Urteil des LG Siegen vom 04.11.2005

LG Siegen: geschäftsführer, anleger, grobe fahrlässigkeit, mittelbarer täter, geschäftsführung, betrug, darlehensvertrag, kopie, gesellschafterversammlung, erwerb

Landgericht Siegen, 2 O 324/05
Datum:
04.11.2005
Gericht:
Landgericht Siegen
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Teil-Versäumnis- und Schlussurteil
Aktenzeichen:
2 O 324/05
Tenor:
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
4.757,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz zu zahlen, und zwar der Beklagte zu 1) ab dem
01. Juni 2005, der Beklagte zu 2) ab dem 02. Juni 2005, der Beklagte zu
3) ab dem 31. Mai 2005 und der Beklagte zu 4) ab dem 12. Juli 2005.
Die Beklagten zu 1), 2) und 4 werden ferner als Gesamtschuldner
verurteilt, an die Klägerin weitere 11.893,19 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, und zwar der
Beklagte zu 1) ab dem 01. Juni 2005, der Beklagte zu 2) ab dem 02. Juni
2005 und der Beklagte zu 4) ab dem 12. Juli 2005.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die gerichtlichen Kosten tragen die Klägerin zu 24%, die Beklagten
als Gesamtschuldner zu 26% und die Beklagten zu 1), 2) und 4) als
Gesamtschuldner zu weiteren 50%.
Von den außergerichtlichen Kosten tragen:
1. die der Klägerin
die Beklagten als Gesamtschuldner zu 26% und die Beklagten zu 1), 2)
und 4 als Gesamtschuldner zu weiteren 50%,
2. die der Beklagten zu 1), 2) und 4)
die Klägerin zu 7%,
3. die des Beklagten zu 3)
die Klägerin zu 74%.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen die
Beklagten zu 2) und 3) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicher-
heitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leisten.
IV. Die Einspruchsfrist für den Beklagten zu 4) wird auf 3 Wochen
festgesetzt.
Tatbestand:
1
Mit Vertrag vom 13.09.1999 wurde die pp. mit Sitz in pp. (im Folgenden pp.) gegründet.
Es sollte sich um eine Publikumsgesellschaft handeln, die ihr Kapital in
Unternehmensbeteiligungen und bankübliche Kapitalanlagen investierte.
Komplementärin des Unternehmens war die pp. mit Sitz in pp. (im Folgenden pp.), zu
deren Geschäftsführer ein pp. bestellt wurde. Dieser war auch Gesellschafter der
Komplementärin. Er hielt die Gesellschaftsanteile aufgrund eines Treuhandvertrages
vom 13.09.1999 als Treuhänder für die Beklagten zu 1) und 2). Treuhandkommanditistin
der pp., über die sich die Anleger an der Gesellschaft beteiligen sollten, war pp., deren
Geschäftsführer der Beklagte zu 4) war. Der Kommanditanteil belief sich zunächst auf
5.000,- DM. Die Treuhandkommanditistin sollte berechtigt sein, die Kommanditeinlage
um bis zu 50 Millionen DM bzw. 25 Millionen Euro zu erhöhen. Jede Erhöhung der
Kommanditeinlage sollte unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister
angemeldet werden. Die Gewährung von Darlehen über mehr als 100.000,- DM sollte
der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen. Über die
vorgesehenen Unternehmensbeteiligungen sollte in erster Linie ein aus drei Mitgliedern
bestehender Beirat entscheiden. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den
Gesellschaftsvertrag Bezug genommen. Nach dem Treuhandvertrag sollten die
Beteiligungsbeträge zuzüglich eines Agios von 6 % auf von der
Treuhandkommanditistin eingerichtete Anderkonten eingezahlt werden. Die Beträge
sollten erst freigegeben werden, wenn die Treuhandkommanditistin ihren
Kommanditanteil entsprechend erhöht hatte.
2
Die Kontrolle über die Unternehmensbeteiligungen und die Freigabe der Mittel an die
Beteiligungsunternehmen sollte im Auftrag pp. von einer pp. mit Sitz in pp. (im
Folgenden pp.) wahrgenommen werden, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) war.
3
Der Vertrieb der Beteiligungen an der pp. wurde von der pp. (im Folgenden pp.)
übernommen, die im März 1997 mit Sitz in pp. gegründet worden war und ihren Sitz im
November 1999 nach pp. verlegt hatte. Geschäftsführer dieser Gesellschaft war der
Beklagte zu 1). Sowohl die pp. als auch die pp. als auch die pp. hatten ihre
Geschäftsräume im Hause pp.
