Urteil des LG Saarbrücken vom 21.05.2003

LG Saarbrücken: ermessen, rechtsschutzinteresse, rückverweisung, anleitung, ausführung, form, gewissheit

LG Saarbrücken Beschluß vom 21.5.2003, 5 T 295/03
Grenzfeststellung im selbständigen Beweisverfahren
Leitsätze
Ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Grenzverlaufs im Wege des selbständigen
Beweisverfahrens kann nicht deshalb verneint werden, weil dies auch durch die
Katasterbehörden erfolgen könnte.
Zwar sieht das Saarländische Gesetz über die Landesvermessung und das
Liegenschaftskataster in § 19 Abs. 2 die Möglichkeit vor, eine streitige Grenze nach dem
Katasternachweis festzustellen. Weil ein solches Vorgehen aber voraussetzt, dass
hiergegen nach sachverständigem Ermessen keine Bedenken bestehen, besteht für den
Antragsteller eine Ungewissheit, aufgrund derer das Rechtsschutzinteresse für die
Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nicht verneint werden kann.
Tenor
1. Unter entsprechender Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts St. Wendel vom
18.12.2003 in der Form der Nichtabhilfeentscheidung vom 29.04.2003 wird im Wege des
selbständigen Beweisverfahrens durch Einholung eines Sachverständigengutachtens
Beweis erhoben über folgende Behauptungen:...
2. Die Sache wird zur weiteren Ausführung dieses Beschlusses an das Amtsgericht St.
Wendel zurückverwiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die beiden Antragsteller je zur Hälfte.
4. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Durchführung eines selbständigen
Beweisverfahrens zurückgewiesen.
Dabei hat es die Auffassung vertreten, die Grenzfeststellung, die Gegenstand des
selbständigen Beweisverfahrens sein soll, könne durch das Katasteramt erfolgen. Aus
diesem Grunde fehle für eine Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens das
erforderliche rechtliche Interesse.
Mit Schriftsatz vom 20.03.2003 haben die Antragsgegner mitgeteilt, mit der Gegenseite
sei eine Vereinbarung getroffen worden, dass (in der Hoffnung auf eine gütliche
Streitbeilegung) die vom Antragsteller gewünschten Feststellungen getroffen werden
sollen.
Die nach § 567 ZPO zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde
hat Erfolg. Im Hinblick auf die Zustimmung der Antragsgegnerseite zur Durchführung des
selbständigen Beweisverfahrens liegen die Voraussetzungen des § 485 Abs. 1 ZPO für die
Anordnung eines derartigen Verfahrens unzweifelhaft vor.
§ 485 Abs. 2 ZPO verlangt in den Fällen, in denen ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist,
ein rechtliches Interesse des Antragstellers (u.a.) an der Feststellung des Zustandes einer
Sache. Nach § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist ein derartiges rechtliches Interesse schon dann
anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.
Letzteres hat der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 19.03.2003 ausdrücklich
vorgetragen und dies entspricht auch dem Inhalt des Schriftsatzes der Beklagtenseite vom
20.03.2003. Demgemäß kann das rechtliche Interesse des Antragstellers an der
Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nicht verneint werden.
Dem Erfolg des Antrages kann auch kein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis entgegen
gehalten werden. Zwar sieht das Saarländische Gesetz über die Landesvermessung und
das Liegenschaftskataster in § 19 Abs. 2 die Möglichkeit vor, eine streitige Grenze nach
dem Katasternachweis festzustellen. Dies setzt jedoch nach dem Wortlaut der Vorschrift
voraus, dass hiergegen nach sachverständigem Ermessen keine Bedenken bestehen. Ob
die Vermessungs- und Katasterbehörde im vorliegenden Fall eine Grenzfeststellung
vornehmen wird, kann im Hinblick auf dieses Ermessen nicht mit der erforderlichen
Gewissheit angenommen werden. Auf Grund der insoweit gegebenen Zweifel kann das
Rechtsschutzinteresse für die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens entgegen
der Auffassung des Amtsgerichts hier nicht verneint werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91, § 100 Abs.
1 ZPO. Bei der Festsetzung des Geschäftswertes stellt das erkennende Gericht darauf ab,
wie die Antragstellerseite ihr Interesse bewertet, weil nach dem derzeitigen Stand des
Verfahrens ein anderer Ansatzpunkt für die Geschäftswertfeststellung nicht gegeben ist.
Die Rückverweisung an das Amtsgericht zur Vornahme der im Verlaufe des Verfahrens
weiter erforderlich werdenden Maßnahmen (Auswahl und Beauftragung des
Sachverständigen, Überwachung und Anleitung des Sachverständigen, mündliche
Erläuterung des Gutachtens usw.) beruht auf § 572 Abs. 3 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof war mangels Vorliegens der hierfür
erforderlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen.