Urteil des LG Siegen vom 24.02.2006

LG Siegen: geschäftsführer, umkehr der beweislast, anleger, unternehmen, grobe fahrlässigkeit, örtliche zuständigkeit, strafrechtliche verantwortlichkeit, strafbare handlung, darlehensvertrag, fonds

Landgericht Siegen, 2 O 604/04
Datum:
24.02.2006
Gericht:
Landgericht Siegen
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Schlussurteil
Aktenzeichen:
2 O 604/04
Tenor:
Die Beklagten zu 1) bis 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner, wobei
eine gesamtschuldnerische Haftung auch im Verhältnis zum Beklagten
zu 4) besteht, an den Kläger 26.587,17 € nebst Zinsen von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, und zwar der
Beklagte zu 1) seit 03.02.2005, der Beklagte zu 2) seit 26.01.2005 und
der Beklagte zu 3) seit 20.01.2005.
Im Übrigen wird die gegen die Beklagten zu 1) bis 3) gerichtete Klage
abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/3
und die Beklagten zu 1), 2) und 4) als Gesamtschuldner zu weiteren 2/3.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten als
Gesamtschuldner zu 70 % und die Beklagten zu 1), 2) und 3) als
Gesamtschuldner zu weiteren 30 %. Im Übrigen werden keine Kosten
erstattet.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegen die Beklagten zu 1) und 2)
jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
:
1
Mit Vertrag vom 13.09.1999 wurde die Fa. pp. mit Sitz in pp. (pp.) gegründet. Es
sollte sich um eine Publikumsgesellschaft handeln, die ihr Kapital in
Unternehmensbeteiligungen und bankübliche Kapitalanlagen investierte.
Alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der KG war die pp. (pp.), pp., zu
deren Geschäftsführer ein pp. bestellt wurde. Dieser war auch Gesellschafter
der GmbH, hielt die Gesellschaftsanteile jedoch aufgrund eines
Treuhandvertrages vom 13.09.1999 als Treuhänder für die Beklagten zu 1) und
2). Am 01.09.2000 beurkundete der Notar pp. aus pp. einen Vertrag über den
Verkauf und die Abtretung der Gesellschaftsanteile an der Fa. pp. an den
2
Beklagten zu 3). Dieser wurde am 09.09.2000 an Stelle des bisherigen
Geschäftsführers pp. als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen.
Treuhandkommanditistin der pp., über die sich Anleger an der Gesellschaft
beteiligen sollten, war die pp., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 4) war.
Der Kommanditanteil belief sich zunächst auf 5.000,00 DM, sollte sich aber
nach Werbung von Anlegern auf bis zu 50.000.000,00 DM erhöhen. Jede
Erhöhung musste nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages
unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Die
Hingabe von Darlehen über mehr als 100.000,00 DM bedurfte der Zustimmung
der Gesellschafterversammlung, wobei die Treuhandkommanditistin gemäß §
10 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages nur dann zur Zustimmung berechtigt war,
wen ein Mehrheitsbeschluss der Treugeberversammlung vorlag. Vor einer
Beteiligung an einem anderen Unternehmen war ein aus drei Mitgliedern
bestehender Beirat zu hören. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den
Gesellschaftsvertrag Bezug genommen. Nach den Regelungen des
Treuhandvertrages sollten die Beteiligungsbeträge zuzüglich eine Agios von 6
% auf von der Treuhandkommanditistin eingerichtete Anderkonten eingezahlt
werden. Die Beträge durften erst freigegeben werden, wenn die
Treuhandkommanditistin ihren Anteil entsprechend erhöht hatte.
3
Die pp. gab einen Prospekt heraus, mit dem Anleger geworben wurden. Im
darin dargestellten Beteiligungskonzept wurde das Prinzip der
Risikostreuung, auf das bereits auf dem Titelblatt des Prospektes hingewiesen
wurde, besonders herausgestellt. Dem interessierten Anleger wurde vermittelt,
das Konzept basiere auf der Streuung der Anlagen in verschiedene
Beteiligungen, wodurch eine höchstmögliche Sicherheit erreicht werde; es
werde auf eine ausgewogene und breit gefächerte Streuung der Gelder in
möglichst viele renditestarke Unternehmen Wert gelegt. Zudem müssten sich
derartige Unternehmen harter Auswahlprogramme sowie einer Kontrolle ihrer
betriebswirtschaftlichen Abläufe unterziehen. Es finde eine ständige
Überwachung im Bereich des Kostenmanagements und des Controlling, mit
dem die renommierte Unternehmensberatung pp. beauftragt worden sei, statt.
Wegen der Einzelheiten des Verkaufsprospektes wird auf dessen zu den
Akten gereichte Kopie Bezug genommen.
4
Das "Beteiligungscontrolling" und die Mittelfreigabe sollte nach den Angaben
des Verkaufsprospektes von der pp. mit Sitz in pp. wahrgenommen werden.
Das Stammkapital dieser Gesellschaft wurde seit November 1999 zu gleichen
Teilen von den Beklagten zu 1) und 2) gehalten. Geschäftsführer war der
Beklagte zu 2).
5
Der Vertrieb der Beteiligungen an der pp. wurde von der pp. (pp) übernommen,
die 1997 in pp. gegründet und ihren Sitz im November 1999 nach pp. verlegt
hatte. Gründungsgesellschafter war der Beklagte zu 1). Ab Juni 1999 war
dieser Mehrheitsgesellschafter mit einem Anteil von 75 % des Stammkapitals,
das sich auf 250.000,00 DM belief. Der Beklagte zu 1) war auch
einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer. In der Zeit vom 17.01.2000 bis
6
11.07.2000 war der Beklagte zu 3) weiterer Geschäftsführer. Sowohl die pp. als
auch die pp. als auch die pp. hatten ihre Geschäftsräume im Hause pp..