4
Die Beklagten zu 1) und 2) waren im Übrigen Gesellschafter der pp. (im Folgenden pp.),
die ihre Geschäftsräume ebenfalls im Hause pp. hatte. Diese Gesellschaft hatte nach
5
einer im September 1999 zwischen ihr und den Firmen pp. und pp. die Aufgaben, die
pp. bei rechtlichen und steuerrechtlichen Fragen –u.a. der Überprüfung des
Emissionsprospekts durch Fachleute- zu unterstützen sowie einen
Treuhandkommanditisten zu finden. Sie unterhielt bei der pp. ein Girokonto, für das der
Beklagte zu 2) verfügungsberechtigt war.
Ab dem 01.02.2000 waren der Beklagte zu 3) und ein Herr pp. neben dem Beklagten zu
1) als Geschäftsführer der pp. bestellt. Am 01.09.2000 beurkundete der Notar pp. aus pp.
einen Vertrag über den Verkauf und die Abtretung der Gesellschaftsanteile an der pp. an
den Beklagten zu 3). Am 09.09.2000 wurde der Beklagte zu 3) anstelle des bisherigen
Geschäftsführers pp. als Geschäftsführer für die pp. im Handelsregister eingetragen.
6
Die Klägerin unterzeichnete am 18.12.1999 eine Erklärung, nach der sie sich mit
25.000,- DM über die Treuhandkommanditistin an der pp. beteiligte. Eine weitere
Beitrittserklärung über 10.000,- DM unterzeichnete sie am 26.10.2000. Vermittler war
jeweils der Beklagte zu 3). Unter dem 20.12.2000 stellte die pp. zwei Beitrittsurkunden
aus, die von dem Beklagten zu 3) unterschrieben wurden. Für die Jahre 2000 und 2001
erhielt die Klägerin auf ihre Beteiligungen Ausschüttungen in Höhe von 306,-, bzw.
894,76 €.
7
Nach einem Gutachten, das in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren von der pp.
eingeholt wurde (pp.), wurde von den Einlagen der Treuhandkommanditistin, die der pp.
zuflossen, 3.076.372,- € auf das Konto der pp. bei der pp. überwiesen. 3.032.200,- €
wurden von dort an die pp. weitergeleitet. In diesem Zusammenhang wurde am
05.12.2000 ein schriftlicher Darlehensvertrag unterzeichnet. Nach diesem Vertrag
gewährte die pp. der pp. ein Darlehen, dessen Höhe zum 31.12.2000 durch die pp.
ermittelt werden sollte. In dem Vertrag heißt es, dass es sich bei der Gewährung des
Darlehens um eine kurzfristige Anlage bis zur endgültigen Verwendung in Form von
Unternehmensbeteiligungen handeln sollte.
8
Im Jahre 2001 wurde für die pp. ein Insolvenzantrag gestellt. Mit Beschluss des pp. vom
15.08.2001 wurde als Sicherungsmaßnahme ein vorläufiger Insolvenzverwalter
eingesetzt. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluß vom 04.01.2002 eröffnet. Mit
einem Rundschreiben vom 13.07.2002 teilte der Beklagte zu 3) den Anlegern mit, dass
er für die pp. einen Insolvenzantrag stellen müsse; nach Übernahme der
Geschäftsführung habe er feststellen müssen, dass es sich bei der Gesellschaft nur um
eine Geldsammelstelle für ein Unternehmen gehandelt habe, das auch als Initiator des
Fonds anzusehen sei; er habe sich verleiten lassen, das Geld der Anleger
prospektwidrig zu verwenden und werde sich sowohl strafrechtlich als auch
zivilrechtlich der Verantwortung für seine Taten stellen.
9
Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagten im Wege des
Schadensersatzes auf Rückzahlung ihrer Einlage in Anspruch. Wegen der erhaltenen
Ausschüttungen hat sie die Klage in Höhe von 1.244,76 € zurückgenommen.
10
Sie behauptet: Initiatoren der pp. seien die Beklagten zu 1) und 2) gewesen. Diese
hätten auch über die Verwendung der eingezahlten Gelder bestimmt. Die im
Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer der pp. seien von ihnen nur
vorgeschoben worden. Die eingenommenen Gelder seien nicht in
Unternehmensbeteiligungen investiert worden. Vielmehr seien die Gelder der pp. und
den Beklagten zu 1) und 2) persönlich zugeflossen.
11
Die Klägerin beantragt,
12
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 16.650,46 €
13
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
14
seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
15
Die Beklagten zu 1) und 4) sind säumig geblieben. Die Beklagten zu 2) und 3)
beantragen,
16
die Klage abzuweisen.
17
Der Beklagte zu 2) meint:
18
Der Vortrag der Klägerin sei unsubstantiiert. Die Klägerin trage weder Tatsachen dafür
vor, dass er Initiator des Fonds gewesen sei, noch, dass er die Gesellschaft faktisch
geführt habe. Er widerspricht insoweit einer Verwertung der vom Kläger in Kopie
vorgelegten polizeilichen Aussagen, insbesondere der Aussagen des pp. und des
Beklagten zu 3). Er erhebt im Übrigen die Einrede der Verjährung.
