erachtet die Kammer den Vortrag der Beklagten hierzu als nicht ausreichend. Denn das
Angebot der Firma F betrifft einen anderen Zeitraum als den, in dem die Klägerin zu 1)
den Mietwagen in Anspruch genommen hat. Die Klägerin hat den Pkw Ende März/
Anfang April 2008 angemietet, während sich das Angebot der Firma F auf den Zeitraum
vom 04.11.2008 bis zum 12.11.2008, also einen völlig anderen Abrechnungszeitraum,
bezieht. Überdies hat die Klägerin im Schriftsatz vom 21.11.2008 dargelegt, dass es
sich bei dem Angebot der Firma F, das via Internet eingeholt worden ist, um ein
Aktionsangebot bzw. einen Sonderpreis gehandelt habe. Diese Behauptung ist seitens
der Beklagten weder bestritten noch widerlegt worden.
38
d.
39
Die Klägerin zu 1) kann einen pauschalen Zuschlag auf den Normaltarif für
unfallspezifische Kosten des Mietwagenunternehmens verlangen.
40
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nicht erforderlich, dass
das Gericht für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines
Unfallersatztarifs die Kalkulation des konkreten Unternehmens - gegebenenfalls nach
Beratung durch einen Sachverständigen - in jeden Fall nachvollzieht (vgl. BGH NJW
2007, 2758 m.w.N.). Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische
Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein eine Erhöhung
rechtfertigen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht
kommt. Aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation ist in der Regel ein höherer
Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung im Sinne von § 249 Abs. 2
S. 1 BGB erforderlich (vgl. OLG Köln, NZV 2007, 199, 201; LG Köln, Urteil vom
19.11.2008, Az.: 9 S 171/08, Rn. 8/9 – zitiert nach juris). Zu den durch die Unfallsituation
41
bedingten besonderen Umständen zählen etwa die Vorfinanzierung und die für den
Vermieter höheren Risiken (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2004 - VI ZR 151/03, in: NJW
2005, 51, 53; Urteil vom 25.10.2005, Az.: VI ZR 9/05, in: NJW 2006, 360, 361; OLG Köln,
a.a.O.). Dazu gehört die Möglichkeit eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen
falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Mieter.
Außerdem handelt es sich häufig um Kunden, die dem Vermieter nicht bekannt sind und
deren Bonität er schlecht beurteilen kann. Das Forderungsausfallrisiko und das Risiko
von Zahlungsverzögerungen sind trotz der mit dem Kunden vereinbarten
Sicherungsabtretung gegenüber dem Normaltarif deutlich erhöht. Im Unfallersatztarif
ergeben sich darüber hinaus aufgrund des zufälligen Charakters sowohl der Unfallzahl
als auch der Art der betroffenen Fahrzeuge stärkere Schwankungen der Nachfrage als
im Einzelkundentarif (siehe dazu OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.07.2007, Az.: 4 U
714/03, bei Juris Rn. 29). Das hat eine gegenüber dem Normaltarif, der verlässlichere
Kalkulationen ermöglicht, geringere Auslastung der vom Vermieter vorzuhaltenden
Fuhrparks zur Folge. Auch die Service- und Verwaltungskosten sind im Unfallersatztarif
höher.
In welcher Höhe unfallbedingte Zusatzleistungen des Vermieters die Erstattung höherer
Mietwagenkosten als der nach dem Normaltarif rechtfertigen, ist nach Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs gemäß § 287 ZPO vom Tatrichter zu schätzen (vgl. BGH NJW
2006, 1506, 1507).