Die Beklagten zu 1) und 2) waren des weiteren Gesellschafter der pp., die ihre
Geschäftsräume ebenfalls im Hause pp., hatte. Diese Gesellschaft hatte nach
einer im September 1999 zwischen ihr und den Firmen pp. und pp. getroffenen
Vereinbarung die Aufgaben, die pp. bei rechtlichen und steuerrechtlichen
Fragen – u.a. der Überprüfung des Emissionsprospektes durch Fachleute – zu
unterstützen sowie einen Treuhandkommanditisten zu finden. Außerdem hatte
sie ein Vertriebskonzept zu erstellen, einen Flyer für den Vertrieb, Schulungen
der Vertriebsmitarbeiter durchzuführen und das Auftaktmeeting für den
Vertrieb zu koordinieren. Gleichermaßen hatte sie den Prospekt und das
Werbematerial sicherzustellen und geeignete Referenten zur Verfügung zu
stellen. Die pp. unterhielt bei der pp. ein Girokonto, für das der Beklagte zu 2)
verfügungsberechtigt war.
7
Nach Aufnahme der Vertriebstätigkeit erfolgten an die pp.
Anlegereinzahlungen von 3.188.610,00 DM. Im Zeitraum vom 12.01.2000 bis
19.01.2001 überwies die pp. an die pp. in über 40 Teilbeträgen, bei denen es
sich fast ausschließlich um runde Beträge handelte, insgesamt 3.076.372,00
DM. Diese überwies insgesamt 3.031.913,84 DM auf verschiedene Konten der
pp.. Investitionen in andere Unternehmen fanden nicht statt. Eine schriftliche
Vertragsgrundlage für die erst an die pp. und dann an die pp. geflossenen
Mittel gab es zunächst nicht. Erst am 05.12.2000 wurde ein schriftlicher
Darlehensvertrag unterzeichnet, nach dem die pp. der pp. ein Darlehen
gewährte, dessen Höhe von der pp. zum 31.12.2000 ermittelt werden sollte. In
dem Vertrag hieß es, dass es sich bei der Gewährung des Darlehens um eine
kurzfristige Anlage bis zur endgültigen Verwendung in Form von
Unternehmensbeteiligungen handeln sollte. Der Vertrag wurde für die pp. vom
Beklagten zu 1) und für die pp. vom Beklagten zu 3) unterschrieben.
8
Mit Beitrittserklärung vom 28.09.2000/10.10.2000 zeichnete der Kläger eine
Beteiligung am Mittelstandsrendite-Beteiligungsfonds in Höhe von 50.000,00
DM zuzüglich eines Agios von 3.000,00 DM. Vermittler war der Mitarbeiter der
pp.. Mit Überweisung vom 21.12.2000 leistete der Kläger den Betrag von
53.000,00 DM auf das Konto 801 423 500 der pp. (pp.) bei der pp.. Auf dem
Überweisungsträger befand sich allerdings die Aufschrift "pp." (vgl. Bl. 177
d.A.).
9
Der Gesellschaftsvertrag dieser pp. datierte von Januar 2001. Komplementärin
war die pp., Treuhandkommanditistin die pp., die ihre Kommanditeinlage durch
Werbung von Anlegern – wie bei der pp. – auf bis zu 50.000.000,00 DM erhöhen
sollte. Die pp. residierte ebenfalls in der pp.. Gesellschafter waren die pp. und
der Beklagte zu 3).
10
Mit einem Rundschreiben der pp. an "alle Vertriebspartner" vom 06.12.2000,
das der Beklagte zu 3) unterschrieben hatte, war mitgeteilt worden:
11
"... wie Sie ja wissen, sind die Finanzierungsunterlagen bald unterschriftsreif in
12
Ihren Händen, gleichzeitig aber rückt das Jahresende näher und die
Fondschließung steht bevor. Daher, um einen schnellen und reibungslosen
Ablauf, auch im Hinblick auf die Provisionszahlungen sicher zu stellen, müssen
alle Einzahlungen ab sofort auf folgendes Konto getätigt werden:
pp.
13
pp.
14
BLZ: pp.
15
Kto.: pp.
16
(...)"
17
Mit Datum vom 17.01.2001 wurde dem Kläger eine vom Beklagten zu 3)
unterschriebene "Beitrittsbeurkundung" übersandt, die sich auf eine Beteiligung in
Höhe von 50.000,00 DM an der pp. bezog (Bl. 178 d.A.).
18
An die pp. wurden von Anlegern insgesamt 2.410.407,09 DM gezahlt. Der
größte Teil dieser Gelder, nämlich 1.437,606,04 DM, wurde an die pp.
weitergeleitet. Wegen der übrigen Zahlungen wird auf Bl. 391 d.A. Bezug
genommen. In der Zusammenschau leisteten Anleger an die pp. und die pp.
5.599,017,09 DM. Verwendet wurden die von den Anlegern zur Verfügung
gestellten Mittel – wie dargelegt größtenteils über die pp. - insbesondere für
Zahlungen an die pp. in Höhe von 3.971.042,34 DM. Daneben fielen
Betriebsausgaben von rd. 4,6 Mio. DM an. Auszahlungen an Anleger wurden in
Höhe von 94.042,43 DM vorgenommen. Wegen der Einzelheiten der insoweit
zwischen den Parteien unstreitigen Zahlungsflüsse wird auf S. 95 des
Geldflussgutachtens (Bl. 427 d.A.) Bezug genommen. Unstreitig ist weiter,
dass Investitionen in andere Unternehmen nicht stattgefunden haben. Der
Kläger erhielt nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten
zu 3) aus dessen Schriftsatz vom 05.07.2005 (Bl. 265 d.A.) eine Ausschüttung
von 511,29 €.