19
Der Beklagte zu 3) behauptet: Er habe erst anlässlich des Abschlusses des Vertrages
vom 01.09.2000 Kenntnis davon erlangt, dass der Gesellschafter pp. Treuhänder für die
Beklagten zu 1) und 2) gewesen sei. Dass in erheblichem Umfang Gelder an die pp.
geflossen seien, habe er erst festgestellt, nachdem ihm von der
Treuhandkommanditistin im Dezember 2000 die entsprechenden Unterlagen zur
Verfügung gestellt worden seien. Er meint deshalb, ihn treffe keine zivilrechtliche
Verantwortung.
20
Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
21
Entscheidungsgründe:
22
Die Klage ist begründet.
23
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz.
24
A.
25
I.
26
Eine Haftung des Beklagten zu 1) lässt sich allerdings – entgegen der von den Kammer
ursprünglich in mehreren Parallelverfahren geäußerten Auffassung – nicht aus den §§
823 Abs. 2 BGB, 266 StGB herleiten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte
zu 1) faktischer Geschäftsführer der pp. war und sich einer Untreue schuldig gemacht
hat. Selbst wenn dies der Fall wäre, ergäbe sich hieraus nur eine Haftung gegenüber
der pp., nicht aber unmittelbar gegenüber den Anlegern. Denn in diesem Falle wäre §
266 StGB lediglich ein Schutzgesetz zugunsten der Gesellschaft (vgl.
Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Auflage, § 43, Randnr. 62).
27
II.
28
Die Klägerin hat jedoch gegen den Beklagten zu 1) einen Schadensersatzanspruch
gemäß den §§ 823 Abs. 2, 263 StGB. Der Beklagte zu 1) hat als mittelbarer Täter einen
Betrug zu Lasten der Klägerin begangen.
29
1.
30
Der Beklagte zu 1) hat die Klägerin über die Verwendung ihrer Einlage getäuscht. Die
Beteiligung an der Publikumsgesellschaft ist der Klägerin durch die pp., deren
Geschäftsführer der Beklagte zu 1) war, vermittelt worden. Bei der Vermittlung ist auf
einen Prospekt Bezug genommen worden, dem auch der Gesellschaftsvertrag der pp.
beigefügt war. Aufgrund des Prospekts und des Gesellschaftsvertrages ist die Klägerin
davon ausgegangen, dass ihre Einlage zum Zwecke des Erwerbs von
Unternehmensbeteiligungen und banküblichen Kapitalanlagen verwendet werden
würde. Tatsächlich war dies nicht der Fall. Stattdessen sind die Einlagen im
Wesentlichen über Konten der pp. an die pp. geflossen. Hierzu ist nachträglich am
05.12.2000 ein schriftlicher Darlehensvertrag zwischen der pp. und der pp. niedergelegt
worden. Ein derartiges Darlehen hätte gemäß § 10 des Gesellschaftsvertrags nur mit
vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung gewährt werden dürfen, wobei
die pp. als Treuhandkommanditistin ihre Zustimmung gemäß § 8 des
Treuhandvertrages nur bei vorheriger Zustimmung der Treugeber hätte erteilen dürfen.
Eine Zustimmung der Treuhandkommanditistin und der Treugeber ist nicht ersichtlich.
Aus der polizeilichen Aussage des Beklagten zu 3) vom 04.09.2002 ist vielmehr zu
entnehmen, dass der Beklagte zu 1) ihm auf seine Anforderung eine Entscheidung des
Beirats zu dieser Darlehensgewährung vorgelegt hat. Eine – allerdings nur von einem
Mitglied unterschriebene - Kopie dieser Entscheidung hat der Beklagte zu 2) selbst
vorgelegt. Der Beirat sollte gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrages aber nur bei der
Entscheidung über die Eingehung von Unternehmensbeteiligungen tätig werden.
31
Dass keine Unternehmensbeteiligungen erworben und stattdessen ohne Einhaltung des
Gesellschaftsvertrags ein Darlehen an die pp. gewährt wurde, war dem Beklagten zu 1)
bekannt.
32
Der Beklagte zu 1) war wirtschaftlich Gesellschafter der pp.. Der nach außen auftretende
Gesellschafter pp. hatte die Gesellschaftsanteile nur treuhänderisch für die Beklagten zu
1) und 2) übernommen. Als Gesellschafter der Komplementärin der pp. wusste der
Beklagte zu 1), dass der Gesellschaftszweck in dem Erwerb von
Unternehmensbeteiligungen und bankmäßigen Kapitalanlagen bestand und die
Geschäftsführung Darlehen über 100.000,- DM nur mit Zustimmung der
Gesellschafterversammlung gewähren durfte.
