Urteil des LG Saarbrücken vom 16.05.2003

LG Saarbrücken: kopie, zwangsvollstreckung, original, versicherung, auflage, vollstreckungstitel

LG Saarbrücken Beschluß vom 16.5.2003, 5 T 282/03
Eidesstattliche Versicherung: Notwendige Vorlage eines vollstreckbaren Originaltitels für die
Erteilung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses an einen Gläubiger
Leitsätze
Die Gläubigerin kann zwar gemäß § 299 Abs. 1 ZPO eine Abschrift aus dem
Vermögensverzeichnis der Schuldnerin verlangen. Diesem Verlangen hat das Amtsgericht
jedoch nur dann stattzugeben, wenn die Gläubigerin den Nachweis erbringt, dass die
Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin gegeben sind. Dazu
bedarf es der Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels. Die Vorlage lediglich
einer Kopie reicht nicht aus.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 300,-- Euro festgesetzt.
Gründe
A
Die Gläubigerin hat durch Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 05.02.2003
beim Amtsgericht Merzig im Hinblick auf die von der Schuldnerin in einem Verfahren eines
anderen Gläubigers abgegebene eidesstattlichen Versicherung (Amtsgericht Merzig - Az.: 2
M 173/03 -) die Übersendung einer Abschrift aus dem Vermögensverzeichnis beantragt.
Der Antragsschrift war eine Kopie eines Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts St.
Ingbert vom 30.07.2002 - Az.: 6 B 722/02 - beigefügt.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts hat den
Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin darauf mitgeteilt, die Übersendung einer
Vermögensverzeichnisabschrift könne nur erfolgen, wenn ein vollstreckbarer Titel mit
Klausel und Zustellungsnachweis vorgelegt werde. Die Vorlage einer Kopie genüge nicht.
Die dagegen eingelegte Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht durch Beschluss
vom 17.03.2003 zurückgewiesen und ausgeführt, der Vollstreckungstitel müsse im
Original vorgelegt werden. Die eingereichte Kopie reiche nicht aus.
Gegen diesen am 17.04.2003 zugestellten Beschluss hat die Gläubigerin am 02.05.2003
sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt.
B
Die gemäß § 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist nicht begründet
und war deshalb zurückzuweisen.
Das Amtsgericht hat die Erteilung der beantragten Abschrift aus dem
Vermögensverzeichnis der Schuldnerin zu Recht zurückgewiesen.
Die Gläubigerin kann zwar gemäß § 299 Abs. 1 ZPO eine Abschrift aus dem
Vermögensverzeichnis der Schuldnerin verlangen (vgl. dazu Zöller/Stöber, ZPO, 23.
Auflage, § 900 ZPO Rn. 38 m.w.N.). Diesem Verlangen hat das Amtsgericht jedoch nur
dann stattzugeben, wenn die Gläubigerin den Nachweis erbringt, dass die
Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin gegeben sind.
Dazu bedarf es der Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels (vgl. dazu §§ 724
ff., 750, 794, 795 ZPO).
Da sich das zuständige Gericht selbst davon überzeugen muss, ob die Voraussetzungen
der Zwangsvollstreckung gegeben sind, muss das Original des Vollstreckungstitels
vorgelegt werden, die Vorlage einer Kopie reicht nicht aus (vgl. dazu: Zöller/Stöber a.a.O.;
LG Frankfurt Rechtspfleger 1987, 424; LG Hannover Niedersächsischer Rechtspfleger
1986, 10).
Auch eine anwaltliche Versicherung, dass eine vorgelegte Kopie mit dem Original
übereinstimmt, genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. LG Frankfurt a.a.O.).
Nur bei Vorlage des Originaltitels ist es gewährleistet, dass Vollstreckungsmaßnahmen aus
einem bereits verbrauchten Titel (vgl. dazu § 757 ZPO) verhindert werden (vgl. dazu den
Beschluss der erkennenden Kammer vom 05.11.2001 - 5 T 577/01).
Ist der Titel - wie im vorliegenden Fall - ein Vollstreckungsbescheid, bedarf es einer
Vollstreckungsklausel nur dann, wenn die Zwangsvollstreckung für einen anderen als den in
dem Bescheid bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Bescheid
bezeichneten Schuldner erfolgen soll (vgl. § 796 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (vgl. § 574 ZPO) wird nicht zugelassen.