19
Im Jahr 2001 wurde für die pp. Insolvenzantrag gestellt. Mit Beschluss des
Amtsgerichts pp. vom 15.08.2001 wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter
bestellt. Das Insolvenzverfahren wurde durch Beschluss vom 04.01.2002
eröffnet. Mit einem Rundschreiben vom 13.07.2002 teilte der Beklagte zu 3) den
Anlegern mit, dass er für die pp. ebenfalls einen Insolvenzantrag stellen
müsse; nach Übernahme der Geschäftsführung habe er feststellen müssen,
dass es sich bei der Gesellschaft nur um eine Geldsammelstelle für ein
Unternehmen gehandelt habe, das auch als Initiator des Fonds anzusehen sei;
er habe sich verleiten lassen, das Geld der Anleger prospektwidrig zu
verwenden und werde sich sowohl strafrechtlich wie zivilrechtlich der
Verantwortung für seine Taten stellen.
20
Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Beklagten auf
Schadensersatz in Höhe der Einlage in Anspruch. Er vertritt die Ansicht, ein
21
Anspruch bestehe gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264a StGB. Hierzu
behauptet er unter Bezugnahme auf Teile der staatsanwaltlichen
Ermittlungsakten, zu denen er einzelne Ausführungen macht, die Beklagten zu
1) und 2) seien die Initiatoren und faktischen Geschäftsführer der pp. gewesen
und hätten über die Verwendung der eingezahlten Gelder bestimmt. Die im
Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer der pp. seien von ihnen nur
vorgeschoben worden. Gelder seien den Beklagten zu 1) und 2) persönlich
zugeflossen.
Der Kläger beantragt,
22
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 27.098,46 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
23
Gegen den Beklagten zu 4) ist ein antragsgemäßes Versäumnisteilurteil ergangen.
Der Beklagte zu 3) hat mit Schriftsatz vom 05.07.2005 erklärt, er erkenne die Klage
in Höhe von 26.587,17 € an. Der Kläger hat daraufhin den Erlass einer
Anerkenntnisteilurteils beantragt.
24
Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen, die Klage abzuweisen.
25
Der Beklagte zu 3) beantragt nunmehr ebenfalls wieder, die Klage
abzuweisen.
26
Die Beklagten zu 1) und 2) rügen die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts pp.
und halten den Vortrag des Klägers für unschlüssig sowie unsubstanziiert.
Tatsachen, die darauf hindeuten könnten, sie seien Initiatoren oder faktische
Geschäftsführer gewesen, seien nicht vorgetragen worden. Eine strafrechtliche
Verantwortlichkeit sei auch aus Rechtsgründen nicht gegeben, weil es an der
Verwirklichung von Tatbestandsmerkmalen fehle. Der Verwertung von im
Ermittlungsverfahren eingeholten Zeugenaussagen werde widersprochen. Zudem
seien Ansprüche verjährt.
27
Wegen der Einzelheiten des Sach – und Streitstandes im Übrigen sowie des
Vortrages des Beklagten zu 3) wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
28
Entscheidungsgründe
:
29
I.
30
Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts pp. ist
gemäß § 32 ZPO auch für die Beklagten zu 1) und 2) gegeben, weil der Kläger
eine strafbare Handlung der Beklagten i.S.v. § 263 StGB und damit eine
deliktische Haftung gem. § 823 Abs. 2 BGB – wie unter Ziff. II. nachstehend
erörtert wird – in schlüssiger Weise vorgetragen hat. Für den Gerichtsstand
des § 32 ZPO kommt es auf die Schlüssigkeit des Klägervorbringens an (vgl.
Thomas-Putzo, § 32 ZPO, Rdnr. 8).
31
"Tatort" i.S.v. § 32 ZPO ist jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen
Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden ist. Das ist bei den
Begehungsdelikten sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat, als auch
der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen worden ist (vgl.
BGHZ 124, 245). Wenn der Schadenseintritt selbst zum Tatbestand der
Rechtsverletzung gehört, ist der Ort des Schadenseintritts Verletzungs- und
damit Begehensort (vgl. BGHZ 40, 395). Nach diesen Maßstäben ist sowohl
wegen des Handlungsortes als auch des Erfolgsortes die Zuständigkeit des
erkennenden Gerichts zu bejahen. Wie zur Begründetheit auszuführen sein
wird, liegt der Schwerpunkt der den Beklagten zu 1) und 2) vorwerfbaren
Betrugshandlung darin, dass sie aufgrund eines vorgefassten Tatplans einen
inhaltlich unrichtigen Prospekt erstellt und diesen unter Einsatz von
Tatmittlern zur Kenntnis von Anlageinteressenten gebracht haben, um diese
zu einer Vermögensverfügung zu veranlassen. Dabei kommt es nicht
entscheidend auf den nur zufälligen Umstand an, wo der jeweilige Anleger
seinen Wohnort hatte. Maßgeblich ist vielmehr darauf abzustellen, dass die
Tatherrschaft bei den Beklagten zu 1) und 2) lag, die das Handeln der jeweils
eingesetzten Vertriebspersonen von pp. aus steuerten. Auch der zum
Betrugstatbestand gehörende Eintritt des Schadens ist in pp. erfolgt, weil die
eingezahlten Anlegergelder, dem vorgefassten Tatplan entsprechend, hier
zweckwidrig verwendet wurden.
32
II.
33
Hinsichtlich des Beklagten zu 3) war dem mit Schriftsatz vom 05.07.2005
abgegebenen Anerkenntnis gemäß zu entscheiden. Gemäß § 307 ZPO in der
ab 01.09.2004 geltenden Fassung kann ein Anerkenntnis unabhängig vom
jeweiligen Verfahrensabschnitt außerhalb der mündlichen Verhandlung erklärt
werden. Eines Antrags auf Erlass eines Anerkenntnisurteils – den der Kläger
ohnehin gestellt hat – bedarf es nicht. An das Anerkenntnis ist die Partei
gebunden. Die Bindung besteht fort, auch wenn nicht sogleich
Anerkenntnisurteil erlassen wird (vgl. BGH NJW 1993, 1717). Der vom
Beklagten zu 3) nunmehr wieder gestellte Antrag auf Abweisung der Klage ist
demzufolge gegenstandslos.