33
Der Beklagte zu 1) war nicht nur der Geschäftsführer der pp. als Darlehensnehmerin. Er
hat vielmehr auch ganz entscheidenden Einfluss auf die Führung der Geschäfte
innerhalb der pp. genommen. Soweit der Beklagte zu 2) insoweit die Auffassung vertritt,
der entsprechende Vortrag der Klägerin sei nicht durch Tatsachen belegt und
unsubstantiiert, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn es handelt sich um
Vorgänge, die sich zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Geschäftsführer der pp.
abgespielt haben und von denen die Klägerin deshalb keine konkrete Kenntnis haben
kann. Die gesamten Umstände sprechen dafür, dass der Vortrag der Klägerin zutrifft.
34
Unstreitig wurden die Geschäftsanteile der pp. zunächst von dem Geschäftsführer pp. für
ihn und den Beklagten zu 1) treuhänderisch gehalten. Der naheliegendste Grund dafür,
dass die Beklagten zu 1) und 2) nicht selbst nach außen als Gesellschafter der
Komplementärin aufgetreten sind und die Geschäftsführung übernommen haben, liegt
darin, dass sie zum einen Geschäftsführer der pp. und zum anderen Geschäftsführer der
pp. waren und somit schon nach dem sich aus dem Prospekt ergebenden Konzept in
anderer Funktion in Erscheinung traten. Die Treuhänderstellung des Geschäftsführers
pp. beinhaltete jedoch, dass er im Innenverhältnis von den Beklagten zu 1) und 2)
abhängig war und deren Weisungen zu befolgen hatte.
35
Für eine Einflussnahme des Beklagten zu 1) auf die Geschäftsführung der pp. spricht
auch, dass sowohl die pp. als auch die pp. ihre Geschäftsräume im Hause pp. hatten.
Dort hatte auch die pp., die nach dem Prospekt ihren Sitz noch in pp. hatte, später ihre
Geschäftsräume. Denn unbestrittenermaßen war die Zeugin pp., deren polizeiliche
Aussage vom 20.08.2002 der Kläger in Kopie vorgelegt hat, bei der pp. angestellt. Sie
hat im Hause pp. gearbeitet. Während ihr die Beklagten zu 1) bis 3) durchaus bekannt
waren, hat sie den im Handelsregister als Geschäftsführer der pp. eingetragenen pp.
dort jedoch nach ihren Angaben, an denen zu Zweifeln kein Anlass besteht, nie
gesehen. Zwar hat der Beklagte zu 2) einer Verwertung der von der Klägerin
vorgelegten polizeilichen Aussagen widersprochen. Dieser Widerspruch ist jedoch
unbeachtlich. Dass diese Angaben bei der Polizei gemacht wurden, wird vom Beklagten
zu 2) nicht in Zweifel gezogen. Die vom Kläger in Kopie vorgelegten Urkunden können
deshalb gemäß § 286 ZPO bei der Ermittlung des Sachverhalts ohne Weiteres
Berücksichtigung finden. Dass sich der Geschäftsführer pp. allenfalls gelegentlich in
den Geschäftsräumen der pp. aufgehalten hat, wird auch durch die Angaben des
Beklagten zu 3) belegt, der bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 04.09.2002
angegeben hat, diesen in Zusammenhang mit der Übernahme der Gesellschaft erst bei
dem Notar getroffen zu haben.
36
Der frühere Geschäftsführer pp. in seiner polizeilichen Aussage vom 05.11.2002 seinen
Rückzug konkret damit begründet, dass er nicht länger bereit war, die Verantwortung als
Geschäftsführer zu tragen, ohne entscheidenden Einfluss auf die Gesellschaft zu haben.
Auch der Beklagte zu 3) hat bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 04.09.2002
angegeben, dass sich die Beklagten zu 1) und 2) alle wesentlichen Entscheidungen von
finanziellem Interesse vorbehalten hätten. Für diese übereinstimmenden Angaben gibt
es nur zwei Erklärungsmöglichkeiten. Entweder hat eine entsprechende Absprache
zwischen den beiden stattgefunden, oder aber die Angaben sind zutreffend. Für
Ersteres gibt es keinen konkreten Anhaltspunkt. Der Geschäftsführer pp. ist im Übrigen
nicht als Beschuldigter, sondern als Zeuge vernommen worden. Es ist kein Anlass
erkennbar, weshalb er den Beklagten zu 1) bei dieser Gelegenheit fälschlicherweise
hätte belasten sollen. Der Beklagte zu 3) hätte als Beschuldigter jegliche Angaben
verweigern können. Zwischen ihm und dem Beklagten zu 1) bestand ein gutes
Verhältnis. Ansonsten hätte der Beklagte zu 1) keinen Grund gehabt, den Beklagten zu
3) als Geschäftsführer für die pp. ins Spiel zu bringen. Es ist nicht erkennbar, dass der
Beklagte zu 3) den Beklagten zu 1) nunmehr zu Unrecht belastet, um von eigenen
Verantwortlichkeiten abzulenken. Vielmehr spricht alles dafür, dass der Beklagte zu 3)
nicht bereit ist, den Kopf für den Beklagten zu 1) hinzuhalten, obwohl er von diesem in
die prospektwidrige Verwendung der von den Anwendern gezahlten Einlagen
hineingezogen worden ist.