42
Bei der konkreten Schätzung des Aufschlags auf den Normaltarif nach dem Schwacke-
Mietpreis-Spiegel ist die Rechtsprechung bislang zu unterschiedlichen Ergebnissen
gekommen. Die im Vordringen befindliche Auffassung spricht den Geschädigten einen
Zuschlag von 20 % zu (vgl. OLG Köln, a.a.O., LG Dortmund, Urteil vom 29.05.2008, Az:
4 S 169/07; LG Bonn, Urteil vom 26.05.2009, Az.: 8 S 32/09, Rn. 13 – zitiert nach juris;
LG Hof, NJOZ 2008, 2806 ff.; LG Köln, Urteil vom 19.11.2008, Az.: 9 S 171/08, Rn. 9 –
zitiert nach juris sowie Urteil vom 06.01.2009, Az.: 29 O 97/08), während andere einen
Zuschlag von 25 % (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O., Rn. 31; LG Bonn, Urteil vom
28.02.2007, Az: 5 S 159/06, Rn. 26 - zitiert nach juris) bis zu 30 % (vgl. LG Bielefeld,
Urteil vom 07.03.2007, Az.: 22 S 292/06 unter Ziffer 2; LG Köln, Urteil vom 30.01.2007,
Az.: 11 S 578/04, bei Juris Rn. 9 sowie LG Karlsruhe, Urteil vom 24.05.2006, Az.: 1 S
195/04, Rn. 22 bei Juris = NZV 2006, 650) zubilligen.
43
Angesichts der oben erörterten Umstände des Einzelfalls hält die Kammer im
vorliegenden Fall einen Aufschlag für angemessen, der im unteren Bereich, in Höhe von
20 %, anzusiedeln ist.
44
Die Klägerin zu 1) hat nicht dargelegt, dass ein darüber hinausgehender Aufschlag
gerechtfertigt wäre. Sie ist insofern darlegungs- und beweisbelastet, hat aber nicht
vorgetragen, dass sie im konkreten Fall besondere unfallbedingte Mehrleistungen in
Anspruch genommen hätte, die einen für das Mietwagenunternehmen gegenüber dem
Normaltarif weiter erhöhten Aufwand begründet hätten. Welche Mehrleistungen
tatsächlich angefallen sind, kann die Kammer auch der vorgelegten Rechnung, die
lediglich pauschal auf einen 30%-igen Zuschlag für unfallbedingte Mehrleistungen
verweist, nicht entnehmen. Im Übrigen enthält der Vortrag der Klägerin zu 1) lediglich
Ausführungen zum allgemeinen Mehraufwand eines Mietwagenunternehmens im Falle
einer Autovermietung im Unfallersatztarif.
45
e.
46
Demnach ergibt sich folgende konkrete Berechnung:
47
Zugrunde zu legen ist, wie bereits erörtert, der aufgrund der Schwacke-Liste 2003 unter
Berücksichtigung der Preissteigerung und der höheren Mehrwertsteuer errechnete
Normaltarif in Höhe von 360 Euro. Hinzuzurechnen ist, wie dargelegt, ein pauschaler
Aufschlag von 20 %.
48
Hinzu kommen Kosten für die Vollkaskoversicherung und die Winterreifen in Höhe von
insgesamt 256,37 Euro brutto (75,65 Euro + 38,91 Euro + 100,88 Euro zzgl. MwSt).
Diese Kosten sind auch ersatzfähig. Für die Vereinbarung eines Vollkaskoschutzes
entstandene Mehraufwendungen sind als adäquate Schadensfolge erstattungsfähig
(vgl. BGH NZV 2005, 390 ff.; OLG Köln, NZV 2007, 199, 201). Unabhängig von der
Frage, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug selbst voll- oder
teilkaskoversichert war, besteht jedenfalls ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin zu
1), für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst
aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger
sind als die beschädigten Fahrzeuge. Gleichfalls stand der Klägerin zu 1) das Recht zu,
eine Winterbereifung zu nutzen. Sie hat den Pkw Anfang April angemietet. Vor allem im
Wohngebiet der Klägerin (Sauerland) muss in diesem Zeitraum noch mit winterlichen
Straßenverhältnissen und der Notwendigkeit einer Winterbereifung gerechnet werden.
Hinsichtlich der Höhe dieser Kosten waren die der Klägerin zu 1) tatsächlich vom
Mietwagenunternehmen in Rechnung gestellten Kosten einzusetzen, da diese sogar
geringer waren, als in der Schwacke-Liste 2003 unter Berücksichtigung der
Preissteigerung angegeben.
49
Diese Nebenkosten sind nicht durch den pauschalen Aufschlag zu erhöhen (vgl. OLG
Köln, a.a.O., S. 202; LG Bonn, Urteil vom 26.05.2009, Az.: 8 S 32/09, Rn. 16 – zitiert
nach juris).