34
III.
35
Die gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichtete Klage ist mit Ausnahme des
Betrags der Ausschüttung von 511,29 € begründet. Der Kläger hat gegen
diese Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB
i.V.m. §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 1, 2. Alt., StGB. Die Beklagten haben als mittelbare
Täter einen Betrug zu Lasten des Klägers begangen.
36
1)
37
Der Kläger wurde über die beabsichtigte Verwendung der Anlage getäuscht.
Durch den Emissionsprospekt, der die maßgebliche Grundlage für die
Anlageentscheidung bildete, wurden die besondere Sicherheit und die
Erfolgschancen der Anlage suggeriert, indem mehrfach sowohl das Konzept
38
der Risikostreuung als auch die harte und sorgfältige Überprüfung der zur
Auswahl stehenden Investitionsziele hervorgehoben wurde. Dass diese
Angaben nicht zutrafen, steht aufgrund des zwischen den Parteien nicht
streitigen Umstandes fest, dass tatsächlich – von der pp. abgesehen – weder
eine einzige Investition in ein Unternehmen noch die Durchführung eines
Auswahlverfahrens bzw. eine laufende Kontrolle der Investitionsobjekte
stattfand. Weder aus dem Parteienvortrag noch aus sonstigen in der Akte
befindlichen Schriftstücken ergibt sich, dass jemals auch nur der Versuch
einer der im Prospekt versprochenen abgewogenen
Investitionsentscheidungen unternommen wurde. Erst recht gab es kein
laufendes "Controlling". Im Gegenteil lässt sich aus den im Tatbestand
dargestellten Zahlungsflüssen und dem erst am 05.12.2000 abgeschlossenen
Darlehensvertrag zwischen der pp. und der pp. zwingend ableiten, dass von
Anfang an die Absicht bestand, die eingenommenen Anlagegelder zunächst
zur Bestreitung von Kosten, Vergütungen und Honoraren sowie überwiegend
zur Weiterleitung an die pp. zu verwenden.
Bereits die Tatsache, dass von Anfang an nicht eine einzige DM der
versprochenen Vermögensinvestition zugeführt und überdies keinerlei
Auswahlverfahren und Prüfungen anderer Investitionsmöglichkeiten
durchgeführt wurden, ergibt nur dann einen überzeugenden Sinn, wenn das
Unternehmen auf Täuschung angelegt war. Hinzu tritt der auffällige Umstand,
dass Zeit und Art der Zahlungsflüsse sich nur damit erklären lassen, dass die
eingenommenen Gelder schnellstmöglich und ohne Verfolgbarkeit dem
Einflussbereich der Anleger entzogen werden sollten. Hierfür lässt sich
zunächst anführen, dass die Einlagen bereits kurze Zeit nach dem Beginn der
Akquisition abgeschöpft und in jeweils glatten hohen Beträgen auf das Konto
der pp. flossen. Zwar stehen der Beginn der werbenden Tätigkeit der pp. und
damit die Daten der ersten Einlagezahlungen von Anlegern nicht genau fest,
die ersten Zahlungen können aber erst gegen Ende des Jahres 1999
eingegangen sein. Dies ergibt sich aus der mit "Letter of Agreement"
überschriebenen Vereinbarung aus dem Monat September 1999, die zwischen
der pp., der pp. und der pp. geschlossen wurde und nach deren Inhalt die
"Einführung des Produkts" bis dahin noch nicht stattgefunden hatte, sondern
die hierbei anfallenden Aufgaben erst noch verteilt werden mussten. Muss
demnach zugrundegelegt werden, dass die ersten Anleger frühestens im
Spätherbst 1999 geworben werden konnten und bis zur jeweiligen Zahlung
ebenfalls noch eine gewisse Zeitspanne verstrich, so erhält die Tatsache, dass
schon am 12.01.2000 eine erste Zahlung der pp. an die pp. in Höhe von
700.000,00 DM erfolgte, ein besonders schweres Gewicht. In der Folgezeit sind
ab 12.04.2000 regelmäßig und teilweise im Abstand von nur wenigen Tagen
jeweils glatte Beträge von bis zu 170.000,00 DM an die pp. geflossen, ohne
dass für diese Adressatin der Überweisungen ein Grund ersichtlich wäre. Die
genannten Umstände lassen sich mit der Annahme, es habe zunächst die
ernsthafte Absicht von treuhänderisch gesicherter
Mittelverwendungskontrolle und Investition bestanden, nicht vereinbaren,
ergeben aber – und nur dann – einen Sinn, wenn die im Prospekt gemachten
Angaben nur vorgeschoben waren.
39
Für dieses Verständnis des Sachverhaltes lässt sich weiter anführen, dass es
auch die den Anlegern versprochene treuhänderische Verwaltung und
Kontrolle von Geldern tatsächlich nicht gab. Zum einen stand der mit dem
Beklagten zu 4) geschlossene Treuhandvertrag nur auf dem Papier und
bildete für die Anleger keine Sicherheit, weil die Tätigkeit des Treuhänders nur
darin bestand, eine Weiterüberweisung an die pp. zu veranlassen. Zum andern
gab es, als die Gelder der pp. zugeleitet wurden, auch kein
Beteiligungscontrolling und keine Mittelfreigabekontrolle der pp., welche diese
nach den Angaben des Prospektes schuldete. Dies folgt aus dem vom
Beklagten zu 2) mit Schriftsatz vom 14.07.2005 zu den Akten gereichten
Darlehensvertrag vom 05.12.2000, in dem es zu § 7 hieß, dass die pp. mit dem
Beteiligungscontrolling erst noch beauftragt werden sollte.