37
Ist danach davon auszugehen, dass dem Beklagten zu 1) bekannt war, dass Einlagen
prospektwidrig nicht für den Erwerb von Unternehmensbeteiligungen oder bankmäßigen
Kapitalanlagen verwendet, sondern ohne einen entsprechenden Beschluss der
Gesellschafterversammlung als Darlehen an die pp. weitergeleitet wurden, wäre er als
Geschäftsführer der pp. verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass die für die pp.
tätigen Handelsvertreter investitionswillige Anleger bei ihrer Anlageentscheidung
entsprechend aufklärten. Denn dies war ein Gesichtspunkt, der für die Anleger bei ihrer
Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war und über die ein Anlagevermittler seine
Kunden auch ungefragt wahrheitsgemäß hätte unterrichten müssen. In dieser Richtung
ist vom Beklagten zu 1) nichts unternommen worden.
38
2.
39
Aufgrund der fehlenden Aufklärung ist bei der Klägerin ein entsprechender Irrtum
entstanden, der dazu geführt hat, dass er sich für die Anlage entschieden hat.
40
3.
41
Mit dem Abschluss des Treuhandvertrages und der Zahlung der Einlage hat die
Klägerin aufgrund seines Irrtums über ihr Vermögen verfügt. Soweit der Beklagte zu 2)
die Zahlung der Einlage mit Nichtwissen bestreitet, ist diese durch den von der Klägerin
vorgelegten Kontenausdruck, nach dem am 01.12.2000 ein Betrag von 40.280,- DM –
u.a. für die Klägerin, die damals noch ihren Mädchennamen pp. führte - aufgrund einer
Überweisung der pp. auf einem Konto der pp. eingegangen ist und durch die vom
Beklagten zu 3) unter dem 20.12.2000 ausgestellten Beitrittsurkunden belegt.
42
4.
43
Der Beklagte zu 1) handelte in der Absicht, der pp. einen entsprechenden
rechtswidrigen Vermögensvorteil in Form von 2 Einlagen zu verschaffen.
44
5.
45
Der Klägerin ist ein Schaden entstanden. Sie hat einen Vertrag abgeschlossen, den sie
bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht abgeschlossen hätte. Im Übrigen ist ihre
treugeberische Beteiligung an der Gesellschaft nicht mehr werthaltig. Das der pp.
gewährte Darlehen kann nicht mehr zurückgezahlt werden, da diese vermögenslos ist.
In seinem Schreiben vom 13.07.2002 hat der Beklagte zu 3) den Anlegern darüber
hinaus mitgeteilt, dass er auch für die pp. einen Insolvenzantrag stellen müsse. Zwar hat
die Klägerin nicht konkret vorgetragen, dass und wann der Antrag tatsächlich gestellt
und in welcher Form der Antrag beschieden worden ist. Von keiner Seite wird jedoch
behauptet, dass die Kläger realistische Chancen hat, ihre Einlage zurückzuerhalten.
46
6.
47
Gemäß § 249 BGB ist die Klägerin so zu stellen, wie sie ohne den vom Beklagten zu 1)
begangenen Betrug gestanden hätte. Ihr sind deshalb ihre Einlagen in Höhe von
35.000,- DM (17.895,22 €) abzüglich der Vereinnahmten Ausschüttungen in Höhe von
1244,76 € zu erstatten, so dass ein Anspruch in Höhe von 16.650,46 € verbleibt.