50
Damit ergibt sich abzüglich der von der Beklagten zu 2) bereits vorgerichtlich gezahlten
627,13 Euro ein der Klägerin zu 1) zu ersetzender Restbetrag in Höhe von weiteren
61,24 Euro.
51
II.
52
Der Klägerin zu 2) steht ein weitergehender Schmerzensgeldanspruch gemäß §§ 18
StVG, 253 Abs. 2 BGB in Höhe von 150 Euro gegen die Beklagten zu.
53
1.
54
Die Höhe eines zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom dem Maß
der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und
psychischen Beeinträchtigung des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der
mündlichen Verhandlung bereits eingetreten war oder zu diesem Zeitpunkt mit ihr als
künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden musste.
55
Die Schwere der Belastungen wird vor allem durch die Stärke, die Heftigkeit und die
Dauer der erlittenen Schmerzen und Beeinträchtigungen bestimmt. Besonderes Gewicht
kommt dabei etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu. Die Belastungen des
Geschädigten relativieren sich allerdings in dem Maße, wie diese Folgen von ihm
56
aufgrund einer gewissen Gewöhnung im Laufe der Zeit weniger stark als zu Anfang
empfunden werden.
Bei der Bemessung des im Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldes ist aus
Gründen der Gleichbehandlung schließlich auch zu beachten, dass der Betrag des
Schmerzensgeldes sich in den Rahmen einfügt, der in der Rechtsprechung für
vergleichbare Fälle entwickelt worden ist.
57
2.
58
Nach Ansicht der Kammer handelt es sich bei den Verletzungen, die die Klägerin zu 2)
bei dem Unfallereignis erlitten hat, jedenfalls nicht um Bagatellverletzungen.
Ausweislich des ärztlichen Attestes des Dr. med. Wigger, das sie dem Gericht vorgelegt
hat, hat die Klägerin ein HWS-Syndrom erlitten. Außerdem hat der Arzt festgestellt, dass
sie an Druckschmerz im Bereich der linken Schulter sowie im Bereich des linken
Ellenbogens gelitten hat. Auch hat sie danach über Schmerzen im Bereich des Nackens
mit Ausstrahlung in den Kopf geklagt. Sie wurde für drei Tage, vom 28.03. – 30.03.2008,
zu 100 % für arbeitsunfähig befunden. Weitere Arztbesuche haben indes unstreitig nicht
stattgefunden.
59
Damit lag eine zwar deutlich spürbare, aber in der zeitlichen Ausdehnung eng
begrenzte Beeinträchtigung vor. In vergleichbaren Fällen gewährt die Rechtsprechung
Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 150 Euro (vgl. Hacks/Ring/Böhm,
Schmerzensgeldbeträge, 26. Auflage 2008, Nrn. 39, 52, 61), über 300 Euro (Nrn. 91 und
93) bis zu 600 Euro (Nrn. 257, 261, 264, 265). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass es
sich bei den meisten der zitierten Entscheidungen um Fälle handelt, in denen eine
Arbeitsunfähigkeit von mehr als einer Woche bestanden hat, was hier nicht festgestellt
worden ist.
60
Angesichts des vom Arzt festgestellten Krankheitsbildes hält die Kammer ein in der Mitte
des genannten Rahmens anzusetzendes Schmerzensgeld von insgesamt 300 Euro als
Ausgleich und Genugtuung für infolge des Unfalls erlittene Verletzungen und
Schmerzen für angemessen und ausreichend. Daraus ergibt sich in Anbetracht der
bereits durch die Beklagte zu 2) gezahlten 150 Euro ein Anspruch der Klägerin zu 2)
gegen die Beklagten in Höhe von weiteren 150 Euro.
61
III.
62
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB.
63
IV.
64
Der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Kosten folgt aus § 249 Abs. 1 Satz 1
BGB, ausgehend von einem Gegenstandswert von 61,24 Euro für die Klägerin zu 1) und
150 Euro für die Klägerin zu 2).
65
V.
66
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 S. 1
EGZPO.
67
VI.
68
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 751,39 Euro festgesetzt.
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