40
Dieser Darlehensvertrag belegt weiter, dass es für den an die pp. gerichteten
Geldfluss über den Zeitraum von beinahe einem Jahr weder eine
nachvollziehbare tatsächliche- noch eine rechtliche Grundlage gab. Der
Darlehensvertrag kann allenfalls als nachträgliche Rechtfertigung von bislang
ungeordneten Zuwendungen – auch nur solche an die pp. - verstanden
werden, zumal die Festlegung des Darlehensbetrages erst zum 31.12.2000
erfolgen und auch die Zinspflicht erst im Jahr 2001 beginnen sollte. Eine
Rückwirkung des Darlehensvertrags auf den Zeitpunkt der ersten Zahlungen
der pp. an die pp. war nicht Gegenstand dieses Vertrages. Auch der Hinweis in
§ 6 des Darlehensvertrages, die pp. fungiere als "eine Form Clearingstelle"
besagt nichts Gegenteiliges. Bereits die Undeutlichkeit der gewählten
Formulierung deutet darauf hin, dass die Vertragsparteien selbst nicht
wussten, wie sie die Rolle der pp. definieren sollten. Hinzu kommt, dass für die
pp. eine derartige, wie auch immer beschaffene, Tätigkeit in dem den Anlegern
vermittelten Anlagekonzept nicht vorgesehen war. Sie hatte nach dem "Letter
of Agreement" von September 1999 vielmehr für das Vertriebskonzept zu
sorgen, womit sich die eine Objektivität und neutrale Beurteilung
voraussetzende Rolle einer "Clearingstelle" schwerlich vereinbaren ließ, zumal
die Vertriebsentwicklung eine enge Zusammenarbeit mit der pp. bedingte.
41
Letztlich ist ein aus redlicher Sicht objektiv nachvollziehbarer Grund für die
Einschaltung der pp. in die dargelegten Zahlungsflüsse an die pp. mithin
überhaupt nicht zu erkennen. Mit ihr waren aus Sicht der pp. als
Fondsgesellschaft nicht nur bloße wirtschaftliche Nachteile in Gestalt des
Renditeverlustes verbunden sondern vor allem eklatante Verstöße gegen
sämtliche den Anlegern versprochene Prinzipien des Anlagekonzeptes. Die
Zahlungsflüsse lassen sich deshalb nicht mit bloßen Nachlässigkeiten oder
der Unfähigkeit der Handelnden begründen, weil in diesem Fall jedenfalls
irgendein Versuch ordnungsgemäßen und verantwortlichen Vorgehens
erkennbar sein müsste. Die Vorstellung, die verantwortlichen Personen hätten
anfänglich vorgehabt, die eingenommenen Gelder in seriöser Weise breit
gestreut in geprüfte Unternehmen zu investieren, kann nicht ernsthaft in
Erwägung gezogen werden, weil die aufgezeigten Verstöße gegen das
Anlagekonzept unmittelbar nach Zahlung der ersten Einlagen begannen und
über einen langen Zeitraum unverändert fortgeführt wurden. Damit kommt als
42
einzige schlüssige Begründung für das Geschehen ein systematisch auf
Täuschung angelegter Sachverhalt in Betracht.
2)
43
Die Beklagten zu 1) und 2) waren mittelbare Täter des Betruges, weil sie die
verantwortliche Tatherrschaft hatten. Hierfür sprechen nach dem unstreitigen
Geschehen so schwerwiegende Gesichtspunkte, dass die von diesen
Beklagten vorgebrachten Einwendungen nicht den Anforderungen
hinreichenden Bestreitens i.S.v. § 138 Abs. 2 ZPO genügen.
44
Für beide Beklagten gilt zunächst, dass ihre Personen in umfangreicher Weise
mit den maßgeblichen Gesellschaften verflochten waren. Der Beklagte zu 1)
war Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der pp., welche die
Nutznießerin der Zahlungsflüsse war. Er und der Beklagte zu 2) waren weiter
jedenfalls wirtschaftlich die Gesellschafter der pp., der Komplementärin der
Fondsgesellschaft; die Geschäftsanteile wurden für sie aufgrund des
Treuhandvertrages vom 13.09.1999 zunächst vom Geschäftsführer pp.
gehalten. Auf die Übertragung der Geschäftsanteile an den Beklagten zu 3) ist
unten näher einzugehen. Die pp. war auch Komplementärin der pp. und
Gesellschafterin der pp., die ihrerseits Kommanditistin der pp. war. Damit war
die pp. sowohl Komplementärin als auch Gesellschafterin der Kommanditistin
der pp..
45
Das Stammkapital der für das "Beteiligungscontrolling" und die Mittelfreigabe
pp. wurde seit November 1999 zu gleichen Teilen von den Beklagten zu 1) und
2) gehalten. Geschäftsführer war der Beklagte zu 2).
46
Gesellschafter der nach dem "Letter of Agreement" für die Erstellung des
Vertriebskonzepts zuständigen pp., über die ab Januar 2000 die Gelder von
der pp. abgeleitet wurden, waren ebenfalls die Beklagten zu 1) und 2). Der
Beklagte zu 2) übte die Geschäftsführung aus und verfügte über das
Girokonto der GbR. Die pp. war nach dem "Letter of Agreement" dazu
berechtigt, bei Einsatz ihrer beiden Geschäftsführer "pro Tagewerk" 3.500,00
DM gegenüber der pp. abzurechnen.
47
Der naheliegenste Grund dafür, dass die Beklagten zu 1) und 2) nicht selbst
nach außen als Gesellschafter der pp. in Erscheinung getreten sind und die
Geschäftsführung übernommen haben, liegt darin, dass sie zum einen
Gesellschafter und Geschäftsführer der pp. und zum andern Gesellschafter
und Geschäftsführer der pp. sowie des weiteren Gesellschafter und
Geschäftsführer der pp. waren und somit schon nach dem sich aus dem
Prospekt ergebenden Konzept in anderer Funktion in Erscheinung traten. Die
Treuhänderstellung des Geschäftsführers pp. beinhaltete jedoch, dass dieser
im Innenverhältnis von den Beklagten zu 1) und 2) abhängig war und deren
Weisungen zu befolgen hatte.