48
Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2) sind auf diesen Schadensersatzanspruch
49
nicht die eventuellen Steuervorteile im Wege der Vorteilsausgleichung in Anrechnung
zu bringen, die die Klägerin durch Verlustzuweisungen auf ihre Kommanditanteile
erlangt hat. Zwar gehören infolge der Schädigung ersparte Steuern grundsätzlich zu den
Vorteilen, die der Geschädigte sich auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen
lassen muss (vgl. etwa BGH, WM 1984, 1075), jedoch ist ein anrechenbarer Vorteil
dann zu verneinen, wenn der Geschädigte, wie allgemein geboten, den von ihm
gezahlten Schadensbetrag wieder als Einkommen versteuern muss (vgl. hierzu die
Nachw. bei Kellermann/Stodolkowitz, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum
Personengesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 180f.). Auf die exakte Feststellung der infolge
der Verlustzuweisungen ersparten Steuern kann dabei ebenso verzichtet werden wie
auf die - ohnehin im Voraus nicht feststellbare - genaue Ermittlung der auf den
Schadensersatzbetrag zu zahlenden Steuern (OLG Celle NZG 01, 620ff). Denn nach
der Rspr. des BGH ist eine exakte Abrechnung von Steuervorteilen unter
Gegenüberstellung der tatsächlichen mit einer hypothetischen Vermögenslage des
Geschädigten nicht geboten, weil dies - wenn überhaupt - allenfalls mit einem
unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, der bei der Ermittlung der
Schadenshöhe gerade vermieden werden soll (§ 287 ZPO). Diese Grundsätze gelten
selbst dann, wenn dem Geschädigten bei der späteren Versteuerung ein ermäßigter
Steuersatz - etwa für außerordentliche Einkünfte - zugute kommen sollte. Denn dieser
ermäßigte Steuersatz darf den Schädiger nicht entlasten (BGH, WM 1984, 1075 m.w.N.).
Der Gedanke der Gewinnabwehr, der bei der Frage des Vorteilsausgleichs zu beachten
ist, greift hier nicht durch. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der
Geschädigte durch seine Beteiligung außerordentliche Steuervorteile auf eine solche
Weise oder in einer solchen Höhe erlangt, dass sie ihm abweichend von der Regel
billigerweise auf die Entschädigungsleistungen angerechnet werden müssten (vgl. etwa
BGH, WM 1990, 1245 1248; 1989, 1925). Ein solcher Fall ist vorliegend aber nicht
gegeben.
III.
50
Ob sich daneben auch ein Anspruch gegen den Beklagten zu 1) aus den §§ 823 Abs. 2,
264 a StGB herleiten lässt, kann offen bleiben.
51
B.
52
Die Haftung des Beklagten zu 2) ergibt sich aus den §§ 823 Abs. 2, 830 BGB, 263, 27
StGB. Er hat den Beklagten zu 1) zumindest bei dem Betrug zu Lasten der Klägerin
unterstützt.
53
1.
54
Allerdings ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte zu 2) persönlich in einer Beziehung zur
pp. stand, also unmittelbar in den Vertrieb der Kapitalanlage eingeschaltet war. In der
Gesamtschau ist jedoch davon auszugehen, dass er den Beklagten zu 1) in Kenntnis
dessen, dass den an der Kapitalanlage interessierten Anlegern wesentliche Umstände
verschwiegen wurden, unterstützt hat.
55
Der Beklagte zu 2) war zumindest mittelbar in den Vertrieb der Anlage eingeschaltet. Er
war Gesellschafter der pp., die nach der von der Klägerin vorgelegten Vereinbarung
zwischen der pp. und den pp. aus September 1999 die pp. bei dem Vertrieb unterstützen
sollte, indem sie u.a. durchgehend einen Berater für den Vertrieb zur Verfügung stellte.
56
Aus den Ausführungen unter A. ergibt sich, dass nicht nur der Beklagte zu 1), sondern
auch der Beklagte zu 2) als Treugeber über die Interna bei der pp. Bescheid wusste und
hierauf wesentlichen Einfluss genommen hat.
57
Hinzu kommt, dass dem Beklagten zu 2) als pp. nach dem im Prospekt erläuterten
Konzept eine wesentliche Rolle zukam. Die pp., deren Geschäftsführer er war, sollte die
Unternehmensbeteiligungen betreuen und kontrollieren. Hierzu ist es während der
gesamten Zeit nicht gekommen. Stattdessen hat der Beklagte zu 2) als Gesellschafter
der pp. während der gesamten Zeit erhebliche Beträge von deren Konto an die pp.
weitergeleitet.
58
Es wäre deshalb lebensfremd, anzunehmen, der Beklagte zu 1) hätte den
betrügerischen Vertrieb der Kapitalanlagen betrieben, ohne sich der Mitwirkung des
Beklagten zu 2) zu versichern. Denn dann hätte er sofort befürchten müssen, dass sein
Betrug gegenüber den Anlegern publik wurde und keine Chance bestand, weiteres
Kapital einzusammeln.
59
2.
60
Auch der Beklagte zu 2) ist deshalb verpflichtet, dem Kläger gemäß § 249 BGB seine
Einlage zu erstatten.
61
3.
