Urteil des LG Siegen vom 08.09.2009

LG Siegen (gerichtskosten, höhe, kläger, tätigkeit, klageschrift, haftpflichtversicherung, ausgleichung, bestand, abschrift, grund)

Landgericht Siegen, 2 O 210/06
Datum:
08.09.2009
Gericht:
Landgericht Siegen
Spruchkörper:
Rechtspfleger
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 O 210/06
Schlagworte:
Kostenfestsetzungsbeschluss
Tenor:
In dem Rechtsstreit
sind auf Grund des Beschlusses der 2. Zivilkammer des Landgerichts
Siegen vom 26.06.2009 von dem Beklagten
1.472,00 Euro - eintausendvierhundertzweiundsiebzig Euro –
nebst Zin¬sen in Höhe von fünf Pro¬zent¬punk¬ten über dem
Ba¬sis¬zins¬satz nach § 247 BGB seit dem 13.08.2009 an die Klägerin
zu er¬stat¬ten.
Der die¬ser Kos¬ten¬fest¬set¬zung zugrun¬de liegen¬de Ti¬tel ist
vollstreck¬bar.
1. Gerichtskosten
Erstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von 1.003,88 Euro
ergeben. Auf die bereit übersandte Abschrift der Gerichtskostenberechnung wird Bezug
genommen.
1
2. Außergerichtliche Kosten
A. Beklagten - Seite: 5.342,51 Euro Absetzung: Die Geschäftsgebühr VV 2300 RVG ist
entstanden, insoweit wird auf die Anlagen K 4 und K 9 (Bl. 44 und 56 d.A.) der
Klageschrift verwiesen. Insbesondere im Schriftsatz vom 05.02.2004 wird schon ein
Fehlverhalten des Beklagten konkret bestritten, also erfolgte eine außergerichtliche
Tätigkeit, welche nicht nur darin bestand, die zuständige Haftpflichtversicherung
mitzuteilen. Somit ist die Verfahrensgebühr auch anzurechnen gem. Vorbemerkung 3
Abs. 4 RVG, Beschluss des BGH vom 22.01.08 AZ: VIII ZB 57/07. § 15a RVG ist auch
nicht rückwirkend anzuwenden, insoweit wird auf § 60 RVG und die Entscheidung des
OLG Hamm vom 22.06.2009 II-6 WF 154/09 verwiesen. Insgesamt also abzusetzen:
987,76 Euro B. Kläger - Seite: 4.257,52 Euro C. Die ausgleichsfähigen Kosten betragen
somit: Beklagten - Seite: 4.354,75 Euro Kläger - Seite: 4.257,52 Euro Ausgleichsfähige
Kosten insgesamt: 8.612,27 Euro Von den ausgleichsfähigen Kosten trägt die Klägerin
44%: 3.789,40 Euro Abzüglich der eigenen Kosten der Klägerin: 4.257,52 Euro
2
Erstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten: 468,12 Euro
3. Zusammenfassung
Beklagten: 1.003,88 Euro Erstattungsanspruch außergerichtliche Kosten der Klägerin
gegen den Beklagten: 468,12 Euro Gesamter Erstattungsanspruch der Klägerin gegen
den Beklagten: 1.472,00 Euro
3