48
Die gesamten Umstände des Falles deuten darauf hin, dass es sich bei der
Gestaltung der Beteiligung der Beklagten an der pp. über den (Treuhand-
49
)Gesellschafter pp. um eine bewusste Verschleierung der wahren
Verantwortlichkeiten handelte. Wegen der Darstellung der
Vertragsverhältnisse im Verkaufsprospekt musste der Anlageinteressent
nämlich davon ausgehen, dass die Fondsgesellschaft rechtlich und
wirtschaftlich unabhängig von den Interessen der aufgeführten
Vertragspartner zu handeln imstande war. Die Existenz der treuhänderischen
Beteiligung beider Beklagten an der pp., die im Prospekt verschwiegen wurde,
lässt sich mit dem erweckten Anschein, dass eine Verquickung
wirtschaftlicher Interessen nicht bestand, indessen nicht vereinbaren. Der
einzige erkennbare Grund für die Wahl einer treuhänderischen
Gesellschafterstellung kann demzufolge nur darin bestehen, dass die Anleger
über die wirklichen Verhältnisse im Unklaren gelassen werden sollten.
Für eine Einflussnahme der Beklagten zu 1) und 2) auf die Geschäftsführung
der pp. spricht auch, dass sowohl die pp. als auch die pp. ihre Geschäftsräume
im Hause pp., hatten. Dort hatte auch die pp., die nach dem Prospekt ihren pp.
noch in pp. hatte, später ihre Geschäftsräume. Denn unbestrittenermaßen war
die Mitarbeiterin pp., die im Ermittlungsverfahren vernommen worden ist, bei
der pp. angestellt. Sie hat im Hause pp. gearbeitet.
50
Dass die Beklagten zu 1) und 2) das Geschehen im Hinblick auf die
Zahlungsflüsse in der Hand hatten, wird dadurch belegt, dass die Gelder
zunächst an die pp. und sodann an die pp. geleitet wurden und damit an
solche Gesellschaften, deren Geschicke die Beklagten bestimmten. Die
Vorstellung, die Beklagten hätten hierbei nicht die verantwortlichen
Entscheidungen getroffen, vermag nicht zu überzeugen. Sie müsste
unterstellen, dass der Geschäftsführer der pp. ohne Rücksprache mit den
Beklagten, denen er aufgrund des Treuhandvertrages Rechenschaft
schuldete, eigenmächtig die Entscheidung getroffen hätte, die Einlagen
bestimmungswidrig zu verwenden. Eine derartige Möglichkeit kann aber
ausgeschlossen werden, weil die Gelder gerade den Gesellschaften "der
Beklagten" zugeleitet wurden und diese auch keinen Widerspruch erhoben,
sondern ebenfalls entgegen den Versprechungen des Prospektes handelten.
Dass dieses Handeln auf einer nur zufälligen oder nachträglich entstandenen
Übereinkunft beruht, zunächst in redlicher Absicht eingesammelte Gelder
schließlich doch zweckwidrig zu verwenden, kann nach den bereits
angestellten Erörterungen zu den Zahlungsflüssen und ihrer zeitlichen
Abfolge ebenfalls sicher ausgeschlossen werden. Sämtliche der genannten
Umstände fügen sich nur dann in das Gesamtbild des Geschehens ein, wenn
von einer systematischen und von Anfang an geplanten Vorgehensweise
ausgegangen wird.
51
Die Tatsache, dass im September 2000 bei der pp. ein Wechsel des
Geschäftsführers stattgefunden hat und die Gesellschaftsanteile übertragen
worden sind, rechtfertigt keine anderslautende Beurteilung. Sie ist ersichtlich
deshalb unbeachtlich, weil mit dem Wechsel keine Änderung des Geschehens
verbunden war. Die Zahlungen an die pp. liefen vielmehr auch ab September
2000 unverändert weiter. Im Zeitraum vom 05.09.2000 bis 19.01.2001 wurden
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weitere 19 Einzelüberweisungen in der Gesamthöhe von 944.000,00 DM
veranlasst. Dies bekräftigt noch zusätzlich die Überzeugung, dass der
jeweilige Geschäftsführer der pp. keinerlei eigenständige
Entscheidungskompetenz hatte, sondern von dem Willen der hinter dem
Geschehen stehenden Beklagten zu 1) und 2) bestimmt wurde.
Für die Tatherrschaft der beiden Beklagten sprechen weitere Umstände. Der
Beklagte zu 2) hatte nicht nur unstreitig über das Konto der pp., über welches
die Zahlungen flossen, Kontovollmacht. Beide Beklagten hatten überdies nach
den Regelungen des bereits mehrfach angesprochenen "Letter of Agreement"
den entscheidenden Einfluss auf die Anlegerwerbung. Die pp. sollte u.a. das
Vertriebskonzept erstellen, die Produkteinführung vornehmen, die
Mitarbeiterschulungen entwickeln, den Prospekt und das Werbematerial
sicherstellen, Referenten bereit stellen, das steuerliche Gesamtkonzept des
Fonds erstellen, die Vertragsgestaltung des Treuhand- und
Gesellschaftsvertrags koordinieren und hierfür Abstimmungen zwischen den
Anwälten und den "vertriebstechnischen Anforderungen seitens der pp."
vornehmen, wesentliche Prospektinhalte an das Vertragswerk anpassen,
Prospektprüfer und Treuhandkommanditisten auswählen, Marketing-
Aktivitäten koordinieren und die Firma pp. mit entsprechendem
Prospektmaterial versorgen. Damit steht außer Zweifel, dass letztlich die
gesamte Prospekterstellung, die Organisation des Vertriebs und sogar die
Auswahl des Treuhandkommanditisten in den Händen der pp. und deren
Gesellschafter, den Beklagten zu 1) und 2), lag.