62
Die vom Beklagten zu 2) erhobene Einrede der Verjährung ist nicht begründet. Die
Verjährungsfrist belief sich gemäß § 852 BGB a.F. auf drei Jahre. Nach dieser Vorschrift
begann die Frist mit der Kenntnis des Geschädigten von dem Schaden und der Person
des Ersatzpflichtigen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger diese Kenntnis bereits vor
dem 01.01.2002 erlangt hat. Zum 01.01.2002 trat eine Änderung des Verjährungsrechts
in Kraft. Auch die Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubten Handlungen unterfällt
nunmehr der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Die
Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der
Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des
Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Es ist
nicht ersichtlich, dass die Klägerin die erforderliche Kenntnis vor dem Zugang des
Schreibens des Beklagten zu 3) vom 13.07.2002 erlangt hat. Die Verjährung ist deshalb
durch die Zustellung der Klage am 02.06.2005 rechtzeitig gemäß den §§ 204 BGB, 167
ZPO gehemmt worden.
63
C.
64
Die Haftung des Beklagten zu 3) ergibt sich aus den §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB.
65
1.
66
Der Beklagte zu 3) hat bei der Vermittlung der Einlage in Höhe von 10.000,- DM am
26.10.2000 einen Betrug zu Lasten der Klägerin begangen.
67
Der Beklagte zu 3) hat damit gerechnet, dass die Anleger beim Erwerb der Anlage
betrogen wurden, und dies billigend in Kauf genommen. Er war bereits seit Anfang an
68
für die pp. tätig. Seit Februar 2000 war er Geschäftsführer der pp.. Von daher war ihm
bekannt, dass die Anleger damit geworben wurden, der Zweck der pp. sei der Erwerb
von Unternehmensbeteiligungen und bankmäßigen Kapitalanlagen.
Weder seine jetzige Darstellung, er habe erst im Januar 2001 aufgrund von Unterlagen
der Treuhandkommanditistin Kenntnis von der tatsächlichen Verwendung der Mittel
erlangt, noch seine Einlassung in seiner polizeilichen Vernehmung vom 04.09.2002, er
habe erst im Februar 2001 Kenntnis davon erlangt, dass die Gelder an die pp. flossen,
vermag zu überzeugen. Dem widerspricht schon die eigene Angabe des Beklagten zu
3), er habe dafür Sorge getragen, dass der Darlehensvertrag zwischen der pp. und der
pp. schriftlich fixiert wurde. Der schriftliche Darlehensvertrag datiert vom 05.12.2000.
69
Mit Vertrag vom 01.09.2000 hat der Beklagte zu 3) die Geschäftsanteile und die
Geschäftsführung der pp. von dem Geschäftsführer pp. übernommen. Es erscheint
lebensfremd, anzunehmen, dass der Beklagte zu 3) in diesem Zusammenhang keine
Nachfragen dazu gestellt hat, aus welchen Gründen die Übernahme der
Geschäftsanteile und der Geschäftsführung durch ihn erfolgen sollte und was mit den
bis dahin eingesammelten Geldern geschehen war. Dass der Beklagte zu 3) durch den
Beklagten zu 1) ins Spiel gebracht worden war, belegt, dass insoweit ein
Vertrauensverhältnis bestand. Von daher ist kein Grund ersichtlich, dass der Beklagte
zu 1) dem Beklagten zu 3) die entsprechenden Informationen vorenthalten haben sollte.
Ohne Einweihung des Beklagten zu 3) in die bisherige Verwendung der Mittel musste er
befürchten, dass es mit dem Beklagten zu 3) zu den gleichen Problemen wie mit dem
vorherigen Geschäftsführer pp.kommen würde. Wenn er davon ausgegangen wäre,
dass der Beklagte zu 3) eine Änderung im Hinblick auf die Verwendung der Mittel
vornehmen würde, hätte er keinen Grund gehabt, diesen als Geschäftsführer der
Komplementärin ins Spiel zu bringen.
70
Nach der Übernahme der Geschäftsführung durch den Beklagten zu 3) sind bis zum
Ende des Jahres 2000 noch mehr als 500.000,- DM auf das Konto der pp. überwiesen
worden. Dass dies ohne Kenntnis des Beklagten zu 3) geschehen sein soll, erscheint
schwer vorstellbar. Als Geschäftsführer hatte der Beklagte zu 3) ohne Weiteres Zugriff
zu den Konten der Gesellschaft. Einer Mithilfe des Beklagten zu 2) bedurfte es insoweit
nicht. In seinem Schreiben vom 13.07.2002 hat der Beklagte zu 3) seine
Verantwortlichkeit dementsprechend auch eingeräumt.
71
2.
72
Dass der Beklagte zu 3) die erforderlichen Kenntnisse über die prospektwidrige
Mittelverwendung bereits bei Vermittlung der ersten Einlage in Höhe von 25.000,- DM
am 08.12.1999 hatte, ist demgegenüber nicht ersichtlich. Zu diesem Zeitpunkt war er
lediglich als Handelsvertreter für die pp. tätig und mit den Verhältnissen innerhalb der
Gesellschaften noch nicht befaßt.
73
3.