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Die im "Letter of Agreement" bestimmten Aufgaben der pp. runden dieses Bild
noch zusätzlich ab. Sie sollte nicht nur für den Vertrieb zuständig sein,
sondern an der Konzeption des Produktes mitwirken, "einzelne
Nutzenaspekte" aufschlüsseln und deren "direkte Ansprache im Prospekt"
vornehmen sowie am "Emmissionsprospekt des Produktes" mitwirken.
Letzteres wurde als "wichtiger Baustein der Leistungsbeschreibung" der
Tätigkeit der pp. bezeichnet. Auch hieraus ergibt sich, dass die pp. und der für
diese als Geschäftsführer handelnde Beklagte zu 1) den maßgeblichen
Einfluss auf die Prospekterstellung hatten, obwohl sich eine solche
Verantwortlichkeit aus dem Prospekt selbst nicht ergab.
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In der Gesamtschau ergeben die genannten Umstände, dass vernünftige
Zweifel an einer tatherrschaftlichen, auf Betrug angelegten Handlungsweise
der Beklagten zu 1) und 2) nicht bestehen. Dies folgt aus dem unstreitig zur
Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt, denen die Beklagten nicht
ausreichend entgegen getreten sind. Zwar leugnen diese ihre
Verantwortlichkeit, der Hinweis auf die eingesetzten Geschäftsführer pp. und
pp. erlaubt aus den dargelegten Gründen indes keine abweichende Bewertung
des Sachverhaltes. Die vor allem durch den Beklagten zu 2) vorgebrachten
Rechtsausführungen überzeugen ebenfalls nicht. Zu den konkreten
Anhaltspunkten, die für eine Täterschaft der Beklagten zu 1) und 2) sprechen,
findet sich keine substanziierte Entgegnung der Beklagten. Diese wäre nach
dem im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatz gemäß § 138 Abs. 2
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ZPO aber erforderlich gewesen. Dem Kläger, der die Interna der beteiligten
Unternehmen nicht aus eigener Wahrnehmung kennt, obliegt es zunächst, die
ihm bekannt gewordenen Tatsachen, die einer Schlüssigkeitsprüfung zu
unterziehen sind, in den Rechtsstreit einzubringen. Dieser Pflicht ist er durch
den Vortrag einer Vielzahl von Erkenntnissen, die ihm aus dem
Ermittlungsverfahren bekannt geworden sind, nachgekommen. Zu den
einzelnen Vorgängen, die er zum Gegenstand seines Vortrags gemacht hat,
fehlt es aber an einer konkreten Erwiderung beider Beklagten. So sind etwa die
durch Einreichung einer Kopie des Geldflussgutachtens dokumentierten
Gesellschaftsverhältnisse und die Zahlungsflüsse – bis auf einige Teilbeträge,
auf die es hier nicht ankommt – allesamt unstreitig. Entsprechendes gilt für
weitere Dokumente wie die zwischen den Beklagten und dem Geschäftsführer
pp. geschlossenen Treuhandverträge sowie die mit "Letter of Agreement"
überschriebene Vereinbarung und den zwischen der pp. und der pp.
geschlossenen Darlehensvertrag, den der Beklagte zu 2) selbst zu den Akten
gereicht hat.
Ein beachtliches Bestreiten hätte erfordert, dass die Beklagten in
ausreichender Weise ihrer sekundären Behauptungslast genügt hätten. Muss
eine Partei Umstände darlegen und beweisen, die zu dem ihrem Einblick
entzogenen Bereich des Prozessgegners gehören, so ist im Einzelfall zu
prüfen, ob es dem Prozessgegner im Rahmen seiner Erklärungslast nach §
138 Abs. 2 ZPO zuzumuten ist, dem Beweispflichtigen eine
prozessordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über die zu
seinem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen.
Folge einer Nichterfüllung der sekundären Behauptungslast ist, dass die
Behauptung des primär Darlegungspflichtigen als zugestanden i.S.d. § 138
Abs. 3 ZPO gilt, wenn sie nicht substanziiert bestritten wird (vgl. z.B. BGH NJW
1999, 579). So liegt der Fall aus den dargelegten Gründen auch hier. Eine
Beeinträchtigung der im Strafprozess geltenden Unschuldsvermutung ist
hiermit nicht verbunden, weil zum einen der Zivilprozess wegen seiner
Abhängigkeit vom Parteienvortrag grundsätzlich anderen Regeln folgt und
zum andern die sekundäre Behauptungslast nicht zu einer Umkehr der
Beweislast führt.
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3)
57
Aufgrund der fehlerhaften Angaben ist beim Kläger ein entsprechender Irrtum
erregt worden, der ihn zu einer Vermögensverfügung (Abschluss des
Treuhandvertrages und Zahlung der Einlage) veranlasst hat. Die Zahlung der
Einlage ist als unstreitig anzusehen, nachdem der Kläger hierzu unter Vorlage
einer Kopie des Überweisungsträgers im einzelnen vorgetragen hat und die
Beklagten dem nicht entgegen getreten sind. Zudem ist dem Kläger der Beitritt
durch die "Beitrittsbeurkundung" vom 17.01.2001 der pp. schriftlich bestätigt
worden.
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Zwar ist der Betrag nicht auf ein Konto der pp. gezahlt worden sondern auf ein
Konto der pp., dies spielt für die rechtliche Beurteilung des Falles jedoch keine
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Rolle. Dass der Kläger seine Leistung in Erfüllung einer der pp.
übernommenen Einlagepflicht erbringen wollte und auch erbracht hat, steht
wegen der Bezeichnung auf dem Überweisungsträger und der Bestätigung
seines Beitritts zur pp. fest. Die Überweisung auf das Konto pp. bei der pp.
beruhte darauf, dass die pp. im Rundschreiben vom 06.12.2000 mitgeteilt hatte,
dass alle Einzahlungen nur noch auf dieses Konto erfolgen durften.
4)
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Die Beklagten handelten jedenfalls in der Absicht, der pp. einen
Vermögensvorteil zu verschaffen, auf den diese keinen Anspruch hatte. Auf
die Absicht einer persönlichen Bereicherung der Beklagten, die diese
bestreiten, kommt es nicht an.
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5)
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Dem Kläger ist ein Schaden entstanden. Er hat einen Vertrag abgeschlossen,
den er bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht abgeschlossen hätte. Hierfür
spricht eine tatsächliche Vermutung, denn es ist davon auszugehen, dass ein
Anlageinteressent vor der Anlageentscheidung die ihm zur Verfügung
stehenden Unterlagen zur Kenntnis nimmt und den Vertrag nur abschließt,
weil er die darin dargestellten Chancen und Risiken gegeneinander
abgewogen hat. Ein Vermögensschaden in Gestalt einer
Vermögensgefährdung ist unmittelbar mit der Überweisung eingetreten. Denn
zum einen stand fest, dass keine der versprochenen Investitionen getätigt
werden würde, zum andern erfolgte die Überweisung auf das Konto einer
Gesellschaft, mit der der Kläger keinen Vertrag geschlossen hatte. Die
zunächst dem sog. Fonds II zugeflossenen Gelder unterliegen allerdings im
Ergebnis keiner abweichenden Beurteilung, weil sie – wie sich aus dem
Geldflussgutachten ergibt – letztlich alle in einem Topf landeten. Der Fonds II
überwies eine große Summe Anlegergeldes zunächst an den Fonds I; von dort
wurde die weitere Verteilung vorgenommen.
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Die zunächst eingetretene Vermögensgefährdung hat sich zu einem konkreten
Schaden verfestigt. Das der pp. gewährte Darlehen kann nicht zurückgezahlt
werden, da diese vermögenslos ist. In seinem Schreiben an die Anleger vom
13.07.2002 hat der Beklagte zu 3) darüber hinaus mitgeteilt, dass er auch für
die pp. einen Insolvenzantrag stellen müsse. Zwar hat die Klägerin nicht
konkret vorgetragen, dass und wann der Antrag gestellt und in welcher Form
er beschieden worden ist. Von keiner Seite wird jedoch behauptet, dass der
Kläger realistische Chancen hat, seine Einlage zurückzuerhalten.
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Selbst wenn der Kläger als Insolvenzgläubiger Ansprüche hätte, ergäbe sich
kein abweichendes Ergebnis. In diesem Fall wäre er zwar wegen § 255 BGB zur
Abtretung dieser Ansprüche verpflichtet, dies ist aber nicht von Amts wegen
zu berücksichtigen (Palandt-Heinrichs, § 255 BGB, Rdnr. 7). Ein
Zurückbehaltungsrecht haben die Beklagten nicht geltend gemacht.
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6)
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Gemäß § 249 BGB ist der Kläger so zu stellen, wie er ohne den von den
Beklagten begangenen Betrug gestanden hätte. Ihm ist deshalb die Einlage
einschl. Agio von insgesamt 53.000,00 DM abzüglich der unstreitigen
Ausschüttung zu erstatten. Im Hinblick auf den Betrag der Ausschüttung ist
die Klage gegen die Beklagten zu 1) bis 3 unbegründet. Es verbleiben
26.587,17 €.
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Auf diesen Schadensersatzanspruch sind keine Steuervorteile im Wege der
Vorteilsausgleichung anzurechnen, die der Kläger durch Verlustzuweisung
erlangt hat. Zwar gehören infolge der Schädigung ersparte Steuern
grundsätzlich zu den Vorteilen, die der Geschädigte sich anrechnen lassen
muss (vgl. etwa BGH WM 1984, 1075), jedoch ist ein anrechenbarer Vorteil
dann zu verneinen, wenn der Geschädigte, wie allgemein geboten, den
Schadensbetrag wieder als Einkommen versteuern muss. Auf die exakte
Feststellung der infolge der Verlustzuweisungen ersparten Steuern kann dabei
ebenso verzichtet werden wie auf die genaue Ermittlung der auf den
Schadensersatzbetrag entfallenden Steuern (OLG Celle, NZG 2001, 620). Dies
gilt selbst dann, wenn dem Geschädigten bei der späteren Versteuerung ein
ermäßigter Steuersatz zugute kommen sollte. Denn dieser darf den Schädiger
nicht entlasten (BGH WM 1984, 1075).
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7)
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Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist belief sich
gemäß § 852 BGB a.F. auf drei Jahre. Die Frist begann mit der Kenntnis des
Geschädigten von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen. Es ist
nicht ersichtlich, dass der Kläger diese Kenntnis bereits vor dem 01.01.2002
erlangt hat. Zum 01.01.2002 trat eine Änderung des Verjährungsrechts in Kraft.
Auch die Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubten Handlungen unterfällt
nunmehr der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195
BGB. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres,
in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und
der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
erlangen müsste. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger die erforderliche
Kenntnis vor dem Zugang des Schreibens des Beklagten zu 3) vom 13.07.2002
erlangt hat. Die Verjährung ist deshalb durch die Zustellung der Klage
rechtzeitig gemäß den §§ 204 BGB, 167 ZPO gehemmt worden.
70
IV.
71
Klarstellend wird angemerkt, dass die Beklagten zu 1) bis 3), auf die sich das
vorliegende Urteil bezieht, in Höhe ihrer Verurteilung mit dem durch Teil-
Versäumnisurteil verurteilten Beklagten zu 4) gesamtschuldnerisch haften.
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Eine Schriftsatzfrist war den Beklagten nicht zu bewilligen. Der Schriftsatz des
Klägers vom 23.01.2006 ist nicht Grundlage der vorliegenden Entscheidung.
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 2, 100 Abs. 3 u. 4, 709
ZPO.
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