74
Eine Haftung des Beklagten zu 3) für die im Jahre 1999 erbrachte Einlage wird auch
nicht dadurch begründet, dass er durch ein Schreiben über die für die Jahre 2001/2002
angeblich geplanten Investitionen den bei der Klägerin entstandenen Irrtum
aufrechterhalten und sie von rechtlichen Schritten gegen den Beklagten zu 1)
abgehalten hat. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Vermögenslage der Klägerin
75
aufgrund dieses Schreibens verschlechtert hat. Wenn die Klägerin dieses Schreiben
nicht erhalten hätte, hätte sie nämlich auch keine rechtlichen Schritte unternommen, da
sie keine Kenntnis vom wahren Sachverhalt gehabt hätte. Rechtliche Schritte hätte die
Klägerin nur ergreifen können, wenn der Beklagte die Anleger über den wahren
Sachverhalt aufgeklärt hätte. Im Übrigen diente dieses Schreiben offensichtlich nicht
dazu, bereits beigetretene Anleger von rechtlichen Schritten abzuhalten, sondern dazu,
neue Anleger zu gewinnen. Es ist deshalb auch zweifelhaft, ob die erforderliche
Bereicherungsabsicht auf Seiten des Beklagten zu 3) vorlag.
4.
76
Soweit die Klägerin die Haftung des Beklagten in Höhe ihrer ersten Einlage aus einem
Unterlassen herleiten will, ist bereits zweifelhaft, ob der Beklagte zu 3) zu einer
Aufklärung verpflichtet war. Eine derartige Verpflichtung ließe sich allenfalls aus seiner
Stellung als Geschäftsführer der pp. herleiten, die er ab September 2000 innehatte.
Letztlich kann dies jedoch offenbleiben. Denn jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass
die Klägerin zu diesem Zeitpunkt den eingetretenen Schaden noch hätte abwenden
können. Denn nach einer entsprechenden Aufklärung hätte die Klägerin zunächst einen
Vollstreckungstitel erwirken müssen, um daraus anschließend die Vollstreckung zu
betreiben. Sie trägt in diesem Zusammenhang selbst vor, dass der Beklagte zu 1) am
19.09.2001 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Dass sie bei einer
Vollstreckung erfolgreicher gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte zu
1) das Vermögen der Eheleute noch am 23.03.2001 mit ca. 2.500.000,- DM errechnet
hat, handelt es sich offensichtlich um Phantasiewerte. U.a. ist hier der Wert des
Geschäftsanteils an der pp. mit 185.500,- DM angegeben. Angesichts der Tatsache,
dass das pp. ausweislich des von der Klägerin vorgelegten, im Ermittlungsverfahren
eingeholten Gutachtens bereits am 06.03.2001 einen Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens gestellt hatte, der später zurückgenommen wurde, liegt auf der
Hand, dass der vom Beklagten zu 1) angesetzte Wert aus der Luft gegriffen ist. Im
Übrigen ist zu berücksichtigen, dass selbst ein Vermögen von 2.500.000,- DM nicht
ausgereicht hätte, um alle getäuschten Anleger zu befriedigen.
77
4.
78
Letztlich ergibt sich eine Haftung des Beklagten zu 3) nicht aus einem von diesem
abgegebenen Anerkenntnis. In dem Schreiben des Beklagten zu 3) vom 13.07.2002
kann ein derartiges Anerkenntnis nicht gesehen werden. Der Beklagte hat hier lediglich
mitgeteilt, dass er die Verantwortung für seine Taten übernehmen werde. Die
Übernahme einer Zahlungsverpflichtung für alle Schäden der Anleger – also auch für
Schäden, für die eine gesetzliche Haftung des Beklagten zu 3) nicht begründet ist –
lässt sich hieraus nicht herleiten.
79
5.
80
Der Beklagte zu 3) ist deshalb gemäß § 249 BGB nur verpflichtet, der Klägerin die im
Jahre 2000 geleistete Einlage in Höhe von 10.000,- DM abzüglich der darauf
entfallenden Ausschüttung zu ersetzen. Die Höhe der Ausschüttung beläuft sich unter
Zugrundelegung der Annahme, dass die gesamte Ausschüttung in Höhe von 1.244,76 €
sich gleichmäßig auf beide Einlagen verteilt, auf 355,65 €. Der
Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 3) beläuft sich danach auf 4.757,27
€.
81
D.
82
Die Haftung des Beklagten zu 4) ergibt sich aus den §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB. Er
als Geschäftsführer der Treuhandkommanditistin hatte die Pflicht, dafür Sorge zu tragen,
dass die Einlagen nur freigegeben wurden, wenn die prospektgemäße Verwendung
gesichert war.
83
E.
84
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB.
85
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92, 100, 339 Abs. 2, 708 Nr. 2 und
11, 709, 711 ZPO.
86